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Wie geht‘s – Wo steht‘s?. Schulrechtliche Grundlagen. PAMINA-Studienseminar Rohrbach. Erst mal einen Überblick verschaffen:. Hierarchie der Rechtsgrundlagen. Vom Allgemeinen zum Konkreten. Grundgesetz. Schulgesetz Landesbeamtengesetz. Schulordnung Grundschule Übergreifende Schulordnung
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Wie geht‘s – Wo steht‘s? Schulrechtliche Grundlagen PAMINA-Studienseminar Rohrbach
Hierarchie der Rechtsgrundlagen Vom Allgemeinen zum Konkreten
Grundgesetz Schulgesetz Landesbeamtengesetz Schulordnung Grundschule Übergreifende Schulordnung RS+, IGS, GYM … Zeugnis- und Versetzungsordnung Dienstordnung, Konferenzordnung Richtlinien Schulfahrten Aufsichtspflicht Einzelfallregelungen
Jede Rechtsebene leitet sich aus den darüber liegenden Rechtsgrundlagen ab und darf diesen nicht widersprechen. Beispiel: Grundgesetz Artikel 6, (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Artikel 7, (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. Schulgesetz § 2 sowie § 37 - 47 § 2, (1) Die Schule achtet bei der Erfüllung ihres Auftrags das natürliche und zugleich verfassungsmäßige Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen. § 2, (2) Schule und Eltern gewährleisten gemeinsam das Recht des Kindes auf Erziehung und Bildung. § 37 – 47 Mitwirkung der Eltern Übergreifende Schulordnung Abschnitt 2: Eltern und Schule § 8 Zusammenwirken von Eltern und Schule § 9 Eltern im Unterricht Schulordnung GS Abschnitt 2: Eltern und Schule § 7 Zusammenwirken von Eltern und Schule § 8 Information durch die Schule § 9 Eltern im Unterricht
Von Grundsätzen zu Detailregelungen: Von Rechtsebene zu Rechtsebene werden die Bestimmungen konkreter. Beispiel: Schulgesetz, Teil 2, Abschnitt 3, § 27 – 30: Konferenzen § 28 Gesamtkonferenz: Allgemeine Beschreibung der Funktion und Aufgaben Ordnung für Lehrerkonferenzen an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz Punkt 2 (2.1 – 2.4) Gesamtkonferenz: Konkrete Beschreibung der Aufgabengebiete
Ach diese Juristensprache! Mal muss, mal soll, mal kann……. Merke: „Soll“ bedeutet grundsätzlich „muss“, nur in sehr wenigen Ausnahmefällen sind begründete Abweichungen möglich. Bei „kann“ gibt es einen größeren Ermessensspielraum.
Lehrer/in • Klassenleiter/in Fundstellen: Schulgesetz Rheinland-Pfalz vom 30. März 2004 Teil 2, Abschnitt 2 Dienstordnung für die Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz Ordnung für Lehrerkonferenzen an Öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz
Lehrer/in • Klassenleiter/in Schlagworte: • Aufgaben des Klassenlehrers/ der Klassenlehrerin: • Schützen und Vertreten • Überwachen und Melden • Erzieherische Verantwortung • Elternkontakte und -beratung
Konferenzen Fundstellen: Schulgesetz Rheinland-Pfalz vom 30. März 2004 Teil 2, Abschnitt 3 Ordnung für Lehrerkonferenzen an Öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz
Konferenzen Schlagworte: Konferenzarten: Gesamtkonferenz Teilkonferenzen: Klassen-, Stufen-, Fachkonferenz
Fundstellen: Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen, § 21 • Aufsichtspflicht • Schulfahrten / • Wandertag Übergreifende Schulordnung, § 36 Verwaltungsvorschrift Aufsicht in Schulen Richtlinien für Schulfahrten
Schlagworte: • Prinzipien der Aufsichtspflicht: • Aufsichtsführung ist • aktiv • präventiv • kontinuierlich • Aufsichtspflicht
Zusammenarbeit • von Elternhaus • und Schule Fundstellen: Grundgesetz : Artikel 6, (2) / Artikel 7, (1) Schulgesetz: § 2 sowie § 37 - 47 Übergreifende Schulordnung: Abschnitt 2; § 8 und 9 Schulordnung GS: Abschnitt 2; § 7 -9
Leistungsbeurteilung • Zeugnis Fundstellen: Schulordnung GS: Abschnitt 6; § 32 – 37 / Abschnitt 7; § 38 - 48 Übergreifende Schulordnung: Abschnitt 8; § 49 – 56 / Abschnitt 9; § 57 - 88
Ich bin ein LAA, holt mich hier raus!!!! Das AS-Team wünscht allen eine gute Vorbereitung und viel Erfolg bei der Prüfung!