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Recht der Altlastensanierung in Rumänien nach der Untersuchungs- und der Sanierungsverordnung Verordnungen Nr. 1408 und 1403. Wesentliche Regelungsgegenstände des Altlastensanierungsrechts. Altlastenbegriff Schutzgüter Pflicht zur Ermittlung von Altlastenverdachtsflächen und ihrer Erkundung
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Recht der Altlastensanierung in Rumänien nach der Untersuchungs- und der Sanierungsverordnung Verordnungen Nr. 1408 und 1403 Thema
Wesentliche Regelungsgegenstände des Altlastensanierungsrechts • Altlastenbegriff • Schutzgüter • Pflicht zur Ermittlung von Altlastenverdachtsflächen und ihrer Erkundung • Sanierungsverantwortlicher • Festlegung von Sanierungszielen • Sanierungsmaßstab – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz • Sanierungsmaßnahmen Thema
Altlastenbegriff • Was sind Altlasten? • Stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen bzw. Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt oder gelagert worden sind (Altablagerungen) • Grundstücke stillgelegter Anlagen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte) • Voraussetzung: Von der Altablagerung/dem Altstandort gehen Gefahren für Schutzgüter aus Thema
Altlastenbegriff • Die rumänischen Altlastenverordnungen enthalten keine eindeutige Altlastendefinition. • Die UntersuchungsVO definiert aber unterschiedliche Typen von kontaminierten Bereichen, denen auch die Altlasten zuzuordnen sind. • Art. 2 UntersuchungsVO (1408): • Kontaminationszone = geografisch bestimmter und räumlich abgegrenzter mit biologischen oder chemischen Schadstoffen kontaminierter Bereich • Verlassene Kontaminationszone = Kontamination, deren Verursacher den kontaminierten Bereich nicht mehr in seinem Besitz hält • Verwaiste Kontaminationszone = Kontamination, deren Verursacher unbekannt ist Thema
Schutzgüter • Kontaminationen und damit auch Altlasten lösen erst dann einen Handlungsbedarf aus, wenn von ihnen Gefahren für Schutzgüter ausgehen. • Als durch Altlasten gefährdete Schutzgüter kommen vornehmlich in Betracht: • menschliche Gesundheit • Boden • Grundwasser • ggf. Luft • ggf. Oberflächenwasser Thema
Schutzgüter • Art. 5 Abs. 2 a UntersuchungsVO(1408): • Pflicht zur Untersuchung bei potenziellen Umwelt- und/oder Gefahren für die menschliche Gesundheit • Art. 3 SanierungsVO(1403): • Geltung der Verordnung für Verschmutzungen, die • reale oder potenzielle Gefahr für menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen oder • zur Beeinträchtigung terrestrischer Ökosysteme geführt haben Thema
Altlastenverdachtsflächen - Erkundung • Um Sanierungsbedürftigkeit feststellen zu können, bedarf es • der Ermittlung von Flächen, auf denen sich möglicherweise Altlasten befinden, d.h. von Altlastenverdachtsflächen • der Erkundung, ob von den Verdachtsflächen Gefahren ausgehen, d.h., ob Altlasten vorliegen Thema
Altlastenverdachtsflächen - Erkundung Die Erkundung, Untersuchung und Beurteilung potentiell verschmutzter Bereiche wird umfassend in der UntersuchungsVO(1408) geregelt. Art. 5 Abs. 2 UntersuchungsVO: Anknüpfungspunkt für Untersuchung: tatsächliche oder potentielle Verschmutzung Darüber hinaus werden auch Untersuchungen angesprochen, die z.B. bei einem Eigentümerwechsel oder im Zuge laufender Sanierungen oder nach Abschluss durchgeführter Sanierungen stattfinden, z.B. Beobachtung von natural attentuation oder Monitoring nach Abschluss der Sanierung Thema
Altlastenverdachtsflächen - Erkundung • Der Entscheidungsprozess über notwendige Untersuchungen verläuft in mehreren Phasen: • Sammlung von Erkenntnissen über bestehende Kontaminationen aufgrund versandter Fragebögen (Art. 9 Abs. 1 UntersuchungsVO) • Bestätigung vonListen über historische, verwaiste und verlassene Altlasten sowie aktuelle Kontaminationen durch Umwelt-, Wirtschafts-, Landwirtschafts- und Finanzministerium (Art. 10 UntersuchungsVO) nach vorläufiger Bewertung durch NEPA, REPAs und LEPAs (Art. 9 Abs. 2 UntersuchungsVO) • Entscheidung der zentralen Umweltbehörde(Ministerium) über notwendige Untersuchungen sowie deren Umfang bei hist., verwaisten und verlassenen Altlasten und der NEPA bei aktuellen Kontaminationen (Art. 11 Abs. 2 und 3 UntersuchungsVO) Thema
Altlastenverdachtsflächen - Erkundung • Die Untersuchung verläuft in mehreren Schritten (Art. 13 UntersuchungsVO) • Auswertung und Analyse vorhandener Unterlagen und Erkenntnisse (historische Erkundung) • Erweiterte Untersuchung und Beurteilung (orientierende Erkundung) • Detaillierte Untersuchung und Beurteilung (Detailerkundung) • Über den Inhalt und Umfang der Untersuchung und die einzuhaltenden Fristen wird von der zuständigen Umweltbehörde nach Verhandlung mit dem Verantwortlichen entschieden (Art. 23 UntersuchungsVO). Thema
Altlastenverdachtsflächen - Erkundung • Zur historischen und orientierenden Untersuchung gehört die Vorlage eines geologischen Untersuchungs- und Beurteilungsberichts durch den Besitzer (Art. 14 Abs. 1 UntersuchungsVO). • Auf der Grundlage dieses Berichts entscheidet die zuständige Behörde, • ob eine Altlast oder eine aktuelle Kontamination, • eine Altlastenverdachtsfläche oder Fläche mit Verdacht einer aktuellen Kontamination • vorliegt (Art. 14 Abs. 2 UntersuchungsVO). • Der Inhalt des Berichts und die Kriterien zur Beurteilung einer Verschmutzung werden in einem technischen Handbuch festgelegt (Art. 15 UntersuchungsVO). • Über die Notwendigkeit einer Untersuchung wird der Besitzer durch die zuständige Behörde unterrichtet (Art. 16 UntersVO) Thema
Altlastenverdachtsflächen - Erkundung • Die historische Erkundung sollte sinnvollerweise folgende Umstände berücksichtigen: • Frühere Nutzung des Grundstücks • Umgang mit gefährlichen Stoffen in größerer Menge über längere Zeit • Verfahrensweise des Umgangs mit gefährlichen Stoffen – Produktionsverfahren Ziel der historischen Untersuchung ist die Feststellung von Verdachtsmomenten für eine schädliche Umweltveränderung. Thema
Altlastenverdachtsflächen - Erkundung • Ziel der orientierenden Untersuchung: • Feststellung, ob und ggf. in welcher Intensität eine Kontamination vorliegt • Ziel kann auch als Feststellung oder Ausräumung eines hinreichenden Verdachts auf eine schädliche Umweltveränderung (Gefahr) beschrieben werden. • Gegenstand der orientierenden Untersuchung sind: • geologische und geochemische Untersuchungen • geophysische Messungen • Probenahmen • (Art. 17 UntersuchungsVO) Thema
Altlastenverdachtsflächen - Erkundung Der Bericht über die hist. und orientierende Untersuchung ist der zuständigen Umweltbehörde vorzulegen (Art. 18 UntersuchungsVO). Überschreitet die Schadstoffkonzentration die Alarmschwelle (Art. 8 Abs. 3 UntersuchungsVO), ohne die Werte der Interventionsschwelle zu erreichen, ordnet die Behörde die Überwachung der Schadstoffkonzentrationsentwicklung an (Art. 19 Abs. 1 UntersuchungsVO). Ist die Interventionsschwelle (Art. 8 Abs.3 UntersuchungsVO) überschritten, ist eine Detailuntersuchung durchzuführen (Art. 19 Abs. 2 UntersuchungsVO). Thema
Altlastenverdachtsflächen - Erkundung • Ziel der Detailuntersuchung ist • Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Kontamination • Bestimmung der Schadstoffe und ihrer Konzentrationen • Klärung der geologischen Verhältnisse • Feststellung der Wege des Schadstofftransports • Beurteilung der aufgrund der konkreten Schadstoffausbreitung und des Schadstofftransports gegebenen Gefahrenlage und Einschätzung des Schadensrisikos für gefährdete Schutzgüter – Risikobewertung • Zusammenstellung aller für die Erarbeitung eines Sanierungskonzepts erforderlichen Informationen • (Art. 20 UntersuchungsVO) Thema
Altlastenverdachtsflächen - Erkundung Ergebnisse der Detailuntersuchung werden in einem der zuständigen Behörde zu übergebenden Schlussbericht zusammengefasst (Art. 21 UntersuchungsVO). Auf der Grundlage des Schlussberichts entscheidet die Behörde, ob eine schwerwiegende Gefährdung der Umwelt und/oder der menschlichen Gesundheit vorliegt und eine vertiefte Beurteilung der Risiken für betroffene Schutzgüter erforderlich ist (Art. 22 UntersuchungsVO). Thema
Sanierung Gehen von Altlasten Gefahren für Schutzgüter aus, bedarf es der Sanierung. Nach Prüfung von Schlussbericht und vertiefter Risikobeurteilung entscheidet die zuständige Behörde, ob eine Sanierung erforderlich ist und unterrichtet den Besitzer oder Betreiber (Art. 24, 25 UntersuchungsVO). Thema
Sanierungsuntersuchung mit Variantenbetrachtung • Als Sanierungsmaßnahmen kommen in Betracht: • Dekontaminationsmaßnahmen • Sicherungsmaßnahmen • Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen • Art. 26 UntersuchungsVO fordert die Durchführung einer Sanierungsuntersuchung, in dermögliche Sanierungsmaßnahmen zur entweder vollständigen oder teilweisen Beseitigung der Schadstoffe, mindestens jedoch zur weitest gehenden Risikominimierung zu prüfen sind und ein entsprechendes Sanierungsprojekt vorzuschlagen ist. Thema
Sanierung – Auswahl der Maßnahmen und Genehmigung Über die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen wachen die zuständigen Umweltbehörden (Art. 5 Abs. 1 und 2 SanierungsVO-1403). Vom Umweltministerium wird eine Technische Richtlinie über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen erarbeitet (Art.5 Abs.3 SanVO). Die technische Umsetzung des Sanierungsprojekts wird von der zuständigen Umweltbehörde genehmigt (Art. 5 Abs. 5 SanierungsVO). Thema
Objekte der Sanierung • Gegenstand der Sanierung können sein: • kontaminierte Böden • kontaminiertes Grundwasser • Die SanierungsVO spricht von der Sanierung der „geologischen Medien“ und der „terrestrischen Ökosysteme“ (Art. 7 SanierungsVO). • Dabei dürfte geologisches Medium mit Boden und Grundwasser gleichzusetzen sein (vergl. Art. 1 SanVO, dort werden Boden und Untergrund in dem Zusammenhang genannt, in dem sonst von geologischem Medium die Rede ist) Thema
Sanierungsziele • Für die Sanierung muß das angestrebte Ziel festgelegt werden. • Als Sanierungsziele kommen in Betracht: • Erreichung von Sanierungszielwerten, d.h. Schadstoffkonzentrationen, die nicht überschritten werden dürfen • Reduzierung von Schadstoffkonzentrationen im Sinne einer Trendumkehr bis zu einem ggf im Laufe der Sanierung festzulegenden Punkt • Ausschluß bestimmter Gefahren ohne vollständige Beseitigung der Schadstoffe Thema
Sanierungsziele NachArt. 7 SanVO sind geologisches Medium und terrestrisches Ökosystem soweit als möglich in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands wird in den meisten Fällen allerdings nicht möglich sein. Thema
Sanierungsprozess und Vorgehensweise • Nach Art. 8 SanVO sind • Beseitigung der Kontaminationsquellen, • Dekontamination kontaminierter Flächen, • Unterbrechung des Schadstofftransports, • Erreichung des Grenzwerts für zulässige Schadstoffkonzentrationen, • wesentliche Elemente des Sanierungsprozesses. • Ob und wie diese Elemente zum Tragen kommen, d.h. wie konkret vorzugehen ist, wird von der zuständigen Behörde anhand des Schlussberichts nach Art 21 UntersuchungsVO und der vertieften Risikobeurteilung nach Art. 22 UntersuchungsVO entschieden (Art. 9 SanVO). Thema
Vorgehensweise • Bei der Entscheidung über die Vorgehensweise werden nach Art. 9 SanVO berücksichtigt: • Geologische Verhältnisse • Art, Konzentration und Gefahrenpotential der Schadstoffe • Schadstoffausbreitung • Volumen des kontaminierten Bodens • Sanierungsziele und der Zeitraum für ihre Realisierung • Kosten/Nutzen-Analyse • beabsichitgte Grundstücksnutzung und Entwicklungsziele Möglich ist auch die Anwendung des „Natural-Attenuation“-Ansatzes (Art. 10 SanVO) Thema
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz • Die Aufzählung der Berücksichigungspunkte und die Erwähnung z.B. einer Kosten/Nutzen-Analyse in Art. 9 SanVO zeigen, dass ein Abwägungsprozess stattzufinden hat. • Dies bedeutet, dass über Sanierungsziele und Sanierungsmaßnahmen nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden ist. • Verhältnismäßigkeit bedeutet, die Maßnahme muß • geeignet und • erforderlich (geringst mögliches Mittel) sein und • Aufwand und erreichbares Ziel müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Thema
Verantwortlicher • Für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen, und zwar sowohl der Erkundungs- als auch der Sanierungsmaßnahmen, muß ein Verantwortlicher bestimmt werden. • Als Verantwortlicher kommen in Betracht: • der Verursacher der Gefahr • ggf. der Rechtsnachfolger des Verursachers • der Eigentümer der Liegenschaft, von der die Gefahr ausgeht • ggf. der frühere Eigentümer der Liegenschaft, von der die Gefahr ausgeht Thema
Verantwortlicher Art. 5 Abs. 1 UntersuchungsVO: Untersuchung obliegt Betreiber oder Grundstücksbesitzer, der verschmutzende Tätigkeit durchgeführt hat – also nur Verursacher Art. 6 UntersuchungsVO: Untersuchungspflicht des Besitzers oder Betreibers besteht auch am Ende der verschmutzenden Tätigkeit, bei Änderung der Betriebsart oder bei gänzlicher Änderung der Grundstücksnutzung. Keine Haftung eines Grundstücksbesitzers, der selbst die Kontaminationen nicht verursacht hat! Thema
Verantwortlicher Art. 11 SanVO regelt, dass der Betreiber oder der Grundstücksbesitzer im Falle der Betriebsschließung und/oder einer Nutzungsänderung die Sanierungsmaßnahmen durchzuführen hat. Auch die SanierungsVO enthält keine Bestimmungen über eine verursachungsunabhängige Haftung. Thema
Finanzierung Kosten der Untersuchungen Aktuelle und historische Kontaminationen mit bekanntem Verursacher > Art. 7 Abs. 1 UntersuchungsVO: Anlagenbetreiber oder Grundstücksbesitzer (die Kontaminationen verursacht haben, Art. 5 Abs. 1 UntersuchungsVO). Verwaiste oder verlassene Kontaminationen, die der öffentlichen Hand gehören > Art. 7 Abs. 2 UntersuchungsVO: staatliche Beihilfen aus dem Haushalt der Kommunen, die Altlast verwalten, oder Struktur- und Kohäsionsfonds Thema
Finanzierung Kosten der Sanierungen Art. 19 Abs. 1 SanVO: bekannter Verursacher Art. 19 Abs. 2 SanVO: bei noch betriebenen staatlichen industriellen oder landwirtschaftlichen Unternehmen > Unternehmen Art. 19 Abs. 3 SanVO: beiinsolventen, stillgelegten oder verwaisten Unternehmen > Haushalt der die Liegenschaften verwaltenden staatl. Einrichtung oder Struktur- und Kohäsionsfonds Art. 19 Abs. 4 SanVO: bei Wiederinbetriebnahme stillgelegter staatlicher Flächen > wieder in Betrieb nehmendes Unternehmen Art. 19 Abs. 5 SanVO : staatl. Liegenschaften in staatl.Verwaltung > staatl. Mittel oder Struktur- und Kohäsionsfonds Thema
Finanzierung Kosten der Sanierungen Art. 19 Abs. 6 SanVO: private Unternehmen, die mit Umweltpflichten privatisiert wurden > eigene Mittel des Unternehmens (Verursacher zahlt). Art. 19 Abs.7 SanVO: private Unternehmen, die ohne Umweltpflichten privatisiert wurden > eigene Mittel oder Struktur- und Kohäsionsfonds Art. 20 SanVO: Verursachungs der Kontamination durch mehrere Betreiber > Kostenteilung Art.21 SanVO: Verschmutzung durch Hersteller, Transporteur oder Verbraucher von gefährlichen Stoffen, weil einschlägige Vorschriften nicht eingehalten wurden > Hersteller, Transporteur oder Verbraucher haften Thema
weitere Regelungen Art. 6 SanVO - Drittansprüche: Jeder, der von Verschmutzung realiter oder potentiell beeinträchtigt wird, hat Informationsanspruch und kann Präventions- und Sanierungsmaßnahmen verlangen. Art. 14 SanVO - Nutzungsbeschränkungen: Abs. 1: Behörde kann Nutzungsbeschränkungen festlegen, dies ist in Katasterunterlagen zu vermerken Abs. 2: geeignete Maßnahmen zur Warnung sind zu ergreifen Abs. 3: Nach durchgeführter Sanierung sind Beschränkungen aufzuheben. Art. 15/16 SanVO: Aufstellung einer Datenbank über Verschmutzungen Art. 17 SanVO: Monitoring nach Abschluss der Sanierung Thema
Durchsetzung der Untersuchungs- und Sanierungspflichten Art. 27 UntersuchungsVO: von der Umweltgarde verhängte Bußgelder Art. 22 SanVO: von der Umweltgarde verhängte Bußgelder Verwaltungszwang mit der Möglichkeit der Ersatzvornahme ist nicht vorgesehen. Thema
Europäisches Recht Thema
Europäische Regelungen Nach wie vor in der Diskussion ist der Erlaß einer Bodenschutzrahmenrichtlinie Zunächst nach Ablehnung im Rat (portugiesische Präsidentschaft) Ende 2007 gescheitert Wieder aufgegriffen unter französischer Präsidentschaft Neuer Entwurf der franz. Präsidentschaft vom 15.9.2008 Thema
Bodenschutzrahmenrichtlinie Zur Erinnerung: • Ziele: • Erhaltung der Funktionen des Bodens • Vermeidung der Verschlechterung der Bodenqualität • Wiederherstellung geschädigter Böden • Zur Erreichung dieser Ziele sollen folgende Maßnahmen dienen: • Vorsorgemaßnahmen • Maßnahmen der Gefahrenermittlung • Maßnahmen der Gefahrenabwehr Thema
Bodenschutzrahmenrichtlinie • Gefahren, mit denen sich die Bodenschutzrahmenrichtlinie befasst: • Erosion • Verlust organischer Substanzen • Verdichtung und Versiegelung • Versalzung • Erdrutsche • Verunreinigungen Thema
Bodenschutzrahmenrichtlinie und Altlasten Früherer Entwurf: • Kapitel III der Richtlinie hat die Bodenverunreinigung zum Gegenstand. • Es werden neben der Pflicht zur Vermeidung von Bodenverunreinigungen angeordnet: • Ermittlung der Altlastenstandorte und Aufstellung eines entsprechenden Verzeichnisses • Ermittlung der Altlastenverdachtsflächen und regelmäßige Überprüfung des Ermittlungsergebnisses sowie Prüfung der Schadstoffkonzentrationen an diesen Standorten innerhalb vorgegebener Fristen Thema
Neue Vorschläge: Allgemeine Pflicht, Altlastenverdachtsflächen zu identifizieren und auf Anforderung die Informationen über die Verdachtsflächen zur Verfügung zu stellen Informationsquellen: behördlich vorhandene Informationen Vorhandene Erkenntnisse sollen in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. vervollständigt werden Keine Fristvorgaben, keine Vorgaben, wie ermittelt werden soll, eigene nationale Strategie ist zu entwickeln Thema
Bodenschutzrahmenrichtlinie und Altlasten • Weitere Anordnungen der Richtlinie in Bezug auf Altlastensanierung: • Pflicht zur Sanierung der im Altlastenverzeichnis aufgeführten Standorte nebst Schaffung von Finanzierungsmechanismen für Grundstücke ohne Sanierungsverantwortlichen • Aufstellung einer nationalen Sanierungsstrategie mit Sanierungszielen, Prioritäten orientiert am Gefährdungsgrad der jeweiligen Standorte sowie einem Zeitplan einschließlich einer Schätzung der benötigten Geldmittel • Pflicht zur Erstellung eines Bodenzustandsberichts bei Veräußerung von potentiell gefährlichen Standorten Thema
Bodenschutzrahmenrichtlinie und Altlasten • Als Sanierungsmaßnahmen nennt die Richtlinie: • Beseitigung kontaminierten Bodens • Eindämmung oder Verminderung der Schadstoffe • natürlicher Schadstoffabbau • jede andere angemessene Maßnahme • Überwachung • Sicherzustellen ist, dass von dem Standort unter Berücksichtigung der genehmigten Nutzung keine Gefahr mehr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgeht. Thema
Bodenschutzrahmenrichtlinie und Altlasten • Nach früheren Vorschlägen sollten der EU mitgeteilt werden: • das Verzeichnis der Altlastenstandorte • das Ergebnis der Ermittlung von Altlastenverdachtsflächen • die nationale Sanierungsstrategie Der jetzige Vorschlag enthält keine Berichtspflichten Thema
Bodenschutzrahmenrichtlinie und Altlasten • Ursprünglicher Zeitplan: • Verabschiedung der Richtlinie 2008 • Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedsstaaten ab 2010 • Ob der jetzige Vorschlag der französischen Präsidentschaft verabschiedet wird, bleibt abzuwarten. Thema
Organisation Thema
Organigramm Behörde für Altlastensanierung Leitung • Fachteam 1...... • Aufgaben: • Untersuchungen • a) Auswertung Fragebögen • b) AO Verschmutzungsunters. • c) Ausw. Schlussb • d) AO San.Unters. • 2. Sanierung • a) Auswahl San.Massn. • b) Festl. Vorgehensw. (SanK) • c) Genehm.Techn. Projekt • d) ggf. Übern. Projektträgersch. mit Ausarbeitung Verdingungsunterl. und Vergabe San. Aufträge • e) Kontrolle der Projektausführung • Jurist. Team • Unterstützung bei: • Verh. + Festlegung der Pflichten der Verantw. (z.B. Art. 23 UVO) • Verhandl. + Einforderung der Fin. Mittel für San. • Ausschreibungen und Vergaben • Kontakt mit Umweltgarde wg. Durchsetzung der Untersuchungs- und San.Pflichten • Kaufm. Bereich/Verwaltung • Aufgaben: • Allgem. Verw. • a) Personal • b) Sachmittel • Mittelbeschaffung und –verwendung • a) Aufstellung Wirtschaftsplan für • aa) interne Mittel • bb) San.Mittel • b) Auszahlung der San. Mittel • 3. Betreuung IT-techn. Anlagen Unterstützung durch beauftragte Ing. Büros ggf. Unterstützung durch beauftr. Rechstanwälte Thema
Finanzierungsstrukturen Thema
Finanzierung - Altlastenfonds regelmäßige Beiträge staatl. Aufgabenträger Einzahlung durch verpflichtete Unternehmen Sondervermögen Altlasten Zinsen Thema
Finanzplanung und Mittelallokation Sondervermögen Altlasten, EU-Strukturfonds 2008 2009 2010 . . . . . . . . Proj.B Proj.C Proj.D Proj.A Planung der jährlichen und lngfristigen Allokation der Finanzmittel Thema
Financial EU Structural instruments European Fund for Regional Development (ERDF) Transport, Environment, Energie, R & D, territorial co-operation European Social Fund (ESF): Training, social cohesion and integration, equality of chances European Agricultural Fund for Rural Development (EAFRD) Structural Assistance for agricultural enterprises,appropriate usage of land, rural development Cohesion Fund Large infrastructures in the field of transport and environment European Fisheries Fund EFF Total Structural funds 2007 to 2013: 19 Billion Euro Thema