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Vergaberecht – aktuelle Informationen. Mag. Karin Schnabl, Verfassungsdienst Mag. Genia Gluhak Abteilung 16. Rechtsgrundlagen. EU-Vergaberichtlinien Bundesvergabegesetz 2006 sowie dazu ergangene VO BVergG Novelle 2009 Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz
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Vergaberecht – aktuelle Informationen Mag. Karin Schnabl, Verfassungsdienst Mag. Genia Gluhak Abteilung 16
Rechtsgrundlagen • EU-Vergaberichtlinien • Bundesvergabegesetz 2006 sowie dazu ergangene VO • BVergG Novelle 2009 • Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz • Diverse Verordnungen, zB PublikationsmedienVO und PauschalgebührenVO
Wer ist öffentlicher Auftraggeber? • Bund, Länder und Gemeinden • Gemeindeverbände • Einrichtungen, die • zum besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, • zumindest teilrechtsfähig sind • durch Finanzierung, Aufsicht oä. ein Naheverhältnis zur öffentlichen Hand haben.
Ausnahmen vom BVergG • In-house- Vergaben: Einrichtungen, über die Kontrolle wie über eigene Dienststellen u die ihre Leistungen im Wesentlichen für den AG erbringen • Erwerb oder Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden • Best. Finanzdienstleistungen bzw. öffentliche Kreditpolitik
Auftragsarten • Bauaufträge und Baukonzessionsverträge • Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungskonzessionsverträge • Lieferaufträge
Grundsätze des Vergaberechts • Gleichbehandlung der Bieter • Nichtdiskriminierung • Freier und fairer Wettbewerb • Vergabe nur an geeignete Unternehmen • Vergabe nur zu angemessenen Preisen • Beschaffung umweltgerechter Leistungen • Keine Pflicht zur Vergabe
Schätzung des Auftragswertes • Entscheidend für Wahl des Vergabeverfahrens • Sorgfältige Schätzung anhand aktueller Marktpreise • Achtung: Splitten von Aufträgen zur Umgehung des Auftragswertes unzulässig!
EU - Schwellenwerte Änderung durch EU-Verordnung! Klassischer Bereich: • Bauaufträge: Euro 5.150.000,- • L.- u. DL.-aufträge Euro 206.000,- Sektorenbereich: • Bauaufträge Euro 5.150.000,- • L.- u. DL.-aufträge Euro 412.000,-
Neue EU-Schwellenwerte • Ab 1.1.2010 • Bauaufträge: 4 845.000,- Euro • Liefer – und Dienstleistungsaufträge: 193.000,- Euro • Liefer- und Dienstleistungsaufträge Sektoren: 387.000,- Euro • Diverse Verordnungen, zB PublikationsmedienVO und PauschalgebührenVO
Subschwellenwerte • Offenes u nicht offenes Verfahrenmit Bek.: freie Wahl • Verhandlungsverfahren mit Bek.: - Bau: bis 350.000,- Euro - Liefer- u. Dl.: gesamter USW • Nicht offenes Verfahren ohne Bek.: - Bau: bis 120.000,- Euro (1 Mio. Euro) - Liefer– u. Dl: bis 80.000,- Euro (100.000 Euro) • Verhandlungsverfahren ohne Bek.: • Bau: bis 80.000,- Euro (100.000 Euro) • Liefer- u Dl: bis 60.000,- Euro (100.000 Euro) • Verhandlungsverfahren mit 1 UN: - Bei geistigen Dl bis 103.000,- Euro • Direktvergabe: 40.000 Euro (100.000 Euro)
Vergabeverfahren nach dem BVergG 2006 • Offenes Verfahren • Nicht offenes Verfahren (mit/ohne Bek.) • Verhandlungsverfahren (mit/ohne Bek.) • Direktvergabe • Wettbewerblicher Dialog • Dynamisches Beschaffungssystem • Rahmenvereinbarung
Direktvergabe • § 41 BVergG 2006 • Zulässig für alle Auftragsarten bis 40.000,- Euro (100.000,- Euro) • bzw. bei eu-kofinanzierten Projekten • Unverbindliche Vergleichsangebote möglich, aber nicht zwingend • Vereinfachung bezüglich Eignungsnachweisen u Dokumentationspflichten
Direktvergabe Da bei Förderungen aus EU-Mitteln die Preisangemessenheit nachgewiesen werden muss, ist es, unabhängig vom BVergG 2006, erforderlich ab 1.000,- Euro, zumindest drei unverbindliche Preisauskünfte und einen entsprechenden Vergabevermerk vorzulegen.
Ausschreibung - Grundsätze • § 79 BVergG • Beschreibung der Leistung u sonstiger Bestimmungen für Angebot und Vertrag verbindlich • Vergleichbarkeit u Kalkulierbarkeit • Einmalige rechtsgültige Unterfertigung • Mitwirkung Dritter ist zu dokumentieren • Fachliche Voraussetzungen erforderlich
Angebotsprüfung • Ob den Grundsätzen des Vergabeverfahrens entsprochen wurde, • Ob Befugnis, Leistungsfähigkeit u Zuverlässigkeit vorliegen, • Rechnerische Richtigkeit • Angemessenheit der Preise • Ob das Angebot den Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insb ob formrichtig u vollständig.
Zuschlagsprinzip • § 80 BVergG 2006 für OSW: grds Bestbieterprinzip; bei klar u eindeutig definiertem Qualitätsstandard auch Billigstbieterprinzip möglich • § 100 BVergG für USW: freie Wahl des Zuschlagsprinizips
Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung • § 131 BVergG 2006 • Verbliebenen Bietern unverzüglich und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax • Gründe für die Ablehnung des Angebotes • Merkmale u Vorteile des erfolgreichen Angebotes • Vergabesumme • Ende der Stillhaltefrist
Stillhaltefrist • 14 Tage/7 Tage • Absolute Nichtigkeit bei Verstoß • Neu: Wird durch Kontrollbehörde festgestellt, dass • Zuschlag direkt an UN erfolgte und • dies offenkundig unzulässig war wird Vertrag zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung nichtig.
Widerruf • §§139 u 140 BVergG 2006 • AG kann Ausschreibung immer widerrufen, wenn sachliche Gründe bestehen. • Keine Verpflichtung zur Vergabe! • Neu: Regelung für de-facto-Widerruf • Bekämpfbarkeit des Widerrufs: im OSW Widerrufsentscheidung – Stillhaltefrist – Widerrufserteilung; USW Widerruf unmittelbar möglich.
Vergabevermerk Die Dokumentation des gesamten Verga-beverfahrens in Form eines Vergabever-merks ist unbedingt notwendig und spätestens bei den Abrechnungen vorzulegen. Es empfiehlt sich allerdings, schon während des laufenden Vergabe-verfahrens mit der Förderstelle Kontakt aufzunehmen.
Vergabevermerk Für alle Vergabeverfahren außerhalb der Direktvergabe ist eine Bestätigung über die Richtigkeit und Gültigkeit der durch-geführten Verfahren notwendig, welche durch einen dafür spezialisierten Rechtsanwalt zu erfolgen hat (Liste ist auch auf der Homepage der Steier-märkischen Rechtsanwaltskammer unter http://www.rakstmk.at/public/suche-erg.php zu finden).
Rechtsschutz – Kompetenzlage • Art 14 b Abs. 3 B-VG: Landessache ist die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Vergabenachprüfung • Stmk. Vergaberechtsschutzgesetz • Rechtsschutzbehörde: UVS Steiermark
Hilfestellung für Gemeinden • Stmk. Gemeindebund: Mag. Michael Neuner • Fachabteilung 7A: Dr. Manfred Kindermann • Seminare ua von Stmk. Gemeindebund, Städtebund, Bauakademie etc. • Nützliche Links: www.bka.gv.at www.bva.gv.at www.simap.eu.int
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Mag. Karin Schnabl Tel.: 0316/877-4682 karin.schnabl@stmk.gv.at Mag. Genia Gluhak Tel.: 0316/877-3708 genia.gluhak@stmk.gv.at