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Die erbarmungsloseste Waffe ist die gelassene Darlegung der Fakten (Raymond Barre)

Die erbarmungsloseste Waffe ist die gelassene Darlegung der Fakten (Raymond Barre). Wichtig !. Aufgaben und Rolle des Betriebsrates. Wirtschaftliche n. Sozialen. Betriebsrat. Gesundheit-liche n. Kulturellen. Interessen der AN im Betrieb wahrnehmen und fördern. ÖGB - AK. KV-Monopol

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Die erbarmungsloseste Waffe ist die gelassene Darlegung der Fakten (Raymond Barre)

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Presentation Transcript


  1. Die erbarmungslosesteWaffe ist die gelasseneDarlegung der Fakten(Raymond Barre)

  2. Wichtig ! mta/Juni 2007

  3. Aufgaben und Rolledes Betriebsrates Wirtschaftlichen Sozialen Betriebsrat Gesundheit-lichen Kulturellen Interessen der AN im Betriebwahrnehmen und fördern mta/Juni 2007

  4. ÖGB - AK KV-Monopol Betriebsbetreuung Gesamtschau Allround Volkswirtschaft Betriebswirtschaft Konsumentenschutz Mietrecht Umfassende Rechtspolitik Freie Mitgliedschaft Pflichtmitgliedschaft Verantwortlich gegenüber Mitgliedern Politische Kontrolle Vereinsfreiheit Einfaches Bundesgesetz mta/Juni 2007

  5. Struktur der Wirtschafts- undSozialpartnerschaft ÖsterreichischerGewerkschaftsbund Landwirtschaftskammern Vollversammlung derParitätischen Kommissionfür Lohn- und Preisfragen Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen Unterausschussfür InternationaleFragen Lohnunter-ausschuss Preisunter-ausschuss „Präsidentenvorbesprechung“ der Präsidenten der vier Verbände Arbeiterkammern Handelskammern mta/Juni 2007

  6. Betriebsbegriff(§§ 34, 35 ArbVG) • Arbeitsstätte • Organisatorische Einheit • Physische, juristische Person oder Personengemeinschaft • Technische oder immaterielle Mittel • Bestimmte Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt unabhängig von Erwerbsabsicht Betriebsbegriff - Feststellung(§ 34 ArbVG) mta/Juni 2007

  7. Gleichstellung(§ 35 ArbVG) • Mehr als 50 Arbeitnehmer • Entfernung • Eigenständigkeit Klagsberechtigt sind in diesem Verfahren der Betriebsrat, mindestens so viele Arbeitnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige Gewerkschaft oder Arbeiterkammer. mta/Juni 2007

  8. Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG) Als Arbeitnehmer gelten: Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters. mta/Juni 2007

  9. Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG) • Als Arbeitnehmer gelten aber nicht: • In Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist (zB.: Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer einer GmbH). • Aufgehoben (BGBl. 47/1979) – betraf Familienangehörige (Erkenntnis VfGH vom 31. Jänner 1971). mta/Juni 2007

  10. Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG) • Als Arbeitnehmer gelten aber nicht: • Leitende Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht (diese Ausnahme ist aber eng zu verstehen; darunter fallen nur Personen, die zumindest auf einem Teilgebiet der Betriebsführung echte Unternehmerfunktion haben. Auf Titel oder Rangbezeichnung kommt es nicht an. Auch die Prokura gibt dem Prokuristen nicht in jedem Fall maßgebenden Einfluss auf die Betriebsführung. Sie kann mit Beschränkung verknüpft sein, sodass kein maßgebender Einfluss auf die Betriebsführung angenommen werden kann).). mta/Juni 2007

  11. Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG) • Als Arbeitnehmer gelten aber nicht: • Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind. • Personen, die in Vollziehung einer Haftstrafe oder dergleichen beschäftigt werden. mta/Juni 2007

  12. Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG) • Als Arbeitnehmer gelten aber nicht: • bestimmt sind, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind. • Personen die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden (zB.: Volontäre, Ferialpraktikanten). mta/Juni 2007

  13. Betrieb – Unternehmen - Konzern Beispiel: Unternehmen:Mehrere Betriebe – wirtschaftliche Einheit – zentral verwaltet. Konzern:Mindestens zwei rechtlich selbständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung Fa. Maschinen AG Wien BetriebGraz Maschinen HandelAustria GesmbH BetriebSalzburg Maschinen Austria AG NiederlassungWien NiederlassungLinz BetriebsstätteWien Betrieb Graz Konzern BetriebSalzburg Unternehmen Fa. BaustoffGesmbH & Co KG Betrieb mta/Juni 2007

  14. Organe der Arbeitnehmerschaft Betriebsrat R E C H N U N G S P R Ü F E R gem. BR Ang. BR Arb. BR W A H L V O R S T A N D Betriebs-ausschuss Zentralbetriebsrat BR BR BR BR Jugendvertretung Zentral-JVR Jugendver-trauensrat KonzernvertretungZentralbetriebsräte Euro - Betriebsrat SE - Betriebsrat mta/Juni 2007

  15. Rechte und Pflichten des Betriebsratsmitgliedes Um die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied effizient ausüben zu können, sieht das ArbVG im 4. Hauptstück einen Abschnitt zur Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates vor. Betriebsratsmandat-Ehrenamt Betriebsratsmandat-freies Mandat Verschwiegenheits-pflicht Beschränkungsverbot Benachteiligungs-verbot Besonderer Kündiguns- und Entlassungsschutz Freizeitgewährung Freistellung NormaleBildungsfreistellung ErweiterteBildungsfreistellung mta/Juni 2007

  16. schlechter NEIN besser JA Einzeldienstvertrag Betriebsvereinbarung Kollektivvertrag arbeitsrechtliche SondergesetzezB.: AngG, UrlG, MschG, … Bundesgesetz der allgemeinen NormzB.: ABGB GESETZE IM VERFASSUNGSRANG ÖSTERREICHISCHE BUNDESVERFASSUNG mta/Juni 2007

  17. Rechtswirkung des Kollektivvertrages Arbeitnehmervertretung(ÖGB) Arbeitgebervertretung(WKÖ) Kollektivvertrag AG Aufgrund der Außenseiterwirkung gemäß § 12 ArbVG Arbeitnehmer(Mitglieder) Arbeitnehmer(auch Nichtmitglieder) mta/Juni 2007

  18. Rechtswirkung des Kollektivvertrages Nachwirkung § 13 ArbVG Abschluss Unabdingbarkeit Normwirkung Erlöschen Nachwirkung neuer KV mta/Juni 2007

  19. VertragsrechtEin Vertrag entsteht durch Willensübereinstimmung AG AN Vertrag • Verträge können geschlossen werden: • mündlich • schriftlich • konkludent (§ 863 ABGB) Ein Dienstvertrag ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft und kann einseitig nicht abgeändert werden. mta/Juni 2007

  20. GegenüberstellungDienstvertrag - Werkvertrag Kriterien DienstvertragAN Werkvertrag„Unternehmer“ des AG Betriebsmittel eigene persönlich Arbeitsleistung auch Gehilfen durch AG Weisungsrecht keines eingeteilt Arbeitszeit frei nur durch DNHG Haftung für Erfolg Was ist überwiegend ? mta/Juni 2007

  21. Information über den künftigen Personalbedarf AG § 98 ArbVG Vorschlagsrecht AG Allgemeine Informationen über beabsichtigte Einstellungen (Anzahl, Verwendung, usw. …) AG Beratung auf Verlangen Detailinformationen AG § 99 ArbVG AG + BR Gemeinsame Beratung Strafsanktionen § 160 ArbVG AG Einstellung Verständigung von der Neuaufnahme BR mta/Juni 2007

  22. Arten der Betriebsvereinbarungen(gemäß ArbVG/ABGB) • Notwendige/Zustimmungspflichtige§§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG • Notwendige Erzwingbare/Ersetzbare Zustimmung§§ 96a, 97 (1) Z 24 ArbVG • Erzwingbare§ 97 (1) Z 1 bis 6a ArbVG • Freiwillige§ 97 (1) Z 7 bis 23a, 25, 26 ArbVG • Freie§§ 863, 881 ABGB mta/Juni 2007

  23. Inhalte der Betriebsvereinbarung§§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG Zustimmungspflichtige Maßnahmen§ 96 (1) Z 1 bis 4 ArbVG • Betriebliche Disziplinarmaßnahmen – Z 1 • Personalfragebögen – Z 2 • Kontrollmaßnahmen – Z 3 • Leistungsentgelte – Z 4 Jederzeit Kündbar – auch ohne Frist Keine Nachwirkung mta/Juni 2007

  24. Inhalte der Betriebsvereinbarung§§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG • Automationsunterstützte Personenbezogene Daten(Ermittlung, Übermittlung, Verarbeitung) – Z 1 • Beurteilung von Arbeitnehmern – Z 2 Schlichtungsstelle Nicht Kündbar Ersetzbare Zustimmung§ 96a (1) Z 1 und 2 ArbVG mta/Juni 2007

  25. Inhalte der Betriebsvereinbarung§ 97 (1) Z 1 bis 6a ArbVG Erzwingbare Maßnahmen • Allgemeine Ordnungsvorschriften – Z 1 • Arbeitskräfteüberlassung – Z 1a • Mitarbeitervorsorgekasse – Z 1b • Arbeitszeit – Z 2 • Auszahlung der Bezüge – Z 3 • „Sozialpläne“ – Z 4 • Schulungs- und Wohlfahrtseinrichtungen Verwaltung – Z 5 • Betriebsmittel – Z 6 • Nachtschwerarbeit/Unfälle/Berufskrankheiten – Z 6a Schlichtungsstelle Nicht Kündbar mta/Juni 2007

  26. Schlichtungsstelle(§§ 144 bis 146 und 149 ArbVG) 1. Verhandlung über Angelegenheiten §§ 96a, 97 Abs. 1 Z 1-6a ArbVG AG BR 2. Bei Nichteinigung Antrag zur Errichtung einer Schlichtungsstelle Liste Liste aus dem Betrieb aus dem Betrieb ASG Bindung an einvernehmlichen Vorschlag AG + AN Vorsitzender 3. Bestellung d. Mitglieder der Schlichtungsstelle Beisitzer Beisitzer = Vorschlagsrecht Ersatzbestellungen durch den Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Vorsitzenden: BerufsrichterBeisitzer: je EINER FREI je EINER AUS LISTE (liegt bei ASG auf) mta/Juni 2007

  27. Inhalte der Betriebsvereinbarungen/1§§ 97 (1) Z 7 bis 23a und 26 ArbVG Freiwillige • Werkwohnungen – Z 7 • Unfallverhütung – Z 8 • Menschengerechte Arbeitsgestaltung – Z 9 • Erholungsurlaub – Z 10 • Betriebsversammlung – Z 11 • Aufwandentschädigungen – Z 12 • Vorübergehende Arbeitszeitänderungen – Z 13 • Vorschlagswesen – Z 14 • Betriebliche Zuwendungen – Z 15 • Gewinnbeteiligung – Z 16 • Maßnahmen zur Sicherung eingebrachter Gegenstände – Z 17 mta/Juni 2007

  28. Inhalte der Betriebsvereinbarungen/2 Fortsetzung der Freiwilligen BV • Pensions- und Ruhegeldleistungen – Z 18 • Pensionskassen – Z 18a • Schulungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Planung) – Z 19 • Beschwerdewesen – Z 20 • Rechtsstellung bei Krankheit und Unfall – Z 21 • Kündigungsfristen/Beendigung von Arbeitsverhältnissen – Z 22 • KV-Fachlicher Geltungsbereich – Z 23 • BR-Zuständigkeitsbereich – Z 23a • Frauen/Familien – Z 25 • Übertrittsmöglichkeiten zur Abfertigung - NEU – 26 „Kündbar“ Nachwirkung mta/Juni 2007

  29. Inhalte der Betriebsvereinbarung§§ 881, 863 ABGB Freie • Zulagen und Zuschläge • Freiwillige Sozialleistungen • Lohnordnungen/Gehaltsschema/Verwendungsgruppen • Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung • Vordienstzeiten Anrechnung • Gehaltsvorschuss - Darlehen • Ausweitung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates „Kündbar“ Nachwirkung mta/Juni 2007

  30. Mitwirkung des Betriebsrates bei Versetzungen(§ 101 ArbVG) AG Verständigung vor jederdauernden Versetzung wenn mit Verschlechterungverbunden keine Zustimmung BR AG Zustimmung ASG Ja Zustimmung Nein Deckung durch AV Änderung durch AV Deckung durch AV AN AN AN muss Versetzungentsprechen Zustimmung muss Versetzungentsprechen AG Versetzung mta/Juni 2007

  31. Zum Entgelt gehören/gehört: • Gehalt/Fixum/Garantie Provision • Variable Bezüge wie zB.: leistungsbezogene Zahlungen, Prämien u.ä. • Überstunden (regelmäßig) • Zulagen • Naturalbezüge (Deputate) • Sonderzahlungen – hier kann es bei der Berücksichtigung unterschiedliche An- bzw. Berechnungsmethoden geben. Nicht als Entgelte gelten: • Aufwandsentschädigungen – wie zB.: Fahrtkosten, Tag- und Nächtigungsgelder mta/Juni 2007

  32. Entgeltarten: • Krankenentgelt • Urlaubsentgelt • Entgelt bei Dienstverhinderungen (§ 8 (3) AngG) • Fortzahlung bei Dienstfreistellung • Abfertigung • Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung mta/Juni 2007

  33. Maximal 4 Jahre Schulzeiten über die Pflichtschule hinaus (auch ohne Abschluss) Anrechungsbestimmungen ACHTUNG Vordienstzeiten max. 5 Jahre auf KV-Bestimmungen Schulzeiten max. 4 Jahre Schul- und Vordienstzeiten max. 7 Jahre Erfolgreich abgeschl. Studium 5 Jahre Alles zusammen höchstens 12 Jahre mta/Juni 2007

  34. Weitere Verhinderungsgründe Gegenüberstellung Pflegefreistellung § 16 UrlG Dienstverhinderung§ 8 Abs 3 AngG Erkrankung und Pflegebedürftigkeit erforderlich nur für nahe Angehörige gemeinsamer Haushalt nötig maximal 1 Woche pro Arbeitsjahr!!! unter besonderen Voraussetzungen auch eine zweite Woche (bei Kindern unter 12 Jahren) günstigere Regelungen bleiben aufrecht (AngG, KV, …) keine Erkrankung erforderlich auch andere, persönlich wichtige Gründe kein gemeinsamer Haushalt nötig 1 Woche pro Ereignis !!! Verschulden ist zu prüfen mta/Juni 2007

  35. Verhinderungsgründegemäß § 8 (3) AngG • Familiäre Angelegenheiten • Öffentliche Pflichten und Rechte • Pflichten nach RECHT SITTE HERKOMMEN • Tatsächliche Verhinderung • Konsumation WOCHEN TAGE STUNDEN Wichtig !? WEISE mta/Juni 2007

  36. Mitwirkung des Betriebsratesbei einvernehmlichen Lösungen(§ 104 ArbVG) AG Angebot zur einvernehmlichen Lösung AN verlangt Beratung mit BR Einvernehmliche Lösung binnen 2 Arbeitstagen nicht rechtswirksam 2 Arbeitstage Einvernehmliche Lösung nach 2 Arbeitstagen rechtswirksam möglich 1 Woche Rechtsunwirksamkeit jedenfalls binnen 1 Woche beim AG oder bei Gericht geltend zu machen 3 Monate Einvernehmliche Lösung nach 2 Arbeitstagen rechtswirksam möglich mta/Juni 2007

  37. Arten der Stellungnahme BR stimmt der Kündigung zu 2/3 Mehrheit BR gibt keine Stellungnahme ab BR erhebt Widerspruch Mehrheitsbeschluss nur bei „Motivkündigung“Anfechtung durch AN sonst keine Anfechtungmöglich AN kann innerhalb zwei Wochen nach Zugang derKündigung selbst beim ASG anfechten (§ 107 ArbVG) BR kann binnen einer Woche ab Verständigung vom Ausspruch auf Verlangen des AN anfechten Kommt der BR dem Verlangen nicht nach, so kann der AN binnen Wochenfrist nach Ablauf der BR-Frist selbst beim ASG anfechten. mta/Juni 2007

  38. Kündigungsschutz - Entlassungsschutz Übersicht Kündigungsschutz - Entlassungsschutz allgemeiner besonderer Werdende Mütter KarenzurlauberInnen Mutterschutzgesetz ElternkarenzurlaubsG. Zustimmung des ASG alle Arbeitnehmer § 105 ArbVG BR - Anfechtung Präsenzdiener ArbPISG Zustimmung des ASG Betriebsratsmitglieder §§ 120, 121, 122 ArbVG Zustimmung des ASG Behinderte(nur Kündigungsschutz) BEinstG Zustimmung des Behindertenausschusses mta/Juni 2012

  39. Das Dienstverhältnis endet Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses mit Fristeinhaltung mit sofortiger Wirkung Sonderformen • Kündigung durch den AG • Kündigung durch den AN • Entlassung • begründeter vorzeitiger Austritt • unbegründeter vorzeitiger Austritt • Tod des AN • durch Zeitablauf • einvernehmliche Lösung mta/Juni 2007

  40. KündigungsanfechtungAnfechtungsgründe wegen verpönten Motiven (Motivkündigung) wegen Sozialwidrigkeit • § 105 Abs 3, Z 1 • wegen Beitrittes zur Gewerkschaft • wegen Tätigkeit in Gewerkschaften • wegen Einberufung der Betriebsversammlung • wegen Tätigkeit im Wahlvorstand, Wahlkommission oder als Wahlzeuge • früherer Bewerbung oder Tätigkeit als BR • wegen Tätigkeit in der Schlichtungsstelle • Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner, oder als Fachkraft oder Hilfspersonal von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmediziner • wegen bevorstehender Einberufung zum Präsenzdienst • wegen Geltendmachung offenbar nicht unbe- rechtiger Forderungen an den Arbeitgeber • wegen Sprechertätigkeit betr. EURO-BR § 105 Abs 3, Z 2 Sozialwidrigkeit liegt vor, wenn wesentliche Interessen des AN nachteilig berührt werden. (Lebensumstände, Einkommenseinbuße, Vermittelbarkeit, etc. …) Sozialwidrigkeit liegt nicht vor: Wenn die Kündigung durch Umstände, die in der Person des AN liegen und die Interessen des Betriebes nachteilig berühren, begründet ist; Wenn betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung entgegenstehen. mta/Juni 2007

  41. Bei Entlassung Ausspruch der Entlassung durch den Arbeitgeber Unverzügliche Verständigung des Betriebsrates von erfolgter Entlassung Beratung mit dem AG auf Verlangen des BR Stellungnahme des BR durch Beschluss Betriebsrat – keine Stellungnahme AN kann die Entlassung beim ASG anfechten Bestimmung des § 107 ArbVG sind anzuwenden Betriebsrat stimmt ausdrücklich der Entlassung zu Anfechtung durch den AN nur bei „verpöntem Motiv“ möglich Betriebsrat erhebt Widerspruch BR kann auf Verlangen des AN die Entlassung beim ASG anfechten mta/Juni 2007

  42. Es gibt vieles, für das es sich lohnt, organisiert zu sein.

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