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Gewerbeausübung durch Ausländer Überblick

Innungsmeister-Stammtisch 3.September 2007 Vortrag „Gewerbeausübung durch Ausländer" Vortragender: Mag. Ferdinand Wallner Rechts-, Gewerbe und Umweltpolitische Abteilung /WKW. Gewerbeausübung durch Ausländer Überblick. Gewerbeausübung mittels Niederlassung Arbeiten über die Grenze

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Gewerbeausübung durch Ausländer Überblick

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Presentation Transcript


  1. Innungsmeister-Stammtisch3.September 2007 Vortrag„Gewerbeausübung durch Ausländer"Vortragender:Mag. Ferdinand WallnerRechts-, Gewerbe und Umweltpolitische Abteilung /WKW

  2. Gewerbeausübung durch AusländerÜberblick • Gewerbeausübung mittels Niederlassung • Arbeiten über die Grenze • Aspekte der Umsetzung der 4. Berufs- und Diploman-erkennungsrichtline/EG • Aspekte der Dienstleistungsrichtlinie/EG • Informationsblätter/ Merkblätter / Broschüren / Gewerberechtsdatenbank des des KC- Wirtschaftsrecht

  3. Gewerbeausübung durch Ausländer I. Gewerbeausübung mittels Niederlassung • Niederlassung von Unternehmern mit Sitz in einem EU/EWR-Staat • Niederlassung von Unternehmern mit Sitz in der Schweiz • Niederlassung von Unternehmern mit Sitz in einem Drittstaat/WTO Mitgliedstaat • Asylwerber und Asylanten

  4. Gewerbeausübung durch AusländerI. Gewerbeausübung mittels Niederlassung/1 u. 2 EU/EWR Unternehmer und Schweiz • Allgemeine Anforderungen an die Niederlassung • Zweigniederlassung • Tochtergesellschaft • Freie Gewerbe • Reglementierte Gewerbe • Inländervorbehalt (Rauchfangkehrer, Militärwaffengewerbe) • Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 • Gleichhaltung (Äquivalenz) gemäß § 373 d GewO 1994 • Individuelle Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 • Gleichwertigkeit deutscher Meisterprüfungen mit österreichischen Meisterprüfungen aufgrund Staatsvertrag • Bei Gesellschaften: • zumindest Eintragung einer Zweigniederlassung im Firmenbuch, • Bestellung eines geeigneten gewerberechtlichen Geschäftsführers

  5. Gewerbeausübung durch AusländerI /3. und 4 Unternehmer mit Sitz in Drittstaat/ Asylwerber - Asylanten • Vorliegen eines Staatsvertrags (§ 14 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 – z.B. USA) oder • Aufenthaltstitel, der eine Gewerbeausübung zulässt (§14 Abs.1 zweiter und 2 Satz GewO 1994) ; • Erfüllung der sonstigen Zugangsvoraussetzungen, insbes. Befähigung • Bei Gesellschaften: • Gegenseitigkeit betr. Eintragung im Firmenbuch, • Bestellung eines geeigneten gewerberechtlichen Geschäftsführers • Asylwerber und Asylanten

  6. Gewerbeausübung durch AusländerII. Arbeiten über die Grenze • Hereinarbeiten durch Unternehmer mit Sitz in einem EU/EWR-Staat • Hereinarbeiten durch Unternehmer mit Sitz in der Schweiz • Sonderregelung betreffend die 10 kontinentaleuropäische Mitgliedstaaten (EU Beitritt seit 1.5.1994) • Hereinarbeiten durch Unternehmer aus Drittstaaten

  7. Gewerbeausübung durch AusländerII. Arbeiten über die Grenze – 1. u.2. EU/EWR-Unternehmer/Schweiz • Regelung des § 373g GewO 1994 • Regelung betreffend freie Gewerbe • Regelung betreffend reglementierte Gewerbe • Anerkennung • Gleichhaltung (Äquivalenz) • Individuelle Befähigung • Sondererregelung betreffend Schweiz

  8. Gewerbeausübung durch AusländerII. Arbeiten über die Grenze / Sondererregelung Beitrittsstaaten Regelungen für Arbeiten über die Grenze für selbstständige Unternehmer ident mit allen anderen EU/EWR-Unternehmern Ausnahmen in sensiblen Bereichen betreffend Mitarbeiter dieser Unternehmer beim Einsatz von Auftragsarbeiten Sensible Bereiche Sanktionen für Beschäftiger von Subunternehmern Beihilfe oder Anstiftung zur unbefugten Ausländerbeschäftigung Unlauterer Wettbewerb Probleme bei öffentlicher Auftragsvergabe

  9. Gewerbeausübung durch AusländerII. Arbeiten über die Grenze – Drittstaaten /WTO Mitgliedstaaten 1. Teil • Die grundsätzliche Regelung betreffend bestellte Arbeiten (Dienstleistungen) von Unternehmern aus Drittstaaten enthält § 51 Abs. 1 GewO 1994 • Bloße Warenlieferungen (= Waren, die als Konsumgüter bereits gebrauchsfähig sind oder um Rohstoffe, Halbfertigprodukte bzw. Bestandteile von Endprodukten) sind keine grenzüberschreitende „Arbeiten“. • Montagetätigkeiten in Verbindung mit einer Warenlieferung oder Auftragsfertigungen (Assembling) vor Ort sind keine Warenlieferungen sondern fallen unter den „Handel mit Dienstleistungen“

  10. Gewerbeausübung durch AusländerII. Arbeiten über die Grenze – Drittstaaten /WTO Mitgliedstaaten 2. Teil • Nach der sog. Verpflichtungsliste GATS/SC/7 (BGBl Nr. 1/1995) dürfen Dienstleistungen unmittelbar nicht erbracht werden, zulässig sind nur • Bloße Geschäftsanbahnung (kein Verkauf, keine Dienstleistung) • Tätigkeit als Schlüsselkraft für die Niederlassung oder Tochtergesellschaft • Vorbereitungstätigkeiten als Verantwortlicher zur Gründung der Niederlassung einer juristischen Person • Ansonsten sind bestellte Arbeiten aus Drittstaaten nur erlaubt aufgrund einer Gleichstellung durch den Landeshauptmann • Gleichstellungdarf nur bei Vorliegen des volkswirtschaftlichen Interesses erteilt werden, wenn sonst kein öffentlichen Interessen entgegenstehen

  11. Gewerbeausübung durch AusländerIII.Aspekte der Umsetzung der 4. Berufs- und Diplom-anerkennungsrichtline/EG 2005/36 • Bei Niederlassung von EWR/EU- bzw. Schweizer Unternehmern nur wenige Änderungen, u.a. statt 6 Jahre selbstständige Berufsausübung 5 Jahre • Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten: • Ist die Tätigkeit im Sitzstaat reglementiert – genügt Befähigung des Herkunftsstaats • Ist die Tätigkeit im Sitzstaat im Sitzstaat nicht reglementiert - zwei Jahre selbstständige Tätigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre im Herkunftsstaat • Möglichkeit der Vorschreibung von Zusatzqualifikationen bei erheblichen Abweichungen der Qualifikation unter der Bedingungen öffentliche Sicherheit / Gefahr für Leben und Gesundheit.

  12. Gewerbeausübung durch Ausländer IV. Aspekte der Umsetzung der Dienstleistungrichtlinie • Die Dienstleistungrichtlinie ist nur unter den Bedingungen der Diplomanerkennungsrichtlinie wirksam! • Mitgliedstaaten müssen einen einheitlichen Ansprechpartner für Anfragen/Ansuchen von Unternehmern aus den jeweils andern Mitgliedstaaten einrichten. • Elektronische Anlaufstelle für Ansuchen • Eingebunden werden Bundes- und Landesstellen, Kooperation mit WKO angestrebt • Aktivitäten der LKn betreffend Servicecenter, Neufög werden nicht berührt

  13. Gewerbeausübung durch Ausländer V. Informationsblätter/ Merkblätter / Broschüren / Gewerberechtsdatenbank des KC- Wirtschaftsrecht • Erbringung von Dienstleistungen in Österreich durch Unternehmer aus den der EU ab 1. Mai 2004 neu Beigetretenen Staaten • Gewerbeausübung durch Ausländer • Herüberarbeiten nach Österreich • Gewerberechtsdatenbank

  14. Gewerbeausübung durch Ausländer Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihre Mitarbeit! Der Referent ist erreichbar wie folgt: Mag. Ferdinand Wallner Wirtschaftskammer Wien Abteilung für Rechts-, Gewerbe- und Umweltpolitik (RUP) Stubenring 8-10A- 1010 Wien 1., T: +1/514 50 1278 | F: +1/514 50 1483 RUP@wkw.at | http://wko.at/wien

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