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Fernleihe von E-Journals. 29.11.2013 ZBIW Köln Oliver Hinte Vorsitzender dbv Rechtskommission. Gliederung. I. Rechtliche Grundlagen II. Arbeitshinweise III. Einzelprobleme. I. Urheberrechtsgesetz und Leihverkehrsordnung. § 53a UrhG Kopienversand auf Bestellung (in Kraft seit 01.01.2008)
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Fernleihe von E-Journals 29.11.2013 ZBIW Köln Oliver Hinte Vorsitzender dbv Rechtskommission
Gliederung • I. Rechtliche Grundlagen • II. Arbeitshinweise • III. Einzelprobleme DeutscherBibliotheksverbande.V. | RK | Oliver Hinte
I. Urheberrechtsgesetz und Leihverkehrsordnung § 53a UrhG Kopienversand auf Bestellung (in Kraft seit 01.01.2008) 1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post- oder Faxversands durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird. (2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. DeutscherBibliotheksverbande.V. | RK | Oliver Hinte
Urheberrechtsschranke § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt. (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen 1.zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient, 2.zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird, 3.zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt, DeutscherBibliotheksverbande.V. | RK | Oliver Hinte
§ 53 UrhG geht weiter 4.zum sonstigen eigenen Gebrauch, a)wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, b)wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich 1.die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder 2.eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder 3.das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt. Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt. (3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch 1.zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder 2.für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. (4) Die Vervielfältigung a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. (5) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen. (6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind. (7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0610.html.de DeutscherBibliotheksverbande.V. | RK | Oliver Hinte
Leihverkehrsordnung (Verwaltungsanweisung auf Länderebene) Leihverkehrsordnung vom 08. März 2004 (Auszug) Präambel … Der Zugriff auf elektronische Volltexte sowie deren Lieferung auf anderen Datenträgern ist im Rahmen von lizenzrechtlichen und vertraglichen Bedingungen einzubeziehen. 1 Allgemeines 1.1 Der Deutsche Leihverkehr - im folgenden "Leihverkehr" - ist eine kooperative Einrichtung der Bibliotheken in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermittlung und Lieferung von Medien, unabhängig von der physischen Form. 15 Kopien im Leihverkehr 15.1 Aufsätze und Schriften geringeren Umfangs, Zeitungsartikel und Textausschnitte werden grundsätzlich nur in Kopie bzw. in einer anderen Wiedergabeform geliefert, soweit dies urheberrechtlich und lizenzrechtlich zulässig ist; die neuen technischen Kommunikationsmöglichkeiten sollen dabei vorrangig genutzt werden. Der Lieferung ist ein Bestellnachweis beizufügen. http://www.hbz-nrw.de/dokumentencenter/produkte/online_fernleihe/aktuell/verordnungen/lvo_nrw2004.pdf DeutscherBibliotheksverbande.V. | RK | Oliver Hinte
II. Arbeitshinweise • Ziel des § 53a: Der digitale Kopienversand sollte auf eine stabile Basis gebracht werden • Hintergrund: BGH ZUM 1999, 566 Urteil Kopien- versanddienst; dieser ist zulässig • Grundlage für ein schnell funktionierendes und wirtschaftlich arbeitendes Informationswesen DeutscherBibliotheksverbande.V. |RK | Oliver Hinte
Wie verfährt man richtig? Auch nach Inkrafttreten des § 53a ist es gerade bei der elektronischen Dokumentenlieferung nicht einfach zu bestimmen, wann der Versand erlaubt und wann er (ohne Erlaubnis der Rechteinhaber) verboten ist. Gründe: Interessengegensatz Bibliotheken Verlage Bei gedruckten Werken gilt § 17 UrhG (Erschöpfung)! DeutscherBibliotheksverbande.V. | RK | Oliver Hinte
Voraussetzungen Fernleihe 1. Beim Versand von Papierkopien muss eine Einzelbestellung vorliegen. (der Auftrag darf nicht lauten: Alle Aufsätze zu Thema XYZ) 2. Der Besteller muss sich auf § 53 UrhG berufen können (im Zweifel kann die Bibliothek davon ausgehen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist). DeutscherBibliotheksverbande.V. | RK | Oliver Hinte
Voraussetzungen digitaler Versand 1. Die Datei muss zur Verwendung im Unterricht und der Wissenschaft abgefordert werden 2. Bei der versendete Datei muss sich um eine grafische Datei (PDF o. ä.) handeln. 3. Für die gewünschte Kopie darf es keinen bedingten elektronischen Direktzugang geben. DeutscherBibliotheksverbande.V. | RK | Oliver Hinte
Was bedeutet „Vorliegen eines bedingten elektronischen Direktzugangs?“ Das kommerzielle Angebot muss: • offensichtlich • unter angemessenen Bedingungen erfolgen. (1)- Nachweis in EZB (2) Einzelfallregelung (Preis pro Aufsatz; Regelung kann durch Lizenzvertrag erfolgen) DeutscherBibliotheksverbande.V. | RK | Oliver Hinte
Was könnte sich ändern? Wir werden eine Reform des Urheberrechts auf den Weg bringen mit dem Ziel, den wichtigen Belangen von Wissenschaft, Forschung und Bildung stärker Rechnung zutragen und eine Bildungs- und Wissenschaftsschranke einführen. Wir werden prüfen, ob den öffentlichen Bibliotheken gesetzlich das Recht eingeräumt werden sollte, elektronische Bücher zu lizensieren. DeutscherBibliotheksverbande.V. | RK| Oliver Hinte
III. Einzelprobleme; die Interpretation von Vertragstexten; AGBs, etc. 1. Wie ist der Vertrag zu interpretieren, wenn er die Übermittlung auf veraltete, elektronische Liefermethoden eingrenzt ? (Fax, Ariel-Stationen etc.)? § 53a UrhG ist „offen“ formuliert, d. h. dass er keine bestimmte Übermittlungsart vorschreibt; jede zeitgemäße Übermittlung ist gestattet, so lange die Datei als grafische Datei (d. h. nicht systematisch durchsuchbar) übermittelt wird. DeutscherBibliotheksverbande.V. | RK| Oliver Hinte
2. Wie ist der Vertrag zu interpretieren, wenn keine Formulierungen zur Fernleihe im Vertrag stehen? Bei der Vorschrift des § 53a UrhG handelt es sich um eine sogenannte Schranke, d. h. die Vorschrift schränkt die Rechte des Rechteinhabers ein. Wenn im Vertrag keine Aussage zur Fernleihe getroffen wird, kann diese nach den Voraussetzungen des § 53a UrhG erfolgen. DeutscherBibliotheksverbande.V. | RK| Oliver Hinte
3. Was ist zu tun, wenn gar kein Vertrag existiert? Gelten dann dieNutzungsbedingungen von der Website des Anbieters? Es wird kein schriftlicher Vertrag existieren. Zur Auslegung sind dann die Nutzungs-/ Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters heranzuziehen. Beispiele: http://www.mohr.de/fileadmin/user_upload/Zeitschriften/Nutzungsbedingungen_Zeitschriften_Mohr_Siebeck.pdf http://beck-online.beck.de/?typ=service&subtyp=becknet.service.agb DeutscherBibliotheksverbande.V. | RK| Oliver Hinte
4. Was geschieht im Fall eines Verstoßes / einer Fehlinterpretation der Lizenz? Wenn es der Anbieter überhaupt merken sollte, erfolgt eine Aufforderung, das Verhalten zu unterlassen. Wahrscheinlich wird ein Lizenzangebot unterbreitet. Eine Abmahnung wird in der Regel nicht erfolgen, da noch keine Verletzung im Sinne der §§ 97 ff. UrhG vorliegt. DeutscherBibliotheksverbande.V. | RK | Oliver Hinte
5. Kann/Soll man Indikatoren, die für Nationallizenzen eingetragen wurden bei Einzellizenzierungen übernehmen – in Fällen bei denen die Fernleihklausel fehlt? Nein! In der Regel ist der elektronische Versand zulässig! DeutscherBibliotheksverbande.V. | RK | Oliver Hinte
6. Gibt es Empfehlungen für die Auslegung von Einschränkungen im Lizenztext? […] If the number of copies provided in any one calendar year for any one journal title to any one library exceeds five articles, […] Wie soll das nachvollzogen werden? § 53a UrhG sieht keine Beschränkung der Anzahl vor!!! DeutscherBibliotheksverbande.V. | RK | Oliver Hinte
7. Wenn Titel über JSTOR Current lizensiert werden, gelten dann die Fernleih-Bedingungen von JSTOR, die ggf. einschränkender sind, als die der einzelnen Verlage? JSTOR ist Vertragspartner, also gelten dessen Bedingungen. Allerdings müsste JSTOR auch einzelne Artikel zum Abruf bereit stellen, wenn elektronischer Versand untersagt sein sollte. DeutscherBibliotheksverbande.V. | RK | Oliver Hinte
8. Was ist beim Umgang mit „Archivrechten“ (Abo nicht mehr laufend)zu beachten ? Solange Archivrechte existieren, kann mit den Texten wie mit vorhandenen Printexemplaren verfahren werden. DeutscherBibliotheksverbande.V. | RK | Oliver Hinte
9. Besteht eine Verpflichtung zur „laufende Beobachtung“ von Lizenzverträgen im Internet? Nein, der Vertragspartner muss über eine Änderung der Lizenzbedingungen informieren. Eine andere Frage ist, ob die Verfügbarkeit eines offensichtlichen, angemessenen Angebots geprüft werden muss; dies ist zu bejahen. DeutscherBibliotheksverbande.V. | RK | Oliver Hinte
10. Nachfragen und Auskünfte von Verlagen zu Einzellizenzen? Verlage sind zur Auskunft verpflichtet! DeutscherBibliotheksverbande.V. | RK | Oliver Hinte
Beispiele DeutscherBibliotheksverbande.V. | RK | Oliver Hinte
Ist die Fernleihe von E-Journals möglich? Ja, wenn man die Grenzen des § 53a UrhG richtig auslegt!!! Danke! ohinte@uni-koeln.de DeutscherBibliotheksverbande.V. | RK | Oliver Hinte