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BAGFW Fachtagung: Hand in Hand: Arbeitsförderung und öffentliche Jugendhilfe – Hilfen der Sozialgesetzbücher II, III und VIII Erkenntnisse aus der Evaluations-forschung nach § 6c SGB II. 13. Januar 2010 Petra Kaps.
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BAGFW Fachtagung: Hand in Hand: Arbeitsförderung und öffentliche Jugendhilfe – Hilfen der Sozialgesetzbücher II, III und VIIIErkenntnisse aus der Evaluations-forschung nach § 6c SGB II 13. Januar 2010 Petra Kaps
Schnittstellen SGB II/III/VIII bei der Förderung Jugendlicher in der Grundsicherung • SGB II/III: Ausbildungsvermittlung und Benachteiligtenförderung • SGB II/VIII: Kooperation mit der lokalen Jugendhilfe • Ausblick: Was ist zu regeln?
SGB II/III: Ausbildungsvermittlung und Benachteiligtenförderung (I) • Komplexe Schnittstellen unabhängig vom Modell der Aufgabenwahrnehmung im SGB II • BVB und (damals EQJ, heute) Ausbildungsbonus – Instrumente mit größten Schnittstellenproblemen • Rückübertragung der Ausbildungsvermittlung an die Agentur reduziert die Anzahl der Schnittstellen zwischen SGB II und III (aber: Schnittstellen innerhalb SGB III seit Handlungsprogramm Ausbildungsvermittlung 2008?) • In getrennter Aufgabenwahrnehmung (gAw) geringste, bei zugelassenen kommunalen Trägern (zkT) größte strukturelle Schnittstellenprobleme
Ausbildungsvermittlung durch SGB II-Einheit Berufsorientierung, BEB Ungeförderte Ausbildung Ausbildungs- vermittlung Berufsberatung JA AusbB* Feststellung Ausbildungseignung BVB Benachteiligten- förderung (baE, abH etc.) NEIN AGH, EQ (SWL), §16f Arbeit Aktivierung Jugendlicher Leistungsempfänger im SGB II BEB: Berufseinstiegsbegleitung, BVB: Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, AusbB: Ausbildungsbonus, AGH: Arbeitsgelegenheit, SWL: Sonstige weitere Leistungen, EQ: Einstiegsqualifizierung, baE: Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung, abH: Ausbildungsbegleitende Hilfen, AGS: Arbeitgeberservice Verantwortlicher Leistungsträger: Institutionelle Schnittstelle im Leistungsprozess Berufsberatung (*AGS) der Arbeitsagentur Grundsicherungs-einheit SGB II Quelle: eigene Darstellung (vgl. ISR/infas/WZB 2008: 169 ff.), Stand 2009
Ausbildungsvermittlung durch Arbeitsagentur Berufsorientierung, BEB Ungeförderte Ausbildung Ausbildungs- Vermittlung* Berufsberatung JA AusbB* Feststellung Ausbildungseignung BVB Benachteiligten- förderung (baE, abH etc.) NEIN AGH, EQ (SWL), §16f Arbeit Aktivierung Jugendlicher Leistungsempfänger im SGB II BEB: Berufseinstiegsbegleitung, BVB: Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, AusbB: Ausbildungsbonus, AGH: Arbeitsgelegenheit, SWL: Sonstige weitere Leistungen, EQ: Einstiegsqualifizierung, baE: Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung, abH: Ausbildungsbegleitende Hilfen, AGS: Arbeitgeberservice Verantwortlicher Leistungsträger: Institutionelle Schnittstelle im Leistungsprozess Berufsberatung (*AGS) der Arbeitsagentur Grundsicherungs-einheit SGB II Quelle: eigene Darstellung (vgl. ISR/infas/WZB 2008: 169 ff.), Stand 2009
Beteiligung von Arbeitsagenturen und Dritten an der Ausbildungsvermittlung im SGB II 2007 2006 Quelle: IAW SGB II-Organisationsbefragung (§6c-Evaluation) Welle 2007, F 7.9: Haben Sie in Ihrer ARGE im Jahr 2006 U25-Kunden/innen (…) für die unmittelbare Arbeits- und/oder Ausbildungsvermittlung an freie Träger abgegeben? Welle 2007, F 7.10: War zum 31.12.2006 die Arbeitsvermittlung und/oder Ausbildungsvermittlung für U25-Kunden/innen an die Agentur für Arbeit rückübertragen? Welle 2008; F 6.11: Haben Sie im Jahr 2007 die ausbildungsfähigen Jugendlichen zur Ausbildungsvermittlung an die Arbeitsagentur und/oder private Dritte/freie Träger abgegeben? Eigene Darstellung
SGB II/III: Ausbildungsvermittlung und Benachteiligtenförderung (II) • Kooperation ist abhängig von: • Engagement der Fach- und Führungskräfte • Räumlichen Gegebenheiten (Leistungen unter einem Dach?) • Geschäftsprozess der BA (SGB III), z.B. HP Ausbildungsvermittlung • Voraussetzung für bedarfsgerechte Förderangebote: • Gemeinsame Maßnahmeplanung SGBII/III • Lokal flexible Gestaltungsspielräume (SWL, § 16 f, Landes-/Bundes-Programme) • Vermeidung von Maßnahmeabbrüchen bei Rechtskreiswechsel • Wirkungen auf Integrationsraten: Rückübertragung der Ausbildungs-vermittlung positiv, gemeinsamer AGS negativ • Bei besonders benachteiligen Jugendlichen scheinen Förderketten sinnvoll, deren Wirkungen bisher nicht untersucht wurden
SGB II/VIII: Kooperation mit der lokalen Jugendhilfe • Kooperation ist abhängig von: • Führungs- und Fachkräften beider Seiten: Einzelprojekte zur Vernetzung vorhanden, aber strukturell geringere Vernetzung • Kommunaler Haushaltslage: § 13 SGB VIII als „freiwillige“ Leistung? • „Einkaufspolitik“ der SGBII-Einheiten • Geschäftsprozess beider Seiten (gemeinsame Anlaufstellen etc.) • Voraussetzung für bedarfsgerechte Förderangebote: • Abgestimmte Maßnahmeplanung SGBII/VIII inkl. Datenaustausch • Lokale Netzwerke mit allen Verantwortlichen zur Förderung von Wissensaustausch und innovativen Projekten • Wirkung auf Integrationsraten nicht kurzfristig nachweisbar
Kooperation SGB II in lokalen Netzwerken (2006) • Einzelfallabsprachen, gemeinsame Hilfeplanung • Regelmäßige Fallkonferenzen • Erarbeitung einer gemeinsamen Eingliederungsstrategie • gemeinsame Steuerungsgruppe Quelle: IAW SGB II-Organisationsbefragung, Welle 2007, F 7.11: Welche Formen des Austauschs und der Kooperation wurden zwischen Ihrer SGB-II-Einheit einerseits und [Arbeitsagentur, kommunaler Jugendhilfe, freier Jugendhilfe] andererseits in Bezug auf die berufliche und soziale Eingliederung von U25-Kunden/innen praktiziert?
Kooperation SGB II in lokalen Netzwerken (2007) Quelle: ISR/infas/WZB 2008: 178, basierend auf der IAW SGB II-Organisationsbefragung Welle 2008, F 6.10: Welche Formen des Austausches und der Kooperation wurden zwischen Ihrer Einrichtung einerseits und den genannten Institutionen [SGB-III-Bereich der zuständigen Agentur für Arbeit, kommunale Kinder- und Jugendhilfe, freie Träger der Jugendhilfe] andererseits in Bezug auf die berufliche und soziale Eingliederung von U25-Kund/innen praktiziert (Stand 31.10.2007)? (Antworten: einzelfallbezogene Hilfeplanung bei Bedarf; regelmäßige (Fall-)Besprechungen; gemeinsame Konzeption und Planung von Maßnahmen; gemeinsame Erarbeitung einer Eingliederungsstrategie für die Jugendlichen der Region; regelmäßige tagendes Steuerungsgremium; Erarbeitung und Aktualisierung von Schnittstellenpapieren; Jugendkonferenz); Aggreggierte gewichtete Antworten (0=keine Kooperation, 13=größte Zahl Nennungen)
Kooperationsmodelle SGB II/VIII Quelle: ISR/infas/WZB 2007: 293, eigene Darstellung. Empirische Basis: 20 repräsentative Fallstudien Herbst 2006 bis Frühjahr 2007
Kooperation SGBII/SGB VIII: Was ist zu regeln? (I) • Wie kann man die bisherigen „Netzwerk-Leistungen“ modularisieren, so dass sie zu Bausteinen des Mustervertrages zwischen BA und Kommunen werden können? • Wie können sie zugleich gegenüber Interventionen der Kommunalaufsicht abgesichert werden? • Wie können die sich aus „Netzwerk-Leistungen“und Sonderprogrammen ergebenden Innovationsräume innerhalb eines einheitliche BA-Geschäftsprozesses im SGB II strukturell gesichert werden? (Rolle des § 16 f SGB II?) • Wie entwickeln die Länder ihre arbeitsmarkt-, struktur- und jugendpolitischen Programme weiter? Wie und durch wen können Regionalbudgets unter Bedingungen der getrennten Aufgabenwahrnehmung lokal administriert werden? • Wie werden überregionale Akteure der Jugendhilfe in die überregionalen Governance-Strukturen der Grundsicherung eingebunden? • Wie können die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Transparenz der Leistungsträgerschaft von Sozialleistungen bei enger Kooperation erfüllt werden?
Kooperation SGBII/SGB VIII: Was ist zu regeln? (II) • In Kreisen ist Kooperation mit kreisangehörigen Gemeinden als örtlichen Trägern der Jugendhilfe nötig: Gemeinden in die Kooperationsgremien • Jugendhilfe als Auffangfunktion für besonders benachteiligte Jugendliche bei Maßnahmeabbruch im SGB II (bei Rechtskreiswechsel o. Sanktion) – rechtliche Regelung? • Anreize für lokale Akteure setzen, in strategische lokale Netzwerke zu investieren • Welche Verantwortung können private Auftragnehmer im Falle „funktioneller Privatisierung“ übernehmen? Wie werden Aufsichtspflichten geregelt? • Rechtliche und prozedurale Voraussetzungen für gemeinsame Anlaufstellen schaffen • Bestehende „Unter-einem-Dach-Lösungen“ auch nach 2010 erhalten