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Dr. Claudia Kleinwächter GEW-Hauptvorstand, Frankfurt am Main. Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz und die verantwortungsbewusste Handhabung von Befristung nach TV-L GEW-Schulung für Hochschulpersonalräte 15.-17. Oktober 2007 AWO Akademie Marktbreit. WissZeitVG - Inhalte I.
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Dr. Claudia KleinwächterGEW-Hauptvorstand, Frankfurt am Main Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz und die verantwortungsbewusste Handhabung von Befristung nach TV-L GEW-Schulung für Hochschulpersonalräte 15.-17. Oktober 2007 AWO Akademie Marktbreit
WissZeitVG - Inhalte I Seit 18.04.2007 gilt: • die Befristung mitHöchstbefristungsdauer von insgesamt 12 bzw. 15 Jahren für zwei Qualifikationsphasen des wissenschaftlichen Nachwuchses = Fortschreibung des 5. HRG-ÄndG § 57b von 2002 • wissenschaftliches und künstlerisches Personal, das nicht promoviert ist, kann bis zu sechs Jahre befristet beschäftigt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG) • nach Abschluss der Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig (§ 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG) • (neu) Laufzeitverlängerung der befristeten Verträge während der Promotion und Habilitation/Juniorprofessur um jeweils zwei Jahre pro Kind für forschende Eltern (sog. Familienpolitische Komponente - § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG) aber: nur optional, kein gesetzlicher Anspruch! Dr. Claudia Kleinwächter - Hochschulpersonalräte-Schulung - Marktbreit - 15.10.2007
WissZeitVG - Inhalte II Seit 18.04.2007 gilt: • (neu) Die zeitliche Beschränkung der befristeten Beschäftigung von wissenschaftlichen Hilfskräften auf vier Jahre (§ 57b Abs. 1 Satz 3 HRG a.F.) ist entfallen. • (neu) Befristung des wissenschaftlichen und künstlerischen ebenso wie des wissenschaftsakzessorischen Personals, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Drittmitteln erfolgt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG). aber: Die Befristung der Arbeitsverträge muss sich weder nach der Projektlaufzeit, noch nach dem Bewilligungszeitraum der Drittmittel richten. übrigens: für diese FristverträglerInnen gibt es keine Laufzeitverlängerung durch Kindererziehungszeiten. Für Drittmittelbeschäftigte gilt die sog. familienpolitische Komponente des WissZeitVG nicht! Dr. Claudia Kleinwächter - Hochschulpersonalräte-Schulung - Marktbreit - 15.10.2007
Aktuelle Grundlagen der Befristung • Für das wissenschaftliche und künstlerische Personal sowie für Drittmittelbeschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen gilt das WissZeitVG. • Das WissZeitVG gilt auch für Privatdienstverträge, die ein Mitglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe mit überwiegend aus Mitteln Dritter vergütetem wissenschaftlichem und künstlerischem Personal abschließt (§ 3 Satz 1 WissZeitVG). • Für die übrigen Beschäftigten gilt § 30 TVöD/TV-L. • Befristungen nach TzBfG sind für alle Beschäftigtenuneingeschränkt möglich. übrigens: Nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG - wie schon nach HRG - kann das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen unbefristet beschäftigt werden. Dr. Claudia Kleinwächter - Hochschulpersonalräte-Schulung - Marktbreit - 15.10.2007
WissZeitVG - GEW-Kritik I • Ausweitung von Befristung auf weitere Beschäftigtengruppen. Das WissZeitVG gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen (mit Ausnahme der HochschullehrerInnen) und Forschungseinrichtungen, d.h. Studentische Hilfskräfte werden vom WissZeitVG erfasst, sofern sie nach LHG dem wissenschaftlichen Personal zugeordnet sind. Die Anwendung des WissZeitVG auf hauptberuflich tätig Lehrende, LfbA und/oder „Lecturer“ und/oder „DozentInnen“, ist möglich und wird bereits praktiziert. s. dazu die Kommentierung von Schleifenbaum/Ulber, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln, überarbeitete Vortragsfolien Herbst 2007 • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ausweitung der gesetzlichen Regelungen auf nichtwissenschaftliche und nichtkünstlerische MitarbeiterInnen. These:Sie ist nicht mit Bezug auf die im Grundgesetz fixierte Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) legitimierbar. Dr. Claudia Kleinwächter - Hochschulpersonalräte-Schulung - Marktbreit - 15.10.2007
WissZeitVG - GEW-Kritik II • WissZeitVG hat die Tarifverhandlungen zum TV-L beeinträchtigt. Parallel zu den Tarifverhandlungen auf Länderebene hat es am 26.10.2005, 24.11.2005, am 13.01.2006 und am 03.03.2006 sog. Tarifgespräche zwischen Gewerkschaften und TdL sowie HRK gegeben, s. unter http://www.gew.de/Chronik.html. In diesen Gesprächen war es zu einer Annäherung darüber gekommen, Beschäftigten mit Fristverträgen, die nicht auf das HRG gegründet wurden, einen Risikozuschlag zu bezahlen, der letztlich dem Übergangsgeld gemäß BAT/BAT-O Abschnitt XIII entspricht. Übrigens eine schon 1999 und Ende 2003 im FhG-TV-Entwurf formulierte gewerkschaftliche Forderung. Die GEW hat schon in der Verbände-Anhörung am 13.09.2006 kritisiert, dass durch den persönlichen Geltungsbereich des WissZeitVG sehr viel weniger Beschäftigte einen solchen Risikozuschlag erhalten würden. Der HRK-Vertreter hat daraufhin die Kompromisslinie der Tarifgespräche dementiert. Dr. Claudia Kleinwächter - Hochschulpersonalräte-Schulung - Marktbreit - 15.10.2007
TV-L § 40 Nr. 8 Zu § 30 - Befristete Arbeitsverträge - § 30 Absatz 2 gilt in folgender Fassung: "(2) 1Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages sieben Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 Teilzeit- und Befristungsgesetz bleiben unberührt. 2Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind." Niederschriftserklärungen 17. Zu § 40 Nr. 8 (betreffend § 30 TV-L): Die Tarifvertragsparteien werden bis zum 30. September 2007 prüfen, ob und inwieweit aufgrund der erhöhten Mobilitätsanforderungen bei wissenschaftlichen Beschäftigten in Befristungsfällen, die nicht aufgrund des Hochschulrahmengesetzes beziehungsweise der gesetzlichen Nachfolgeregelungen oder im Rahmen einer Vertretungsregelung erfolgen, eine Überbrückungsleistung im Sinne einer Härtefallregelung gezahlt werden kann, wenn im Anschluss an eine befristete Beschäftigung keine zeitnahe Anschlussbeschäftigung erfolgt. 18. Zu § 40 Nr. 8 und § 41 Nr. 19 (betreffend § 30 TV-L): Die Tarifvertragsparteien erwarten eine verantwortungsbewusste Handhabung der Befristungen im Wissenschaftsbereich. Dr. Claudia Kleinwächter - Hochschulpersonalräte-Schulung - Marktbreit - 15.10.2007
ganz anders: TV-L § 41 Sonderregelung Nr. 19 zu § 30 Ziff. 2 erhält folgenden Absatz 7: "(7) 1Beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit besonders kurzen Vertragslaufzeiten ist auch das Interesse der Beschäftigten an einer notwendigen Planungssicherheit zu berücksichtigen. 2Bei befristeten Beschäftigungen nach dem Hochschulrahmengesetz beziehungsweise einer gesetzlichen Nachfolgeregelung mit dem Zweck der Weiterbildung zur Fachärztin beziehungsweise zum Facharzt soll der erste Vertrag möglichst für eine Laufzeit von nicht weniger als zwei Jahren und der weitere Vertrag bis zum Ende der Mindestweiterbildungszeit geschlossen werden. 3Sachliche Gründe können eine kürzere Vertragslaufzeit erfordern." Die KlinikärztInnen wurden also gegenüber den übrigen WissenschaftlerInnen deutlich besser gestellt. Dr. Claudia Kleinwächter - Hochschulpersonalräte-Schulung - Marktbreit - 15.10.2007
Verhältnis von WissZeitVG und TVöD/TV-L Seit 1985 enthält das Hochschulrahmengesetz (HRG) Befristungsregelungen für für das wissenschaftliche und künstlerische Personal - das BVerfGericht hat 1996 diese Regelungen abschließend für verfassungskonform erklärt. Das gilt auch für das WissZeitVG als Nachfolgeregelung des HRG. Die Befristungsregeln des HRG sind ihrem Inhalt nach Arbeitsrecht und damit Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund kann es nach Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 12 GG uneingeschränkt und abschließend regeln, ohne Abweichungs- oder Ersetzungskompetenz der Länder. Problem: WissZeitVG § 1 Abs. 1 Satz 2 enthält - wie schon das HRG - eine Tarifsperre: Von den Regelungen des WissZeitVG kann nicht per Vereinbarung (Tarifvertrag) abgewichen werden. Damit korrespondiert TV-L § 30 Abs. 1 Satz 1: „Befristete Arbeitsverträge sind zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen.“ Hier werden HRG bzw. WissZeitVG berücksichtigt. Dr. Claudia Kleinwächter - Hochschulpersonalräte-Schulung - Marktbreit - 15.10.2007
Gewerkschaftliche Handlungsfelder I • Tarifpolitik Das BMBF hat betont (s. Handreichung als downlaod auf www.bmbf.de/de/6776.php), dass sich die Tarifsperre nicht - auf tarifvertragliche Abweichungen bei den Qualifizierungsfristen, - nicht auf die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge im Allgemeinen, - nicht auf die Rahmenbedingungen befristeter Beschäftigung (z.B. Überbrückungsleistungen bzw. Risikozuschläge) bezieht. aber: die Tarifsperre gilt nicht für die Regelungen des WissZeitVG zum nichtwissenschaftlichen und nichtkünstlerischen Personal! Hier ist - nach Mitgliederstärke - organisationspolitisch ver.di am Zug, das Thema wieder auf die Agenda der Tarifverhandlungen zu bringen! • Bezüglich des Risikozuschlags muss bei den EGO-Verhandlungen Druck aufgebaut werden! Dr. Claudia Kleinwächter - Hochschulpersonalräte-Schulung - Marktbreit - 15.10.2007
Gewerkschaftliche Handlungsfelder II • politische Lobbyarbeit Beobachtung der Befristungspraxis s. „Vereinbarung zur qualifizierten Unterstützung der Hochschulen bei der Absicherung befristeter Lehrverpflichtung auf Grund des doppelten Abiturjahrganges“ zwischen Hochschulrektoren und Landesregierung LSA vom 13.07.2007 Befristung von Lehrpersonal nach WissZeitVG ist sehr wohl praxisrelevant - jedoch juristisch umstritten! Einflußnahme auf die Prüfkriterien bei der Evaluation des WissZeitVG, die das BMBF in diesem Herbst ausschreiben wird. Diskussionen mit den Betroffenen und mit den politischen Entscheidungsträgern. Dr. Claudia Kleinwächter - Hochschulpersonalräte-Schulung - Marktbreit - 15.10.2007
Handlungsfelder für Hochschulpersonalräte Unterstützung der Gewerkschaften durch Beobachtung und Dokumentation der Befristungspraxis (Stellenausschreibungen, Umwandlung von Haushalts- in Drittmittelstellen u.ä.). s. etwa Tätigkeitsberichte des PR der TUD http://www.tu-darmstadt.de/pr/berichte.tud Gegenseitiger Informationsaustausch über Internetverteiler und persönliche Kontakte auf Schulungsveranstaltungen/Fachtagungen. Koordinierungsaufgabe der Hauptpersonalräte; Rückkoppelung zwischen den wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personalvertretungen. Entwicklung von hochschulinternen Befristungsrichtlinien z.B. die an der TUD im Dezember 2002 beschlossenen und jetzt aktualisierten ”Grundsätze zur Beschäftigung nicht promovierter Wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse” http://www.tu-darmstadt.de/pvw/dez_iii/infos/merk_wimi.tud Dr. Claudia Kleinwächter - Hochschulpersonalräte-Schulung - Marktbreit - 15.10.2007
Vielen Dank für Ihre/Eure Aufmerksamkeit ! Mehr Infos unter http://www.gew.de/Neues_Arbeitsrecht_in_der_Wissenschaft.html Dr. Claudia Kleinwächter - Hochschulpersonalräte-Schulung - Marktbreit - 15.10.2007