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Qualifizierung in der Untersuchungshaft Das künftige Schleswig-Holsteinische Untersuchungshaftvollzugsgesetz Anne Damberg, Leiterin der Jugendanstalt Schleswig Tobias Berger, stellv. Leiter der Justizvollzugsanstalt Neumünster.
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Qualifizierung in der UntersuchungshaftDas künftige Schleswig-Holsteinische UntersuchungshaftvollzugsgesetzAnne Damberg, Leiterin der Jugendanstalt SchleswigTobias Berger, stellv. Leiter der Justizvollzugsanstalt Neumünster Anne Damberg, Tobias M. Berger
Ausbildungs- / Qualifizierungsmöglichkeit der Jugendanstalt Schleswig 2009 Anne Damberg, Tobias M. Berger
Jugendanstalt Schleswig 83 Haftplätze (10 im offenen Vollzug) 12 Haftplätze U-Haft JA SL/Teilanstalt Neumünster 116 Haftplätze 34 Plätze U-Haft Jugendanstalt Schleswig199 Haftplätze Anne Damberg, Tobias M. Berger
Aufnahme und Zuweisung im Jugendvollzug - Aufnahme ausschließlich in der JA SL/Teilanstalt Neumünster - Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfes - 14-täglich Zugangskonferenz: Erster Vollzugsplan und Entscheidung, in welchem Teil der Anstalt die Unterbringung erfolgt - Kriterien: Länge der Haftzeit oder zu erwartende Länge bei U-Gefangenen - Ausbildungseignung - Eignung für ganztägigen Hauptschul- oder Förderschulkurs - Wohnort südlich oder nördlich des Kanals - Alter - Wohngruppeneignung Anne Damberg, Tobias M. Berger
Unterbringung junger Untersuchungsgefangener§ 70 des zukünftigen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (1)Junge Untersuchungsgefangene können mit Jugendstrafgefangenen gemeinsam untergebracht werden. (2)Junge Untersuchungsgefangene können mit Gefangenen im Erwachsenenvollzug gemeinsam an Freizeit- und Bildungs-maßnahmen teilnehmen sowie gemeinsam arbeiten. (3)Während der Ruhezeit werden junge Untersuchungs-gefangene in ihren Hafträumen einzeln untergebracht. Mit ihrer Zustimmung können sie mit einem anderen Untersuchungsgefangenen oder einem Jugendstrafgefangenen gemeinsam untergebracht werden. Anne Damberg, Tobias M. Berger
Vorteile der gemeinsamen Unterbringung von jungen Untersuchungsgefangenen und Jugendstrafgefangenen - Frühzeitiger Beginn von schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen - Die kleine Anzahl von jungen Untersuchungsgefangenen kann am Gesamtangebot der entwicklungsfördernden Maßnahmen des Jugendvollzuges teilnehmen - Durch die Untersuchungshaft entsteht keine Lücke in der schulischen und beruflichen Entwicklung - Die Unterbringung im Wohngruppenvollzug (insbesondere am Standort Schleswig) ist in vollem Umfang möglich - Viele Untersuchungsgefangene wechseln ohne Unterbrechung in die Strafhaft Anne Damberg, Tobias M. Berger
Zuweisung zu den Bildungs- und Qualifizierungsangeboten Aufnahme in der Jugendanstalt Schleswig/Teilanstalt Neumünster: - Eingangsdiagnostik - Hauptschulüberprüfung - Profiling und Zuweisung des Anstaltsbereiches (Neumünster oder Schleswig) Anne Damberg, Tobias M. Berger
Aufnahme in Jugendanstalt Schleswig: - Profiling, falls in der Teilanstalt nicht durchlaufen - BvB-Förderzeit vorhanden + 6 Monate vor voraussichtlicher Entlassung = BvB-Maßnahme - keine BvB-Förderzeit zu wenig oder noch nicht geeignet = Küche, Produktionsschule, Gebäudereinigerlehrgang oder Arbeitstherapie - wöchentliche Bildungskonferenz: Überprüfung der Zuweisung (z.B. Wechsel von der Arbeitstherapie in einen Lehrgang oder bei nahendem Entlassungszeitpunkt BvB-Förderzeit nutzen) Anne Damberg, Tobias M. Berger
Ausblick - Juli 2009 Baubeginn einer Sozialtherapie am Standort Schleswig - 30 zusätzliche Behandlungsplätze in Schleswig (Erhöhung der Haftplatzzahl auf 113) - Abbau von 30 Haftplätzen in der JA SL/Teilanstalt NMS (Reduzierung der dortigen Haftplätze auf 86) - Verlagerung der Aufnahmeabteilung vom Standort Neumünster nach Schleswig - Bau einer Sporthalle Anne Damberg, Tobias M. Berger
Qualifizierung in der Untersuchungshaft Das künftige Schleswig-Holsteinische Untersuchungshaftgesetz Qualifizierung für erwachsene Untersuchungsgefangene Anne Damberg, Tobias M. Berger
Die Justizvollzugsanstalt Neumünster als zentrale Ausbildungsanstalt des Landes Schleswig-Holstein Zuständigkeiten: • Erstvollzug bis 8 Jahre (Vollstreckungsplanänderung in Vorbereitung) 518 Haftplätze im geschlossenen Strafvollzug 130 Haftplätze in der Untersuchungshaft für den Landgerichtsbezirk Kiel Ausbildungs- und qualifizierungsgeeignete Gefangene aus allen anderen Justizvollzugsanstalten in Abweichung vom Vollstreckungsplan Anne Damberg, Tobias M. Berger
status quo Ausbildungs-, Arbeits- und Qualifizierungsangebote für Strafgefangene: Anne Damberg, Tobias M. Berger
status quo Ausbildungs-, Arbeits- und Qualifizierungs-angebote für Untersuchungsgefangene Anne Damberg, Tobias M. Berger
keine Ausbildung • keine Qualifizierung • 18 Arbeitsplätze im Untersuchungshaftbetrieb Anne Damberg, Tobias M. Berger
de lege ferenda Gesetzesentwurf über den Vollzug der Untersuchungshaft in Schleswig-Holstein (UVollzG-E), Kabinettsentwurf vom 17.03.2009 Anne Damberg, Tobias M. Berger
§ 4 Stellung der Untersuchungsgefangenen (1) Die Untersuchungsgefangenen gelten als unschuldig. Sie sind so zu behandeln, dass der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten. Gesetzesbegründung 3b): Jedoch soll sich die Unschuldsvermutung nicht zum Nachteil der Untersuchungsgefangenen auswirken und keine Schlechterstellung gegenüber den Strafgefangenen zur Folge haben. Einer freiwilligen Teilnahme an Angeboten der Anstalt steht die Unschuldsvermutung nicht entgegen. Anne Damberg, Tobias M. Berger
§ 11 Trennungsgrundsätze (1) Untersuchungsgefangene werden von Gefangenen anderer Haftarten, namentlich von Strafgefangenen, getrennt untergebracht. Ausnahmen sind zulässig 1. mit Zustimmung der einzelnen Untersuchungsgefangenen, 2. zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt. (...) (4) Gemeinsame Maßnahmen, insbesondere gemeinsame Arbeit und eine gemeinsame Berufs- und Schulausbildung, sind zulässig. Anne Damberg, Tobias M. Berger
§ 24 Arbeit und Bildung (1) Die Untersuchungsgefangenen sind nicht zur Arbeit verpflichtet. (2) Ihnen soll nach Möglichkeit Arbeit oder sonstige Beschäftigung angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigt. Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden. (3) Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll nach Möglichkeit Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer und beruflicher Kenntnisse gegeben werden, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen. Anne Damberg, Tobias M. Berger
Binnendifferenzierung in der Untersuchungshaft Landesweite Aufteilung der Untersuchungsgefangenen Trennung nach Haftgründen • Trennung nach Umfang der notwendigen Sicherungsmaßnahmen Anne Damberg, Tobias M. Berger
Entscheidungssystem einheitliche Aufnahmeabteilung für die gesamte Justizvollzugsanstalt Neumünster Feststellung der Bildungsdefizite und der Qualifizierungsmöglichkeiten bzw. Motivation Einschätzung des Verfahrensstandes, der voraussichtlichen Dauer und des Ergebnisses durch die zuständige Vollzugsabteilungsleitung • Unterbreitung eines Arbeits-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsangebots an den einzelnen Untersuchungsgefangenen Anne Damberg, Tobias M. Berger
Modularisierung der beruflichen Ausbildung und der schulischen Bildungsmaßnahmen z.B.: Befreiung von den in Schleswig-Holstein eingeführten Pflichtterminen zur Hauptschulprüfung; 3-Monatsmodule Anne Damberg, Tobias M. Berger
Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler(NschPVO)vom 15. Februar 2008§ 12 Abschlussprüfung im Justizvollzug (1) (…) (2) Den Vorsitz des Prüfungsausschuss nach § 4 Abs. 2 hat die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Dienstes bei der Justizvollzugsanstalt Neumünster, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht den Vorsitz übernimmt. (3) Die Termine für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden abweichend von § 6 von der oder dem Vorsitzende des Prüfungsausschusses festgelegt und bekannt gegeben. (4) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden abweichend von § 7 Abs. 1 durch den Pädagogischen Dienst gestellt. Die Aufgabenstellung bedarf der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums. Anne Damberg, Tobias M. Berger
Vielen Dank Anne Damberg, Tobias M. Berger