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Innovation Zweite Säule. Erneute Senkung des Umwandlungssatzes!. Freier Fall.....oder nötige Korrektur der neuesten Gesetzgebung? BVG-Apéro vom 6. Februar 2006 Käfigturm Bern. These 1. Umwandlungssatz (UWS) = Wandler von Kapital > Rente BVG-Mindestzins + BVG-Altersgutschriften + UWS
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Innovation Zweite Säule Erneute Senkung des Umwandlungssatzes! Freier Fall.....oder nötige Korrektur der neuesten Gesetzgebung? BVG-Apéro vom 6. Februar 2006 Käfigturm Bern
These 1 • Umwandlungssatz (UWS) = Wandler von Kapital > Rente • BVG-Mindestzins + BVG-Altersgutschriften + UWS => 1. Säule in EU bzw. Leistungsprimat in UK/US
These 2 • Der UWS ist als biometrischer/ökonomischer Parameter nicht von der „Politik“ bestimmbar • Der im Rahmen der 1. BVG-Revision festgelegte UWS ist ein ........ politischer Kompromiss
These 3 Der UWS sollte im Sinne einer rechtlich fairen und technisch einwandfreien Regelung bezüglich des Jahrgangs, des Altersrücktritts und des Altersguthabens der betreffenden Person festgelegt werden.
These 4 • Ist es richtig, dass das BVG den UWS in Zahlen fixiert ? • Ist es richtig, dass das BVG den Umwandlungssatz in einer einzigen Zahl fixiert ?
These 5 • Beim UWS handelt es sich um einen Mindestwert. • Wird in der Gesetzgebung nicht oft Minimum mit Maximum verwechselt?
These 6 • Mit dem UWS wird das Altersguthaben vollumfänglich in eine Rente umgewandelt. • Wie werden aber die Verwaltungskosten (inkl. jener für die Vermögensverwaltung) finanziert?
These 7 • Dem UWS unterliegt der technische Zinsfuss. • Wie sollte dieser gewählt werden, wenn man davon ausgeht, dass die Altersrente garantiert ist?
These 8 Soll/kann durch einen zu hohen UWS der Trend zur Kapitalabfindung in der 2. Säule eingedämmt werden ?
These 9 Was spricht dagegen, den ab 1. Januar 2005 geltenden UWS bis zu seinem Ablauf (2015) beizubehalten und erst für die Zeit danach eine neue Regelung zu beschliessen?
These 10 • Gesetze haben auf lange Sicht zu wirken • Rechtssicherheit/ Vertrauen/Planfähigkeit sind - nebst der Wirksamkeit - zentrale Werte des Gesetzes • Vorschlag: Paritätisches Organ der VE gesetzlich verpflichten, den UWS in einem bestimmten Rahmen für die VE festzusetzen, da Realitätsnähe & Wettbewerb in der 2. Säule gestärkt und ihr Ziel noch besser erreicht werden kann