1 / 48

Wiederholungs- und Vertiefungsvorlesung: Familien- und Erbrecht

Wiederholungs- und Vertiefungsvorlesung: Familien- und Erbrecht. Prof. Dr. Bernd Kannowski. Erbrecht II: Erbvertrag; gemeinschaftliches Testament. Fall. M und F seit 1983 verheiratet

aneko
Download Presentation

Wiederholungs- und Vertiefungsvorlesung: Familien- und Erbrecht

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Wiederholungs- und Vertiefungsvorlesung: Familien- und Erbrecht Prof. Dr. Bernd Kannowski

  2. Erbrecht II:Erbvertrag;gemeinschaftliches Testament

  3. Fall • M und F seit 1983 verheiratet • Es existiert folgendes Dokument: „Erbvertrag vom 1. April 1984: Wir – M und F – setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.“ • M hat aus vorheriger Ehe einen Sohn u. eine Tochter • März 2005 Trennung • M überlässt F bei Trennung Auto unentgeltlich auf unbestimmte Zeit. F muss laufende Kosten übernehmen • 23. August 2009: Scheidungsantrag d. M geht per Fax an Amtsgericht. Suizid d. M • 24. August 2009: wegen technischer Störung bei Anwalt d. M geht Fax jetzt erst bei Amtsgericht ein. Wird F wegen Todes d. M nicht zugestellt • Oktober 2010: P (ne Lebenspartner d. F) zerstört nach endgültiger Trennung Auto mutwillig • Ansprüche F ./. P?

  4. Lösung • §§ 280 I, 241 II • Kein Vertrag. Selbst wenn ne Lebengemeinschaft Schuldverhältnis: Jedenfalls beendet

  5. §§ 687 II, 678 • Wahrnehmung obj. fremden Geschäfts ( Zerstörung fremden Eigentums?  In diesem Kontext Prüfung, ob F Eigentümerin des Autos) • Mit Eigengeschäftsführungswille  (+) • Ohne Berechtigung  (+) • In Kenntnis d. Fremdheit u. mangelnden Berechtigung  (+)

  6. §§ 989, 990 • Vindikationslage? • Besitz  (+) • Eigentum? • Ursprünglich M • Erwerb d. F nach § 1922? • Gewillkürte Erbfolge • Erbvertrag von 1984? • Nach §§ 2276, 125 nichtig • Gemeinschaftliches Testament? • „Erbvertrag“ dahin umzudeuten (§ 140)? • Subj. Voraussetzungen: Hätten M u. F bei Kenntnis der Nichtigkeit gem. Testament geschlossen?  (+) • Obj. Voraussetzungen: Wirkungen d. Ersatzgeschäfts dürfen nicht weiter reichen als bei unwirksamem Geschäft  (+)

  7. Erbeinsetzung unwirksam nach § 2077? • Voraussetzungen für Scheidung zur Zeit d. Todes (§ 2077 I 2)? • Scheitern d. Ehe (§ 1565)  (+), § 1566 II • Scheidung beantragt? • Maßgeblich Eingang bei Gericht (am 24. August 2009)  (-) • Mit „die Scheidung beantragt .. hatte“ (§ 2077 I 2) ist Rechtshängigkeit (§§ 253 I, 261 I ZPO) d. Scheidungsantrags gemeint • § 167 ZPO nicht anzuwenden • Nicht direkt (es geht nicht um Fristwahrung) • Nicht analog (da Antrag nicht rechtzeitig bei Gericht einging, jedenfalls keine vergleichbare Interessenlage) •  gemeinschaftliches Testament wirksam •  F Eigentümerin

  8. Kein Recht zum Besitz • Bösgläubigkeit • Verschulden • Schaden u. haftungsausfüllende Kausalität •  Anspruch nach §§ 989, 990 (+)

  9. Weitere Ansprüche • § 823 I (Eigentumsverletzung)  (+) • § 823 II iVm § 858  (+) • § 823 II iVm § 303 StGB  (+) • § 826  (+)

  10. Erbvertrag Rechtsgeschäft, durch das Erblasser zugunsten des Vertragspartners oder eines Dritten vertragsgemäß von Todes wegen verfügt (§§ 2274ff.) Bindend: Was einem anderen erbvertraglich zugesichert wurde, ist grundsätzlich nicht zu widerrufen.

  11. Vertrag sui generis Kein schuldrechtlicher Vertrag Keine Verpflichtung, wäre auch nach § 2302 nichtig Erbvertrag verpflichtet nicht zu Verfügung, Erbvertrag ist Verfügung Keine sachenrechtliche Verfügung (keine unmittelbare Änderung der Rechtslage)

  12. Häufig zusammen mit Erbvertrag Verpflichtungsvertrag abgeschlossen Eingesetzter Erbe verpflichtet sich zu Leistungen (z. B. Rente, Wohnung, Pflege) „Entgeltlicher Erbvertrag“, zwei Geschäfte jedoch zu trennen Für Verpflichtungsvertrag gilt Schuldrecht Aber kein Synallagma mit Erbvertrag (§ 2302) Erfüllt Bedachter Pflichten nicht, eventuell Anfechtung oder Rücktritt nach erbrechtlichen Regeln

  13. Inhalt von Erbverträgen Alle Verfügungen, die in Testament möglich Unterscheidung vertragsmäßige (§ 2278 I) ./. einseitige Verfügungen (§ 2299 I) Im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln Zuwendungen an Vertragspartner grundsätzlich vertragsmäßig Zuwendungen grundsätzlich vertragsmäßig, wenn Vertragspartner eigenes Interesse

  14. Bindungswirkung Einseitige Verfügungen frei widerruflich (wie bei Testamenten, §§ 2253ff.) Anders bei vertragsmäßigen Verfügungen § 2289: Frühere und spätere letztwillige Verfügungen aufgehoben bzw. unwirksam

  15. Beseitigung der Bindungswirkung durch: Einvernehmliche Aufhebung (nach dem Tod des Ersten nicht mehr möglich, § 2290 I 2) Rücktritt Anfechtung Erbverzichtsvertrag mit bedachtem Dritten

  16. Rücktritt Bei Vorbehalt im Erbvertrag, § 2293 Bei Verfehlungen des Bedachten, § 2294 Aufhebung der Gegenverpflichtung, § 2295 Gemeint ist jeder Wegfall der Verpflichtung (Unmöglichkeit, Rücktritt, Kündigung, etc.) Form: Zu Lebzeiten des Vertragspartners durch notarielle beurkundete Erklärung, § 2296 Nach Tod des Vertragspartners durch Testament, § 2297

  17. Anfechtung Gleiche Anfechtungsgründe wie bei Testamenten → auch Motivirrtum Wichtige Besonderheit: Auch Erblasser selbst darf anfechten, § 2281 I Anfechtung führt zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, § 142 I

  18. Verfügungen unter Lebenden Erblasser kann nach wie vor über sein Vermögen frei verfügen, § 2286 Bindung an Erbvertrag kein gesetzliches Verbot nach § 134 (so frühere Rspr.: Nichtigkeit von Aushöhlungsgeschäften) Sittenwidrigkeit (§ 138) nur ausnahmsweise Aber: Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, §§ 2287, 2288

  19. Beeinträchtigungsabsicht BGH früher restriktiv: Beeinträchtigung musste stärkster Beweggrund sein Heute: Zuwendung an Dritten ohne beachtenswerte lebzeitiges Eigeninteresse (z. B. sittliche Pflicht, Sicherung der Altersversorgung, Pflegeleistungen) Wichtig ist Motivation, denn es kommt auf Missbrauch des Verfügungsrechts an Lebzeitiges Eigeninteresse erfordert Änderung der Sachlage nach Abschluss des Erbvertrages

  20. Fall 3 (Haushälterin): E wird von ihrer Haushälterin H versorgt. Als E die H nicht mehr genug Geld hat, um H zu bezahlen, schließen die beiden einen formgültigen Erbvertrag. H wird darin zur alleinigen Erbin der E eingesetzt, deren Vermögen vor allem aus zwei etwa gleichwertigen Grundstücken besteht. Weiterhin vermacht E auf Bitten der H deren Tochter einen Ring. Außerdem vermacht E qua Erbvertrag der Universität Freiburg, an der E früher studiert hat, 10.000 €. Im Gegenzug verpflichtet sich U in einer schriftlichen Erklärung, E bis zu deren Tod nur gegen Kost und Logis den Haushalt zu führen.

  21. a) Kann E die Vermächtnisse widerrufen? b) Als E einige Jahre später von ihrem Neffen N erfährt, dass er ein bebaubares Grundstück sucht, übereignet sie N unentgeltlich eines ihrer Grundstücke, zumal es ihr ohnehin leid tut, dass H so viel erben soll. Kurz darauf stirbt E. Kann H das Grundstück herausverlangen? c) Angenommen, N hat zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens bereits ein Haus auf dem Grundstück errichtet; würde das den Anspruch der H – vorausgesetzt, dass er ihr zusteht – in irgendeiner Weise beeinträchtigen? d) Zwei Jahre nach Abschluss des Erbvertrages nimmt H eine Stelle als Verkäuferin an. Sie behält zwar ihre Wohnung bei E, kümmert sich aber nicht mehr um deren Haushalt, obwohl sie von dieser aufgefordert wird, sich auf ihre Verpflichtung zu besinnen. Kann E sich von dem Erbvertrag lösen?

  22. Lösung a) Vertragsmäßige (§ 2278 I) oder einseitige Verfügung (§ 2299 I)? Vertragsmäßige bindend, § 2289 I 2, auch Vermächtnisse, § 2278 II. Kriterium für Auslegung: Ist Vertragspartner selbst an der Verfügung interessiert? Ring: Für Tochter der Vertragspartnerin und auf ihre ausdrückliche Bitte. Also kein einseitiger Widerruf. Universität Freiburg: Kein Interesse der Vertragspartnerin erkennbar, also Widerruf, §§ 2299 II 1, 2253 ff.

  23. b) § 985? H Eigentümerin? Eigentumserwerb nach § 1922? Grundstück war an N übereignet (§§ 873, 925) Übereignung unwirksam? (-), § 2286 Kein gesetzliches Verbot (§ 134), Rechtsstellung der Vertragserbin auszuhöhlen (anders frühere Rspr.) Keine Anhaltspunkte für Sittenwidrigkeit (§ 138); Absicht, Neffen Bauland zu verschaffen, nicht sittlich anstößig. → Kein Anspruch aus § 985

  24. §§ 2287 I, 812ff. ? Beeinträchtigungsabsicht? Einer der Gründe der Schenkung war, H Grundstück zu entziehen. Es genügt, wenn Erblasserin dies als notwendige Folge in Kauf nimmt. Beeinträchtigung muss nicht Hauptmotiv der Schenkung sein. Es reicht, wenn Erblasserin Verfügungsbefugnis missbraucht, weil sie kein lebzeitiges Eigeninteresse verfolgt.

  25. Bewertung der Motivation: Keine sittliche Pflicht zur Übereignung an Neffen (weder besonders enge Verwandtschaft noch Notlage) Andererseits erhebliche Beeinträchtigung, da wertmäßig Hälfte der Erbschaft und Vertragserbin erhebliche Leistungen übernommen hat → Anspruch auf Rückübereignung nach §§ 2287 I, 812ff.

  26. c)Umfang d. Herausgabeanspruchs nach §§ 812 ff. Beschränkung auf Wertersatz, § 818 II • Geldersatz, weil Herausgabe unmöglich (§ 818 II) • Herausgabe eines Grundstücks kann iSv § 818 II unmöglich sein, wenn Bereicherungsschuldner es nach Übereignung bebaut. • Grundstück muss wirtschaftlich betrachtet anderer Gegenstand geworden sein (BGH WM 1987, 1533) • Entscheidend ist Wertverhältnis zwischen Grundstück und Gebäude (RGZ 133, 293). Hierbei ist Gedanke der Zumutbarkeit in Rechnung zu stellen (BGH NJW 1981, 2687) •  Hier ist über Wertverhältnis Grundstück ./. Gebäude nichts bekannt. Höchstwahrscheinlich ist allerdings der Neubau erheblich mehr Wert als das unbebaute Grundstück

  27. Entreicherung, § 818 III • Zwei Möglichkeiten für Entreicherung • (1) Wegfall des Erlangten: Hier (-),Grundstück noch bei N • (2) Bereicherungsmindernde Vermögensnachteile: Maßstab für diese Fallgruppe streitig • BGH: Risikogesichtspunkte • hL erkennt nur Aufwendungen an, die gerade infolge des Vertrauens auf endgültigen Erwerbs gemacht wurden.  Aufwendungen des N nach beiden Auffassungen zu berücksichtigen (dürfen nach Risikogesichtspunkten nicht zum Nachteil des N gereichen; N hat sie gerade im Vertrauen darauf vorgenommen, dass er Grundstück behalten darf)  N ist um Wert des Hauses entreichert • Sofern N nicht nach §§ 818 IV, 819 verschärft haftet, hat N Grundstück nur Zug-um-Zug (§ 273) gegen Wertersatz für Haus herauszugeben.

  28. d) Lösung vom Erbvertrag: Widerruf: nicht möglich, da vertragsmäßige Erbeinsetzung Aufhebungsvertrag: möglich, aber nicht erzwingbar. H wird nicht dazu bereit sein Anfechtung: Annahme, H werde bis zum Tod von E in deren Haushalt arbeiten. Daher Motivirrtum, der nach §§ 2281 I, 2078 I zur Anfechtung berechtigt. Erklärung muss notariell beurkundet werden, führt zur Nichtigkeit der Erbeinsetzung. Rücktritt nach § 323: Scheidet aus, Erbvertrag kein gegenseitiger Schuldvertrag

  29. Rücktritt nach § 2295: Verpflichtung zur Haushaltsführung weggefallen? Nicht- und Schlechterfüllung führt nicht zum Wegfall, könnte aber E berechtigen, sich vom Vertrag zu lösen. Vertragstyp: Dienstleistung gegen Gewährung von Kost und Logis und Erbeinsetzung: entspricht Dienstvertrag, §§ 611ff. analog Keine ordentliche Kündigung nach §§ 620 II, 621f., da auf Lebzeit geschlossen

  30. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, § 626 I: Beharrliche Verweigerung der Vertragserfüllung, keine Änderung trotz Aufforderung  Unzumutbarkeit Durch Kündigung entfiele Pflicht zur Dienstleistung Dann hat E Rücktrittsrecht nach § 2295 Notwendig ist notariell beurkundete Erklärung gegenüber H Rücktrittsrecht besteht wahlweise neben Anfechtungsrecht. Unterschied: Beim Rücktritt keine Frist, bei Anfechtung Jahresfrist (§ 2283)

  31. Gemeinschaftliches Testament, §§ 2265ff.

  32. Gemeinschaftliches Testament, §§ 2265ff. Nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner (§ 2265; § 10 IV LPartG) Keine Analogie auf nichteheliche Lebensgemeinschaft Testament → Regeln über Testament Bindung an wechselseitige Verfügungen → Nähe zum Erbvertrag

  33. Form Allgemeine Regeln: Eigenhändig oder notariell Bei eigenhändigem Testament Formerleichterung nach § 2267

  34. Beispiel: „Gemeinschaftliches Testament Wir setzen uns gegenseitig zu unseren alleinigen Erben ein. Alleinige Erben des Überlebenden sollen unsere gemeinsamen Kinder sein. Fordert eines unserer Kinder beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil ein, so wird dieses Kind auch für den zweiten Erbfall enterbt. Freiburg, 30. Mai 2009 Unterschrift: Ehefrau“ (bis hierher komplett handgeschrieben von Ehefrau; ab hier handgeschrieben von Ehemann) „Freiburg, 30. Mai 2009 Unterschrift: Ehemann“

  35. Frage: Was bedeutet das? Überlebender Ehegatte Vorerbe, Kinder Nacherben (Trennungsprinzip)? Überlebender Ehegatte Vollerbe, Kinder Vollerben des überlebenden Ehegatten (Einheitsprinzip)? → Auslegungsregel § 2269 I: Im Zweifel Einheitsprinzip (so genanntes Berliner Testament)

  36. Gemeinschaftliches Testament kann enthalten Einseitige Verfügungen Wechselbezügliche Verfügungen Durch Auslegung zu ermitteln, ob wechselbezügliche Auslegungsregel § 2270 II

  37. Widerruf Einseitige (nicht wechselbezügliche) Verfügungen jederzeit frei widerruflich Wechselbezügliche Verfügungen zu Lebzeiten des anderen Ehegatten widerruflich, aber nur in notarieller Form, §§ 2271 I 1, 2296 II 2 Nach dem Tod des anderen Ehegatten Widerruf nicht mehr möglich, § 2271 II Anders nur bei Ausschlagung oder Änderungsvorbehalt

  38. Beeinträchtigende Schenkungen etc. Beeinträchtigende Schenkungen zu Lebzeiten des anderen Ehegatten ohne Weiteres möglich Nach dem Tod des anderen §§ 2286ff. entsprechend: Bei Schenkung in Beeinträchtigungsabsicht Herausgabeanspruch, § 2287 analog Bei Zerstörung oder Veräußerung vermachter Gegenstände Wertersatz nach § 2288 analog

  39. Anfechtung für einseitige Verfügungen kein Anfechtungsrecht des Testierenden bei wechselbezüglichen zu Lebzeiten beider auch nicht, da Widerruf möglich bei wechselbezüglichen Verfügungen nach dem Tod des anderen Ehegatten Anfechtung nach §§ 2281-2285 analog Wie beim Erbvertrag ist Anfechtungsgrund nach §§ 2078, 2079 erforderlich Bei Nichtigkeit durch Anfechtung korrespondierende wechselbezügliche Verfügungen des verstorbenen Ehegatten ebenfalls nichtig, § 2270 I

  40. Fall 4 (Berliner Zoo) Durch notarielles gemeinschaftliches Testament vom 10. November 1980 setzten sich die Ehegatten M und F gegenseitig als befreite Vorerben und ihre Tochter T als Nacherbin ein. Dabei waren sich M und F darüber einig, dass ihr Vermögen auch im Fall einer Scheidung der T zufallen sollte. Im Jahr 1983 trennten sich M und F. F lebt seither mit ihrem Lebensgefährten L zusammen. Nachdem die Ehe von M und F im Jahr 1986 geschieden worden war, errichtete F 1988 ein notarielles Testament. Darin hob sie alle vorherigen letztwilligen Verfügungen auf und setzte die Zoologischer Garten Berlin AG zu ihrer Alleinerbin ein. Ferner verfügte sie, dass F eine lebenslange Rente und L ein lebenslanges Wohnrecht in einem ihrer Häuser zustehen sollte. Anfang August 1995 erfuhr F, dass sie wegen einer schweren Erkrankung nur noch wenige Monate zu leben hat. Daraufhin heiratete sie L im August 1995. Das 1988 errichtete Testament nahm sie aus der amtlichen Verwahrung. Am 15. September 1995 errichtete sie ein formwirksames eigenhändiges Testament. Darin setzte sie L als befreiten Vorerben und T als Nacherbin ein. F verstarb am 4. Februar 1996. T meint, die Erbfolge richte sich nach dem gemeinschaftlichen Testament von 1980. Sie beantragt festzustellen, dass sie Nacherbin nach dem bereits zuvor verstorbenen M geworden sei. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?

  41. Lösung I. Zulässigkeit • Feststellungsklage, § 256 ZPO: Grundsätzlich nicht zulässig, wenn Klageziel sich im Wege einer Leistungsklage erreichen lässt. L ist weder im Besitz der Erbmasse noch Inhaber einer Grundbuchposition  (+) II. Begründetheit • Begründet, wenn • Testament von 1980 wirksam • Testament von 1980 nicht durch spätere letztwillige Verfügung aufgehoben

  42. 1. Wirksame Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments • Testament formwirksam 2. Unwirksamkeit wegen Scheidung? • § 2268 I  Wirksamkeit d. gemeinschaftlichen Testaments verloren durch Scheidung? • Aber Ausnahme nach § 2268 II?  M und F legten fest, T solle auch bei Scheidung Vermögen bekommen  Wirksamkeit d. gemeinschaftlichen Testaments war auch bei Scheidung gewollt, § 2268 II

  43. 3. Aufhebung des gemeinschaftlichen Testaments • Durch Verfügungen der F • von 1988? Widerrufstestament, § 2254? F wollte ausdrücklich alle bisherigen Verfügungen aufheben • von 1995? Dortige Verfügungen im Widerspruch zu gemeinschaftlichem Testament von 1980  § 2258 I • Einseitiger Widerruf hier aber evtl. ausgeschlossen, wenn widerrufene Verfügung wechselseitig, § 2270  Dann Widerruf nur in für Rücktritt vom Erbvertrag geltenden Form des § 2296 II ( notariell beurkundete Erklärung gegenüber anderem Teil)

  44. a. Wechselbezügliche Verfügung? • Erbeinsetzung von Kindern unabhängig davon, ob anderer Ehegatte das Kind auch bedenkt  Einsetzung d. T (-) • Aber: Würde nicht der jeweils andere T als Nacherbin einsetzen, würden M u. F sich nicht jeweils als befreite Vorerben einsetzen •  Wechselseitig iSv § 2270 I •  Widerruf nur durch notariell beurkundete Erklärung, hier (-)

  45. b. Auswirkungen d. Scheidung auf Widerrufbarkeit • Wechselbezüglichkeit (nicht: Wirksamkeit d. gemeinschaftlichen Testaments) durch Scheidung weggefallen? • hL: Wechselbezüglichkeit entfällt mit Scheidung • Unaufhebbarkeit im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments Privileg für Ehegatten  Mit Auflösung d. Ehe entfällt Rechtfertigung • § 2268 II Ausnahme von § 2268 I  eng auszulegen  Fortgeltung d. Wechselbezüglichkeit hätte gesonderter Regelung bedurft •  Trennung Wirksamkeit d. Testaments (bleibt bestehen) ./. Wechselbezüglichkeit (fällt fort)  Ehemals wechselseitige Verfügungen nach Scheidung (wie bei einseitigem Testament) nach hL frei widerrufbar

  46. BGH: Verfügungen bleiben so bestehen, wie sie vor Scheidung gemeint waren. Dafür spreche • Entstehungsgeschichte von § 2268 • Erbrecht beherrschender Grundsatz favor testamenti (§ 2084) • Andere Sichtweise hätte gesonderte Regelung erfordert •  Verfügungen bleiben nach Scheidung wechselseitige  nicht frei widerrufbar •  F hätte in Form von §§ 2271 I, 2296 zu Lebzeiten des M widerrufen müssen. Da es hieran fehlt, ist die Verfügung von 1980 nach wie vor wirksam u. T kann sich hierauf berufen  Die Feststellungsklage ist begründet.

More Related