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Neuausrichtung der Bedarfsplanung. Vorstellungen des Bundesministeriums für Gesundheit Eckpunkte zum „Versorgungsgesetz“. Einleitung. Politische Vorgaben: Sicherstellung einer flächendeckenden, wohnortnahen und bedarfsgerechten medizinischen Versorgung
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Neuausrichtung der Bedarfsplanung Vorstellungen des Bundesministeriums für Gesundheit Eckpunkte zum „Versorgungsgesetz“
Einleitung Politische Vorgaben: • Sicherstellung einer flächendeckenden, wohnortnahen und bedarfsgerechten medizinischen Versorgung • Weiterentwicklung der Bedarfsplanung, orientiert an den Versorgungsbedürfnissen der Patienten • Steigerung der Attraktivität der ärztlichen Tätigkeit • Erhalt der freiberuflichen Ausübung des Arztberufes, der Diagnose- und Therapiefreiheit • Effiziente Nutzung der Schnittstellen zwischen ambulanter und Stationärer Versorgung Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
Einleitung Aktuelle Probleme der Versorgung • Trotz steigender Arztzahlen, Versorgungsengpässe in einigen Regionen • Ärztemangel oder Verteilungsproblematik? Handlungsbedarf durch • demografische Entwicklung in der Bevölkerung • hohes Durchschnittsalter in der Ärzteschaft • Veränderungen des ärztlichen Berufsbildes (Zunahme von Teilzeit, Wunsch nach einer ausgewogenen „work-life-balance“) Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
Überblick • 1. Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung • Weiterentwicklung der Bedarfsplanung • Sonstige Maßnahmen zu Sicherstellung der Versorgung • 2. Ambulante spezialärztliche Versorgung • 3. Medizinische Versorgungszentren Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
„Neuausrichtung“ der Bedarfsplanung (?) Keine grundlegende Neukonzeption der Bedarfsplanung, sondern eine zielgerichtete Weiterentwicklung Die grundlegende Systematik bleibt bestehen: • Bedarfsplanungsrichtlinie des G-BA mit bundesweiter Geltung. • Räumlich definierte Planungsbereiche mit jeweils arztgruppenspezifischen Verhältniszahlen, die das versorgungsgerechte „Soll“ definieren • Feststellung von Überversorgung, Unterversorgung, drohender Unterversorgung und lokalem Versorgungsbedarf • Zulassungssperren bei festgestellter Überversorgung • Ergänzende Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung bei bestehender oder drohender Unterversorgung bzw. zusätzlichem lokalen Versorgungsbedarf Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
Weiterentwicklung der Bedarfsplanung • 1. Flexibilisierung der Planungsbereiche • 2. Anpassung der Verhältniszahlen • 3. Realitätsgerechtere Abbildung der Versorgungslage • 4. Sonderbedarfszulassungen • 5. Stärkung der Einwirkungsmöglichkeiten der Länder • 6. Abbau von Überversorgung • 7. Vorgaben zur Auswahl eines Praxisnachfolgers • 8. Verlegung von Vertragsarztsitzen Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
1. Flexibilisierung der Planungsbereiche Derzeit sollen die Planungsbereiche den Stadt- und Landkreisen entsprechen. Künftig: • Flexibilisierung der räumlichen Bezugsgröße der Planungsbereiche • Erweiterung des Gestaltungsspielraums des G-BA, die Planungsbereiche nach Struktur und Größe so zu gestalten, dass eine bedarfsgerechte Versorgung gewährleistet wird • je nach Bedeutung der Wohnortnähe der Versorgung kann nach Arztgruppen differenziert werden – z. B. zwischen hausärztlicher Versorgung, fachärztlicher Grundversorgung und spezieller fachärztlicher Versorgung. • Schaffung von regionalen Abweichungsmöglichkeiten Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
2. Anpassung der Verhältniszahlen • Keine stichtagsbezogene Anpassung der Verhältniszahlen (Streichung § 101 Abs. 2 S. 3 SGB V) • Gesetzliche Verankerung eines Demografiefaktors • Anpassung der Verhältniszahlen ausschließlich nach sachgerechten Kriterien zur Abbildung des Versorgungsbedarfs • Abweichungsmöglichkeit für die regionale Ebene, um besondere regionale Versorgungsbedürfnisse zu berücksichtigen. z.B.: Sozialstruktur, räumliche Ordnung im Planungsbereich, vorhandene Versorgungsstrukturen Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
3. Realitätsnahe Abbildung der Versorgungslage Ziel: • Einbeziehung aller Ärzte, die an der ambulanten Versorgung teilnehmen, in die Bedarfsplanung (Ist-Analyse) • insbesondere Ärzte, die in Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen tätig sind (PIA, sozialpädiatrische Zentren etc.) Umsetzung durch den G-BA: • Entwicklung und Festlegung eines Verfahrens, wie alle vertragsärztlichen Leistungserbringer erfasst werden können • Berücksichtigung, dass diese Ärzte nicht „nach Köpfen“ gezählt werden können, sondern entsprechend ihrem Leistungsumfang „anteilig“ berücksichtigt werden müssen Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
4. Sonderbedarfszulassungen • Sonderbedarfszulassungen, d.h. die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, ist auch weiterhin möglich • wie bisher sowohl bei einem zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf als auch für bestimmte Leistungsbereiche bei qualifikationsbezogenem Sonderbedarf • Erweiterung und Präzisierung des gesetzgeberischen Auftrags an den G-BA • Ziel ist es, die Erteilung von Sonderbedarfszulassungen als Instrument zur Feinsteuerung der Versorgung funktionstüchtiger auszugestalten Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
5. Einwirkungsmöglichkeiten der Länder Beschluss der Sonder-GMK vom 1. Juli 2010 Bund-Länder-Kommission zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung – unter gemeinsamer Leitung von BMG und dem GMK-Vorsitzland; Präsentation der Ergebnisse am 6. April 2011 Berücksichtigung bei den Koalitionsgesprächen zu den Eckpunkten zum Versorgungsgesetz: • Mitberatungsrecht der Länder im G-BA zu Fragen der Bedarfsplanung, d.h. Entsendung eines Vertreters mit Anwesenheits- und Rederecht in den Gremien des G-BA • Aufstellung der regionalen Bedarfspläne künftig im Einvernehmen mit den Ländern, d.h. Vorlagepflicht und Beanstandungsrecht Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
5. Einwirkungsmöglichkeiten der Länder • Abweichungsmöglichkeit der regionalen Gremien von den Festlegungen der Bedarfsplanungsrichtlinie, um die Bedarfspläne den konkreten regionalen Versorgungsbedürfnissen anzupassen (insbesondere Festlegung der Planungsbereiche und der Verhältniszahlen) • Teilnahmerecht an den Sitzungen des Landesausschusses • Rechtsaufsicht gegenüber dem Landesausschuss (analog BMG ggü. G-BA): Pflicht zur Vorlage der Beschlüsse, Beanstandungsmöglichkeit, Ersatzvornahme • Fakultative Einrichtung eines sektorenübergreifenden Gremiums auf Landesebene mit Empfehlungscharakter für die regionalen Planungs- und Entscheidungsgremien Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
6. Abbau von Überversorgung • Die Möglichkeiten zur Förderung des freiwilligen Verzichts auf die Zulassung werden erweitert und die bestehende Altersgrenze von 62 Jahren aufgehoben. • Im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 4 SGB V erhalten die KV‘en ein Vorkaufsrecht: • Das wirtschaftliche Interesse des ausscheidenden Vertragsarztes wird wie nach geltendem Recht geschützt (Verkehrswert, § 103 Abs. 4 Satz 7 SGB V) • Kein Vorkaufsrecht besteht bei Bewerbungen von Kindern, Ehegatten, Lebenspartnern oder Praxispartnern des ausscheidenden Vertragsarztes • Befristung von Zulassungen wird in offenen Planungsbereichen mit einem Versorgungsgrad ab 100 Prozent ermöglicht Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
7. Praxisnachfolge Bei der Auswahlentscheidung im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens (§ 103 Abs. 4 SGB V) sind bisher folgende Kriterien zu berücksichtigen: Eignung, Approbationsalter, Dauer der ärztlichen Tätigkeit sowie die Tatsache, ob ein Bewerber Kind, Ehegatte oder bisheriger Praxispartner des ausscheidenden Arztes ist. • Künftig werden (eingetragene) Lebenspartner ausdrücklich benannt. Außerdem werden die Kriterien ergänzt: • Versorgungsgesichtspunkte sollen bei der Nachbesetzung stärker berücksichtigt werden, z.B. können Bewerber bevorzugt werden, die bereit sind, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen. • Bei der Auswahlentscheidung ist zu berücksichtigen, wenn Bewerber zuvor für einen bestimmten Zeitraum in unversorgten Gebieten tätig waren. Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
8. Verlegung von Vertragsarztsitzen • Genehmigung der Verlegung eines Vertragsarztsitzes nur dann, wenn Versorgungsgesichtspunkte nicht entgegenstehen • Anpassung der Sonderregelung bei der Sitzverlegung in ein MVZ - auch hier sind künftig Versorgungsgesichtspunkte zu berücksichtigen Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
Sonstige Instrumente zur Sicherstellung • 1. Steuerung des Niederlassungsverhaltens durch finanzielle Anreize • 2. Eigeneinrichtungen (KV‘en, Kommunen) • 3. Erleichterung „mobiler“ Versorgungskonzepte • 4. Delegation ärztlicher Leistungen • 5. Stärkung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
Finanzielle Anreize für die Niederlassung in unterversorgten Regionen • Aussetzung der Mengensteuerung für Ärztinnen und Ärzte, die in strukturschwachen Gebieten tätig sind (insbes. bei festgestellter Unterversorgung und lokalem Versorgungsbedarf) • Option für die regionalen Vertragspartner, in strukturschwachen Gebieten Preiszuschläge für besonders förderungswürdige Leistungserbringer vorzusehen (z.B. bei höherer Versorgungsqualität) • Verzicht auf Sonderpreise bei Über- und Unterversorgung • Möglichkeit zur Einrichtung eines Strukturfonds bei den KV‘en, zur Setzung finanzieller Anreize für die Niederlassung in strukturschwachen Gebieten, Finanzierung durch KV‘en und Krankenkassen Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
Finanzielle Anreize für die Niederlassung in unterversorgten Regionen Maßnahmen zu Richtgrößen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen in der Arzneimittel- und Heilmittelversorgung • Stärkung des Grundsatzes „“Beratung vor Regress“: findet in einem Prüfzeitraum (Jahr) keine Beratung statt, kann im folgenden Jahr kein Regress festgesetzt werden • Frühzeitige verbindliche Aussage über die Anerkennung weiterer Praxisbesonderheiten bei relevanter Überschreitung des Richtgrößenvolumens schon vor Einleitung eines Prüfverfahrens • Langfristige Genehmigung von Heilmitteln mit „Wirtschaftlichkeitsfiktion“ • Verpflichtung zur Festlegung vorab anzuerkennender Praxisbesonderheiten durch KBV und GKV-Spitzenverband mit bindender Wirkung für regionale Vereinbarungen Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
Eigeneinrichtungen • Verbesserung der Rechtsgrundlagen für den Betrieb von Eigeneinrichtungen durch KV‘en • Klarstellung, dass Vergütung aus der Gesamtvergütung erfolgt • Berücksichtigung in der Bedarfsplanung • Subsidiär: Schaffung der Möglichkeit für Eigeneinrichtungen durch kommunale Träger in unterversorgten Gebieten Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
„Mobile“ Versorgungskonzepte Weitere Flexibilisierung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch • Lockerung der Residenzpflicht auch in nicht unterversorgten Gebieten • Beseitigung berufsrechtlicher Hindernisse, insbes. bzgl. der Anzahl von Zweigpraxen • Flexibilisierung der zeitlichen Grenzen für Nebenbeschäftigungen • Präzisierung der Voraussetzungen für die Genehmigung von Zweigpraxen Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
Delegation • Grundsatz: Delegation vor Substitution • Substitution wird im Rahmen von Modellvorhaben nach Inkrafttreten der G-BA-Richtlinie erprobt • Ziel: bessere Nutzung und Weiterentwicklung von Delegationsmöglichkeiten in der Regelversorgung • Erstellung einer Liste delegationsfähiger Leistungen in den Bundesmantelverträgen • Nach Auswertung der Modellvorhaben Prüfung von weiteren übertragbaren Leistungen und deren Honorierung • Förderung telemedizinischer Leistungen, insbes. in ländlichen Regionen (Auftrag an Bewertungsausschuss) Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
Vereinbarkeit von Familie und Beruf • § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV: Die Möglichkeit, sich im zeitlichen Zusammenhang mit der Entbindung vertreten zu lassen, wird von 6 auf 12 Monate verlängert. • § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV: Die Beschäftigung von Entlastungsassistenten wird ermöglicht • für die Erziehung von Kindern bis zu 36 Monaten (Unterbrechungen dieses Zeitraums sind möglich) • für die Pflege von Angehörigen bis zu 6 Monate Für beide Fälle können die KV‘en den Zeitraum auch verlängern. • Bei der Nachbesetzung (§ 103 Abs. 4 SGB V) werden Kindererziehungs- und Pflegezeiten, durch die eine ärztliche Tätigkeit unterbrochen wurde, fiktiv berücksichtigt. Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
Ambulante spezialärztliche Versorgung • Ziel: Verbesserung der Versorgung bei Erkrankungen und Leistungen mit einem besonderen spezialärztlichen Versorgungsbedarf und bessere – sektorenübergreifende - Verzahnung der fachärztlichen Versorgung. • Stufenweise Verankerung einer ambulanten spezialärztlichen Versorgung als eigenständiger Versorgungsbereich („3. Sektor“) für • Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen • seltene Erkrankungen • hochspezialisierte Leistungen • bestimmte ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
Ambulante spezialärztliche Versorgung Konkretisierung dieses Versorgungsbereichs durch Richtlinien des G-BA im Rahmen gesetzlicher Vorgaben. Dabei gilt: • gleiche Qualifikationsanforderungen für niedergelassene Vertragsärzte und Krankenhäuser • einheitliche Festlegungen der jeweiligen medizinisch-inhaltlichen Anforderungen (persönliche und sächliche Anforderungen, Überweisungserfordernisse, Kooperationsverpflichtungen) und der besonderen Maßnahmen zu Qualitätssicherung • freier Zugang aller Leistungserbringer, die die Voraussetzungen erfüllen („wer kann, darf“); die Erfüllung der Anforderungen ist gegenüber einer Stelle auf Landesebene nachzuweisen Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
Ambulante spezialärztliche Versorgung Vergütung: • einheitliche Vergütungsregeln für alle Leistungserbringer • vorläufig nach dem EBM • mittelfristig Einführung einer leistungs- und diagnosebezogenen Vergütungssystematik und –kalkulation - dabei sind die jeweiligen sektorenspezifischen Investitionsbedingungen zu berücksichtigen Die Leistungsmenge wird jeweils durch die Qualitätsanforderungen bestimmt. „Eine Ausweitung der Leistungsumfänge über das medizinisch Notwendige hinaus ist damit nicht verbunden.“ Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
Ambulante spezialärztliche Versorgung Ausschluss von Mengenrisiken: • Erfasst werden Indikationen ohne großes Mengenrisiko, Festlegung durch den G-BA • bei seltenen oder schweren Erkrankungen keine Erweiterung der Fallzahlen zu erwarten • bei Krankheiten mit besonderen Krankheitsverläufen (z.B. Onkologie, HIV, MS, etc.) kaum angebotsinduzierte Nachfrage • nur Teilmenge der ambulanten Operationen erfasst , z.B. nicht (einfache) Kataraktoperationen, Arthroskopien etc. • Teilnahmevoraussetzungen und Qualitätsanforderungen wirken einer extensiven Teilnahme von Leistungserbringern entgegen Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
Medizinische Versorgungszentren Politische Vorgabe des Koalitionsvertrages: • MVZ sollen nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. • Geschäftsanteile können nur von zugelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie Krankenhäusern gehalten werden. • Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte soll Ärztinnen und Ärzten zustehen; MVZ von Ärztinnen und Ärzten verantwortlich geführt werden • Für unterversorgte Gebiete soll eine Öffnungsklausel für Krankenhäuser vorgesehen werden, wenn keine Interessenten aus dem Bereich der Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung stehen Ziele: • Stärkung der Freiberuflichkeit der vertragsärztlichen Tätigkeit • Sicherung der ärztlichen Weisungs- und Therapiefreiheit im MVZ gegenüber rein wirtschaftlichen Erwägungen Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
Medizinische Versorgungszentren Umsetzung in den Eckpunkten: • Gründung nur durch Vertragsärzte und Krankenhäuser; Ausnahme für gemeinnützige Trägerorganisationen • Beschränkung der zulässigen Rechtsform von MVZ auf Personengesellschaften und GmbHs • Leitung des MVZ muss in ärztlicher Hand liegen; der ärztliche Leiter muss deshalb selbst im MVZ tätig sein • Bestandsschutz für bestehende Einrichtungen • Verlegung von Vertragsarztsitzen in MVZ nur dann, wenn keine Versorgungsgründe entgegenstehen Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
Medizinische Versorgungszentren • Etablierung eines „Vorkaufsrechts“ für Vertragsärzte gegenüber MVZ, die nicht mehrheitlich in der Hand von Vertragsärzten sind • Zweck: Schutz der Freiberuflichkeit der vertragsärztlichen Tätigkeit gegenüber MVZ in anderer Trägerschaft • Grund: Mehrheitsregelung des Koalitionsvertrages hat sich als schwer umsetzbar erwiesen • Lösung: Vorrang von Vertragsärzten bei der Nachbesetzung (in überversorgten Gebieten) bzw. bei neuen Zulassungen (in nicht gesperrten Gebieten) Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
Weiteres Verfahren • Eckpunkte zum Versorgungsgesetz: 8. April 2011 • Einbringung in den Bundestag vor der Sommerpause, (Anfang Juli 2011) • Parlamentarische Beratungen: Herbst 2011 • Inkrafttreten: 1.1.2012 Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011
Danke für Ihre Aufmerksamkeit.Ich freue mich auf Ihre Fragen und Anmerkungen!Susanne BeckerBundesministerium für GesundheitReferat Vertragsarztrecht, Vertragsärztliche VergütungFriedrichstr. 108, 10117 Berlin030 / 18441 4649susanne.becker@bmg.bund.de Symposium DG Kassenarztrecht am 12. April 2011