160 likes | 352 Views
Dienstbesprechung mit den Stra?enverkehrsbeh?rden am 26.11.2009. 2. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. ?Weniger Verkehrszeichen ? bessere Beschilderung? 46. Verordnung zur ?nderung stra?enverkehrsrechtlicher Vo
E N D
1. StVO ab 01.09.2009 Dienstbesprechung am 26.11.2009
Auswirkungen der Novelle
2. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009 2 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
„Weniger Verkehrszeichen –
bessere Beschilderung“
46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVO)
vom 05.08.2009
Allg. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allg. Verwaltungsvorschrift zur
Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 17.07.2009
MBV NRW: Einführungserlass vom 21.08.2009
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht.
3. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009 3 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Inhalt / Ablauf der Dienstbesprechung:
kleine Historie
Ziele der Novelle 2009
Einführungserlass: wesentliche Aussagen / Aufforderungen
Schwerpunkte der Novelle:
1. Änderungen bei den Verkehrszeichen
2. Neuregelungen zum Radverkehr
3. weitere Neuregelungen
(insbes. Parken, Vorfahrt, Vorbeifahren, Fahrstreifenbenutzung)
(jeweils unter Berücksichtigung wesentlicher Änderungen der VwV
und der eingereichten Fragestellungen)
Konsequenzen
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht.
4. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009 4 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Hinweise:
Verkehrszeichenkatalog – VzKat 1992 -
(Stand: Juli 2007)
ist noch nicht überarbeitet worden!
Übersichten StVO alt – StVO neu
und VwV alt – VwV neu
in Form synoptischer Gegenüberstellungen
sowie Präsentation
stehen zum Download bereit unter: www.brms.nrw.de
Abteilungen / Dezernat 25 / weitere Informationen:
StVO-Novelle
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht.
5. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009 5 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen kleine Historie:
. „große StVO-Novelle“ - seit 1971 keine derart umfassenden Änderungen,
i.d.R. nur themenbezogene Anpassungen (z. Bsp. Kreisverkehr, Mautpflicht)
bereits 1997 StVO - (Fahrrad)Novelle mit dem Ziel einer Reduzierung des
„Schilderwaldes“ im Straßenverkehr u.a. durch neue §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 9:
„Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen,
wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.“
seitdem Bund – Länder - Arbeitsgruppen zu dieser Problematik Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht.
6. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009 6 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(1) Ziele der Novelle 2009:
Abbau des „Schilderwaldes“ durch Wegfall bestimmter Verkehrszeichen
Grundsatz: Nur so viele wie nötig – so wenige wie möglich!
(statt: Lieber ein Schild zu viel, als ein Schild zu wenig)
Verkehrszeichen nur dort, wo aufgrund besonderer Umstände zwingend
erforderlich
mehr Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer bei der Beachtung der
Verkehrsregeln
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht.
7. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009 7 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (2) Ziele der Novelle 2009:
grundlegende Umstrukturierung, insbes. neue Auflistung der Verkehrszeichen und –einrichtungen und der dazugehörigen Gebote, Verbote und Erläuterungen
in 4 tabellenartigen Anlagen / Regelkatalogen zu § 40 (Gefahrzeichen), § 41 (Vorschriftzeichen), § 42 (Richtzeichen) und § 43 (Verkehrseinrichtungen)
weitgehende Beschränkung des StVO-Textes auf allg. Verhaltensregeln
(? Verschiebung zahlreicher Einzelregelungen zwischen Text und Anlagen
und umgekehrt sowie Verlagerung von Zeichen in den Ausnahmekatalog in
§ 39 Abs. 8 sowie VzKat)
Straffung und Vereinfachung der Radverkehrsvorschriften sowie Reduzierung der benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen
Rechtsgrundlagen für die Nutzung von Inline-Skates im Straßenverkehr
in § 31 Abs. 2 (neues Zusatzzeichen)
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht.
8. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009 8 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(3) Ziele der Novelle 2009:
Einführung der neuen Verkehrszeichen 314.1 und 314.2
„Parkraumbewirtschaftungszone“
Anpassung, Straffung und Vereinfachung der VwV-StVO
Hilfestellung für die StVB zur systematischen Überprüfung der Verkehrszeichen
? neue StVO ab sofort „Messlatte“ für alte und neue Beschilderung
Anpassung der Bußgeldvorschriften an geändertes Verhaltensrecht
(Art. 7 ÄndVO: Bußgeldkatalog-Verordnung)
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht.
9. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009 9 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (1) Einführungserlass: wesentliche Aussagen / Aufforderungen
? erläuternde Hinweise zu Einzelregelungen,
z. Bsp.: § 2 Abs. 4 Radwege
§ 6 dauerhafte Fahrbahnverengungen
§ 12 Halten und Parken
§ 19 Bahnübergänge
§ 31 Sport und Spiel, Inline-Skates
§§ 45 Abs. 3a, 51 touristische Hinweiszeichen
Anlagen 1-3 einzelne Verkehrszeichen
VwV einzelne Vorschriften Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht.
10. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009 10 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (2) Einführungserlass: wesentliche Aussagen / Aufforderungen
Hinweis auf redaktionellen Fehler:
In der VwV zu § 31 Abs. 2 (Inline-Skates) ist in Ziffer I. nach dem Wort
„Fußgängerverkehrsanlage“ das Wort „nicht“ einzufügen!
Bitte weitere Auffälligkeiten / Fehler dem MBV – über die BezReg – mitteilen!
Bsp: widersprüchliche Regelungen zu Piktogrammen in Schutzstreifen
für Radfahrer in StVO und VwV!
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht.
11. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009 11 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (3) Einführungserlass: wesentliche Aussagen / Aufforderungen
Weisungen zum Abbau überflüssiger Verkehrszeichen (1):
1. nach § 2 Abs. 4 S. 6 dürfen Mofas außerhalb geschlossener Ortschaften
Radwege benutzen (seit 2008)
? alle entsprechenden Zusatzzeichen 1022-11 sind dort zu entfernen!
2. § 6 bezieht sich jetzt nicht nur auf vorübergehende Hindernisse auf der
Fahrbahn, sondern auch auf dauerhafte Fahrbahnverengungen
? bestehende Zeichen 208 bzw. 308 werden weitgehend entbehrlich und
sind möglichst zu entfernen, soweit nicht im Einzelfall eine von § 6
abweichende Regelung getroffen werden soll!
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht.
12. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009 12 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (3) Einführungserlass: wesentliche Aussagen / Aufforderungen
Weisungen zum Abbau überflüssiger Verkehrszeichen (2):
3. nach § 19 Abs. 1 S. 3 dürfen Kraftfahrzeuge an Bahnübergängen ab
Zeichen 151 bzw. 156 generell nicht mehr überholt werden
? evtl. dort vorhandene Zeichen 276 werden dadurch entbehrlich und sind
zu entfernen!
4. das selten angeordnete Zeichen 353 im Verlauf einer Einbahnstraße ist
gestrichen
? vorhandene Schilder sollten so bald wie möglich entfernt oder gegen
das Zeichen 220 (ggf. in Schrägaufstellung) ausgetauscht werden!
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht.
13. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009 13 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (3) Einführungserlass: wesentliche Aussagen / Aufforderungen
Weisungen zum Abbau überflüssiger Verkehrszeichen (3):
5. in § 42 wurden die Zeichen 380 / 381 „Richtgeschwindigkeit“ gestrichen
? vorhandene Zeichen 380 und 381 sind – unabhängig von der nach
§ 53 Abs. 5 bestehenden Übergangsfrist – unverzüglich zu entfernen!
6. in § 42 wurden das Zeichen 388 „Seitenstreifen nicht befahrbar“ gestrichen
? vorhandene Zeichen 388 sind so bald wie möglich zu entfernen!
(ggf. stattdessen Zeichen 101, mit verbalem Zusatzzeichen)
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht.
14. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009 14 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (3) Einführungserlass: wesentliche Aussagen / Aufforderungen
Weisungen zum Abbau überflüssiger Verkehrszeichen (4):
7. in Anlage 3, Lfd. Nr. 51, erhält das – generell weiße - Zeichen 432 die neue
Bezeichnung „Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeu-
tung“; dies können sowohl inner- als auch außerörtliche Ziele sein
? ggf. in braun vorhandene Zeichen 432 sind zu entfernen oder durch
weiße Zeichen 432 zu ersetzen!
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht.
15. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009 15 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (4) Einführungserlass: wesentliche Aussagen / Aufforderungen
Anordnung abweichender Regelungen in NRW:
1. abweichend von Ziffer II. der VwV zu Zeichen 276 (Überholverbot) wird die
Regelung getroffen, dass die StVB auf der Grundlage des § 45 Abs. 9 nach
eigenem pflichtgemäßen Ermessen über ein evtl. zusätzliches Zeichen 276
bei längeren Verbotsstrecken zu entscheiden haben
2. abweichend von den VwV des Bundes gilt bei den Zeichen 332, 448, 449
und 453 (Ausfahrt- und Entfernungstafeln an Autobahnen und Kraftfahr-
straßen) der Erlass vom 23.04.2009 – III.7 – 78-12/432 – zur Hinweisbe-
schilderung zu privaten und öffentlichen Einrichtungen (neue Synopse)
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht.
16. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009 16 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (5) Einführungserlass: wesentliche Aussagen / Aufforderungen
Hinweis auf unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens:
1. Grundsatz: Art. 9 der 46. Änderungsverordnung StVO
Art. 2 der Allg. VwV zur Änderung der VwV-StVO
? Inkrafttreten am 01.09.2009
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht.
17. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009 17 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (5) Einführungserlass: wesentliche Aussagen / Aufforderungen
Hinweis auf unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens:
2. Ausnahmen nach § 53 Abs. 4 – 6 StVO (Inkrafttreten):
? bis zum 31.12.2010 bleiben Zusatzzeichen 1000-33 zu Zeichen 220
(nicht Zeichen 353!), mit denen Fahrradverkehr in der Gegenrichtung
einer Einbahnstraße durch senkrechte Pfeile zugelassen worden ist,
gültig!
?die bisherigen Zeichen 150, 153, 353, (380, 381,) 388, 389 bleiben bis zum
31.08.2019 – d.h. noch 10 Jahre - gültig!
? § 37 Abs. 2 Nr. 6 (Beachtung von Lichtzeichen durch Radfahrer) gilt
- aufgrund erforderlicher Umrüstungen - erst ab dem 01.09.2012!
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren Übersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit für den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergänzenden Erläuterungen dargestellt. Darüber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO).
Bei Bedarf können die Gefahrzeichen auch mit den in § 39 StVO (Schnee- und Eisglätte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brücke; Ufer; Viehtrieb; Fußgängerüberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des § 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie für Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. für Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthält, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fußgängerunter- oder -überführung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend für diese Zeichen ist ihre geringe Präsenz im Straßenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin möglich, wenn hierfür ein besonderer Bedarf besteht.