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Erbrecht. Das Erbrecht regelt . welcher Personenkreis Anspruch auf den Nachlass einer verstorbenen Person hat in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen man Erbe wird
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Das Erbrecht regelt • welcher Personenkreis Anspruch auf den Nachlass einer verstorbenen Person hat • in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen man Erbe wird • ob man einen Erbteil oder ein Vermächtnis, d.h. einen bestimmten Nachlassgegenstand (z.B. „die goldene Rolex“, „den Geldbetrag von € 10.000,--“) erhält • kurz: damit im Erbfall alles mit rechten Dingen zugeht
unter Nachlass versteht man die Gesamtheit der Vermögensrechte und Verbindlichkeiten einer verstorbenen Person
vererblich sind alle Vermögensrechte • Grundstücke und Gebäude • Einrichtungsgegenstände, Kunstgegenstände • Schmuckstücke, Kraftfahrzeuge • Geldforderungen aller Art • Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere, Girokonten • Unternehmen, Gesellschaftsanteile • Patent- und Urheberrechte etc. • aber leider auch alle Verbindlichkeiten wie Darlehensschulden, Minussalden auf Konten, Steuerschulden, sonstige Ansprüche von Gläubigern etc.
nicht vererblich sind höchstpersönliche Rechte und Befugnisse • Name • Wahlrecht • akademische Grade • Lenkerberechtigung • Gewerberechte • Pensionsbezugsrechte • Miet- und Wohnungsrechte etc.
werkann Erbe sein • jede natürliche Person (Menschen) oder eine juristische Person (z.B.: SOS Kinderdorf, Rotes Kreuz, Tierschutzverein, ein Krebshilfeverein etc.) • Erbe muss den Erbfall (Tod des Erblassers) erleben • Erbe muss erbfähig sein • Erbfähigkeit insbesondere nicht gegeben wer strafbare Handlung gegen den Erblasser begangen hat, die mit mindestens 1 Jahr Strafe bedroht Fälschung oder Unterdrückung des Testamentes des Erblassers vorgenommen hat
wie wird man Erbe auf Grund • gesetzlicher Erbfolge • einesTestamentes • eines Erbvertrages (nur zwischen Ehegatten und nur über ¾ Anteile des Nachlasses möglich)
gesetzliche Erbfolge kommt zur Anwendung wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt • gesetzliche Erben sind • die nächsten leiblichen (blutsmäßigen) Verwandten • der überlebende Ehegatte
bestimmteReihenfolge gemäß dem Verwandtschaftsgrad • 1. Linie:Kinder wenn mehrere Kinder dann Teilung nach Köpfen z.B.: 2 Kinder erben je ½, 3 Kinder je 1/3 usw. • kommt ein Kind nicht zum Zuge – es ist vorverstorben oder entschlägt sich des Erbrechtes – dann treten seine Nachkommen, also die Enkelkinder des Erblassers an seine Stelle • ist neben den Kindern ein überlebender Ehegatte vorhanden, dann erhält dieser 1/3 Anteil und das Kind oder die Kinder insgesamt 2/3 Anteile des Nachlasses
wenn keine Nachkommen (Kinder) vorhanden • 2. Linie:Eltern und deren Nachkommen (Geschwister, Neffen, Nichten usw.) • Die Eltern je ½ wenn 1 Elternteil bereits verstorben: dessen Hälfte geht an die Geschwister, wenn diese schon verstorben dann an Neffen und Nichten wenn beide Eltern verstorben, dann zur Gänze an die Geschwister bzw. wenn diese auch schon verstorben an die Neffen und Nichten der überlebende Ehegatte erhält neben Eltern und Geschwistern 2/3 und weiters den Anteil von Neffen und Nichten d.h. mitunter den ganzen Nachlass
keine Eltern oder deren Nachkommen vorhanden • 3. Linie:Großeltern und deren Nachkommen (z.B. Cousins, Cousinen) • teilen sich den Nachlass nach Grad ihrer Nähe zum Verstorbenen – wichtig: einen Stammbaum zeichnen • überlebender Ehegatte erhält neben Großeltern 2/3 Anteile, wenn nur Nachkommen derselben vorhanden dann den ganzen Nachlass • 4. Linie: die Urgroßeltern, kommt in Praxis kaum vor
testamentarische Erbfolge • Erblasser möchte die Erbfolge durch eine letztwillige Anordnung regeln • Einsetzung von Verwandten, aber zu anderen Anteilen als auf Grund der gesetzlichen Erbfolge • überhaupt ganz oder teilweise andere Personen als die gesetzlichen Erben
Achtung auf den Pflichtteil • Die Möglichkeit, durch Testament beliebig zu verfügen ist jedoch eingeschränkt zugunsten der nahen Angehörigen • trotz eines Testamentes mit anderem Inhalt (z.B.: „Ich setze den Tierschutzverein zu meinem Alleinerben ein“) • müssen Kinder und deren Nachkommen und der Ehegatte jeweils die Hälfte, bzw. Eltern 1/3 dessen bekommen, was sie ohne Testament auf Grund gesetzlicher Erbfolge erhalten würden
Enterbung durch Anordnung im Testament kann dem Pflichtteilsberechtigten aus verschiedenen schwerwiegenden Gründen auch die gesetzliche Mindestportion, der Pflichtteil entzogen werden wie z.B. • Erblasser im Notstand hilflos gelassen • lebenslange oder 20-jährige Strafhaft • unsittlicher Lebenswandel etc.
gesetzliches Vorausvermächtnis der überlebende Ehegatte - nicht der geschiedene Ehegatte oder der Lebens-gefährte - erhält zusätzlich zu seiner Erbportion: • das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen • alle zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (Einrichtungsgegenstände, Teppiche, Bilder, Fernsehgerät etc., nicht aber z.B.: Gemäldegalerie, Briefmarkensammlung)
Eigentumswohnung von Ehegatten(die Wohnung hat ihnen gemeinsam gehört) folgendes ist möglich: • überlebender Ehegatte bekommt die Wohnung ohnedies als gesetzlicher oder testament. Erbe • wenn nicht Erbe, dann erhält er trotzdem die Hälfte automatisch und muss der Verlassenschaft die Hälfte des Verkehrswertes bezahlen, ausgenommen im Falle dringenden Wohnbedürfnisses an der Wohnung • Pflichtteilsberechtigte müssen aber auch in diesem Fall ihren Anteil erhalten (Aufschub der Zahlung bis 5 Jahre möglich)
Sonderfall Lebensversicherung • der in der Polizze genannte Begünstigte erhält von der Versicherungsgesellschaft die Versicherungssumme sofort ausgezahlt, Betrag kommt nicht in den Nachlass • wenn in der Polizze kein Begünstigter oder nur der „Überbringer“ genannt ist: Versicherungssumme gehört in den Nachlass und geht an die Erben
Verzicht auf das Erbrecht • schon zu Lebzeiten des Erblassers kann der Erbe durch Notariatsakt auf sein künftiges Erbrecht verzichten • aber auch nach Eintritt des Erbfalls kann der mögliche Erbe sich des Erbrechtes entschlagen in beiden Fällen kommen sodann die nach gesetzlicher Erbfolge oder Testament nächstberufenen Personen zum Zuge
Verlassenschaftsverfahren • Verfahren wird in der Regel eingeleitet auf Grund der Sterbeurkunde • Personenstandsbehörde (Standesamt) verständigt Bezirskgericht, in dessen Sprengel Erblasser zuletzt gewohnt hat • dieses Gericht beauftragt einen Notar in seinem Sprengel als „Gerichtskommissär“ das Verfahren durchzuführen
Todesfallaufnahme der Notar lädt Angehörige oder sonstige Auskunftspersonen in seine Kanzlei und erfragt • die persönliche Daten des Erblassers • die Verwandtschaftsverhältnisse • ob ein Testament vorliegt • die Vermögensverhältnisse • die Begräbniskosten etc. Urkunden und sonstige Schriftstücke hierüber - soweit vorhanden - bitte mitbringen
Erhebungen des Notars • über Vermögens- und Schuldenstand durch • Grundbuchauszüge, Auskunft über Einheitswert • Auskünfte von Banken, Versicherungen, pensionsauszahlenden Stellen, Spitälern, Pflegeheimen, Vermietern, privaten Gläubigern oder Schuldnern etc. • allfällig Wohnungsbegehung mit 2 Ver-trauenspersonen • Ausforschung noch unbekannter Erben
Sicherungsmaßnahmen • bei Gefahr des Entzugs von Vermögens-bestandteilen bzw. Angehörige oder Mitbewohner zur Verwahrung nicht fähig oder bereit • durch Versperren insbes. Versiegelung • durch Verwahrung beim Gerichtskommissär Vorstehende Maßnahmen sollten eher die Ausnahme sein
Freigabe durch den Gerichtskommissär • von erforderlichen Beträgen für die Kosten eines einfachen Begräbnisses und • zu diesem Zweck Aufhebung der Sperre von Konten, Freigabe des Zutritts zu einem Banksafe etc.
Übernahme von Urkunden • der Gerichtskommissär veranlasst, dass ihm Testamente, Erbverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge übergeben werden • er muss diesbezüglich Anfragen an das zentrale Testamentsregister richten • diese für die Erbfolge bedeutenden Urkunden werden dem Verfahren zugrunde gelegt
Erbantrittserklärung • der Gerichtskommissär fordert die in Frage kommenden Erben auf, zu erklären, ob sie die Erbschaft antreten oder ausschlagen wollen • ausführliche Rechtsbelehrung des Notars über Haftungsfolgen der möglichen Erbantrittserklärung
Haftungsfolgen der Erbantrittserklärung • unbedingte Erbantrittserklärung: Erbe haftet für alle Schulden unbeschränkt, auch mit eigenem Vermögen • bedingte Erbantrittserklärung: Erbe haftet nur beschränkt bis zur Höhe der Nachlassaktiva
Inventar und Schätzung • Die Schätzung von Nachlassgegenständen durch Sachverständige und die Errichtung des Inventars = das vollständige Verzeichnis aller Sachen, Rechte und Verbindlichkeiten erfolgt u.a. bei • bedingter Erbantrittserklärung • minderjährigen oder sonst pflegebefohlenen Noterben • erbloser Verlassenschaft
Vermögenserklärung • bei unbedingter Erbantrittserklärung des Erben • Aufzählung aller Vermögenswerte wie beim Inventar, jedoch ohne Schätzung, sondern durch Bewertung durch den Erben • Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit durch den Erben
VerlassenschaftsabhandlungTermin bei Notar • Erbantrittserklärungen und Nachweis des Erbrechtes • Inventar oder Vermögenserklärung • Vornahme der Erbteilung, Berechnung eines allfälligen Pflichtteils soweit vom Gesetz gefordert • Stellung von geeigneten Anträgen der Erben zur Verfügung über den Nachlass (z.B. Auf-lösung eines Bankkontos, Übernahme einer Liegenschaft durch die Erben etc.)
Einantwortung das Gericht fasst den Beschluss, dass • der Nachlass eingeantwortet d.h. in den rechtlichen Besitz der Erben übergeben wird • allfällige Sperren von Konten aufgehoben werden d.h. die Erben über Nachlasswerte z.B. Bankkonten - wie vorher beantragt - verfügen können • die Grundbuchsordnung hergestellt d.h. der Erbe als Eigentümer an einer Liegenschaft eingetra-gen werden kann
eine Verlassenschaftsabhandlung unterbleibt • keine oder € 4.000,-- nicht übersteigende Nachlassaktiven vorhanden: Abhandlung unterbleibt, Freigabe der geringfügigen Werte • überschuldete Verlassenschaft und kein Erbe tritt die Erbschaft an: Überlassung an Zahlungsstatt = die Nachlasswerte werden den Gläubigern gemäß gesetzlicher Reihenfolge überlassen, insbesondere vorrangige Bezahlung der Begräbniskosten