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Rechtsanwälte Rüter, May, Böddeling, Hohage, Rasche-Mader, Prieß. Mittelweg 147, 20148 Hamburg Tel.: 040/414601-16 Fax: 040/414601-11 Internet: www.Kanzlei-Rueter.de Mail: hohage@kanzlei-rueter.de. Ziele und Ablauf des Seminars. Aufzeigen der rechtspolitischen Tendenzen des Gesetzes
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RechtsanwälteRüter, May, Böddeling,Hohage, Rasche-Mader, Prieß Mittelweg 147, 20148 Hamburg Tel.: 040/414601-16 Fax: 040/414601-11 Internet: www.Kanzlei-Rueter.de Mail: hohage@kanzlei-rueter.de
Ziele und Ablauf des Seminars • Aufzeigen der rechtspolitischen Tendenzen des Gesetzes • Darstellung des Strukturwandels in der Eingliederungshilfe • und dem daraus folgenden Handlungsbedarf der Einrichtungsträger • 3. Besprechung der konkreten Einzelvorschriften des SGB XII RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII Bestimmende sozialpolitische Entwicklungstrends • Verfallzeiten von Prognosen werden immer kürzer • Extreme Anspannung der öffentlichen Haushalte und der • sozialen Sicherungssysteme • Erhebliche Fallzahlsteigerung in der Behindertenhilfe • Stärkung der rechte der betroffenen in Richtung auf selbstver- • tretung und Teilhabe RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII Bestimmende sozialpolitische Entwicklungstrends • Weg vom pauschalen Entgelt hin zum differenzierten Leistungs- • entgelt • Keine Finanzierung der Struktur mehr, sondern die Wirk- • samkeits- erfolgsnachweise werden Grundlage der Kalkulation • Weg von der den Einzelleistungen verschiedener Leistungs- • träger zur Leistungserbringung aus einer Hand (Machtstellung • der Kostenträger) • Leistung wird zukünftig nicht mehr über die LV, sondern über • die Verträger mit dem Leistungsberechtigten bestimmt. RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII Bestimmende sozialpolitische Entwicklungstrends • Weg von der Objekförderung hin zur Subjektförderung • (persönliches Budget) • Auflösung der klassischen Gliederung in stationär, teilstationär • und ambulant hin zu einem durchlässigen Angebot mit • unterschiedlichen Modulen • Weg von der Leistungserbringung durch einen Leistungserbringer • hin zur Leistungserbringung durch verschiedene Anbieter • Von der langfristigen Vertragsbindung zwischen Leistungs- • berechtigten und Leistungserbringer hin zu kurzfristigen Verträgen RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII Bestimmende sozialpolitische Entwicklungstrends • Wunsch – und Wahlrecht des Leistungsberechtigten dominiert • die Leistungsgestaltung nicht die Ansicht der Fachkräfte • Weg von der Vorrangstellung der Freien Wohlfahrtspflege hin • zu einer Konkurrenz auf dem Sozialmarkt Was folgt daraus für die Leistungserbringer und Leistungsberechtigten? RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII Schwerpunkte des SGB XII • Überführung des BSHG in das SGB • Stärkung der ambulanter Leistungen vor der stationären • Einbeziehung der einmaligen Leistungen in den Regelsatz • Abtrennung des Lebensunterhalts von der Eingliederungshilfe/Pflege • Trägerübergreifendes persönliches Budget • Neuregelungen im Vertragsbereich zu den Einrichtungen RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII Neue Systematik des SGB XII Aufbau des SGB XII • Kapitel • Allgemeine Vorschriften 2. Kapitel Leistungen der Sozialhilfe 3. Kapitel Hilfe zum Lebens- unterhalt 4. Kapitel Grundsicherung 5. Kapitel Hilfe zur Gesundheit 6. Kapitel Eingliederungshilfe 7. Kapitel Hilfe zur Pflege 8. Kapitel Hilfe zur Überwindung Besonderer sozialer Schwierigkeiten 9. Kapitel Hilfe in anderen Lebenslagen 10. Kapitel Einrichtungen 11. Kapitel Einsatz von Einkommen und des Vermögens 12. Kapitel Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe 13. Kapitel Kosten 14. Kapitel Verfahrensbestimmungen 15. Kapitel Statistik 16. Kapitel Übergangsregelungen RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII Die einzelnen Kapitel 1. Kapitel: Allgemeine Vorschriften § 1: Aufgabe der Sozialhilfe § 2: Nachrang der Sozialhilfe § 3: Träger der Sozialhilfe § 4: Zusammenarbeit § 5: Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege § 6: Fachkräfte § 7: Aufgabe der Länder RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII § 1 Aufgabe der Sozialhilfe • Neue Definition: • Hilfeempfänger = Leistungsberechtigter • Hilfe = Leistung • „ Leistungsberechtigte haben nach ihren Kräften auf • Unabhängigkeit hinzuarbeiten statt mitzuwirken • - Auslegungsspielräume für die Rechtsprechung ! RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII § 2 Nachrang der Sozialhilfe • Im Grundsatz wie § 2 BSHG • Geht in Richtung Arbeitspflicht von Menschen mit Behinderung • - Problem: Einschränkung der Wahlfreiheit der Leistungs- angebote im Bereich Arbeit RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII § 7 Aufgaben der Länder • Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern der Sozialhilfe • Zielgerichtete Leistungserbringung • Überprüfung von Leistungen • fördern • Einsparungen offensichtlich das Ziel! RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII Systematik des 2. Kapitels 2. Kapitel Leistungen der Sozialhilfe Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt Grundsätze der Leistungen Anspruch auf Leistungen RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII Die einzelnen Kapitel 2. Kapitel: Leistungen der Sozialhilfe § 8: Leistungen § 9: Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls § 10: Leistungserbringung § 11: Beratung und Unterstützung, Aktivierung § 12: Leistungsabsprachen § 13: Leistungen für Einrichtungen; Vorrang anderer Leistungen § 14: Vorrang von Prävention und Rehabilitation § 15: Vorbeugende und nachgehende Leistungen § 16: Familiengerechte Leistungen RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII § 8 Leistungen • Neue Systematik: • - Alle Hilfearten stehen gleichberechtigt nebeneinander • - Auswirkungen auf die stationäre Eingliederungshilfe: • Es fallen nur noch die behinderungsbedingten Leistungen • unter die Leistungen in besonderen Lebenslagen; daneben • gibt es jetzt zusätzlich Hilfe zum Lebensunterhalter oder • Grundsicherung RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls • Sehr starke Änderung des § 3 BSHG (Einschränkung) • - Muss sich Hilfe nicht mehr nach der Person des Leistungs- • berechtigten richten? • - Leistung richtet sich nach Kräfte u. Mittel des Leistungs- • berechtigten (Was heißt das?) • -- Einschränkung der Leistungspflicht? • - Bei Hilfe zum Lebensunterhalt Kräfte und Mittel des • Haushalts RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls • Sehr starke Änderung des § 3 BSHG (Einschränkung) • - Aufhebung der Verknüpfung des Individualprinzips mit • den Vereinbarungen nach §§ 93 ff. BSHG • - Verschärfung des Mehrkostenvorbehalts im Bereich • der teilstationären Hillfen RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII § 10 Leistungserbringung • Zentrierung der Beratung auf den Träger der Sozialhilfe • - Verweis auf freie Wohlfahrtspflege gestrichen • Grds. Vorrang von Geldleistungen; Sind die Vergütungen der • Einrichtungen zunächst an den Leistungsberechtigen auszuzahlen • BVerfG: Auch Sozialhilfeempfänger sollen an dem allgemeinen • Leben wie andere teilnehmen können. RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII § 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung • Ziel der Beratung: Leistungsberechtigter soll möglichst keine • Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen? • Budgetberatung: Vor- und Nachteile müssen dargestellt werden • Tätigkeitspflicht (= Arbeitspflicht, § 2) gleichgültig wie hoch die • Bezahlung ist? • Konkretisierung der Zumutbarkeitsregel (Abs.4) RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII § 12 Leistungsabsprache Struktur Ermittlung der Situation des LB Festlegung des Hilfebedarfs Erstellung eines Förderplans Zielverein- barung Wie und Wand Schriftlich Von beiden zu unterzeichen Regelmäßige überprüfen RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII § 12 Leistungsabsprache Leistungsträger Leistungs- Vergütungs- und Prüfvereinbarung Leistungsabsprache Betreuungsvertrag Heimvertrag Leistungsberechtigter Leistungserbringer RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII § 12 Leistungsabsprache Mögliche Auswirkungen der Leistungsabsprachen für LB: - Einseitige Leistungsermittlung zu Lasten des Leistungs- berechtigten - Verkürzung des Rechtsschutzes - Hoher Informationsbedarf der Eltern und gesetzlichen Betreuer RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII § 12 Leistungsabsprache Mögliche Auswirkungen der Leistungsabsprachen für LE: - Leistungserbringer werden zu „Supermärkten“ der Eingliederungshilfe/Pflege degradiert - Fachkompetenz der LE bei der Leistungsermittlung wird nicht mehr gewünscht - Leistungsberechtigte kommen bereits mit einem individuellen Profil und einem Förderplan - Hilfeplan hat nur noch die Förderpläne umzusetzen und zu erfüllen RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII § 12 Leistungsabsprache Mögliche Auswirkungen der Leistungsabsprachen für LE: - Dauerhafte Qualitätsprüfung durch Fortschreibung der Förderpläne durch den LT - Exaktere Heim- bzw. Betreuungsverträge erforderlich - Leistungs- Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen verlieren an Bedeutung - LE müssen Beratungszentren für LB aufbauen, damit diese vor der Leistungsabsprache informiert sind RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII § 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen • Klare Regelung von Vorrang und Nachrang • Neue Definition für vollstationäre Einrichtung • - Problem: Abgrenzung zum Heimgesetz • Prüfungsfolge bei Verweisung auf stationäres Angebot • - Zumutbarkeit • - Mehrkostenvorbehalt RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII § 14 Vorrang von Prävention und Rehabilitation • Gehen Rehaleistungen Pflegeleistungen nach dem SGB XI • vor, wenn sie auf die Ziele des SGB IX ausgerichtet sind? RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII Die einzelnen Kapitel 3. Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 28 – 41) § 28: Regelbedarf, Inhalt der Regelsätze § 29: Unterkunft und Heizung § 30: Mehrbedarf § 31: Einmalige Bedarfe § 34: Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen § 35: Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtung § 36 Vermutung der Bedarfsdeckung § 37 Darlehen bei vorübergehender Notlage § 39 Einschränkung der Leistung RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII § 28 Regelbedarf, Inhalt der Regelsätze Regelsatz umfasst Gesamten Bedarf außer Leistungen nach §§ 30-35 Prüfungsfolge RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII § 28 Regelbedarf, Inhalt der Regelsätze • Hilfe zum Lebensunterhalt wir stark pauschaliert • - Für eine individuelle Bemessung ist grds. kein Raum • - Massive Reduzierung einmaliger Bedarf • - Gefahr der Leistungseinschränkung • - Leistungsberechtigter muss selber Rücklagen bilden • Problem: Vermögensfreigrenze • Zeitraum für den angespart werden muss RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII § 29 Unterkunft und Heizung • Zwei neue Einschränkungen: • - unangemessen hohe Kosten dürfen nur noch für • max. 6 Monate gewährt werden • -- Problem: Wer trägt die Umzugskosten? Ist § 22 SGB II analog anzuwenden? • - Unterkunftskosten können uU doch pauschaliert werden • Voraussetzungen: • -- hinreichend Wohnraum verfügbar • -- zumutbar RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII § 31 Einmalige Bedarfe Anders als bei § 21 BSHG enthält § 31 SGB XII eine abschließende Aufzählung Der Rest soll vom Leistungsberechtigten über den Regelsatz abgedeckt werden, z.B. Lernmittel RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII Ergänzende Darlehen Grds.: Regelsatz deckt alles ab auch eine gewisse Sparrate Probleme: - Mehrere große Anschaffungen notwendig - Ansparen kaum möglich bzw. dauert sehr lange Ambulant betreute Menschen mit Behinderung maßgeblich betroffen RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII § 35 Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen Trennung von Hilfe zum Lebensunterhalt und Eingliederungshilfe in vollstationären Einrichtungen RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII § 35 Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtung • Wirkungen der Trennung: • - Unterschiedliche Vermögensfreigrenze • - Auch Zweiteilung der Begrenzung des Unterhalts • (§ 94 Abs. 2 SGB XII) und zwar für • - Hilfe zum Lebensunterhalt = 20 € /Monat • - Eingliederungshilfe = 26 €/Monat • Des Weiteren: • - Zusatzbarbetrag wird gestrichen. • - Evtl. Erhöhung des Barbetrags möglich: „mindestens“ RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII § 35 Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtung • Probleme: • Wie hoch ist die Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen? • - Grundpauschale zzgl. Anteil des Investitionsbetrags • - Der Anteil des Investitionsbetrags soll in den LRV • nach § 79 SGB XII festgelegt werden • - Wie ist es bei einem Krankenhausaufenthalt? Gibt es • da eine Beschränkung auf 10 € analog § 61 SGB V? • Anpassung der Heimverträge notwendig RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII § 36 Vermutung der Bedarfsdeckung (noch § 16 BSHG) Begriff der Haushaltsgemeinschaft ist sehr weit Behinderung integrativer Wohnkonzepte von Menschen mit und ohne Behinderung RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII Die einzelnen Kapitel 4. Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt Grundsätze Verfahrensbestimmungen • Ersetzt Grundsicherungsgesetz, Art. 68 RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII § 43 Umfang der Leistungen • Regelsatz nach § 28 • Aufwendungen für Unterkunft und Heizung • Mehrbedarfe gemäß § 30 • Einmalige Bedarfe gemäß § 31 Vermutung der Haushaltsgemeinschaft eingeschränkt! RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII § 41 Leistungsberechtigte Leistungsberechtigte Personen sind Menschen die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind 65. Lebensjahr vollendet haben RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII § 41 Leistungsberechtigte Definition „erwerbsgemindert“: § 43 Abs 2 SGB VI Behinderte die die WfbM besuchen oder für diese in Heimarbeit tätig sind Menschen, die nicht in der Lage sind, mindestens 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein zu können RA Reinhold Hohage
Auswirkungen des SGB XII § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung • Grundsätzlich soll der Rentenversicherungsträger eingeschaltet • werden • Ausnahme: Fachausschuss der WfbM hat positive Stellungnahme • abgegeben und Aufnahmebescheid liegt vor (?) • - Hohe Bedeutung der Berichte der WfbM • Problem: Aufnahme in WfbM muss auf dem Rechtsweg erstritten • werden RA Reinhold Hohage
Das neue SGB II Ziel des SGB II • Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe • Fördern und Fordern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit „Prinzip: Peitsche und Zucker“ RA Reinhold Hohage
Das neue SGB II § 10 SGB II Zumutbarkeitsregelung Grds.: Jede Arbeit ist zumutbar Wenn nicht vermittelbar ist Arbeitsgelegenheit (1 € Job) anzunehmen, §§, 2 I, 16 III RA Reinhold Hohage
Das neue SGB II § 7 SGB II Leistungsberechtigte • Zu den Leistungsberechtigten gehören: • Menschen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren, die • erwerbsfähig und • hilfebedürftig sind RA Reinhold Hohage
Das neue SGB II § 8 Erwerbsfähigkeit Erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich Erwerbstätig zu sein. Agentur für Arbeit stellt die Erwerbsfähigkeit fest, § 44a SGB II Wer prüft die Erwerbs- fähigkeit? RA Reinhold Hohage
Das neue SGB II § 44 a Feststellung der Erwerbsunfähigkeit • Werden die Feststellungen durch externe nicht ausgelastete • Fachärzte vorgenommen? • Bis zur Feststellung werden Leistung der Grundsicherung für • Arbeitssuchende erbracht. Indiziert das zunächst die Arbeits- • fähigkeit? Welche Probleme entstehen daraus für zusätzliche • Eingliederungshilfeleistungen (z.B. WfbM)? Wie lange darf • die Feststellung der Erwerbsfähigkeit dauern? • Wir das Feststellungsverfahren zum „Verschiebebahnhof“ • für verhaltensauffällige Menschen? RA Reinhold Hohage
Das neue SGB II § 1 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende Leistungen § 16 SGB II § 19 ff SGB II Leistungen zur Beendigung Verringerung der Hilfe- bedürftigkeit insb. durch Eingliederung in Arbeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts RA Reinhold Hohage
Das neue SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen Arbeitslosengeld II für Erwerbsfähige §§ 19 ff SGB II Sozialgeld, § 28 SGB II für nicht erwerbsfähige Mit- glieder der Bedarfsgemeinschaft Keine zusätzlichen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, § 5 II RA Reinhold Hohage
Das neue SGB II § 2 I, 15 SGB II Pflicht-Eingliederungshilfevereinbarung Vereinbarung über die notwendigen Eingliederungshilfeleistungen Laufzeit 6 Monate Nichtabschluss sanktionsbewährt, § 31 Kann durch VA ersetzt werden Leistungsabsenkung bei Verstoß gegen Vereinbarung, § 31 RA Reinhold Hohage
Das neue SGB II Leistungen der Eingliederung • SGB III: Alle wesentlichen Eingliederungshilfeleistungen • §§ 29 – 44 • §§ 45 – 99 • §§ 217 – 239 • §§ 240 – 247; 279a • §§ 417, 421g, 421i, 421k, 421 RA Reinhold Hohage