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Ausschließliche Wirtschaftzone. Inhalt der Vorlesung Historische Entwicklung Rechtsstatus Wirtschaftliche Bedeutung Souveräne Rechte und Befugnisse des Küstenstaates Souveräne Rechte Hoheitsbefugnisse Sonstige Rechte und Pflichten Rechte und Pflichten anderer Staaten.
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Ausschließliche Wirtschaftzone • Inhalt der Vorlesung • Historische Entwicklung • Rechtsstatus • Wirtschaftliche Bedeutung • Souveräne Rechte und Befugnisse des Küstenstaates • Souveräne Rechte • Hoheitsbefugnisse • Sonstige Rechte und Pflichten • Rechte und Pflichten anderer Staaten
Ausschließliche Wirtschaftzone - Historische Entwicklung - • seit zweiter Hälfte des 19. Jh‘s: Fischereirechte des Küstenstaates erstrecken sich auf sein Küstenmeer (Grund: Souveränität) • Vorschlag Genfer Seerechtskonferenz 1958 : Zone von 6 sm im Anschluss an das Küstenmeer mit ausschließlichen Rechten in Bezug auf Fischerei und Ausbeutung der lebenden Ressourcen • Ab den 1970er Jahren proklamieren immer mehr Staaten (insb. In Lateinamerika und Afrika) Sonderzonen mit unterschiedlicher Ausdehnung undunterschiedlich weit reichenden Rechten. • Fisheries Jurisdiction Case (1974): IGH erkennt gewohnheitsrechtliche Geltung einer Fischereizone bis 12 sm an. • SRÜ 1982: Anerkennung einer AWZ bis 200 sm, in welcher der Küstenstaat einzelne Rechte über lebende wie nichtlebende Ressourcen innehat
Ausschließliche Wirtschaftzone - Rechtsstatus - • küstenstaatlicher Funktionshoheitsraum (Art. 55 SRÜ): kein Staatsgebiet (keine Souveränität), sondern Zone mit funktionalen Rechten und Pflichten über die dort vorhandenen Ressourcen • Ausdehnung: • maximal 200 sm von der Basislinie an gerechnet (Art. 56 SRÜ). Bei sich gegenüberliegenden oder aneinander angrenzen Staaten: Abgrenzungsverfahren nach Art. 74 SRÜ • erfasst Gewässer, Meeresboden und Meeresuntergrund • Sonderfall Inseln (Art. 121 Abs. 2 und 3) • Geltendmachung: Die AWZ steht dem Staat nicht automatisch zu (wie das Küstenmeer). Er muss sie geltend machen durch einseitigen Akt (Umkehrschluss aus Art. 77 Abs. 3 SRÜ)
Ausschließliche Wirtschaftzone - Wirtschaftliche Bedeutung- • Umfang: Alle AWZ‘s weltweit machen zusammen ca. 36% der Ozeanoberfläche (8% der Erdoberfläche) aus • Erfasste Ressourcen von Bedeutung: • ca. 90% der Weltfischbestände • nichtlebende, insb. mineralische Ressourcen auf den Meeresboden und im Meeresgrund • Weitere Wirtschaftsfaktoren: • Energiegewinnung auf See • Meeresforschung • weitere wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten in der Zukunft
Ausschließliche Wirtschaftzone - Rechtsstellung des Küstenstaates (I) - • 1) Souveräne Rechte (Art. 56 Abs. 1 a) • „souverän“ = ausschließlich und mit allen Folgerechten • bzgl. lebender Ressourcen (= Fischbestände) • Erforschung • Ausbeutung(Art. 62 SRÜ): Ziel der optimalen Nutzung (Recht des Küstenstaates prioritär; Gewährung von Fangquoten subsidiär) • Erhaltung und Bewirtschaftung (Art. 61 SRÜ) • Fischfangquoten • sonstige Maßnahmen mit Ziel Nachhaltigkeit (Art. 61 SRÜ, Beispiele: Art. 62 Abs. 4 SRÜ) • Bewahrungsregeln nach Teil XII SRÜ (Art. 56 Abs. 2 SRÜ), Spezialregeln für 7 Fischereibestände (Art. 63 – 68 SRÜ)
Ausschließliche Wirtschaftzone - Rechtsstellung des Küstenstaates (II) - • bzgl. nichtlebender Ressourcen • Erforschung und Ausbeutung (nicht zusätzlich Erhaltung und Bewirtschaftung – Wortlaut Art. 56 Abs. 1 a missverständlich) • bzgl. Meeresboden und Meeresuntergrund allerdings: Regeln des Festlandsockelregimes (Art. 56 Abs. 3 SRÜ) – vgl. Vorlesung Festlandsockel • bzgl. Gewässer: Regeln der AWZ (praktisch allerdings kaum von Relevanz) • andere wirtschaftliche Tätigkeiten • Erforschung und Ausbeutung • Beispiele: Energieerzeugung; Süßwassergewinnung (Tatbestand offen für weitere technische Entwicklungen)
Ausschließliche Wirtschaftzone - Rechtsstellung des Küstenstaates (III) - • 2) Hoheitsbefugnisse (Art. 56 Abs. 1 b) • Umfang konkretisiert durch das SRÜ (können weniger oder gleich den „souveränen Rechten“ sein) • künstliche Inseln, Anlagen, Bauwerke (konkretisiert durch Art. 60 SRÜ) • Spezialnorm z.B. für die Errichtung von Windkraftanlagen • Anlagen und Bauwerke nur in den genannten Fällen (b und c) • Wissenschaftliche Meeresforschung (insb. Verweis auf Art. 246 SRÜ) – vgl. Vorlesung Meeresforschung • Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt • materiell: Verweis auf Teil XII – vgl. Vorlesung Umweltschutz • formell: Ausweisung von Schutzgebieten möglich?
Ausschließliche Wirtschaftzone - Rechtsstellung des Küstenstaates (IV) - • 3) Sonstige Rechte und Pflichten (Art. 56 Abs. 1 c) • Durchsetzungsrechte (Art. 73 SRÜ) • Verweis auf Kontrollrechte in der Anschlusszone • Recht der Nacheile (Art. 111 SRÜ) • Details zu den 7 Fischereibeständen nach Art. 63 – 68 SRÜ: • Bestände in mehreren AWZ‘s (Art. 63 Abs. 1 SRÜ) • Bestände in AWZ und Hoher See, „straddlingstocks“ (Art. 63 Abs. 2 SRÜ i.V.m. Durchführungsübereinkommen von 1995) • weit wandernde Arten (Art. 64 SRÜ) • Meeressäugetiere (Art. 65 SRÜ) • anadrome Arten (Art. 66 SRÜ) • katadrome Arten (Art. 67 SRÜ) • sesshafte Arten (Art. 68 SRÜ i.V.m. Festlandsockelregime)
Ausschließliche Wirtschaftzone - Rechtsstellung anderer Staaten - • Freiheit aller Staaten bzgl. Schifffahrt, Überflug undVerlegung unterseeischer Kabel (Art. 58 SRÜ i.V.m. Art. 87 ff. SRÜ) • Rechte des Küstenstaates haben im Zweifel Vorrang. • Allerdings beziehen sich diese nur auf Nutzungsaspekte (s.o.), nicht z.B. auf Sicherheitsaspekte. • Rechte der Binnenstaaten bzgl. Ausbeutung lebender Ressourcen (Art. 69 SRÜ) • Rechte geographisch benachteiligter Staaten bzgl. Ausbeutung lebender Ressourcen (Art. 70 SRÜ) • Pflichten aller Staaten zu wechselseitiger Rücksichtnahme (Art. 56 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 3 SRÜ)