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Das ganze Leben. Es ist normal , anders zu sein. Fachtag „Frühe Förderung“ – 18. April 2012 – Doris Sieber. Frühkindliche Bildung im Wandel der Zeit. Interdisziplinäre Frühförderung (IFF). Integrative Kindertagesstätte. Regelkinder- tagesstätte. von 6 auf 28. von 3 auf 7. 122.
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Das ganze Leben Es ist normal, anderszu sein Fachtag „Frühe Förderung“ – 18. April 2012 – Doris Sieber
Frühkindliche Bildung im Wandel der Zeit Interdisziplinäre Frühförderung (IFF) Integrative Kindertagesstätte Regelkinder- tagesstätte von 6 auf 28 von 3 auf 7 122
Rechtliche Grundlagen bis zum 15. Dezember 2005 • Tageseinrichtungen können mit besonderen Schwer- • punkten und in verschiedenen Formen gestaltet wer- • den, z. B. Integrative Tageseinrichtungen. • Für Kinder, die einer besonderen Förderung bedürfen, sind geeignete Maßnahmen in der Regeleinrichtung zu treffen - Angebote durch zusätzliche Fachkräfte. • Kinder mit schwerwiegenden Behinderungen werden • in sonderpädagogischen Einrichtungen betreut und • gefördert, soweit keine Integration möglich ist.
Rechtliche Grundlagen ab 16. Dezember 2005 • Integrative Kindertagesstätten haben den Vorrang für die gemeinsame Betreuung und Förderung von Kinder mit Behinderung und solche, die von einer Behinderung bedroht sind (SGB XII). • Die Betreuung und Förderung von Kindern mit Behin-derung und solche, die von einer Behinderung bedroht sind, ist auch in einer Regeleinrichtung möglich, je nach Besonderheit des Einzelfalls. • Zusätzliche Fachkräfte werden nicht mehr durch das Land bezuschusst.
Rechtliche Grundlagen ab 01. August 2010 • Kinder, die im Sinne von SGB VIII und SGB XII behin- dert oder von Behinderung bedroht sind, haben das Recht, gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert zu werden. • Die gemeinsame Förderung erfolgt in allen Integra-tiven Kindertagesstätten und Regeleinrichtungen, • wenn eine dem Bedarf entsprechende Förderung gewährleistet werden kann.
Rechtliche Grundlagen ab 01. August 2010 • wenn eine Vereinbarung nach § 75 SGB XII auf Basis der Beschlüsse der gemeinsamen Kommission nach § 29 des Landesrahmenvertrages gem. § 79 Abs.1 SGB XII besteht. • wenn für Kinder, die einer besonderen Förderung be-dürfen, ohne behindert oder von Behinderung bedroht zu sein, sind geeignete Fördermaßnahmen in der Ein-richtung im Rahmen des Förderauftrages nach § 22 SGB VIII und § 6 dieses Gesetzes zu treffen.
Von der Exklusion zur Inklusion Exklusion Separation Inklusion Integration Anerkennung der Verschiedenheit im Gemeinsamen Inklusion geht weiter als Integration
Fachstandards • Integrative Kindertagesstätten Leistungstyp BLT 2.1 • Einzelintegration in Regeleinrichtungen Leitungstyp • BLT 2.1.a • Personalschlüssel: 1:3,5 (je Gruppe 2 Erzieher) • Qualifikation: Heilpädagoge, Heilerziehungspfleger, • Erzieher mit HPZ, Dipl. Sozialpädagoge • Materielle Ausstattung: behindertengerecht
Fachstandards • Raumgröße: entsprechend der Bedürfnisse der Kinder, ausreichend Bewegungs- und Therapieräume • Gruppengröße: keine Vorgaben – Entscheidung des • Trägers und der Konzeption der Einrichtung • Betriebserlaubnis: örtlicher Sozialhilfeträger (öSHT) • und örtliches Jugendamt • Entgeltsätze • integrative Kita: TLVWA • Einzelintegration: öSHT und örtliches Jugendamt
Neue Wege der Fachberatung,Zukunftsvision Mitarbeit im Inklusionsbeirat Bildung, AG Frühe Bildung, Erarbeitung fachlicher Empfehlungen für Integrative Kitas und Kitas mit Einzelintegration • Welche personellen, sächlichen, räumlichen Rahmen- bedingungen braucht es zukünftig, um allen Kindern gerecht zu werden? Konzeptentwicklung als Grundlage für Betriebserlaub- nisverfahren und Verhandlungen mit dem Kostenträger Wie sieht Interdisziplinäre Zusammenarbeit aus?