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Unterkunftskosten bei Harzt VI Empfängern. Problembeschreibung. THEMA: Kosten der Unterkunft und Heizung ( KdU ) bei Hartz VI Empfängern
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Problembeschreibung THEMA: Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) bei Hartz VI Empfängern Sozialgerichte müssen sich vermehrt mit Unstimmigkeiten zwischen Empfängern von ALG II und den entsprechenden Behörden beschäftigen. In diesen Fällen, geht es meist um die Klärung von Problemen im Zusammenhang mit Miete und Heizung, sowie die Übernahme weiterer Kosten wie Kautionen bei Wohnungsanmietung. Laut § 22 Absatz 1 SGB II werden neben der Regelleistung die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung gezahlt, soweit sie angemessen sind. Hauptsächliche Probleme dabei sind: • Abklärung, was ein angemessener Wohnbereich bedeutet • Wann wegen Kostensenkung ein angeordneter Umzug in eine neue Wohnung gerechtfertigt ist • Die Mietobergrenzen werden in weiten Teilen des Bundesgebietes zu niedrig angesetzt • die Zahl derer, die eine Wohnung im unteren Preissegment suchen (müssen), hat durch Hartz IV erheblich zugenommen, so dass es zu Mangelsituationen und zu einer erheblichen Marktverengung kommt
Durch den Umzugsdruck ist eine steigende soziale Segregation, d.h. eine weitere Konzentrierung der Armutspopulation in bestimmten Stadtteilen zu erwarten • Ein besonderes Problem besteht für junge Menschen unter 25 Jahren, deren Möglichkeit zur Gründung eines eigenen Haushalts stark eingeschränkt wurde • In der Praxis kommt es deshalb vermehrt zu realitätsfremden Angemessenheitsgrenzen • Mit diesen marktfremden Vorgaben, insbesondere bei angespanntem Wohnungsmarkt, finden die Betroffenen keine angemessene Wohnung • Gleichzeitig werden in der Regel nach sechs Monaten die Zahlungen auf • die örtlich festgelegte Grenze gesenkt • Es besteht die Gefahr von Wohnungsverlust bis hin zur Obdach- / Wohnungslosigkeit
ÜberblickWichtige Fragen zu Wohnung und Miete • Wie teuer und wie groß darf die Wohnung eines ALG II- Empfängers sein und welche Nebenkosten werden übernommen? • Was passiert, wenn die Wohnung zu groß oder die Miete zu teuer ist? • Kann man zum Umzug gezwungen werden?
Was gehört zu den Kosten der Unterkunft und Heizung? • Je nach Wohnform( Eigentum oder Miete) setzen die Kosten sich unterschiedlich zusammen: Im Fall des Bewohnens einer Mietwohnung werden folgende Kosten nach § 22 SGB II im Rahmen des Angemessenen übernommen: Kaltmiete i.d.R. der Mietzins Nebenkosten entsprechend § 27 der 2. BerechnungsVO, z.B. anteilige Grundsteuer, Hausstrom, Wartungs- und Instandhaltungskosten ... Heizkosten d.h. alle Kosten für die Erwärmung der Wohnung inklusive regelmäßig wiederkehrender Vorauszahlungen und Nachzahlungen und Kauf von Brennstoffen
Für den Fall des Wohnens in einer Eigentumswohnung oder einem Eigenheim ergeben sich die Kosten der Unterkunft aus den mit dem Wohneigentum unmittelbar verbundenen Belastungen: • Kreditzinsen • i.d.R. ohne Tilgung, weil es sonst zur ungerechtfertigten • Vermögensbildung käme • Dauernde Lasten • z.B. Grundsteuern, öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge, • Leistungen auf die Hypothekenabgabe und die Kreditgewinnangabe, soweit es sich um Zinsen handelt • Erhaltungsaufwand • für die Instandsetzung und Instandhaltung und sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus – und Grundbesitzes • Heizkosten • für die Erwärmung der Wohnung/des Hauses i.d.R. für • den Kauf von Brennstoffen, aber auch regelmäßig wiederkehrende • Vorauszahlungen und Nachzahlungen
Umfang der Kostenübernahme • Die KdU sollen in der Regel in tatsächlicher Höhe übernommen werden; • Wenn die tatsächlichen Kosten die Angemessenheitsgrenze überschreiten oder ein Umzug während des Leistungsbezugs die Kosten im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen ansteigen lässt, gibt es vier Ausnahmeregelungen in dieser Gesetzesgrundlage: a) Angemessene Kosten Sind die Kosten von Beginn des Leistungsbezuges an angemessen, werden sie in voller Höhe übernommen b) Angemessene Kosten nach Umzug Findet nach dem Beginn des Leistungsbezuges ein Umzug statt, werden höhere angemessene Kosten nur übernommen, wenn: - der Umzug erforderlich war oder - eine Zusicherung des örtlich zuständigen kommunalen Trägers für die Leistungserbringung nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II vorgelegen hat.
c) Unangemessene Kosten • Sind die Kosten von Beginn des Leistungsbezuges an unangemessen, sind die Kosten zu • übernehmen, • - wenn es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken ansonsten • - i.d.R. längstens für sechs Monate (Ausnahmen können für den Einzelfall nachgewiesen werden.) • d) Unangemessene Kosten nach Umzug • Sind die Kosten nach dem Umzug nach wie vor unangemessen hoch oder werden sie • unangemessen hoch, sind sie grundsätzlich nur zu übernehmen, wenn vorher eine Zusicherung des örtlich zuständigen kommunalen Trägers vorlag. • In der Rechtsprechung wird die Übernahme unangemessener Mieten auch in den Fällen bejaht in denen der Wechsel in eine unangemessene Wohnung unter den besonderen Fällen des Einzelfalles unausweichlich und zwingend war.
Personen die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Grundsatz: Personen die das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach einem Umzug nur, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Kosten vor Abschluss des Vertrages zugesichert hat Verpflichtung zur Zusicherung: Der kommunale Träger ist zur Erteilung der Zusicherung zur Übernahme der Kosten verpflichtet, wenn der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann (bei psychischen Problemen, häuslicher Gewalt, Sucht,...), • der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, oder • ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt Folgen eines ungenehmigten Umzugs: Die Regelleistung wird nach § 22 Abs. 2a SGBnur noch in Höhe von 80 % gewährt und die Kosten der Unterkunft werden nicht mehr übernommen.
Fallbeispiel Herr H ist geschieden von Frau F. Gemeinsam haben sie das Kind K, das 20 Jahre alt ist. Herr H lebt in einer 1-Zimmerwohnung, ist Alkoholiker, neigt daher dazu Gewalt und bezieht Arbeitslosengeld II. Frau F hat zum zweiten Mal geheiratet, Herrn E. Kind K hat eine abgeschlossene Ausbildung zur Arzthelferin, ist aber zur Zeit arbeitslos. Es wohnt momentan bei Frau F und Herrn E. Zwischen Kind K und Herrn E. kommt es immer wieder zum Streit, der oftmals in Handgreiflichkeiten endete. Aus diesem Grund will das Kind K so schnell wie möglich ausziehen. Zum Vater kann es nicht aus den oben genannten Gründen. Hat das Kind K Anspruch auf Übernahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung nach §22 SGB II?
Lösung • Kind K hat eine abgeschlossene Berufsausbildung ist somit erwerbsfähig (§8 SGB II), kann aber aufgrund seiner derzeitigen Arbeitslosigkeit seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten und ist somit hilfsbedürftig (§9 SGB II) • Daher kann Kind K einen Antrag auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung beim kommunalen Träger (z. B. Bundesagentur für Arbeit) stellen.(§22 (2a) Satz 1 SGB II) • In diesem Fall ist der kommunale Träger zur Zusicherung verpflichtet, da Kind K • weder zum Vater H (Alkoholiker) noch zur Mutter F (Probleme mit neuem • Ehemann) ziehen kann. Aus diesem Gründen liegen schwerwiegende soziale • Probleme vor. (§22 (2a) Satz 2 SGB II) • Da das Kind K alleine wohnen wird, kommt laut Tabelle (siehe Folie 9) eine • Wohnung bis 50qm in Frage. Die Gesamtmiete darf allerdings nicht mehr als • 315 Euro (im Landkreis Günzburg) betragen.
Wichtiger Grund für den Verzicht auf die Einholung der Zusicherung: • wenn ein wichtiger Grund vorliegt, weshalb sie nicht zumutbar war • In diesem Fall soll die Zustimmung nach Abschluss des Mietvertrages nachgeholt werden • es wird davon ausgegangen, dass z.B. körperliche Gewalt in der Familie gegen die Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, den sofortigen Auszug notwendig werden lässt • Umzug zur Gründung einer eigenen Bedarfsgemeinschaft • wenn vor der Beantragung der Leistungen umgezogen wird, um • die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen wird keine Leistung gewährt, • (Die Beweislast dafür, ob der Umzug von Beantragung der Leistungen nach dem SGB II erfolgte, um einen Leistungsanspruch zu ermöglichen, liegt beim kommunalen Träger)
Angemessenheitsgrenze • Wie teuer und wie groß darf die Wohnung eines ALG II- Empfängers sein, also • wann ist sie angemessen? • die tatsächlichen Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt müssen • geprüft werden anhand eines Mietspiegels , dies erfolgt nur in etwa 30% • der Fälle • die SGB II Träger orientieren sich derzeit an folgenden Richtlinien: • nach den Fördervorschriften Sozialer Wohnungsbau • (Wohnungsbindungsgesetz WoBindG) • Landesvorschriften, z.B. 1 Person = 45 qm + 15 qm für jede weitere ( ausge- • nommen Säuglinge) • - Erhöhung nach den Besonderheiten des Einzelfalles
Als angemessene Kosten (am Beispiel des Landkreises Günzburg) gelten: Diese Werte wurden entnommen aus: Merkblatt Übernahme von Kosten der Unterkunft aus Mitteln der Sozialhilfe / Grundsicherung Arbeitssuchende ( Angemessenheit von Unterkunftskosten) – Stand: 1.7.2008: Landkreis Günzburg.
Die Angemessenheitsgrenzen sind: • für Singles: 219,15 Euro, (45 qm); • für zwei Personen: 292,22 Euro, (60 qm); • für drei Personen: 361,50 Euro, (75 qm); • für vier Personen: 437,40 Euro, (90 qm); • für fünf Personen: 510,30 Euro (105 qm) • usw.
Der Einzelfall zählt! Gründe, warum Menschen eine größere Wohnung brauchen oder ihnen auch höhere Unterkunftskosten zustehen: • Schwangerschaft (zusätzlicher Raum für das Kind) • Im Haushalt lebt ein behinderter Mensch (behindertengerechtes Wohnen) • Eine Person ist selbständig oder freiberuflich tätig und benötigt dafür ein Arbeitszimmer • „Unangemessen hohe“ Kosten können auch gerechtfertigt sein, um Menschen (schneller) mit normalem Wohnraum zu versorgen (z.B. Bewohnerinnen von Frauenhäusern, von Gewalt bedrohte Frauen, Wohnungslose aus Notunterkünften)
Angemessenheitsprüfung • …sie sollte in folgenden Schritten durchgeführt werden: • Wie viele Haushalte dieser Größe (Personenzahl) können mit einem Betrag in Höhe der vorgestellten Mietobergrenze ihre tatsächlichen Wohnungskosten nicht voll bezahlen? • Gibt es auf dem örtlichen Wohnungsmarkt (mindestens) eine dieser Zahl entsprechende Anzahl von Wohnungen, die folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen müssen: • Der Wohnungsstandard muss „angemessen“ sein. • Die Wohnungen müssen „verfügbar“ sein, d. h. den Betroffenen auch tatsächlich rechtzeitig für einen Umzug zur Verfügung stehen. Das ist nur der Fall, wenn diese Wohnungen bereits frei sind oder voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten frei werden.
Beispiel für Mietobergrenzen In Musterstadt gelten folgende Obergrenzen für eine Paar mit Kind: • maximale Wohnungsfläche: 75m², • Maximaler Quadratmeterpreis: 5 € (Kaltmiete ohne Betriebs- und Nebenkosten) • Familie Mustermann zahlt aber 6 € pro Quadratmeter für ihre 60 m² große Wohnung • Obwohl der Quadratmeterpreis „zu teuer“ ist, darf das Amt den Mustermanns keine Probleme machen • Denn sie zahlen insgesamt mit 360 € weniger als die erlaubten 375 € (= 75 ²m mal 5 € )
Unangemessene Wohnung • - Der Träger wird den Leistungsbezieher nach § 22 Abs.1 SGB II dazu auffordern, • die Aufwendungen für die Wohnung zu senken, wenn diese als unangemessen • eingestuft wurden. • - Der SGB-II-Träger kann seine Leistungen bei unangemessenen Kosten der • Unterkunft auf die angemessenen Kosten nur unter folgenden Voraussetzungen • absenken: • Konkrete Aufforderung zur Kostensenkung (die Anforderungen an die • Wohnungssuchenden: die Nachweise müssen beschrieben sein, ebenso die • Angemessenheitsgrenzen) • Eine Kostensenkung muss zumutbar und möglich sein • Tatsächliche Kosten sind "in der Regel" bis zu 6 Monate zu übernehmen • (§ 22 Abs. 1 Nr.(3) SGB II )
Unmöglichkeit der Senkung der Aufwendungen für Wohnungskosten • …liegt vor wenn: • es auf dem örtlichen Wohnungsmarkt keinerlei Alternativangebote gibt oder diese nicht bezahlbar sind • die vorherige Zustimmung zum Bezug erfolgt ist • die Mietersparnis in keinem Verhältnis zu Mehrkosten steht (Maklergebühr, Renovierung , Umzug, Kaution, doppelte Mieten...) • der ALG II – Empfänger gesundheitliche Beschwerden hat ( z.B. eine Tumorerkrankung) sowie auch bei Pflegebedürftigkeit, Schwangerschaft • nur vorübergehender Hilfebedarf • Abschlussprüfungen, Examen bei Studenten • Nach § 22 Abs. 1 SGB II muss der Hilfebedürftige dies beweisen, wenn keine bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden, bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft nicht zugänglich war • Die Beweislast liegt beim Hilfebedürftigen
Zwangsumzug • Laut Stiftung Warentest, wurden im Jahre 2006 17 % • aller Hartz IV-Empfänger/innen zur Kostensenkung aufgefordert; • Zumeist erhält der ALG II – Empfänger einen Bescheid der ARGE, in welchem steht, dass seine Mietkosten zu hoch sind; • Er wird in diesem Schreiben dazu aufgefordert, nach § 22 Abs. 1 SGB II seine Mietkosten zu senken; • In der Aufforderung steht auch, dass Widerspruch nicht zulässig ist.
Was tun bei erforderlichem Umzug? • §22 Abs. 2 SGB II schreibt eine Prüfung des Umzugs auf Erforderlichkeit vor • = Vorraussetzung für die ARGE dass sie die Übernahme der entstehenden • Aufwendungen zusichern darf. • ein Umzug ist erforderlich wenn: • …ein plausibler , nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von welchem • sich auch Nichthilfeempfänger leiten lassen würden. • Insbesondere ist dies der Fall wenn: • der Umzug vom Grundsicherungsträger veranlasst wurde • der Umzug zur Aufnahme einer Arbeit notwendig ist • der Unterkunftsbedarf andernfalls nicht ausreichend gedeckt ist • gesundheitliche oder dringende persönliche Gründe vorliegen • eine Räumung bevorsteht • - die bisherige Wohnung unzumutbar ist
Wohnungsbeschaffungskosten § 22 (3) SGB II • Annoncen, Telefongebühren, Fahrtkosten, Maklergebühren, Kaution, • Umzugskosten, überschneidende Mieten, Elektro- u. Sanitäranschlüsse u.a. • können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden ( §22 Abs.3Nr.1 ) • b) sollen übernommen werden, wenn: • Umzug durch kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen • notwendig wird ( §22 Abs.3 Nr.2 ) • und ohne Zusicherung eine Wohnung in angemessenem Zeitraum nicht • gefunden werden kann ( §22 Abs.3 Nr.2 )
Umzugskosten, die die ARGE übernehmen muss … wenn die Leute älter sind bzw. aus Krankheitsgründen den Umzug nicht selbst organisieren können: Kosten für einen Mietwagen; Umzugs- und Verpackungsmaterial, Decken, Folien; ggf. besondere Umzugskartons und Verpackungsmaterial für wertvolle Dinge (Bilder), Einpackhilfen ( für Kranke, Behinderte, für Alleinerziehende; eventuell Kinderbetreuung), Verpflegungskosten für HelferInnen (pro Person = 25,00 Euros); Unfall- und Haftpflichtversicherungen für die HelferInnen (muss die ARGE organisieren); Umzugsschadenversicherung (die normale Hausratversicherung tritt bei Umzugsschäden nicht für den Schaden ein); Monteurkosten für den Ab- und Aufbau der Gas-, Strom- und Wasserinstallation;
Umzugskosten, die die ARGE übernehmen muss Monteurkosten für den Ab- und Aufbau der Einbauküche und anderer Möbel; Bilder/ Regale (bohren, Dübeln, Schrauben usw.), Renovierungskosten für die alte wie die neue Wohnung, soweit nötig oder im Mietvertrag vereinbart; ggf. doppelte Mietbelastung für ein oder zwei Monate evtl. neue Gardinenleisten, Gardinen und Lampen, evtl. umzugsbedingt andere Möbel, da die jetzigen zu groß sind für die neue Wohnung, ggf. Waschmaschine, Kühlschrank und Herd als Erstausstattung, ggf. Fußbodenbelag/ Teppich, Telefon und Internetanschluss ummelden (50,- €, - ganz wichtig für Kranke und Behinderte), Hilfe für Reinigungsarbeiten (Grundreinigung der alten und neuen Wohnung (wichtig für Kranke, Ältere und Behinderte), Gebühren für Postnachsendungsantrag (15,--€) und Umschreibung des Personalausweises.
Anspruch auf Übernahme von Mietschulden • Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch • Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder • zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. • Sie sollen übernommen werden, wenn es gerechtfertigt und notwendig ist und • sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. • Vermögen nach §12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. (§22 (5) SGB II ) • => alle Güter die in Geld messbar sind unabhängig davon ob im Inland oder Ausland • (z.B. Bargeld, Guthaben auf Anlagekonten, Haus und Grundeigentum, Einkommen • das vor der Bedarfszeit zugeflossen ist, Vermögen der mit im Haushalt lebenden • Personen)6 • - Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§22 (5) SGB II ) 6: Bundesagentur für Arbeit (2009): SGB II, Grundsicherung für Arbeitssuchende, S. 41.
Auszahlung der Unterkunftskosten • Im Regelfall sind die Kosten für Unterkunft und Heizung an den Hilfebedürftigen zu überweisen. • Ausnahme: • Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den • Vermieter oder andere Empfangsberechtige gezahlt werden, wenn die zweck- • entsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. • (§22 (4) SGB II) • => die zweckentsprechende Verwendung ist immer dann nicht sichergestellt: • - bei erheblichen Schuldverpflichtungen gegenüber Dritten • - bei Miet- und / oder Stromschulden • - bei Leistungseinschränkungen (Sanktionen), etwa Regelsatzkürzungen5
Fall: Ein 42-jähriger Mann, der seit Jahren Probleme mit Drogen hat, bekommt seit nunmehr 5 Jahren Kosten für Unterkunft und Heizung von dem für ihn zuständigen kommunalen Träger ausgezahlt. Seit drei Monaten wird von ihm keine Miete mehr an den Vermieter überwiesen. Der Vermieter wendet sich an den zuständigen kommunalen Träger, da er weiß, das der Mieter die oben genannte Leistung bezieht. Nun droht ihm die Kündigung der Wohnung durch den Vermieter und damit einhergehenden Obdachlosigkeit. Wie kann diesem entgegengewirkt werden?
Lösung Nach einer Prüfung durch den zuständigen kommunalen Träger, zeigt sich, dass der Leistungsbeziehende aufgrund seiner aktuellen Drogenproblematik nicht dazu in der Lage ist, das ihm ausbezahlte Geld zweckentsprechend zu verwenden. Somit ist die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht Sichergestellt. Daher hat der kommunale Träger die Erlaubnis, die Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter zu zahlen. (vgl.: (§22 (4) SGB II)