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Unterstützungsmöglichkeiten der Agentur für Arbeit bei der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen. Informationen des ESF-Netzwerks BLEIB in Mittelhessen. Gliederung. Projektvorstellung BLEIB in Mittelhessen Zielgruppe Flüchtlinge Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen
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Unterstützungsmöglichkeiten der Agentur für Arbeit bei der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen Informationen des ESF-Netzwerks BLEIB in Mittelhessen
Gliederung • Projektvorstellung BLEIB in Mittelhessen • Zielgruppe Flüchtlinge • Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen • Fördermöglichkeiten des SGB III
BLEIB in Mittelhessen ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit mindestens nachrangigem Zugang zum Arbeitsmarkt • Leitung Bundesministerium für Arbeit und Soziales • Bundesweit 43 lokale und regionale Netzwerke • Laufzeit bis Oktober 2010, bei Bewilligung der Verlängerung bis 2013
BLEIB in Mittelhessen Arbeitsstruktur des BLEIB Projektes: • Koordination: • Mittelhessischer Bildungsverband • Vermittlung: • Praxis GmbH (Marburg-Biedenkopf und Gießen) • GWAB (Lahn-Dill-Kreis) • Arbeit und Bildung (Schwalm-Eder, Kassel) • Fachstelle für Flüchtlingsfragen • Hessischer Flüchtlingsrat
Zielgruppe: Flüchtlinge Welche Flüchtlinge gehören zur Zielgruppe der Agentur für Arbeit? 1. Kriterium: • Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder von ALG I 2. Kriterium: • Zugang zum Arbeitsmarkt
Zielgruppe: Flüchtlinge • Kriterium: Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG (§ 3 AsylbLG und nach 4 Jahre § 2 AsylbLG) • Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung – Aufenthaltstitel während des Asylverfahrens • Flüchtlinge mit Duldung – Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung • Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG - Unmöglichkeit der Ausreise • weitere Aufenthaltstitel vgl. § 1 AsylbLG, Leistungsberechtigte
Zielgruppe: Flüchtlinge • Kriterium: Zugang zum Arbeitsmarkt • für AsylbLG-Bezieher: • mit Duldung und Aufenthaltsgestattung nach einem Jahr Aufenthalt, mit Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG ab Erteilung • Meldung als arbeitssuchend/arbeitslos • Vorrangprüfung in den ersten 4 Jahren (bei Duldung) bzw. 3 Jahren (bei Aufenthaltserlaubnis) • danach unbeschränkter Arbeitsmarktzugang (gemäß § 9 und § 10 BeschVerfV)
Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen • Verbesserungen beim Arbeitsmarktzugang: • Wegfall der Vorrangprüfung für Geduldete nach 4 Jahren Aufenthalt (seit 2007) • Beschäftigungserlaubnis zur Ausbildung für Geduldete bereits nach einem Jahr Aufenthalt! (seit 2009) • Aufenthaltserlaubnis für Geduldete zur Ausübung einer der Ausbildung/dem Studium entsprechenden Beschäftigung, §18 a AufenthG (seit 2009) • sowie: Zielgruppenspezifische ESF Programme (2008- 2013)
Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen Verbesserung der Arbeitsmarktintegration von AsylbLG Beziehern politisch gewollt Praktische Umsetzung • ausländerrechtliche Auflagen (hier insb. kurze Duldungszeiten, Wohnsitzauflagen) • SGB III Maßnahmen zielgruppenspezifisch einsetzen! zu berücksichtigen: - besondere Belastungsfaktoren und - besonderer Förderbedarf der Zielgruppe
Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen • Besondere Belastungsfaktoren • unsicherer Aufenthalt mit Duldung auch bei langen Aufenthaltszeiten (hohe psychische Belastung und schwierige Lebensplanung) • Leben in oft abgeschiedenen Flüchtlingsunterkünften • soziale Benachteiligung: Leistungen nach § 3 AsylbLG in den ersten vier Jahren 30 % unter Hartz IV-Leistungen • höhere Quote von Erkrankungen in der Familie (insb. auch Traumafolgeerkrankungen)
Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen • Besonderer Förderbedarf • Zugang zu Deutschkursen nicht gewährleistet • Unzureichende Kenntnisse über deutschen Arbeitsmarkt und Bewerbungsverfahren • Langjähriger Ausschluss vom Arbeitsmarkt durch Vorrangprüfung (vor 2007 Vorrangprüfung zeitlich unbegrenzt) • Fluchtspezifische Brüche in Arbeits- und Bildungsbiographien: nicht anerkannte, nicht dokumentierte oder fehlende Bildungsabschlüsse und Qualifizierungen • Keine Schulpflicht (nur Schulrecht) für Geduldete in Hessen
Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen • Zentrale Bedeutung von Ausbildung und lebensunterhaltssichernder Arbeit für Aufenthaltsverfestigung hohe Motivation zur Arbeitsaufnahme • Aufgrund des besonderen Förderbedarfs der Zielgruppe sind ggf. individuelle Förderpläne zur Arbeitsmarktintegration oder auch zum Nachholen von Schulabschlüssen notwendig
Fördermöglichkeiten des SGB III Grundsatz beim Zugang zu SGB III Leistungen • Nur wenige Einschränkungen bei SGB III Maßnahmen aufgrund von Aufenthaltsstatus • Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 63 SGB III ist bei AsylbLG Beziehern von bestimmten Voraufenthaltszeiten (oder ggf. vorheriger Erwerbstätigkeit) abhängig, entsprechende Einschränkungen auch bei BaE und Ausbildungsbegleitenden Hilfen für förderungsbedürftige Jugendlichen gemäß § 245 Abs. 2 SGB III
Fördermöglichkeiten des SGB III • Beratung und Vermittlung: • Alle Flüchtlinge mit AsylbLG-Bezug haben Anspruch auf Beratung (nach §§ 29 ff SGB III) • Alle Flüchtlinge mit AsylbLG-Bezug habenAnspruch auf Vermittlung (nach §§ 35 SGB III)
Fördermöglichkeiten des SGB III • Vermittlungsunterstützende Leistungen (§ 45 und 46 SGB III): • Ermessen • Bei Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 45 SGB III auch Übersetzungskosten von ausländischen Zeugnissen berücksichtigen
Fördermöglichkeiten des SGB III • hohe Relevanz von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, § 46 SGB III • Ermessen/bei Arbeitslosen nach 6 Monaten Arbeitslosigkeit Anspruch • besonderer Bedarf der Zielgruppe z.B. - Anerkennung von ausländischen Abschlüssen - Kompetenzfeststellung bei fehlenden Abschlüssen oder fehlender Berufstätigkeit: Vermittlung in Praktika und Förderung durch Übernahme der Fahrtkosten - Bewerbungstraining und Sprachförderung
Fördermöglichkeiten des SGB III • Ausbildungsförderung: • BAB (Anspruch) und BvB (Ermessen): • abhängig von Aufenthaltstitel und Aufenthaltszeit, § 63 Abs. 2, 2a SGB III • oder vorheriger Erwerbstätigkeit, § 63 Abs. 3 SGB III, hier können ggf. Zeiten der Kinderbetreuung und Haushaltsführung der Eltern angerechnet werden • BaE oder Ausbildungsbegleitende Hilfen (Ermessen) • Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 245 Abs. 2 SGB III, analog § 63 Abs. 2,3 SGB III (siehe oben)
Fördermöglichkeiten des SGB III • Abgesehen von den o.g. Einschränkungen bei der Ausbildungsförderung (§ 63 und § 245 SGB III) sind Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration nach dem SGB III für Personen mit AsylbLG Bezug ohne Einschränkungen zugänglich, unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern
Fördermöglichkeiten des SGB III Beispiele für unbeschränkte Fördermaßnahmen: • Einstiegsqualifizierung, § 235 b SGB III (Ermessen) • Ausbildungsbonus, § 421r SGB III (Ermessen/Anspruch) • berufliche Weiterbildung, 77 SBG III (Ermessen). Im Rahmen der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf Nachholen des Hauptschulabschlusses • Falls Zugang zu Ausbildung und Nachholen von Schulabschlüssen nach dem SGB III nicht gefördert wird ggf. Vermittlung an kommunale Träger der Jugendberufshilfe (gemäß SGB VIII)
Kontakt Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. Für spätere Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung: Benita Suwelack Hessischer Flüchtlingsrat Leipziger Str. 17, 60487 Frankfurt/Main • Tel.: 069/976 987 09 • Mail: besu@fr-hessen.de • Web: www.fr-hessen.de/bleibinmittelhessen