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Begriff des IPR. Internationales Einheitsrecht. Materielle Normen für Auslandssachverhalt. Kollisionsrecht. Kollisionsrecht. Sachverhalt SPANIER verstirbt in DEUTSCHLAND hatte Grundstück in ITALIEN. Spanisches Recht. Deutsches Recht. Italienisches Recht. andere Rechtskollisionen.
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Begriffdes IPR Internationales Einheitsrecht Materielle Normen für Auslandssachverhalt Kollisionsrecht IPR Thomas Rauscher
Kollisionsrecht Sachverhalt SPANIER verstirbt in DEUTSCHLAND hatte Grundstück in ITALIEN Spanisches Recht Deutsches Recht Italienisches Recht IPR Thomas Rauscher
andereRechtskollisionen New York California Interlokale Rechtsspaltung Nevada Hawaii Florida katholisch Interpersonale Rechtsspaltung sunni Shi‘i jüdisch Nichtehelich / Ehelich Intertemporale Kollision 1.7.1998 IPR Thomas Rauscher Einheitliche Kindschaft
IPR: Abgrenzung IZPR/IZVR: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte Anerkennung ausländischer Entscheidungen Zustellung im Ausland/aus dem Ausland Rechtshilfe von und für andere Staaten Ausländer als Parteien vor deutschen Gerichten Rechtsvergleichung: Lösung von Fällen nach fremdem Recht Vorarbeiten für Gesetzgebungsvorhaben Rechtsvereinheitlichung: Kollisionsrechtsvereinheitlichung Materielle Rechtsvereinheitlichung UN(CISG) Haag UNCITRAL UNIDROIT EU-RiLi IPR Thomas Rauscher
Kollisionsnorm Sachnorm Materielle Regelung Verweisungsnorm auch: materielle Regelung bei Auslandsbezug Sonstige Anknüpfungsnorm Art 17 Abs 1 EGBGB § 1944 Abs 3 BGB Einschränkung des Scheidungsstatuts Scheidung durch Gericht Art 17 Abs 2 EGBGB IPR Thomas Rauscher
Rechtsquellen des IPR Art. 3 – 47 EGBGB Nebengesetze (WechsG, ScheckG) Art 3 Nr 2 Hs 1 EGBGB VölkervertraglicheAbkommen Haager Abkommen ehem: EU/EWG-Abkommen Genfer Flüchtlingskonvention Seit 2009: EG-Verordnungen im internationalen Schuldrecht IPR Thomas Rauscher
Geltung völkervertraglichen IPRs Zeichnung mit Vorbehalt Zeichnung Nur Hinweisfunktion Ratifikation Ratifikation Geltung als Völkervertrag Umsetzung in deutsches Gesetz Art 3 Nr 2 Hs 1 EGBGB Auslegung: völkervertragliche Natur EG-/EU-VOen Unmittelbare Geltung, Art 288 AEUVHinweis Art 3 Nr 1 idF vom 17.12.2009 IPR Thomas Rauscher
Selbständige Kollisionsnorm = Verweisungsnorm Tatbestand AnwendbareRechtsordnung 25 I EGBGB Grieche verstorben GriechischesRecht Unselbständige Kollisionsnorm = sonstige Anknüpfungsregel Tatbestand SonstigeRechtsfolge Erblasser war Doppelstaater deutsche bzw effektive StA geht vor 5 I EGBGB IPR Thomas Rauscher
Einseitige Kollisionsnorm Sachverhalt mit deutschem Bezug Anwendbares Recht 24 Abs 1 aF EGBGB Deutsches Recht Deutscher Erblasser Sachverhalt ohne deutschen Bezug ? Vollkommen allseitige Kollisionsnorm Neutral beschriebener Sachverhalt Anwendbares Recht Deutscher Erblasser Deutsches Recht Italienischer Erblasser Italienisches Recht Chinesischer Erblasser Chinesisches Recht IPR Thomas Rauscher
Verallseitigung Einseitige Kollisionsnorm Deutsches Tatbestands-Element Staat X als Tatbestands-Element Deutsches Recht Anwendbares Recht Recht X IPR Thomas Rauscher
Anknüpfung: Staatsangehörigkeit Personalstatut = personale Rechtsangelegenheiten Wohnsitz Aufenthalt Staatsangehörigkeit Common Law domicile IPR Thomas Rauscher
Doppel-/Mehrstaater ...dem Recht des Staates, dem X angehört...(zB Art 25 EGBGB) Italien Österreich Deutschland ? „effektive“ StA Art 5 Abs 1 S 1 Art 5 Abs 1 S 2 IPR Thomas Rauscher
Staatenlose/Flüchtlinge/Asylanten ...dem Recht des Staates, dem X angehört... zB: Ausgebürgert zB: Muslim aus Kosovo zB: dissidenter Tibeter StA? Serbe?? Chinese?? Art 5 Abs 2: (gewöhnlicher) Aufenthalt Art 12 Genfer Konvention: Wohnsitz § 2 Abs 1 AsylVerfG: Rechtsstellung wieArt 12 Genfer K. IPR Thomas Rauscher
Gewöhnlicher Aufenthalt aus: Haager Übereinkommen Beschleunigung im deutschen IPR Hilfsanknüpfung Alternative Anknüpfung Integration Bestimmung gew. Aufenthalt domicile Wohnsitz willentlich willentlich rein faktisch „for ever“ auch mehrfach Dauerhafter Aufenthalt Soziale Integration IPR Thomas Rauscher
Rechtswahl Schuldvertragsrecht Zwingende Normen Ehegüter-/Ehewirkungsrecht Drittinteressen Testamentserbrecht Nur eingeschränkt ÖffentlicheInteressen Namensrecht Sonstige Anknüpfungskriterien Schlichter Aufenthalt Handlungsort Belegenheitsort Engste Verbindung IPR Thomas Rauscher
Intertemporale Kollision (Überleitungsregeln) Dt.IPR Fremdes IPR Fremdes mat. Recht Dt. materielles Recht Rechtslage bis TT.MM.JJ Rechtslage seit TT.MM.JJ Dt.IPR Art 220, Art 236 materiell abgeschlossene Vorgänge tatbestandlich offene Vorgänge strittig abgeschlossen angeknüpfte Vorgänge zB bereits rechtshängige Scheidung strittig zB Rahmenverträge, Arbeitsverträge entstandene Dauerschuldverhältnisse IPR Thomas Rauscher
Intertemporale Anwendung von EG-Verordnungen Schlussbestimmungen Inkrafttreten Geltung c) Anwendbarkeit Rom I-VO (Schuldverträge)(EG Nr 593/2008) Art 29 Abs 1: 24.7.2008 Art 29 Abs 2: 17.12.2009 Art 28: nur auf Verträge, die unter Geltung der VO geschlossen werden Veröffentlichung=1.8.2007 Art 32: 11.1.2009 Art 31: Nur auf Tatbestände seit 11.1.2009 Rom II-VO (außervertragliches Schuldrecht)(EG Nr 864/2007) IPR Thomas Rauscher
Art 7 EGBGB Natürliche Personen Abs 1 S 1: Heimatrecht Allgemeine Rechts- und Geschäftsfähigkeit Beginn der Rechtsfähigkeit (nasciturus ?)Ende der Rechtsfähigkeit (Gehirntod ?)Todesfeststellung bei VerschollenheitKommorientenvermutungenvolle und beschränkte GeschäftsfähigkeitEntmündigungErweiterung durch Statusakte Art 7 Abs 1 S 2 Besondere Rechts- und Geschäftsfähigkeiten Ehemündigkeit - TestierfähigkeitHoferbenfähigkeit nach HöfeO jeweiliges Sachstatut Art 13 Abs 1 Art 25 Abs 1 Art 43 Abs 1 IPR Thomas Rauscher
Art 7 EGBGB Natürliche Personen Wandelbarkeit Deutscher Österreicher Rechts- und Geschäftsfähigkeit BGB ABGB Art 7 Abs 2 Schutz erworbener Rechtsstellung 15jähriger Österreicher Bleibt bei Erwerb der dtStA „mündig“ iSd § 151 ABGB(zB Verfügung über eigenes Erwerbseinkommen) ? Verallseitigungvon Art 7 Abs 2 andere StA IPR Thomas Rauscher
Art 12 EGBGBArt 13 Rom I-VO Art 7 Natürliche Personen Verkehrsschutz - Vertrag (einseitige RechtsGesch analog)- im selben Staat (kein Distanzgeschäft)- nach Recht am Vertragsort handlungsfähig- nach Heimatrecht nicht handlungsfähig- Unkenntnis des Vertragspartners Keine Berufung auf Beschränkungen der Handlungsfähigkeit nach dem Heimatrecht V e r w e i s u n g gilt nicht für familien- und erbrechtliche Geschäfte! Art 12 S 2 Partei- und Prozessfähigkeit nicht Art 7 Bestimmt sich nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Heimatrechts §§ 50 Abs 1 52 ZPO IPR Thomas Rauscher
Juristische Personen Gesellschaft oder Juristische Person hat ein HEIMATRECHT „Gesellschaftsstatut“ Gründungstheorie Sitztheorie Recht nach dem gegründetmeist auch: Satzungs-Sitz Effektiver (nicht bloß formaler) Verwaltungssitz Schutz Gründerinteressen Schutz Verkehrsinteressen in D früher hM: Sitztheorienur noch außerhalb EU/EWR in Anglo-US und Skandinavien Rückverweisung möglich -EuGH (Daily Mail): Wegzugschranke-EuGH (Centros): Zweigniederlassung-EuGH (Überseering): Klagebefugnis-EuGH (Inspire Art): formal ausld Ges. -EuGH (Cartesio): identitätswahrender, aber nicht rechtsformwahrender Wegzug EU-NiederlassungsfreiheitArt 43, 48 EGV aF, Art 49, 54 AEUVIm Bereich der Niederlassungsfreiheit nun Gründungstheorie IPR Thomas Rauscher
Juristische Personen Innere Verhältnisse der Gesellschaft- Gründung, Rechtsfähigkeit, Name, Register- körperschaftliche Verfassung, Mitbestimmung- innere Willensbildung, Geschäftsführung- Organe, organschaftliche Vertretung- Beziehung zu Mitgliedern/Gesellschaftern Gesellschaftsstatut: Qualifikation - Verträge mit Dritten- insbes: rechtsgeschäftliche Vertretung- außervertragliche Beziehungen zu Dritten RechtsgeschäftlicheAußenbeziehungen IPR Thomas Rauscher
Juristische Person Statutenwechsel Sitzverlegung (nicht EU/EWR) D Cayman Ltd GmBH Grundsatz: beide Statuten müssen Umzug erlauben Existenzwahrender Wegzug? Existenzwahrender Zuzug? Wegzug erfordert Liquidation Wegzug zulässig (auch von Anfang an: overseas company) Zuzug wäre möglich Gründungstheorie keine deutsche Gesellschaftsformkein Zuzug (aber Zweigniederlassung möglich) Fortbestand durch Rückverweisung Anerkennung Ausländische Gesellschaft behält ihren Sitz, wird aber im Inland tätig IPR Thomas Rauscher Art 49, 54 AEUV +Völkerverträge +Dt. IPR: Inzidentanerkenung
Internationale Konzerne Englisches Gesellschaftsstatut englische Inc Schutz des herrschenden Unternehmens (zB Zustimmung der Hauptversammlung) § 293 AktGZustimmungder HV Beherrschungkeine Fusion Beherrschungsbeziehung nach Betroffenheit Normen zum Schutz des Beherrschten (zB§ 21 AktG: Mitteilungspflicht bei ¼-Anteil) Deutsche AG Deutsches Gesellschaftsstatut Verwaltungssitz: es entscheidet nicht die faktische Beherrschung, sondern der Ort des Organsitzes der beherrschten AG IPR Thomas Rauscher
Rechtsgeschäfte Wirksamkeit von WE, Folgen von Willensmängeln Jeweiliges Geschäftsstatut(Erbstatut, Vertragsstatut [Rom I!], Ehegüterstatut) Stellvertretung gesetzliche:Statut des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses rechtsgeschäftliche Vertretung zulässig:jeweiliges Geschäftsstatut Vertretungsmacht:Wirkungsland(auch Anscheins-/ Duldungsvollmacht) zB Art 21,Gesellschaftsstatut Mangels Vertretungsmacht gibt es kein Vertretungsstatut Vertreter ohne Vertretungsmacht IPR Thomas Rauscher
Art 11 EGBGB Formstatut Geschäftsform Ortsform alternativ 1. Alt 2. Alt Distanzverträge:alternativ beide Ortsformen - auch zulässig gewählteGeschäftsform - Formwahl erleichtert aber nicht die Form der Re.Wahl Nicht genügend bei:- Verfügungen/dinglichen RG Abs4 - [Immobiliarschuldverträgen] Abs4 aF zB Art 15 Abs 3 - Gesellschaftsverträgen? Abs4 analog? Qualifikation Prozessrecht Geschäftsstatut Regelung des Beweisverfahrens Über Formzwecke hinaus beschränkend IPR Thomas Rauscher
Art 11 Formstatut Rom I-VO Abs 1: Parteien im selben Staat Geschäfts- oder Ortsform Geschäftsform, beide Ortsformen, Form beider Aufenthaltsrechte Abs 2: Distanzverträge Abs 3:Einseitige Rechtsgeschäfte Geschäfts-, Orts-, Aufenthaltsform Abs 4: Verbraucherverträge Nur Form des gew. Aufenthalts des Verbrauchers Abs 5: Immobiliarsachenrechte, Immobiliar-Miete oder Pacht Belegenheitsform, wenn - international zwingend (§ 311b BGB [-])- nicht abdingbar (§ 311b BGB [+]) IPR Thomas Rauscher
Substitution lex causae: Adoption Ehe Notar Tatbestand ? ? ? Mut‘a notary public adopción Tatsächlich angewendetes Recht 1: Erlaubt die lexcausae die Substitution eines Tb-Merkmals? 2: Wenn ja, ist das fremde Tb-Merkmal in concretogleichwertig? IPR Thomas Rauscher
Art 27 ff aF Inkorporiert aus EVÜ Schuldvertragsstatut (EGBGB) Vertragsschluss vor 17.12.09; Streichung Art 27 ff: BGBl 2008 I 1574 Grundsatz: Rechtswahl (Parteiautonomie) Art 27 Abs1 aF AF - ausdrücklich - oder konkludent, hinreichend sicher aus Vertrag erkennbar Art 27 Abs 1 S 3 aF - auch für Teile des Vertrags (zB Form) möglich Art 35 Abs1 aF - keine Rück- und Weiterverweisung - Mehrrechtsstaat: Wahl, räumlich nicht Art 4 Abs 3 Art 35 Abs2 aF Hauptvertrag Rechtswahlvertrag Vertragsstatut Vertragsstatut? Art 27Abs 4 iVm 31 Abs1 aF Art 11, wenn nicht Art 29 aF Formstatut Aufenthaltsrecht des Vertragspartners Art 31 Abs2 aF bei AGB und Schweigen IPR Thomas Rauscher
Art 28 aF Schuldvertragsstatut „engste Verbindung“ Abs 1 Vermutungen Gew Aufenthalt/Sitz des vertragscharakteristisch Leistenden Abs 2 Verkäufer, Dienstleistender, Werkunternehmer, Arbeitnehmer, Vermieter bei Fehlen: Gesamtschau - ausnahmsweise: gespaltenes Statut Schuldvertrag über Grundstücksrecht: Belegenheitsrecht Abs 3 was ein dingliches Recht/Grundstück ist, sagt lex rei sitae Abs 3 Schuldvertrag über Nutzung eines Grundstücks: Belegenheitsrecht auch Miete, Pacht Güterbeförderung: Hauptniederlassung des Beförderers, wenn dort zusätzlich Verladeort oder Entladeort Abs 4 Abs 5 Widerlegt im Einzelfall Vermutungen nach Abs 2, 3, 4 Ausweichklausel: „engere Verbindung“ IPR Thomas Rauscher
Schuldvertragsstatut Rom I Vertrag ab 17.12.2009 Art 3 Rechtswahl: Keine Änderungen ggü Art 27 aF EGBGB Mangels Rechtswahl Enumeration nach Vertragstypen Kauf: gewöhnlicher Aufenthalt Verkäufer Dienstleistung: gewöhnlicher A. Dienstleister Immobiliarmiete/Pacht: Belegenheit „Ferienwohnungsmiete“: gew. A. Vermieter, wenn Mieter natürliche Person mit gew. A. im selben Staat Franchise: gewöhnlicher A. Franchisenehmer Vertriebsverträge: gewöhnlicher A. Vertriebshändler Mobiliarversteigerung: Versteigerungsort Multilateraler Finanzhandel: Systemrecht Art 4 Abs 1 Art 5 Güterbeförderung [Abs 1] wie Art 28 Abs 4 aF EGBGB Personenbefö. [Abs 2] gA des Beförderten, wenn Abfahrt oder Zielsonst gA Beförderer; Abs 2 UA 2: Beschränkte Rechtswahl Art 46c EGBGB Pflichtversicherungsverträge (nicht Rom I: Art 1 Abs 2j Rom I Vertragscharakteristisch Leistender als 1. Auffangregel Art 4 Abs 2 Engste Verbindung als 2. Auffangregel Art 4 Abs 4 IPR Thomas Rauscher „Engere Verbindung“ – wie Art. 28 Abs 5 aF EGBGB Art 4 Abs 3
Art 29 aF Verbraucherverträge vor 17.12.09 Vertragsabschluss-situationen bestimmte Vertragstypen + + Verbraucher Vertragszweck nicht beruflicher/gewerblicher Tätigkeit zuzurechnen Nr 1 Werbung, Angebot im Nr2 Bestellungsannahme imNr 3 veranlasste Kauf-Reise aus demAufenthaltsstaat des Verbr. • Lieferung bewgl Sachen-Dienstleistungen - deren Finanzierung- mit Ausnahme von Abs 4 Zwingende Verbraucherschutzbestimmungendes gew. Aufenthaltsstates greifen alternativ zum gewählten Recht ein bei Rechtswahl Abs 1 ohne Rechtswahl Vertragsstatut = gew. Aufenthaltsrecht des Verbrauchers Abs 2 Nicht Art 11, sondern gew. Aufenthaltsrecht Formstatut Abs 3 IPR Thomas Rauscher
Art 6 Verbraucherverträge Rom I-VO Unternehmer übt im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers seine berufl/gewerbl Tätigkeit aus oder richtet sie dorthin aus + Verbraucher Keine Vertragstypenbeschränkung, aber Ausnahmen nach Art 6 Abs 4 bei Rechtswahl Zwingende Verbraucherschutzbestimmungendes gewAufenthaltsstaates greifen alternativ zum gewählten Recht ein Abs2 Vertragsstatut = gew. Aufenthaltsrecht des Verbrauchers ohne Rechtswahl Abs1 Formstatut gew. Aufenthaltsrecht Art 11 Abs 1 Klarstellend: wenn nicht Art 6 Abs 1 vorliegt, gilt Vertragsstatut nach Art 3 und 4 Abs3 IPR Thomas Rauscher
Art 30 aF Art 8 Rom I Individualarbeitsverträge Arbeitsvertrag, Arbeitsverhältnis(abhängig, weisungsgebunden, Vergütung) mit Rechtswahl Schutz zwingender Bestimmungen im Recht nach Abs 2 darf nicht „entzogen“ werden Abs 1 Art 8 Abs 1 = nicht derogierbar alternative Anwendung einzelner Bestimmungen des Rechts nach Abs 2, soweit dem A.nehmer günstiger Vertragsstatut = Recht des Staates - des gewöhnlichen Arbeitsortes (Arbeit in 1 Staat)- der einstellenden Niederlassung (Arbeit in mehreren Staaten) ohne Rechtswahl Abs 2 Art 8 Abs 2, 3 Abs 2 Hs 2, 3 Ausweichklausel: „engere Verbindung“ IPR Thomas Rauscher Art 8 Abs 4
Zwingende Vorschriften/Eingriffsnormen Durchsetzung nicht abdingbarer Normen gegen Rechtswahl 2.Verbraucher iSd Art 29 aF EGBGB 1.Arbeitnehmer Art 30 aF EGBGB 3. EU/EWR-Verbraucherschutz: Art 29a aF, Art 46b nF EGBGB Enger Zusammenhang zu EU oder EWR - berufl/gewerbl Tätigkeit in EU/EWR- Aufenthaltsstaat des Verbrauchers- Ausrichten solcher Tätigkeit auf diesen Mitgliedstaat- TzWRG: Belegenheit in EU/EWR Anwendung der Normen zur Umsetzung von Verbraucherschutzrichtlinien des EU/EWR-Staates zu dem der Zusammenhang besteht Gilt nur für RiLi in § 46b Abs 4 5. Art 34 aF EGBGB 4. Art 27 Abs3 aF EGBGB - Verbindung SV nur zu 1 Recht- keine Typenbegrenzung- Durchsetzung zwingender(= nicht abdingbarer) Normen Immer: Durchsetzung deutscher „zwingender Bestimmungen“ „zwingend“ = Eingriffsnorm mit internationalem Geltungsanspruch IPR Thomas Rauscher
Zwingende Vorschriften/Eingriffsnormen Rom I-VO Arbeitnehmer Art 8: unverändert Verbraucher Art 7: unverändert Richtlinien: Art 29a aF erweitert in Art 46b EGBGB übernommen Verbindung zu nur einer Rechtsordnung Art 3 Abs 3 unverändert Eingriffsnormen Art 9 Abs 2 Immer: Durchsetzung „zwingender Bestimmungen“ der lexfori Art 9 Abs 1 = Wahrung öffentlichen Interesses… Normen des Staates, in dem vertragliche Verpflichtung zu erfüllen: KANN Wirkung verliehen wd, wenn Erfüllung dort unrechtmäßig wird Eingriffsnormen Art 9 Abs 3 IPR Thomas Rauscher
Reichweite Schuldvertragsstatut nach dem Vertragsstatut (Wirksamkeit unterstellt) Art 31 Abs1 aF Vertragsschluss Art 10 Abs 1 Rom I VO Kein Infragestellen des „Vertrags“statuts, wenn Vertrag unwirksam für Wirkungen des (rechtsgesch) Verhaltens: Berufung auf Aufenthaltsrecht Art 31 Abs2 aF Art 10 Abs 2 Art 32 Abs 1 aF AuslegungErfüllung Erfüllungsgeschäfte nach eigenem Statut (zB Sachenrechtsstatut) Art 12 Abs 1 NichterfüllungErlöschenNichtigkeitsfolgen Bei Erfüllungsmodalitäten: Erfüllungsortrecht zu berücksichtigen Art 32 Abs2 aF Art 12 Abs 2 c.i.c. ? Art 2 Abs 1 Rom II VO Deliktsstatut, soweit ggü Jedermann bestehende Verkehrspflichten Soweit spezifische „Vertragspartnerpflichten“ IPR Thomas Rauscher
Art 33 aF Forderungsübergang Art 14 Rom I VO:Abs 1, 2 k.Ä.Abs 3: auch Sicherungszession Schuldner Abtretung Forderungsstatut Kausalverhältnis + Gläubiger Zessionar Zedent Verfügung Abs 1 Kausalverhältnis hat unabhängiges Statut (Vertragsstatut) Abs 2 Forderungsstatut: Übertragbarkeit + Verhältnis S-Zessionar Abtretung, abstrakt? Konstitutive Mitteilung an Schuldner? ?? hM: Forderungsstatut abgetr Forderung Legalzession Übergang auf leistenden Dritten nach dem Statut, dem seine Leistungspflicht unterliegt Abs 3 IPR Thomas Rauscher Leistung ohne Verpflichtung: Legalzession: Forderungsstatut ??
Rom II-VO: Außervertragliche Schuldverhältnisse Anwendungsbereich: - sachlich Art 1, Ausnahmen in Art 1 Abs 2 auch c.i.c. (Art 2 Abs 1, 12) - zeitlich: Ereignisse ab dem 11.1.2009 (Art 31, 32) - räumlich: Universell als loi uniforme (Art 3) Deutsches IPR: - Art 40 ff EGBGB auf Dauer für die in Art 1 Abs 2 Rom II-VO ausgeschlossenen Materien; daher Art 40 ff EGBGB nicht gestrichen (BGBl 2008 I 2401)! - für Altfälle vor dem Stichtag 11.1.2009 [- im Gegensatz zu Art 27 ff EGBGB nicht ohne weiteres als Auslegungsgrundlage, da vorher kein EG-Vertrag] IPR Thomas Rauscher
Art 40 EGBGB Abs 1 S 1 Deliktsstatut Grundanknüpfung: Tatortprinzip „Auflockerung“ Nachträgliche Rechtswahl: Art 42 Distanz/Streudelikte früher: Kasuistik Verk.unfälle früher: Günstigkeitsprinzip Abs 1 S 2, 3 Abs 2 gemeinsamer gew. Aufenthalt von Verletztem und Verletzer HandlungsortErfolgsort nur auf Verlangen Verletzter trägt Einschätzungsrisiko Art 41 „wesentlich engere Verbindung“ Alternativ Delikts- oder Versicherungsvertragsstatut Direktanspruch Abs 4 früher: Schutz Deutscher als Schädiger- Art 38 aF Abwehr ausländischer Ansprüche Abs 3 Schutz gegen unangemessene RegelungenNr.1 höher als zur Entschädigung angemessenNr. 2 andere Zwecke als Entschädigung Triple & Punitive Damages IPR Thomas Rauscher Nr 3 Verstoß gegen für D geltende Übereinkommen
Rom II-VO: Deliktsstatut (1) 1. Sachlicher Anwendungsbereich Art 1 2. Anknüpfung: Grundregel: - Ort des Schadenseintritts=Erfolgsort (Art 4 Abs 1) - Keine Option des Geschädigten zum Handlungsortrecht- Mehrere Erfolgsorte (Streudelikt): Mosaik oder Wahl? 3.Auflockerung:- Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (Art 4 Abs 2)- Offensichtlich engere Verbindung aus Gesamtheit der Umstände; insbesondere bestehendes Rechtsverhältnis (Art 4 Abs 3) 4.Rechtswahl:- Grundsätzlich nur nachträglich (Art 14 Abs 1 lit a)- Vorherige bei „kommerzieller Tätigkeit“ aller Parteien (Abs 1 lit b)- Unabdingbare Bestimmungen des einzigen Bezugsstaates (Abs 2)- Unabdingbare Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (Abs 3) IPR Thomas Rauscher
Rom II-VO: Deliktsstatut (2) 5. Vorbehaltsklausel:- im Rahmen des ordre public, Art 40 Abs 3 EGBGB Maßstab- Eingriffsnormen: Art 16 6. Qualifikation:- Grundregel mit Aufzählung: Art 15- Beweisregeln (Art 22 Abs 1)- Sicherheits-/Verkehrsregeln am Ort zu berücksichtigen (Art 17)- Gefährdungshaftung: deliktisch zu qualifizieren- Direktansprüche (Art 18) 7. Sonderfälle:- Produkthaftung (Art 5)- Wettbewerbsverstöße und –beschränkungen (Art 6)- Umweltschäden (Art 7)- Verletzung geistigen Eigentums (Art 8)- Arbeitskampfmaßnahmen (Art 9) IPR Thomas Rauscher
Art 38 Bereicherungsstatut Leistungskondiktion Akzessorisch an Statut der Leistung Abs 1 Art 42 (Rechtswahl) Drei-Personen-Verhältnisse Grundsatz: Kondiktionsansprüche nach Statut, mit dem Beteiligter rechnen muß G Zahlung durch Sicherungsgeber B muss sich nur auf das SicherungsVstatut einstellen, Kondiktion bei G also nach dem Sicherungsvertragsstatut S B Sicherungsvertragsstatut Zahlung auf Anweisung ZE Angewiesener muss sich nur auf das Deckungsverhältnis einstellen, also Direktkondiktion bei ZE, wenn Deckungsstatut diese vorsieht Valuta Ang Anw aber: Fehlen einer Anweisung: Art 38 Abs 3 Deckung IPR Thomas Rauscher
Art 38 Abs 2, 3 EGBGB Bereicherungsstatut Nichtleistungskondiktion Abs 2 Bereicherung durch Eingriff Eingriffsort Bei sachenrechtlichen Vorgängen ggf Art 41 Abs 1 Dadurch Harmonisierung zum Deliktsstatut Bei gemeinsamem gew. Aufenthalt: Art 41 Abs 1, Abs 2 Nr 2 Bereicherung in sonstiger Weise Abs 3 Art 42 NachträglicheRechtswahl Ort des Bereicherungseintritts zB: abgeirrte LeistungSitz des Empfängers IPR Thomas Rauscher
Rom II-VO: Bereicherungsstatut Bereicherung anknüpfend an Rechtsverhältnis: Anknüpfung an dessen Statut (Art 10 Abs 1), umfasst: - Leistungskondiktion - Bereicherung im Familien- und Erbrecht - NichtleistungskondiVm Rechtsverhältnis - Eingriffskondiktion = Deliktsstatut?? Dreipersonenverhältnisse: Keine Sonderregelung, also zunächst wohl wie im deutschen Recht zu bestimmen Bereicherung ohne Rechtsverhältnis (vglNichtleistungskond):- Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (Art 10 Abs 2)- Recht des Ortes, wo die Bereicherung eingetreten (Art 10 Abs 3) Auflockerung Art 10 Abs4 Nachträgliche Rechtswahl Art 14 IPR Thomas Rauscher
Art 39 EGBGB Geschäftsführung ohne Auftrag Grundsatz: Ort der Geschäftsvornahme Abs 1 Ausnahmen (häufigere Fälle) Leistung auf eine fremde Verbindlichkeit: deren Statut Abs 2 Geschäftsführung o.A. im Rahmen einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung Art 41 Abs 1, 2 Nr 1 Gewöhnlicher Aufenthalt im selben Staat Art 41 Abs 1, 2 Nr 2 Art 42 Nachträgliche Rechtswahl möglich GoA in staatsfreiem Gebiet (hohe See) strittig Heimatrecht (Flagge) des helfenden Fahrzeugs Heimatrecht des „geholfenen“ Fahrzeugs IPR Thomas Rauscher
Rom II-VO: Geschäftsführung ohne Auftrag GoA-Anknüpfung (Art 11) wie Bereicherungsanknüpfung strukturiert • Ort der Geschäftsvornahme damit nur subsidiär (Art 11 Abs 3) • GoA mit Bezug zu Rechtsverhältnis: akzessorisch (Art 11 Abs 1) • Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (Art 11 Abs 2)- Aber: Leistung auf fremde Verbindlichkeit: • Art 11 Abs 1-3 haben kaum Beziehung zur getilgten Schuld • Lösung nur über Auflockerung (Art 11 Abs 4) IPR Thomas Rauscher
Art 43 EGBGB Sachenrechtsstatut Grundsatz: lex rei sitae Abs 1 Mobilien und Immobilien „Auflockerung“ bei wesentlich engerer Verbindung Art 46 Qualifikation: zB: Ersitzung nach Belegenheitsrecht, auch wenn dieses die „Ersitzung“ als (Prozess-)Verjährung ansieht alle dinglichen Rechte bei Qualifikationsunterschieden entscheidet – deutsche – lex fori Wertpapiere: lex rei sitae nur für das „Recht am Papier“ Forderungsstatut für Recht „aus dem Papier“ von Grundstück ausgehende Immissionen IPR Thomas Rauscher Deliktisch: Art 44 EGBGB, Rom II-VO
Art 43 EGBGB Sachenrechtsstatut Statutenwechsel (Mobilien) Grundsatz: Fortbestand von Sachenrechten unter neuem Statut Abs 2 Ausnahme für unbekannte/inkompatible Rechtsinstitutekeine Ausübung im Widerspruch zum neuen Statut = Eingangskontrolle und Fortbestand, nicht Transformation ?? „Dauervoraussetzungen“ (insb: Publizitätserfordernisse) Je nach Zweck: Nichtanerkennung, Übergangsfrist, Transformation in Funktionsäquivalent in beiden Fällen jedenfalls „Wiedererstarken“ bei Rückkehr Abs 3 unter altem Statut nicht vollendeter Entstehungstatbestand kann sich unter neuem Statut vollenden keine „Heilung“ alter Tatbestände, die dem neuen, nicht dem alten, Statut entsprechen Gutglaubenserwerb unter neuem Statut aber: altes Statut bestimmt über die Zulässigkeit des Gutglaubenserwerbs IPR Thomas Rauscher
Sachenrechtsstatut Res in transitu Land B DurchLand C Land A Bestimmt nur über sachen-rechtliche Tb mit Bezug zu Land C zB Pfändung in C Für andere Sachenrechts-Tb A unmittelbarer Statutenwechsel B Luft/Wasser/Schienen- Transport/Verkehrsmittel Art 45 EGBGB Immer nach ihrem „Heimatrecht“ Luft: RegistrierungsstaatWasser: ebenso sonst HeimathafenSchiene: Zulassungsstaat IPR Thomas Rauscher