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Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG. Gesetz gegen Wettbewerbs- beschränkungen. Freier und unverfälschter Wettbewerb. Unternehmen als Normadressat. Unternehmen als Schutzobjekt (Schutzgut „Wettbewerb“). Diskriminierungs- und Behinderungsverbot. Kartellverbot. Fusionskontrolle.
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Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Gesetz gegen Wettbewerbs- beschränkungen Freier und unverfälschter Wettbewerb Unternehmen als Normadressat Unternehmen als Schutzobjekt (Schutzgut „Wettbewerb“) Diskriminierungs- und Behinderungsverbot Kartellverbot Fusionskontrolle Verbot der Ungleichbehandlung und un-billigen Wettbewerbsbehinderung durch marktbeherrschende Unternehmen Verbot von wettbe-werbsschädlichen Unternehmens-fusionen Verbot wettbewerbs-beschränkender Absprachen
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Nationales Kartellrecht §§ 36, 40 GWB § 1 GWB § 21 GWB §§ 19, 20 GWB Verbot von Kartellabspra-chen Diskriminierungs- und Behinderungsverbot Kartellbehördliche Kontrolle von Unter-nehmensfusionen Boykottaufruf marktbeherrschende Unternehmen Unternehmen Unternehmen Unternehmen + § 35 GWB • Verboten sind: • Aufruf zu Liefer- oder • Bezugssperren • Nötigung zu einem wett- • bewerbsbeschr. Verhalten • Androhen von wirtschaftl. • Nachteilen wegen „Unter- • stützung“ der Kartellbe- • hörde • Verboten sind: • wettbewerbsbeschr. Absprachen • wettbewerbsbeschr. • Beschlüsse • wettbewerbsbeschr. • abgestimmte Ver- • haltensweisen • Verboten ist: • Ungleichbehandlung ohne • sachlichen Grund • unbillige Behinderung im • Wettbewerb • Verboten sind Fusionen, die: • die Entstehung einer mb Stellung • die Verstärkung einer mb Stellung erwarten lassen
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Zu klärende Rechtsbegriffe: Unternehmen z.B. öff. Hand als Unternehmen Marktabgrenzung marktbeherrschende Stellung Def. der Marktbeherrschung Kriterien der Marktbeherrschung Konkurrenzklausel Wettbewerbsbeschränkung Bildung von Arge gleiche Sachverhalte Ungleichbehandlung sachl. gerechtfertigter Grund Unbillige Behinderung Anmietung für Kfz-Prägestelle, OLG Düs- seldorf, WuW/E DE-R 2522 ff.
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Europäisches Kartellrecht Art. 101 AEUV Art. 102 AEUV FKVO Verbot von Kartellabspra-chen Diskriminierungs- und Behinderungsverbot Fusionskontrolle durch durch EU-Kommission marktbeherrschendeUnternehmen marktbeherrschendeUnternehmen Unternehmen+ Art. 1 FKVO Unternehmen • Verboten sind: • wettbewerbsbeschr. Absprachen • wettbewerbsbeschr. Beschlüsse • wettbewerbsbeschr. abgestimmte • Verhaltensweisen • die geeignet sind, den zwischenstaatlichen • Handel zu beeinträchtigen • und eine Wettbewerbsbeschränkung inner- • halb des Gemeinsamen Marktes • bezwecken oder bewirken • Verboten ist: • Missbrauch einer mb Stellung • auf dem Gemeinsamen Markt • oder einem wesentlichen Teil desselben, • sofern hierdurch der Handel zwischen • den Mitgliedsstaaten beeinträchtigt • werden kann • Verboten sind Fusionen, die: • durch die wirksamer Wettbewerb • im Gemeinsamen Markt oder in • einem wesentlichen Teil • desselben erheblich behindert • würde, insbesondere durch • Begründung oder Verstärkung • einer mb. Stellung (Art. 2 III • FKVO)
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Verbot des Art. 101 AEUV kann für unanwendbar erklärt werden Einzelfreistellung durch EU-Kommission, Art. 10 der VO 1/2003 (öffentliches Interesse) Gruppenfreistellung durch EU-Kommission, Art. 101 III AEUV, Art. 29 der VO 1/2003 Legalausnahme Art. 1 II der VO 1/2003, Art. 101 III AEUV Art. 101 AEUV Art. 102 AEUV Europäisches KartellR Nationales KartellR Ja Nein Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Verhältnis zwischen Europäischem und Deutschem Kartellrecht Es gelten folgernde Grundsätze: § 22 GWB • Kartellbehörden und Kartellgerichte der Mitgliedsstaaten • wenden nicht nur ihr nationales Kartellrecht, sondern auch Artt. • 101 und 102 AEUV (Anwendungskompetenz und -pflicht) Art. 3 – 6, 16 der VO 1/2003 • Anwendung des nationalen Kartellrechts darf nicht zum Verbot • von Verhaltensweisen führen, die nach Art. 101 III AEUV erlaubt • sind (vgl. § 22 II GWB) • → Fälle oberhalb der Zwischenstaatlichkeit • Anwendung des nationalen Kartellrechts darf nicht zur Gestattung • von Verhaltensweisen führen, die nach Art. 101 III AEUV verboten • sind (Vorrang des Unionsrechts) • → Fälle oberhalb der Zwischenstaatlichkeit • nationales Kartellrecht darf aber strenger sein als Art. 102 • AEUV (vgl. § 22 III 3 GWB) • → bei Fällen oberhalb der Zwischenstaatlichkeit setzt sich EU- • Recht durch (vgl. § 22 III 1 und 2 GWB) • → bei Fällen außerhalb des EU-Rechts ist strengeres nationales • Recht erlaubt (vgl. § 22 III 3 GWB) • nationale Kartellbehörden und Kartellgerichte dürfen zu Artt. 101, • 102 AEUV keine Entscheidung treffen , die von einer Entscheidung • der EU-Kommission abweicht • → notfalls: Aussetzung des nationalen Verfahrens
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG § 1 GWB Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen bezwecken oder bewirken abgestimmteVer- haltensweisen Vereinbarung von Unternehmen Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs Beschlüsse von Unternehmensver- einigungen
Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Vereinbarung von Unternehmen Vereinbarung Unternehmen inhaltlich übereinstimmende Willensäußerung zu einem bestimmten Marktverhalten Es gilt der funktionale Unternehmensbegriff • nicht der private Verbrauch • Verträge iSd Zivilrechts • nicht der Arbeitsmarkt (AN) • gentlemen`s agreement • nicht der konzerninterne Waren- und • Geschäftsverkehr • keine bloß einseitigen Maßnahmen • nicht die bloße Information über künftiges • Marktverhalten • nicht die hoheitliche Betätigung, vgl. • OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2436 ff. • nicht die reine Beschaffungstätigkeit, der • keine anbietende gegenübersteht • (Nachfrage der öffentlichen Hand oder • Sozialversicherungsträger), str. • wohl die wirtschaftliche Betätigung des • Staates, vgl. § 130 Abs. 1 S. 1 GWB • wohl die wirtschaftliche Tätigkeit von • Sport- und Berufsverbänden • wohl das künftige Unternehmen (Schutz • des potentiellen Wettbewerbs)
Beschlüsse von Unternehmens- vereinigungen Dr. Jürgen KühnenVors. Richter am OLG Beschlüsse Unternehmensvereinigung Vereinigung von mindestens2 Unternehmen mit eines Mindestmaß an gemeinschaftlicher Organisation Abgabe paralleler Erklärungen zum Zwecke der Verhaltensabstimmung • auf die zivilrechtliche Wirksamkeit • kommt es nicht an • Arbeitgeberverbände • DFB bei der Vermarktung von Spielen • Mehrheitsentscheidung kann nach • Statuten genügen; • zugerechnet wird jedem, der sich • dem Mehrheitsentscheid unterwirft • DLTB bei der Nachfrage nach gewerbl. Spielver- • mittlung, BGH, DB 2008, 2249 Rn. 25 • Kammern der freien Berufe • Kennzeichen ist ein nach außen zum • Ausdruck gekommener Koordinierungswille • der Unternehmensvereinigung zu einem • bestimmten Marktverhalten • vgl. BGH, DB 2008, 2249 Rn. 27 ff. • nicht die Gewerkschaftenals solche • → anders bei wirtschaftlicher Betätigung der • Gewerkschaft ! • nicht die Verbraucherverbände