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Vermessungsamt Innsbruck. Allgemeine Informationen Information zur Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes. Allgemeine Informationen. Einleitung Grundstücksdatenbank neu Zusammenarbeit Vermessungsamt – Gemeinde Aktualisierung des Katasters (Bauwerke etc.) Adressregister
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Vermessungsamt Innsbruck • Allgemeine Informationen • Information zur Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes
Allgemeine Informationen • Einleitung • Grundstücksdatenbank neu • Zusammenarbeit Vermessungsamt – Gemeinde Aktualisierung des Katasters (Bauwerke etc.) • Adressregister • Digitales Landschaftsmodell Gemeindeinformation
Bauwerke • Einmesszwang gefallen (TBO) • Kooperation Gemeinde – IKV – VA -> §44 (1) VermG • Aktueller Gebäudebestand wichtig Gemeindeinformation
Vermessungsgesetz Novellen 2004 und 2008 § 8. Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt: ..... 3.zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude. § 9. (1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Abs. 2), dem Grundstücksverzeichnis (Abs. 3) und dem Adressregister (§ 9a). § 9a.(1)Das Adressregister enthält alle geocodierten (raumbezogenen) Adressen von Grundstücken und Gebäuden, ... § 44(3) Die Gemeinden haben dem Adressregister die in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 8 und die in § 9a Abs. 3 Z 1 bis 5 und 8 genannten Adressdaten zu melden; § 48Abgaben aus dem Adressregister Gemeindeinformation Seite 4
Wartungs- und Führungskreislauf - neu Gemeinde eine Melde verpflichtung Adress- GWR Online (Web-Client oder XML) Verortung und Prüfung mit DKM und DOP Bürger Webservice/ASP GWR (Gebäude- und Wohnungsregister) AdrReg Adressregister Behörden WebService/ASP ZMR(zentrales Melderegister) GDB(Grundstücksdatenbank) u.a. (Telefonbuch) u.a. (Navigationsdienste) Gemeindeinformation Seite 5
Information zur Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes Fassung vom 07. 01. 2009 Motivation für die Gesetzesnovelle: -> Grundstücksdatenbank neu -> erhöhter Rechtsschutz für die Eigentümer und Buchberechtigte -> Übertragung von Dienstbarkeiten möglich (§13 und §15) -> Entfall der Wertgrenze bei § 15 Verfahren -> Anwendung für alle Anlagen bei §15 Verfahren -> Beschleunigung von § 15 Verfahren -> Wertanpassung bei § 13 Verfahren -> keine Teildurchführungen von Plänen mehr Gemeindeinformation
LiegTeilG - § 2 • Plan muss zur Gänze beschlossen werden • Teildurchführungen sind nicht mehr möglich Gemeindeinformation
LiegTeilG - § 15 Z1. • zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung von • Straßenanlagen • Weganlagen • Eisenbahnanlagen • Anlagen zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers • Anlagen zur Abwehr von Lawinen Gemeindeinformation
LiegTeilG - § 15 Z2 • auf Grundstücksreste, die durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind • auch bei Übertragung des Eigentumsrechts Gemeindeinformation
LiegTeilG - § 15 Z3 • auf aufgelassene Straßenkörper • auf aufgelassene Wege • auf aufgelassene Eisenbahngrundstücke • auf das aufgelassene Bett frei gewordener Gewässer. • Die reine Eigentumsübertragung von Privatwegen an das öffentliche Gut ohne gleichzeitig durchgeführte Baumaßnahmen (Erweiterungen oder Umlegungen) ist nicht zulässig! Gemeindeinformation
LiegTeilG - § 16 • Vermessungsbehörde beurkundet • Antrag der lastenfreien Ab- und Zuschreibung • Antrag auf Mitübertragung von Dienstbarkeiten • Bestätigung, dass Anlage errichtet bzw. aufgelassen wurde Gemeindeinformation
LiegTeilG - § 17 • Bestimmung über Wertgrenze ist aufgehoben Gemeindeinformation
LiegTeilG - § 18 • Bücherliche Durchführung von Amts wegen • Beschluss ergeht auf Grund • der Beurkundung • des Planes • Vermutlich entsteht Gebührenpflicht für Gemeinde • Kein Nachweis über Zustimmung erforderlich • der betroffenen Eigentümer • der Buchberechtigten Gemeindeinformation
LiegTeilG - § 19 • Beschlusszustellung an • den Antragsteller • die Eigentümer • die Buchberechtigten • Beschlusszustellung nicht möglich • Kurator von Amts wegen bestimmt • Kosten trägt der Antragsteller Gemeindeinformation
LiegTeilG - § 20 • Fehlendes Einvernehmen – Verletzung von bücherlichen Rechten • Einspruch des Eigentümers oder von Buchberechtigten -> Verfahren außer Streitsachen (§14) (unberechtigt, wenn Voraussetzungen nach § 13 Abs. 4 gegeben sind) • volle Haftung des Antragstellers Gemeindeinformation
Antrag durch die Gemeinde zur Herstellung der Grundbuchsordnung nach den Sonderbestimmungen der §§15ff LiegTeilG • Bezug auf Teilungsplan (IKV, GZ) • Lastenfreie Abschreibung oder Mitübertragung der Dienstbarkeiten • detaillierte Angabe welche Dienstbarkeit von EZ zu EZ • GB Telfs verlangt derzeit genaue Textierung, was Beschluss beinhalten soll (auch bei lastenfreier Abschreibung Vorformulierung des Beschlusses) • Beurkundung der Gemeinde: • Besitzänderungen der fertig gestellten Anlage sind herbeigeführt • Verweis auf Grenzverhandlung • Rechtstitel für die Eigentumsübertragung • kein Einwand der Eigentümer und Buchberechtigten gegen Abschreibung • Widmung zum Gemeingebrauch/Aufhebung aus Gemeingebrauch • Kein Hinderungsgrund bekannt bzw. kein Rechtsmittel anhängig Gemeindeinformation
Zusammenfassung • Veranlassung durch die Gemeinde: • Anlage muss errichtet bzw. aufgelassen sein • Einvernehmen mit Eigentümern und Buchberechtigten herstellen • Behördliche Verfahren durchführen • Antrag an das Vermessungsamt • Ausfertigung von beschlussfähigen Grundbuchsanträgen • Liste der aktuellen Adresse der Eigentümer und Buchberechtigten • Veranlassung durch VA • Beurkundung des Antrages auf lastenfreie Ab- und Zuschreibung • Beurkundung des Antrages auf Mitübertragung von Dienstbarkeiten • Bestätigung, dass eine der in § 15 angeführten Anlagen errichtet oder aufgelassen wurde Gemeindeinformation