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Anerkennung ausländischer Studienleistungen „ Educating the Global Citizen “

Anerkennung ausländischer Studienleistungen „ Educating the Global Citizen “ JGU Mainz, 26.11.2012 Dr. Birgit Weiß und Ass. iur . Annegret Werner Abteilung Internationales der JGU. Anerkennung ausländischer Studienleistungen rechtliche Rahmenbedingungen. Die Lissabon Konvention

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Anerkennung ausländischer Studienleistungen „ Educating the Global Citizen “

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Presentation Transcript


  1. Anerkennung ausländischer Studienleistungen „Educatingthe Global Citizen“ JGU Mainz, 26.11.2012 Dr. Birgit Weiß und Ass. iur. Annegret Werner Abteilung Internationales der JGU

  2. Anerkennung ausländischer Studienleistungen rechtliche Rahmenbedingungen • Die Lissabon Konvention • Im Jahre 2007 Ratifizierung der Lissabon Konvention: • die Lissabon Konvention ist damit geltendes Bundesrecht • sie gilt zwischen den HEIs der Unterzeichnerstaaten • Artikel V.1 • „Jede Vertragspartei erkennt Studienzeiten an, die im Rahmen eines Hochschulprogramms in einer anderen Vertragspartei abgeschlossen wurden…..“

  3. Anerkennung ausländischer Studienleistungen rechtliche Rahmenbedingungen • Artikel III 2 • „Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren und Kriterien, die bei der Anerkennung und Bewertung von Qualifikationen angewendet werden, durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sind…..“ • Hilfe dabei leistet der Qualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum • (EQR) verabschiedet 2005 • nationale Umsetzung des EQR durch Verabschiedung eines deutschen • Qualifikationsrahmens (DQR), er bestimmt dabei u.a. • Generische Beschreibung der Lernergebnisse • Formale Aspekte (Arbeitsbelastung nach ECTS, Zulassung, Bezeichnung der Abschlüsse, formale Berechtigungen)

  4. Anerkennung ausländischer Studienleistungen Rechtliche Rahmenbedingungen • Der Akkreditierungsrat (Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland) • „Die Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland hat den gesetzlichen • Auftrag, das System der Qualitätssicherung in Studium und Lehre durch Akkreditierung • von Studiengängen zu organisieren“ • Sie erfüllt Ihren Auftrag indem sieu.a. „das deutsche Akkreditierungssystem im • internationalen Kontext vertritt und an der Entwicklung des europäischen Hochschulraums mitwirkt…“ • „Um studienbezogene Auslandsmobilität zu fördern, müssen sowohl der Grundsatz der Anerkennung als auch die Begründungspflicht der Hochschule bei Nichtanerkennung explizit in den Prüfungsordnungen geregelt werden“ (newsletter des Akkreditierungs-rats 02/2011)

  5. Anerkennung ausländischer Studienleistungen Rechtliche Rahmenbedingungen • Das Hochschulgesetz von Rheinland Pfalz • Novelle im Jahre 2010 des HochSchG von Rheinland/Pfalz • §25 Abs. 3 HochSchG • „An einer Hochschule erbrachte Leistungen sind anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterscheide bestehen……die Verfahren und Kriterien werden in den Prüfungsordnungen geregelt.“ • das Satzungsrecht für Prüfungsordnungen liegt gem.§7 Abs. 2 Nr. 2 • HochschGRhl/Pfz bei den Hochschulen • die Musterprüfungsordnung der JGU regelt in § 9 Abs. 2 die Anrechnung von • Studien- und Prüfungsleistungen

  6. Anerkennung ausländischer Studienleistungen Rechtliche Rahmenbedingungen • Rechtliche Lage bei der Anerkennung • Art. III. 5 der Lissabon Konvention regelt die Beweislastumkehr • die Beweislast liegt bei der anerkennenden Stelle • es muss anerkannt werden, es sei denn, es gibt substanzielle Unterschiede • es muss in einer angemessenen Frist entschieden werden • bei Nichtanerkennung oder keiner Entscheidung kann der Antragsteller Rechtmittel • einlegen

  7. Anerkennung ausländischer Studienleistungen Weitere Rahmenvorgaben • Prüfungsordnungen und deren fachspezifischen Anhänge • ECTS: European Credit Transfer System / Leitfaden 2009

  8. Anerkennung ausländischer Studienleistungen: ECTS-Schlüsseldokumente • Die wichtigsten ECTS Schlüsseldokumente: • Studienvereinbarung / Learning Agreement • Datenabschrift / Transcriptof Records

  9. Studienvertrag / Learning Agreement

  10. Anerkennung ausländischer Studienleistungen • Studienvertrag = Auflistung der geplanten Lehrveranstaltungen • = 3 Unterschriften: HeimatHS, GastHS, Studierende/r • = Verbindliche Zusage der Anerkennung seitens HeimatHS • Nötige fachspezifische Vereinbarungen: • Wer berät bei Entwurf des Studienvertrags? • Wer unterzeichnet ihn? (nötig: Änderung der Muster PO, § ##) • Welche Kriterien sollte der Vertrag erfüllen damit Unterschrift erfolgen kann?

  11. Datenabschrift / TranscriptofRecord

  12. Datenabschrift / TranscriptofRecord

  13. Anerkennung ausländischer Studienleistungen • Datenabschrift = Offizielle Mitteilung der GastHS über erbrachte Leistungen • = Kurstitel, ECTS-Punkte, lokale Note, Notenskala • Die enthaltenen Informationen • können z.B. in das Diploma Supplement eingefügt werden • dienen als Grundlage für die Notenumrechnung

  14. Anerkennung ausländischer Studienleistungen • Anerkennung: transparent, praktikabel, qualitätssichernd: • pragmatische und transparente Anerkennungskriterien • Klare Regelung des Ablaufs und der Zuständigkeiten im Anerkennungsprozess • möglichst geringer Aufwand für Studierende und Anerkennende bei der Vorbereitung und Durchführung der Anerkennung • größtmögliche Qualitätssicherung und Transparenz bei möglichst geringem administrativem Aufwand

  15. Anerkennung ausländischer Studienleistungen • www.uni-mainz.de/international/820_DEU_HTML.php • www.hrk-nexus.de/material/beispiele-und-konzepte/ Thema ‚Anrechnung‘

  16. Anerkennung ausländischer Studienleistungen So? Oder So?

  17. Anerkennung ausländischer Studienleistungen Anerkennung ‚im Paket‘ ? • Paket darf keine ‚Wundertüte‘ sein (s. Studienvereinbarung) • Vertrauen auf Qualität des Inhalts sollte gegeben sein (ECTS-Schlüsseldokumente: Studienvertrag und Datenabschrift) • Paketinhalt muss nicht identisch mit Studieninhalten an JGU sein • Paketinhalt muss nicht von HeimatHS im Detail überprüft werden • Der ECTS-Leitfaden fordert: • gerechte Anerkennung statt perfekter Äquivalenz

  18. Anerkennung ausländischer Studienleistungen „Die Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen, die an einer ausländischen Hochschule erbracht werden, wird ohne weitere Prüfung festgestellt, wenn die ausländische Hochschule mit der Universität Vereinbarungen im Rahmen des ECTS hinsichtlich der Anerkennung von Prüfungsleistungen getroffen hat.“ Kontrolle ist gut, Vertrauen ist besser!

  19. Anerkennung ausländischer Studienleistungen • Wie schafft man eine Atmosphäre des Vertrauens zwischen den Hochschulen? • ‚Augen auf bei der Partnerwahl‘ • Evaluation bestehender Partnerschaften • Informationsaustausch / Besuche • Evaluation der Studierendenberichte • Vertrauen aufzubauen kostet Zeit, spart aber auch viel Zeit bei der Anerkennung!

  20. Anerkennung ausländischer Studienleistungen Der Aufbau einer guten Anerkennung kostet zunächst Zeit, Geld und Geduld • Definition transparenter und erfüllbarer Leistungskriterien für das Auslands- studium • Systematischer Auf- bzw. Ausbau einer kompetenten Auslandsstudien- beratungauf Fachebene(Planung der akademischen Inhalte, Autorisierung des Studienvorhabens) • Aufbau eines fairen, effizienten und rechtssicheren Verfahrens zur Anrechnung und Umrechnung der im Ausland erzielten Studienleistungen • Ggf. erneute Umgestaltung des Studienverlaufsplansund der Prüfungsordnung

  21. Anerkennung ausländischer Studienleistungen LAST BUT NOT LEAST: ‚Anerkennung‘ erfordert den Konsens und die gemeinsame Anstrengung aller Beteiligten …

  22. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! anne.werner@international.uni-mainz.de birgit.weiss@international.uni-mainz.de

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