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Europäische Dimension der Daseinsvorsorge. Daseinsvorsorge - Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DaI). nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DawI). Funktionsgarantie Art. 16 EG-Vertrag.
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Europäische Dimension der Daseinsvorsorge Daseinsvorsorge - Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DaI) nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DawI) Funktionsgarantie Art. 16 EG-Vertrag Betonung der besonderen Rolle DawI Grundsätzliches Beihilfeverbot Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag Vertragliches Regel-/Ausnahmeverhältnis Primat der Wettbewerbspolitik Schrankensystematik & Einzelfallprüfung bei DawI Ausnahmebestimmungen Artikel 87 Abs. 2 EG-Vertrag Keine Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft Europ. Beihilfen- und Wettbewerbsrecht
Daseinsvorsorgeleistungen außerhalb des EG-Wettbewerbsrechts: • Tätigkeiten nicht-wirtschaftlicher Natur • keine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels • Ausübung hoheitlicher Aufgaben • (innere und äußere Sicherheit, Justizverwaltung, Pflege auswärtiger Beziehungen; auch privatwirtschaftlich betriebene Gefängnisse, Flugraum- oder Seeverkehrsüberwachung) • nationale Bildungssysteme und Grundversorgungssysteme der sozialen Sicherheit, für die Pflichtmitgliedschaft auf Basis des Grundsatzes der Solidarität besteht
Altmark-Trans-Prüfkriterien • Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Aufgaben betraut worden sein und seine Verpflichtungen müssen klar definiert worden sein • Die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, müssen vorherobjektiv und transparent aufgestellt worden sein. • Der geleistete Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Aufgabe ganz oder teilweise zu decken. • Die Höhe des erforderlichen Ausgleichs kann auf zwei Wegen ermittelt werden: • a) entweder im Wege eine offenen und transparenten Vergabeverfahrens • oder • b) auf der Grundlage einer vorab durchzuführenden Analyse der Kosten, die ein durchschnittliches, gut geführtes und angemessen ausgestattetes Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtung hätte.
EU-Zuständigkeit Schweden, Italien, EU-Kommission Frankreich, Belgien, SPE Europäisches Sozialmodell Wettbewerbs-orientierung Großbritannien, Irland, Finnland, Dänemark, Niederlande, EVP Deutschland, Österreich, Länder und Kommunen Subsidiarität