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Hausspezialitäten Speziallebensmittel Kosmetika und Chemikalien

Informationsveranstaltung der Kantonsapotheker BS und BL für DrogistInnen und ApothekerInnen vom 21. April bzw. 8. Mai 2008 in Zusammenarbeit mit den kant. Laboratorien. Hausspezialitäten Speziallebensmittel Kosmetika und Chemikalien. Gesetzliche Grundlagen I. HMG Art. 9 Zulassung

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Hausspezialitäten Speziallebensmittel Kosmetika und Chemikalien

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  1. Informationsveranstaltung der Kantonsapotheker BS und BL für DrogistInnen und ApothekerInnenvom 21. April bzw. 8. Mai 2008 in Zusammenarbeit mit den kant. Laboratorien Hausspezialitäten Speziallebensmittel Kosmetika und Chemikalien

  2. Gesetzliche Grundlagen I HMG Art. 9 Zulassung 1 Verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel, die zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln bestimmt sind (Arzneimittelvormischungen), dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen sind. Vorbehalten sind internationale Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen. 2 Keine Zulassung brauchen: a. Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, in einer Spitalapotheke oder, in deren Auftrag, in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, nach ärztlicher Verschrei- bung für eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis oder für ein bestimmtes Tier oder einen bestimmten Tierbestand hergestellt werden (Formula magistralis); b. Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke, einer Drogerie oder in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, nach einer speziellen Präparate- Monografie der Pharmakopöe oder eines andern vom Institut anerkannten Arzneibuchs oder Formulariums in kleinen Mengen zubereitet werden und die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind (Formula officinalis); c. Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke, einer Drogerie oder in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, im Rahmen der Abgabekompetenz der für die Herstellung verantwortlichen Person gemäss Artikel 25 nach einer eigenen Formel in kleinen Mengen zubereitet werden und die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind. Die Inhaberin der Formel darf einen andern Betrieb mit Herstellungsbewilligung beauftragen, die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmten Arzneimittel herzustellen; d. … e. …

  3. Gesetzliche Grundlagen II Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke, einer Drogerie oder in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, im Rahmen der Abgabekompetenz der für die Herstellung verantwortlichen Person gemäss Artikel 25 nach einer eigenen Formel in kleinen Mengen zubereitet werden und die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind. Die Inhaberin der Formel darf einen andern Betrieb mit Herstellungsbewilligung beauftragen, die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmten Arzneimittel herzustellen. Arzneimittel nach eigener Formel (Hausspezialitäten), HMG Art. 9, Abs. 2, Bst. c.:

  4. Gesetzliche Grundlagen III VAM Art. 2 Zulassungspflicht 1 Die Zulassungspflicht für verwendungsfertige Arzneimittel richtet sich nach Artikel 9 HMG. 2 Keine Zulassung braucht zudem ein verwendungs-fertiges Arzneimittel, das aus Arzneimitteln wie Roh-stoffen, Tees, Tinkturen oder Desinfektionslösungen für die eigene Kundschaft in einer öffentlichen Apotheke, in einer Spitalapotheke oder in einer Drogerie ausschliesslich abgepackt wird.

  5. Gesetzliche Grundlagen IV • Eigene Formel Im Gesetz erwähnt aber nicht definiert – Nachweis oft schwierig • Kleine Mengen VAZV Art. 15 u. 16: Jahresproduktion ≤ 1000 Packungen / ≤ 30 000 Tagesdosen • Eigene Kundschaft VAZV Art. 15, Abs. 2: Als eigene Kundschaft gilt die Kundschaft des Inhabers einer kantonalen Detailhandelsbewilligung nach Artikel 30 HMG.

  6. Voraussetzungen I BL – BS Bewilligung?

  7. Voraussetzungen II Pharmakopöe – Regeln der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel in kleinen Mengen

  8. Voraussetzungen III Mögliche Inhaltsstoffe sind Wirkstoffe und Hilfsstoffe aus • anerkannten Arzneibüchern (VAZV, Art. 10; SHI-PhaV) • Swissmedic Stoffliste (Internet) • Liste HAS (KPAV Anhang, Internet) • Liste TAS (KPAV Anhang, Internet)

  9. Voraussetzungen IV • Zusammensetzung und Heilanpreisung müssen wissenschaftlich begründet sein (HMG Art. 26) • Abgabekategorien beachten:Inhaltsstoffe, Indikation, galenische Form • Aufzeichnungen gemäss „GMP kleine Mengen“ • Rückstellmuster • Beschriftung • Beanstandungen / Rückrufe • HMG-konforme Dokumentation (VAZV Anhang)

  10. „Schreckmümpfeli“ I • Nicht erlaubter Wirkstoffz. B. Quecksilbersalbe • Unzulässige Anwendungsgebietez. B. Diabetestee, Blutdrucktee

  11. „Schreckmümpfeli“ II • Unzulässige galenische Formz.B. Augentropfen (Drogerie), Parenteralia

  12. Schlussbemerkungen Die Inverkehrbringerin (fachtechn. verantw. Person) übernimmt die gesamte Verantwortung für das Produkt. HMG Art. 1: Zweck • Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier • Qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel • Schutz vor Täuschung HMG Art. 3: Sorgfaltspflicht HMG Art. 26, Abs. 2: Grundsatz für Verschreibung u. Abgabe Die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften müssen beachtet werden. HMG Art. 59: Meldepflicht

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