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Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR)

Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR). Das Beförderungspapier ist an keine bestimmte Form gebunden, nur der Inhalt ist vorgeschrieben. Es können also Dokumente aus anderen Rechtsbereichen verwendet werden z.B. Abfallbegleitschein oder CMR-Frachtbrief.

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Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR)

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  1. Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR) • Das Beförderungspapier ist an keine bestimmte Form gebunden, nur der Inhalt ist vorgeschrieben. Es können also Dokumente aus anderen Rechtsbereichen verwendet werden z.B. Abfallbegleitschein oder CMR-Frachtbrief. • Der Absender ist verantwortlich dafür, dass ein Beförderungspapier mitgegeben wird, und dies die entsprechenden Angaben enthält. • Der Beförderer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Papiere vor Beförderungsbeginn an den Fahrer übergeben werden. Beförderungspapier

  2. Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR) Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen: • Die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden Beförderungspapier

  3. Beispiel: Der Frachtbrief UN 1098 UN 1133 Beförderungspapier

  4. Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR) Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen: • die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für dieBeförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung(siehe 3.1.2.8.1.1) Beförderungspapier

  5. Beispiel: Der Frachtbrief UN 1098 Allylalkohol, UN 1133 Klebstoffe, Beförderungspapier

  6. Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR) Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen: • - für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1: der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b angegebene Klassifizierungscode Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 andere Nummern der Gefahrzettel- muster als 1, 1.4, 1.5 und 1.6 angegeben sind, müssen diese nach dem Klassifizierungscode in Klammern angegeben werden- für radioaktive Stoffe der Klasse 7: siehe Absatz 5.4.1.2.5- für Stoffe und Gegenstände der übrigen Klassen: die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen Nummern der Gefahrzettelmuster. Wenn mehrere Nummern der Gefahrzettel- muster angegeben sind, sind die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben Beförderungspapier

  7. Beispiel: Der Frachtbrief UN 1098 Allylalkohol, 6.1 (3) UN 1133 Klebstoffe , 3 Beförderungspapier

  8. Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR) Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen: • gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der dieBuchstaben „VG“ oder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck „Verpackungsgruppe“ in den gemäß Absatz 5.4.1.4.1verwendeten Sprachen entsprechen Beförderungspapier

  9. Beispiel: Der Frachtbrief UN 1098 Allylalkohol, 6.1 (3) VG I UN 1133 Klebstoffe , 3 VG II Beförderungspapier

  10. Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR) Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen: • die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke Unter der Angabe „Beschreibung der Versandstücke“ ist die Art der Verpackung – wie in Kapitel 6.1, 6.5 und 6.6 bezeichnet – zu verstehen. Beispiele: 10 Säcke 3 metallene IBC Beförderungspapier

  11. Beispiel: Der Frachtbrief 6 Kanister UN 1098 Allylalkohol, 6.1 (3) VG I 2 Fässer UN 1133 Klebstoffe , 3 VG II Beförderungspapier

  12. Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR) Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen: • die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten (als Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse) Diese Angabe ist nicht erforderlich für ungereinigte leere Verpackungen, Container oder Tanks Beförderungspapier

  13. Beispiel: Der Frachtbrief 6 Kanister UN 1098 Allylalkohol, 6.1 (3) VG I 120 Liter 2 Fässer UN 1133 Klebstoffe , 3 VG II 50 Liter Beförderungspapier

  14. Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR) Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen: • den Namen und die Anschrift des Absenders Beförderungspapier

  15. Beispiel: Der Frachtbrief Uwe HildachNimrodstraße 14 82256 Fürstenfeldbruck 6 Kanister UN 1098 Allylalkohol, 6.1 (3) VG I 120 Liter 2 Fässer UN 1133 Klebstoffe , 3 VG II 50 Liter Beförderungspapier

  16. Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR) Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen: • den Namen und die Anschrift des (der) Empfängers (Empfänger) Beförderungspapier

  17. Beispiel: Der Frachtbrief Uwe HildachNimrodstraße 14 82256 Fürstenfeldbruck ZF Passau GmbHDonaustraße 25-71 94034 Passau 6 Kanister UN 1098 Allylalkohol, 6.1 (3) VG I 120 Liter 2 Fässer UN 1133 Klebstoffe , 3 VG II 50 Liter Beförderungspapier

  18. Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR) Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen: • eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einerSondervereinbarung Wenn in Tabelle 3.2 Spalte 6 ein Hinweis auf die Sondervorschrift 640gegeben wird, ist ein zusätzlicher Eintrag in das Beförderungspapiererforderlich. Beförderungspapier

  19. Beispiel: Der Frachtbrief Uwe HildachNimrodstraße 14 82256 Fürstenfeldbruck ZF Passau GmbHDonaustraße 25-71 94034 Passau 6 Kanister 120 Liter UN 1098 Allylalkohol, 6.1 (3) VG I 2 Fässer UN 1133 Klebstoffe , 3 VG II 50 Liter Sondervorschrift 640 C Beförderungspapier

  20. Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR) Allgemeine Anforderungen: Obwohl in Kapitel 3.1 und in Kapitel 3.2 Tabelle A zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung sein müssen, Großbuchstaben verwendet werden und obwohl in diesem Kapitel zur Angabe der für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen Großbuchstaben und Kleinbuchstaben verwendet werden, darf die Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspapier erforderlichen Angaben frei gewählt werden. Beförderungspapier

  21. Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR) Allgemeine Anforderungen: Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden.a), b), c) und d) müssen jedoch in der Reihenfolge a), b), c), d) oder in der Reihenfolge b), c), a), d) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen angegeben werden. Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden.a), b), c) und d) müssen jedoch in der Reihenfolge a), b), c), d) oder in der Reihenfolge b), c), a), d) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen angegeben werden. Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden.a), b), c) und d) müssen jedoch in der Reihenfolge a), b), c), d) oder in der Reihenfolge b), c), a), d) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen angegeben werden. UN 1098 Allylalkohol, 6.1 (3) I Allylalkohol, 6.1 (3) UN 1098 I Beförderungspapier

  22. Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR) Weitere Angaben im Beförderungspapier: Neben den Angaben, die aus sonstigen Rechtsgebieten vorgeschrieben sind, Beförderungspapier

  23. Beispiel: Der Frachtbrief Fürstenfeldbruck Uwe HildachNimrodstraße 14 82256 Fürstenfeldbruck Maisacherstraße 6 ZF Passau GmbHDonaustraße 25-71 94034 Passau FFB-UH 69 % Hildach 6 Kanister UN 1098 Allylalkohol, 6.1 (3) VG I 120 Liter 2 Fässer UN 1133 Klebstoffe , 3 VG II 50 Liter Sondervorschrift 640 C Beförderungspapier

  24. Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR) Weitere Angaben im Beförderungspapier: Neben den Angaben, die aus sonstigen Rechtsgebieten vorgeschrieben sind, gibt es noch ein paar Besonderheiten im ADR: 5.4.1.1.10.1 ADR: Bei den in Unterabschnitt 1.1.3.6 vorgesehenen Freistellungen ist im Beförderungspapier zu vermerken: „BEFÖRDERUNG OHNE ÜBERSCHREITUNG DER IN UNTERABSCHNITT 1.1.3.6 FESTGESETZTEN FREIGRENZEN“ Bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 ist die im Beförderungspapier gemäß Bemerkung anzugebende Gesamtmenge je Beförderungskategorie der nach Absatz 1.1.3.6.4 berechnete Wert. Beförderungspapier

  25. Beispiel: Der Frachtbrief Fürstenfeldbruck Uwe HildachNimrodstraße 14 82256 Fürstenfeldbruck Maisacherstraße 6 1278 BY - 112 obb ZF Passau GmbHDonaustraße 25-71 94034 Passau FFB-UH 69 % Beförderung ohne Überschreitungder in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen Hildach 2 Fässer UN 1133 Klebstoffe , 3 VG II 50 Liter Sondervorschrift 640 C Errechneter Wert nach 1.1.3.6.4: 150 Beförderungspapier

  26. Gewichtsangaben im Beförderungspapier • Für • feste Stoffe • verflüssigte Gase • tiefgekühlt verflüssigte Gase • gelöste Gase • die Nettomasse in kg Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes (NEM) in kg Für flüssige Stoffe und verdichtete Gase der nominale Fassungsraum ( Nenninhalt ) des Gefäßes in Liter x dem jeweiligen Faktor Bei Beförderungen unter 1000 Punkten ist die Gesamtmenge der gefährlichen Güter je Beförderungskategorie einzutragen, z.B.: 800 Sicherheitspunkte gemäß Kap. 1.1.3.6.4 Für Gegenstände die Bruttomasse in kg Beförderungspapier

  27. Beförderungspapier (Kapitel 5.4.1 ADR) Es sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere auszufertigen für Sendungen oder Teile einer Sendung,die wegen eines Zusammenladeverbotes nicht zusammenin ein Fahrzeug verladen werden dürfen. Anlagen, z. B. bei mehreren Empfängern, sind möglich. Das Beförderungspapier dient zur Identifizierung der gefährlichen Güter.Es ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Beförderungspapier

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