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Stadt Langelsheim

Stadt Langelsheim. Informationsveranstaltung zum Thema Entwicklung und zukünftige Struktur der Grundschulen in der Stadt Langelsheim 06.11.2012. Zukunft der Grundschulen. Grundschule Langelsheim (Stadtteile Langelsheim und Bredelem). Zukunft der Grundschulen.

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Presentation Transcript


  1. Stadt Langelsheim Informationsveranstaltung zum Thema Entwicklung und zukünftige Struktur der Grundschulen in der Stadt Langelsheim 06.11.2012

  2. Zukunft der Grundschulen Grundschule Langelsheim (Stadtteile Langelsheim und Bredelem) Stadt Langelsheim

  3. Zukunft der Grundschulen Grundschule Lautenthal/Wolfshagen im Harz (Stadtteil Lautenthal) Stadt Langelsheim

  4. Zukunft der Grundschulen Grundschule Lautenthal/Wolfshagen im Harz (Stadtteil Wolfshagen im Harz) Stadt Langelsheim

  5. Zukunft der Grundschulen Grundschule Astfeld (Stadtteil Astfeld) Stadt Langelsheim

  6. Bevölkerungsentwicklung 2001 - 2012 2015 2020 2001 – 2011 jeweils Stand: 31.12. / 2012 Stand: 31.03.2012 Stadt Langelsheim

  7. Bevölkerungsgruppe 5 - 15 Jahre 2015 2015 2020 Stadt Langelsheim

  8. Bevölkerungsrückgang der 5 - 15jährigen Stadt Langelsheim

  9. Bevölkerungsrückgang in % 2020 2015 Lt. Bericht des Niedersächsischen Landesrechnungshofes erwartet die Stadt Langelsheim bis zum Jahr 2018 einen Bevölkerungsrückgang in Höhe von 10%, dabei ist insbesondere die Altersgruppe von fünf bis fünfzehn Jahren mit minus 27% überproportional betroffen. Stadt Langelsheim

  10. Schulorganisatorische Entscheidungen Gemäß § 106 Absatz 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) sind die Schul- träger verpflichtet, Schulen zusammenzulegen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert. Bei schulorganisatorischen Entscheidungen hat der Schulträger gemäß § 106 Absatz 5 i.V.m. § 106 Absatz 9 Satz 1 Nr. 2 NSchG und der Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) insbesondere die Größe von Schulen unter Beachtung der Erfordernisse eines differenzierten Unterrichts zu berücksichtigen sowie die Vorgaben zur Festlegung von räumlichen Bereichen, auf die sich das Bildungsangebot am Schulstandort bezieht (Einzugsbereich), einzuhalten. Als Mindestgröße einer Grundschule gilt gemäß § 4 Absatz 1 SchOrgVO grundsätzlich eine Einzügigkeit (eine Klasse/Lerngruppe je Schuljahrgang). Abgewichen werden darf hiervon nur, wenn andernfalls die Schulwege wesentlich ungünstiger werden. Eine Einzügigkeit an den Schulstandorten ist zumindest in den Stadtteilen Lautenthal und Wolfshagen im Harz nicht mehr gewährleistet. Stadt Langelsheim

  11. Schulorganisatorische Entscheidungen Die Einzugsbereiche der Grundschulen legen die Schulträger fest (§ 63 Absatz 2 NSchG, § 5 SchOrgVO), wobei das Gebiet des Schulträgers nicht überschritten werden soll. Die Festlegung der Einzugsbereiche erfolgte durch die Schulbezirks- satzung vom 18.06.2009, die zu gegebener Zeit an die neuen Gegebenheiten noch anzupassen wäre. Bei schulorganisatorischen Entscheidungen nach § 106 Absatz 1 - 3 hat der Schulträger gem. § 106 Absatz 5 Nr. 2 das Interesse der Erziehungsberechtigten, das vom Schulträger zu ermitteln ist, zu berücksichtigen. Stadt Langelsheim

  12. Inklusion • Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule • Das Gesetz beinhaltet für den Schulträger folgende wesentliche Aspekte: • Alle Schulen sind grundsätzlich inklusiv • Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.08.2012; es ist erstmals im Schuljahr • 2013/2014 für Schüler/innen anzuwenden, die die 1. (oder 5. Klasse) besuchen • Ab August 2018 ist jede Schule inklusiv, alle Schulen müssen grundsätzlich • jeden Schüler beschulen Stadt Langelsheim

  13. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Stadt Langelsheim

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