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111. Deutscher Ärztetag in Ulm TOP III b) Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen

111. Deutscher Ärztetag in Ulm TOP III b) Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen. Dr. med. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe. Warum ist Zusammenarbeit ein Thema für den Deutschen Ärztetag ?. Das Deutsche Gesundheitswesen 2008 Mangel an Geld

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111. Deutscher Ärztetag in Ulm TOP III b) Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen

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Presentation Transcript


  1. 111. Deutscher Ärztetag in UlmTOP III b) Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen Dr. med. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

  2. Warum ist Zusammenarbeit ein Thema für den Deutschen Ärztetag ?

  3. Das Deutsche Gesundheitswesen 2008 • Mangel an Geld • Mangel an Ärzten • Mangelversorgung

  4. Not macht erfinderisch ! Die Antworten der Player im Gesundheitssystem Die

  5. Seit 1970 Nurse Practitioners in Canada

  6. Seit 1989 Practice Nurses in Großbritannien

  7. Seit 1997 Nurse Practitioners in den Niederlanden

  8. Commonwealth Fund 2007 zu PatientensicherheitFehler in den letzten 2 Jahren Angaben in Prozent Errors include medical mistake, wrong dose/medication, or lab test error. Source: 2007 Commonwealth Fund International Health Policy Survey

  9. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD „Es wird geprüft, inwieweit nichtärztliche Heilberufe stärker in Versorgungskonzepte einbezogen werden können.“ Nov 2005

  10. Kooperation und Verantwortung – Das Gutachten des Sachverständigenrates 2007 • „Die Entwicklung der Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe als Beitrag zu einer effizienten und effektiven Gesundheitsversorgung“

  11. Kooperation und Verantwortung – Das Gutachten des Sachverständigenrates 2007 • Forderungen des Sachverständigenrates: • Veränderung der Arbeitsteilung zwischen den Berufsgruppen im Gesundheitswesen • stärkere Einbeziehung nichtärztlicher Gesundheitsberufe • Übertragung von Tätigkeiten zur Prävention auf nichtärztliche Berufe • größere Handlungsautonomie der Pflege • Integration von Pflegewissenschaften und -praxis, Physiotherapie, Logopädie und anderen Gesundheitsberufen in die Medizinischen Fakultäten • Erprobung von berufsgruppenübergreifenden Poolkompetenzen

  12. Pflegeweiterentwicklungsgesetz - § 63 Abs. 3b neu SGB V (1) • „Modellvorhaben … können vorsehen, dass Angehörige der im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe • die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie • die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege • einschließlich deren Dauer vornehmen, soweit diese aufgrund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt.“...

  13. Pflegeweiterentwicklungsgesetz - § 63 Abs. 3b neu SGB V (2) „Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Physiotherapeuten mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes die Auswahl und die Dauer der physikalischen Therapie und die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen, soweit die Physiotherapeuten auf Grund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt."

  14. STOP! Substitution !! Pflege-Weiterentwicklungsgesetz § 63 Abs 3c SGB V neu Änderung § 63 Abs. 3c SGB V „ Modellvorhaben … können eine Übertragung der ärztlichenTätigkeiten, bei denen es sich um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe aufgrund einer Ausbildung … des Krankenpflegegesetzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen.“

  15. Änderung § 63 Abs. 3c SGB V Super! Delegation Super Pflege-Weiterentwicklungsgesetz § 87 Abs 2b SGB V neu „Bis spätestens zum 31. Oktober 2008 ist mit Wirkung zum 1. Januar 2009 eine Regelung zu treffen, nach der ärztlich angeordnete Hilfeleistungen anderer Personen nach § 28 Abs. 1 Satz 2, die in der Häuslichkeit der Patienten in Abwesenheit des Arztes erbracht werden, vergütet werden.“

  16. Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe „Primum nihil nocere“

  17. „Die Sicherheit des Patienten geht allen anderen Gesichtspunkten vor und darf nicht etwaigen personellen Engpässen geopfert werden.“ BGH 1983 Urteil zur „Parallelnarkose“

  18. Arztvorbehalt „Kennzeichnend für die Arztvorbehalte ist des weiteren, dass die Tätigkeiten, die dem approbierten Mediziner vorbehalten sind, regelmäßig mit erheblichen Gefahren für den Patienten oder für die Allgemeinheit verbunden sind oder besondere Risiken aufweisen, die nur aufgrund ärztlichen Fachwissens beherrschbar sind.“ Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, 3. Auflage 2003, Rdnr. 190

  19. Arztvorbehalt in Gesetzen 1. Infektionsschutzgesetz 2. §§ 218 ff. StGB 3. Gesetz über die freiwillige Kastration u. andere Behandlungsmethoden 4. Transfusionsgesetz 5. Embryonenschutzgesetz 6. Röntgenverordnung 7. Betäubungsmittelgesetz 8. Arzneimittelgesetz 9. MPG und MPVerschrV 10. AMG

  20. Es gibt klare Hinweise dafür, dass die Qualifikation dessen, der das Anästhesieverfahren durchführt und überwacht, mit dem Behandlungserfolg korreliert. Zwischenfälle in der Anästhesie sind selten. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich dann in der Regel um lebensbedrohliche Krisen mit schweren und schwersten Folgen für den Patienten handelt, zwischen deren Erkennen und Beherrschen meist nur wenige Minuten liegen. „Münsteraner Erklärung“ Gemeinsame Stellungnahme des BDA und der DGAI zur Parallelnarkose und MAFA

  21. Der Medizinische Assistenten für Anästhesie (MAfA)bei HELIOS „Am 24. Oktober 2005 – die ersten MAfAs sind knapp drei Wochen im Einsatz - kommt es in der HELIOS-Klinik in Erfurt,zu einem tragischen Zwischenfall: Ein 18jähriger Patient erleidet während einer Ohren-OP einen Herz-Kreislauf-Stillstand. Ein schwerer Hirnschaden ist die Folge der 15minütigen Reanimation. Die Narkose wurde zeitweise von einem MAfA überwacht, der beaufsichtigende Anästhesist war währenddessen für zwei weitere Narkosen zuständig.“

  22. Süddeutsche Zeitung vom 29.1. Lippstadt :Tod nach Kosmetik-Behandlung Tragischer Tod nach einer Schönheits-Behandlung : Eine 30-jährige Frau aus Nordrhein-Westfalen ist nach einem Besuch im Schönheits-Salon ins Koma gefallen und gestorben. Die Staatsanwaltschaft ermittelt. … Es scheine nicht unüblich zu sein, dass bei Kosmetikbehandlungen wie beispielsweise einer Haarentfernung Betäubungsspritzen unter die Haut gesetzt werden …

  23. grundsätzlich delegationsfähig Bestandteil der Berufsausbildung, z.B. Blutdruckmessen im Einzelfall delegationsfähig abhängig von Qualifikation und Gefahrenpotential Cave: Infusion von Zytostatika, Bluttransfusionen nicht-delegationsfähig Diagnostik und Therapie Delegationsfähigkeit der ärztlichen Leistung

  24. Delegation im Sozialrecht § 15 Abs 1 SGB V Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden „soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c etwas anderes bestimmt ist.“ Ergänzung durch Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

  25. Delegation im Sozialrecht: § 28 Abs 1 SGB V Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist.

  26. Unser Lösungsansatz …

  27. Dinge anders tun! • Dinge zusammen tun! • Dinge nicht mehr tun!

  28. Flugsicherheit – ein Beispiel für teamorientierte Zusammenarbeit

  29. • Maßstab für Fortentwicklung der Aufgabenverteilung aus Sicht der Ärzteschaft: • Qualität/Sicherheit der Patientenversorgung • Optimierung der Prozesse • Bewältigung neuer Aufgaben • Wirtschaftlichkeit • Keine Beeinträchtigung der Weiterbildung

  30. Ausblick zur Weiterentwicklung der Gesundheitsberufe • keine (dysfunktionale) Besitzstandswahrung → Steigung der (ärztlichen) Berufszufriedenheit • • Konzentration des Arztes auf seine Kernkompetenzen, Entlastung von arztfremden Aufgaben, Bewältigung der „neuen“ Aufgabe „Führung in Organisationen“ im Gesundheitswesen • • Weiterentwicklung der Kooperation (mit Pflege, Heilmittelerbringern, Praxispersonal), z.B. bei Leitlinien, Curriculum CM, Betreuung Demenzkranker...

  31. Forderungen der Ärzteschaft bei einer Neuverteilung von Aufgaben • Keine Teilbarkeit der therapeutischen Gesamtverantwortung • Delegation statt Substitution ärztlicher Leistungen • Keine Einführung einer neuen nichtärztlichen Versorgungsebene

  32. Lösungsschritte der Ärzteschaft Stärkere Einbeziehung der Medizinischen Fachangestellten im ambulanten Bereich • • Berufsentwicklung unter Versorgungsaspekten schon lange vor Schwester AGnES • über 300.000 AH/MFA in Arztpraxen • im Durchschnitt 2,5 AH/Praxis (+ 0,4 Azubi) • großes quantitatives und qualitatives Potential [evtl. weitere Folie hierzu]

  33. Lösungsschritte der Ärzteschaft Stärkere Einbeziehung der Medizinischen Fachangestellten im ambulanten Bereich • Fortbildung/Spezialisierung: 5 neue Fortbildungscurricula seit Okt. 2007; • Patientenbegleitung und Koordination • Ernährungsmedizin • Prävention im Kindes- und Jugendalter • Prävention bei Jugendlichen und Erwachsenen • Ambulante Versorgung älterer Menschen • Umfang: 40 – 124 Stunden • Struktur modularisiert

  34. Lösungsschritte der Ärzteschaft Stärkere Einbeziehung der Medizinischen Fachangestellten im ambulanten Bereich • Aufstiegsfortbildung: Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung (in Arbeit) • Ziele: Entlastung des Arztes in den Bereichen • Administration und Praxismanagement, • Ausbildung, • Qualitätsmanagement, • Personalführung, • Patientenbetreuung, • Arbeitssicherheit, • Gesundheitsberatung • Umfang: 400 Stunden • Struktur: Module

  35. Schwester AGnES aus Rügen • Arztentlastende • Gemeinde- • nahe • E-Health-gestützte • Systemische Intervention

  36. Lösungsansätze der Ärzteschaft Verbesserte Qualifizierungen für die Stationäre Versorgung (1) • • BÄK unterstützt Bestrebungen zu einer bundeseinheitlichen Regelung des Berufs des Operationstechnisches Assistenten (OTA) mit den Zielen: • Unterstützung und Entlastung von Chirurgen und Anästhesisten, Organisation von Abläufen (Modelle der DKG/ÄK SH) • keine Übergriffe auf originär ärztliche Aufgaben • keine Beeinträchtigung der ärztlichen Weiterbildung • Finanzierung im Rahmen des Krankenhausfinanzierungsgesetz

  37. Lösungsansätze der Ärzteschaft Verbesserte Qualifizierungen für die Stationäre Versorgung (2) • • außerdem Entlastung erforderlich: • bei Dokumentation und Verschlüsselung • bei Stationsassistenz • beim Versorgungsmanagement (horizontal/vertikal)

  38. Verbesserte Qualifizierungen für die Stationäre Versorgung (3) • • Ziel: Analyse von Case Management-Projekten in Deutschland • • Ergebnis: • komplexes Case Management nur in IV-Projekten, • zusätzliche Finanzierung • nur komplexe, sektorübergreifende Behandlungsfälle • Durchführung der Koordinationsaufgaben durch Ergotherapeuten, Logopäden, Pflege, Sozialarbeiter, je nach Indikation • Aufnahme, Steuerung, Beurteilung, Diagnose- und Therapieverantwortung beim Arzt • bisher keine externe Evaluation • keine geregelte Ausbildung

  39. Pilotprojekt: • Blutentnahmen + Intravenöse Gabe von Medikamenten Pflegekräfte • 8 Stunden ärztliche Tätigkeit pro Station eingespart !!! • Transport + Begleitung von Patienten Arzthelferinnen • Zusammenstellung von Befunden Schreibkräfte Pulsschlag UKM 03/2007, S. 8

  40. Intravenöse Applikation von Zytostatikadurch das Pflegepersonal Medizinische Universitätsklinik Freiburg Abteilung Hämatologie/Onkologie Matthias Naegele Dipl. Pflegepädagoge (FH) Gesundheits- und Krankenpfleger für die Pflege in der Onkologie

  41. Delegation von Tätigkeiten an der Charite • Intravenöse Injektionen • Legen von peripher venösen Venenverweilkanülen • Blutentnahmen • der Patient hat vorher in die Maßnahme eingewilligt • ein persönliches Handeln des Arztes ist nicht erforderlich • der Arzt hat die durchzuführende Maßnahme schriftlich angeordnet • das Pflegepersonal ist fachlich in der Lage, die Maßnahme auszuführen • und zur Durchführung der Aufgaben auch bereit

  42. Zusammenfassung/Fazit • • Ziele der Ärzteschaft : • Vorrang des Patientenschutzes • Beibehaltung des Facharztstandards • Unteilbarkeit der therapeutische Gesamtverantwortung beim Arzt • keine (weitere) Substitution, sondern Ausbau der Delegation in Kooperation • Ganzheitliche Ausübung der Heilkunde am Patienten

  43. Fazit • Zusammenarbeit mit anderen Gesundheits-berufen ja! • Substitution nein! • Delegation ja!

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