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Institut für Geographie und Regionalforschung der Universität Wien. 290162 SE Konzepte und Instrumente der „Neuen Regionalplanung“ Das System der Raumordnung in Österreich und Deutschland - mit besonderer Berücksichtigung der regionalen Planungsebene. Bearbeitet von: DINKA Marek, SOMMER Andreas.
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Institut für Geographie und Regionalforschung der Universität Wien 290162 SE Konzepte und Instrumente der „Neuen Regionalplanung“ Das System der Raumordnung in Österreich und Deutschland - mit besonderer Berücksichtigung der regionalen Planungsebene Bearbeitet von: DINKA Marek, SOMMER Andreas 18.12.2007
Die Fragestellung… …basiert auf einem Vergleich der beiden Raumordnungssysteme und der Ausarbeitung von Gemeinsamkeiten respektive Unterschieden.
Gliederung 1.Die Entwicklung der modernen RO nach dem Weltkrieg II 2.Vergleich der RO – Systeme 2.1 Bundesebene 2.2 Landesebene 2.3 Regionalebene 2.4 Gemeindeebene 3.Einfluss der EU auf die RO - Systeme
1.1 Deutschland • Reetablierung, Notwendigkeit z.B. im Wohnbau • 1949: Gründung der BRD → RO in Artikel 75 GG • 1950: erstes Landesplanungsgesetz NRW • 1954 Gutachten des BVerfG → Bund erhält Vollkompetenz Bundesraumordnung + Rahmenkompetenz der RO für die Länder
„Im Bundesstaat muss es also eine Raumplanungfür den Gesamtstaat geben. Die Zuständigkeit zu ihrer Regelung kommt nach der Natur der Sache dem Bund als ausschließliche und Vollkompetenz zu… Es ergibt sich also, dass der Bund regeln könnte: kraft ausschließlicher Kompetenz die Bundesplanung; kraft konkurrierender Rahmenkompetenz die Raumordnung der Länder in ihren Grundzügen.“ Quelle: H. BLOTEVOGEL, in: H. FASSMANN, 2006
1955: Sachverständigenausschuss der RO (SARO) • 1961 SARO-Gutachten → Empfehlung zur Etablierung einer Bundesraumordnung mit begrenzter Kompetenz • 1963ff: RO-Berichte der Bundesregierung • 1965: erstes RO-Gesetz (ROG) – letzte Novellierung 01.01.1998
~ 1965 – 1975: “Blütezeit” der RO in Deutschland • ~ Bedeutungsverlust der RO • 90er Jahre: “Renaissance” der RO Quelle: H. FASSMANN, 2006
1.2 Österreich • Die Stunde Null: Entscheid des Verfassungsgerichtshofes in einem Kompetenzfeststellungsverfahren (VfSlg 2674/1954): „Die planmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes in Bezug auf seine Verbauung, insbesondere für Wohn- und Industriezwecke einerseits, und für die Erhaltung von im Wesentlichen unbebauten Flächen andererseits („Landesplanung“ – „Raumordnung“) ist nach Art. 15, Abs. 1 B-VG i.d.F. von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache, als nicht etwa einzelne dieser planenden Maßnahmen, wie im Besonderen solche auf den Gebieten des Eisenbahnwesens, der Bergwesens, des Forstwesens und des Wasserrechts, nach Art. 10-15 der B-VG i.d.F. von 1929 der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes vorbehalten sind.“
Die Pionierphase (bis Mitte 70er) • keine Bundesraumordnung • zaghafte Umsetzung der ROG • Euphorie der Fachplaner • Die Etablierungsphase (Mitte 70er – Mitte 80er) • ROG österreichweit – österreichweit gleiche Mängel • Bund - Lust am Gestalten vgl. G. WEBER, 2005
Die Ökologisierungsphase (Mitte 80er – Mitte 90er) • Ökologisierung und Möglichkeit zu der Beteiligung gefordert • neue Steuerungsansätze (Betroffene statt Beteiligte) • neue Rolle des Planers (Fachmann, Moderator, Mediator und Manager) • Die Raumentwicklungsphase (bis heute) • EU als neuer Planungsakteur (Einfluss von „oben“) • Bürgerbeteiligung (Einfluss von „unten“) • Planungsverständnis: von hierarchischen zu einer partnerschaftlichen Organisation vgl. G. WEBER, 2005
Artikel 75 GG aufgehoben (Föderalismusreform 2006) → Artikel 72 in Verbindung mit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 31 GG Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung ROG Artikel 15 BVG Entscheid des Verfassungsgerichtshofs in einem Kompetenzfest-stellungsverfahren (VfSlg 2674/1954) 2.1.1 Gesetzliche Ausgangslage
Raumordnungsgesetze • Novellierung 1998: 4 Abschnitte + 23§ • Abschnitte 1: unmittelbare Vorschriften für die RO des Bundes und der Länder (15 Grundsätze + zentrales Leitbild der “nachhaltigen Entwicklung”) • Abschnitt 2: rechtliche Vorschriften für die RO in den Ländern • Abschnitt 3: Koordination der einzelnen Planungen auf den Ebenen • Abschnitt 4: Überleitungs- und Schlussvorschriften
Gegenstromprinzip • § 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung (3) „Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip)“ Quelle: www.bbr.bund.de
Verfassungsrechtlicher Rahmen in Österreich • § 15 (BVG): „Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder“. • Entscheid des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahre 1954
BMVBS (Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) BBR (Bauwesen und Raumordnung) MKRO ÖROK BKA BMwA BMUJF BMLF BMWV 2.1.2 Kompetenzen und Organisation
BMVBS: eindeutige Kompetenzzuteilung auf Bundesebene → „Raumordnungsministerium“ • BBR: ebenfalls Bundesbehörde, aber im Geschäftsbereich des BMVBS • MKRO: Koordinationsorgan zwischen Bund und Ländern → auf Kooperation angewiesen Quelle: www.bmvbs.de Wolfgang Tiefensee (SPD)
ÖROK: (seit 1971) • Antwort auf das Nichtvorhandensein eines Bundes-ROG und einer Institution auf der gesamtstaatlichen Ebene • bringt Länder, Gemeinden und Sozialpartner an einen Tisch und pflegt die Kultur des Konsens (mit allen Vor- und Nachteilen) • nur koordinative Funktion, keine sektorübergreifende Planungskompetenz im Bereich der bundesweiten Politik oder im Bereich der grenzüberschreitenden Landesplanung (klassische Aufgabe für eine Bundesraumordnung)
BKA: • Vertreter Ö-s in int. Angelegenheiten der RPl. • betraut auch mit Koordination in Angelegenheiten der RPl. Und Reg.-Polit. innerhalb des Bundes und zw. Bund und Ländern • beteiligt sich an der gesamtstaatlichen Raumforschung • BMwA (Bundesstraßen) • BMUJF (Abfallwirtschaft) • BMLF (forstliche Raumplanung) • BMWV (Eisenbahnwesen - ÖBB)
Bundesraumordnungs-programm (BROP) Raumordnungspolitischer Orientierungs- rahmen 1993 (ORA) Raumordnungs-politischer Handlungsrahmen (HARA) Raumordnungsberichte Modellvorhaben der RO (MORO) ÖREK Instrumente der Fachplanungen 2.1.3 Instrumente
BROP: Darstellung der aktuellen Siedlungs-, Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung • ORA: Reaktion auf veränderte Rahmenbedingungen in der RO (5 Leitbilder) • HARA: Konkretisierung des ORA (z.B. Entlastung verkehrlich hoch belasteter Räume) • Raumordnungsberichte: aktuellste Entwicklungen und zukünftige Planungen • MORO: innovatives Instrument seit den 90er Jahre
ÖREK • Analog zu BROP: Grundsätze und Ziele • Vorteil: Existenz • Nachteil: unverbindlich • ´91: möglicher Einfluss auf die neuen ROG • Fachplanungen • Waldentwicklungsplan, Gefahrenzonenplan • Bundesverkehrswegeplan • Abfallwirtschaftsplan
jährliche Sitzungen Ende Juni/Anfang Juli Hauptausschuss Bundesminister, Minister der Länder, Vertreter der Landesabteilungen 5-6 Entschließungen pro Sitzung aktuell: 33. MKRO vom 30. Juni 2006 Verkehrswegebau durch den Bund: Verlauf einer Bundesstraße mittels Verordnung des Ministers festgelegt Detailplanung und Verwaltung führen die Länder durch 2.1.4 Planungspraxis
„Neue Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland“ (Sitzung der 33. MKRO) LB 1: Wachstum und Innovation (Wirtschaft) LB 2: Daseinsvorsorge sichern (Lebensverhältnisse) LB 3: Ressourcen bewahren, Kulturlandschaft sichern mehrere Versuche einer Bundesraumordnung gescheitert Konzentration auf Regionalpolitik 2.1.5 aktuelle Entwicklungen
Vergleich • Verfassung - Grundgesetz • ROG auf der Bundesebene (ja und nein) • BM für RO in Deutschland
ROG Landesplanungsgesetze Verordnungen mit Auswirkungen auf die RO Verfassung Landes - ROG 2.2.1 Gesetzliche Ausgangslage
§ 8 ROG: „Für das Gebiet eines jeden Landes ist ein zusammenfassender und übergeordneter Plan aufzustellen“ • erste LPG´s: NWR 1950, Bayern 1957 • Ausnahmen: Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen → Gegenstromprinzip Quelle: www.by.juris.de
Landesraumordnungsgesetze • von den Landtagen erlassen • regeln Inhalte, Verfahren zur Aufstellung und Rechtswirkung der Instr. der überörtl. und örtl. RPl • erhalten keine konkr. räuml. Planungsfestlegungen, sondern als inhaltliche Normen die allg. und bes. Ziele der RO, der Planungsinstrumente und ihrer Ausgestaltung für die überörtliche Raumplanung des Landes • 9 BL = 9 untersch. ROG (untersch. Namen) • K: 8 §, T: 120 § • Ziele: Umweltschutz, Wi - förderung, Erhalt der LW
je nach Bundesland verschieden Ministerien zugeordnet Hessen → Wirtschaftsministerium Brandenburg → Umweltministerium Bayern: 3-stufiger Verwaltungsaufbau (oberste, höhere und untere Planungsbehörde) Landesregierungen definieren die örtliche und überörtliche RO, vollziehen die überörtl. Raumordnungs-abteilungen Ausarbeitung von Plänen und Programmen Genehmigung von FWP 2.2.2 Kompetenzen und Organisation
Landesentwicklungs-programme bzw. Landesentwicklungs-pläne Landesentwicklungs-programme 2.2.3 Instrumente
LEP: Ziele der landesspezifischen RO berücksichtigen • Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums • LEP als Rahmen einer geordneten Entwicklung • § 7 II ROG: Festlegung zur Raumstruktur - anzustrebende Siedlungsstruktur (Verdichtungs- und Ordnungsräume, ländliche Räume) - anzustrebende Freiraumstruktur - anzustrebende Infrastruktur
Planungsraum Frankfurt /Rhein-Main Quelle: http://www.planungsverband.de
Landesentwicklungsprogramme • Name: LEP (B, S, St) EP (K), ROP (NÖ, T), LROP (OÖ) LRPl. (V). • beziehen sich auf das gesamte Landesgebiet und bilden einen übergeordneten Rahmen für die sekt. und reg. Pl. • z. T. definieren die LEP die Regionen für die Reg.-planung und die Themen für die Sachprogramme • LEP sind also eine Mischung aus konkr. Zielsetzungen, raumbezogenen Planfestlegungen und allg. Richtlinien ausgearbeitet durch die RO-Abt. der Länder • Entwürfe werden einem Stellungnahmeverfahren unterworfen: Stellungsnahme BM, andere Abt. der Landesregierung, Interessensvertretungen, benachbarte BL, Reg.-planungsverbände und Gemeinden • LEP werden als Verordnung durch die Landesregierung erlassen, ihre Gültigkeit ist nicht befristet!
2.2.4 Planungspraxis • Baden Württemberg • Wirtschaftsministerium erstellt LEP als „oberste Planungsbehörde“ • 4 „höhere Planungsbehörden Stuttgart, Freiburg, Karlsruhe und Tübingen • aktueller LEP vom 21.08.2002 • Ziele: gleichwertige Lebensverhältnisse, wirtschaftliche Entwicklungsperspektiven und gesunde Umweltbedingungen • Besonderheit: Landesentwicklungsberichte + „automatisierter Raumordnungskataster“ Baden Württemberg (AROK)
allgemeine Aussagen schwierig Abhängigkeit vom Ministerium aktuelle Themen Baden Württemberg: - Siedlungsflächen - Leitinfrastruktur - grenzüberschreitende Aufgaben Veränderungen des bisherigen Instrumentariums durch die letzten Novellierungen Instrumente der Regional- und Gemeindeplanung 2.2.5 Aktuelle Entwicklungen
Vergleich • Landes-ROG in Ö wie Bundes-ROG in Deutschland • keine Landesministerien in Ö • Landesentwicklungsprogramme in beiden Staaten
ROG Landesplanungsgesetze § 9 ROG: „In den Ländern, deren Gebiet die Verflechtungsbereiche mehrerer zentraler Orte oberster Stufe umfasst, sind Regionalpläne aufzustellen. …ist Planung über die Grenzen eines Landes erforderlich,… so sind gemeinsame Regionalplanung.“ ROGs: Regionalplanung als 2. Stufe der Landesplanung 2.3.1 Gesetzliche Ausgangslage
große Unterschiede in den Bundesländern z.B. in Hessen Regierungsbezirke, in Niedersachsen Landkreise Behördenmodell: einzelne landesbehördliche Instanzen Verbandsmodell: Gemeindeverbände, regionale Planungsgemeinschaften Entscheidungsinstanzen: Oberbürgermeister der beteiligten Kommunen bzw. politische Vertreter aus Landkreisen, Regierungsbez. Ebene der Planung für Regionen vom Land betreut auf dieser Ebene keine Gebietskörperschaft, keine polit. Interessenvertretung Reg.-Pl. immer davon abhängig, in welcher Form sie vom Land organisiert wird verschiedene Organisation: reicht von keiner Beteiligung der Gemeinden (B, K, N, V) über reg. Beratungsorgane (OÖ, St, T) bis zur Übertragung der Aufgabe auf die Gemeindeverbände (S). 2.3.2 Kompetenzen und Organisation
BSP: Baden-Württemberg • Aufgaben und Ziele der Regionalplanung im LPG verankert • Träger: 12 Regionalverbände • jeder Regionalverband besteht aus Verbandsversammlungen = Entscheidungsgremium • Vertreter der Verbandsversammlung: Gemeinderäte aus den Städten, Landkreisen • finanzielle Unterstützung durch das Land Organe des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein Quelle: www.isl.uni-karlsruhe.de
Regionaler Raumordnungsplan/ Regionalplan Regionales Entwicklungskonzept Regionaler Flächennutzungsplan Regionale Entwicklungs-programme Regionale Sachprogramme 2.3.3 Instrumente
Regionaler Raumordnungsplan • unterschiedliche Benennungen (Regionalplan, Gebietsentwicklungsplan) • Konkretisierung der Vorgaben der Landesplanung durch Texte und Plandarstellungen auf mittlerer Ebene • durchzuführende Aufgaben der Regionalplanung im Gesamtsystem der Raumordnung • Themen: Steuerung der Siedlungsentwicklung, Freiraumvorsorge/Koordination der Freiraumfunktionen, Flächen- und Standortvorsorge für die Wirtschaft,…
Regionalplanung Mecklenburg Vorpommern 1:100 000 www.rpv-mvp.de
Regionales Entwicklungskonzept • flexibel + umsetzungsorientiert (RO § 13 ROG) • regionale Akteure zur Koordination wesentlicher regionaler Entwicklungsvorhaben → aus den Regionen heraus • freiwillige Basis → Übergang zu informellen Planungsinstrumenten • Zeithorizont kurz- mittelfristig (~6 Jahre) • regionale Konsensfindung: öffentliche als auch private Personen • Kommunikationsprozess = regionale Entwicklungskonferenz
Regionale Entwicklungsprogramme • Name: EP (B, K, St), ROP (NÖ, OÖ, T), RP (S), RPl. (V) • enthält die wichtigsten Vorgaben für die örtl. RO der Gemeinden • je nach Inhalt handelt es sich dann entweder um Orientierung oder Beschränkung • enthält auch konkrete Maßnahmen, z. B. „Ausbau von Infrastruktur“, Eignungszonen für LW, teilweise äußerste Siedlungsgrenzen festgelegt • Maßstab von 1:200 000 bis 1:25 000 • Ausarbeitung durch die RO-Abteilungen der Länder • Ausnahme: Salzburg, Rechtswirkung durch die Verordnung der Landesregierung