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10. DFN-Rechtsseminar. Patent-/Urheberrechtsschutz versus Datenschutz. Urheberrechtsverstöße durch Nutzer. z. B. durch peer2peer Nutzung Auch das Herunterladen geschützter Titel zu privaten Zwecken ist nach neuem Urheberrecht nicht mehr von § 53 UrhG gedeckt Daraus folgt:
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Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher 10. DFN-Rechtsseminar Patent-/Urheberrechtsschutz versus Datenschutz
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Urheberrechtsverstöße durch Nutzer • z. B. durch peer2peer Nutzung • Auch das Herunterladen geschützter Titel zu privaten Zwecken ist nach neuem Urheberrecht nicht mehr von § 53 UrhG gedeckt • Daraus folgt: • Verstoß durch den jeweiligen Nutzer ! • Haftung auch der Hochschule ?
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Haftung der Hochschule ? • Dies richtet sich nach der jew. Funktion • Access-Provider • Host-Provider • Content-Provider
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher HS als Access-Provider • Vermittelt nur den Zugang zum Internet • Download peer2peer • Upload peer2peer • Etwa von zu Hause aus • Folge: • n. h. A. auch im Urheberrecht Haftungsprivileg nach § 9 TDG
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher HS als Host-Provider • Studentische Homepages • Geschütztes Material wird hierauf zum Download angeboten • § 11 Abs. 1 TDG/ § 9 Abs. 1 MDStV • Fremde Informationen die für Nutzer gespeichert werden
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher HS als Host-Provider • Grds. § 11 Abs.1 TDG/ § 9 Abs. 1 MDStV • Keine Haftung für fremde Informationen, es sei denn: • Positive Kenntnis und • Kein unverzügliches Einschreiten • Ausnahme von dem Grds. • § 11 Abs. 2 TDG/ § 9 Abs. 2 MDStV • Nutzer untersteht Diensteanbieter oder steht unter dessen Aufsicht
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher HS als Content-Provider • Rechtswidrige Inhalte auf Seiten der Institute • HS muss sich Inhalt als eigenen zurechnen lassen • Folge: Haftung der HS nach § 8 Abs. 1 TDG/ § 6 Abs. 1 MDStV
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Auskunftsverpflichtungen der Hochschulen • Bei Urheberrechtsverstößen • An Rechteinhaber • Urheber, Leistungsschutzberechtigte • An Ermittlungsbehörden • Polizei, LKA, BKA, Staatsanwaltschaft
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Rechteinhaber • Privatrechtliche Auskunftsansprüche • § 101a UrhG • § 101a Abs. 5 UrhG i.V.m. § 242 BGB aus Allgemeinen Rechtsgrundsätzen
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher § 101a UrhG • Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter • Voraussetzungen: • Verpflichteter handelt im geschäftlichen Verkehr • Durch die Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken • Inhalt: • Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Allgemeine Rechtsgrundsätze • § 101a UrhG i.V.m. § 242 BGB • Voraussetzung aber: • Schuldverhältnis • Bei der den HS nicht zurechenbaren Verletzungen fehlt es an diesem da: • Kein Vertragsverhältnis • Kein gesetzliches Schuldverhältnis mangels eigener Verletzung • Zudem: § 5 TDDSG Auskünfte nur an Strafverfolgungsbehörden
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Fazit • Bei fehlender zurechenbarer Verletzung durch die Hochschule: • Derzeit kein Auskunftsanspruch Privater
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Ermittlungsbehörden • §§ 100a,100b StPO „Kommunikationsinhalte“ • §§ 100g,100h StPO „Verbindungsdaten“ • § 89 Abs. 6 TKG „Bestandsdaten“
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher §§ 100a,100b StPO • Voraussetzungen • Kommunikationsinhalte: Inhalte von Kommunikationsvorgängen, Sprache, Text, Ton, Bild • Vorliegen einer Katalogstraftat • Nicht bei Urheberrechtsverstößen aber z.B. bei der Verbreitung von pornog. Schriften • Richterliche Anordnung
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher §§ 100g,100h StPO • Voraussetzungen: • Verbindungsdaten: Daten über die näheren Umstände der Kommunikation, z.B. wer an der Kommunikation beteiligt, Dauer, auch dynamische IP-Adressen • Straftat von erheblicher Bedeutung, Maßstab Katalog § 100a StPO • Straftat mittels einer Endeinrichtung begangen • z. B. e-Bay Betrug, Rechner als Tatmittel • Richterliche Anordnung
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher § 89 Abs. 6 TKG • Voraussetzungen: • Bestandsdaten: Erhoben für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses, z.B. Name, Adresse, Bankverbindung, Rufnummer, auch feste IP-Adresse • Erforderlichkeit zur: • Verfolgung Straftaten/Ordnungswidrigkeiten • Gefahrenabwehr, Verfassungsschutz • Keine richterl. Anordnung erforderlich
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Aufgaben der RZ aus § 90 TKG • Pflichten Anbieter geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste • Abs. 1: Kundendateien zu führen • Abs. 2: Daten zum Abruf bereitzuhalten • Nicht: Auskünfte selbst zu erteilen
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Führung von Kundendateien • Verpflichtete: geschäftsm. Anbieter • Inhalt: • Abschließend: Name, Anschrift und Rufnummer evtl. aus Sinn und Zweck auch feste IP • Keine Pflicht zur Prüfung des Wahrheitsgehalts der Kundendaten • Kein Zwang zur Datenerhebung • Nur Daten die ohnehin in eigenem Interesse erhoben werden § 89 TKG = keine Vorratsdatenspeicherung
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Bereithaltung der Daten • Daten sind für einen Abruf der RegTP bereit zu halten • Auskünfte an Behörden werden durch die RegTP erteilt • Verantw. trägt grds. abrufende Behörde • RegTP prüft nur bei besonderem Anlass
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Aktuelle Rechtsprechung • OLG Stuttgart Beschl. v. 01.09.03 • Az.: 2 W 27/03 Haftung des Admin-c • OLG München Urt. v. 11.09.03 • Az.: 29 U 2681/03 Anbieterkennzeichnung nach zwei Klicks
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Haftung des Admin-c • OLG Stuttgart Beschl. v. 01.09.03 • Sachverhalt: • Klage auf Unterlassen und Einwilligung in die Löschung der gegenständlichen Domain • Beklagter neben nichtexistierender GmbH als Inhaber eingetragen • Daneben Beklagter als admin-c eingetragen
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Sachverhalt • Admin-c = administrativer Ansprechpartner • Registrierungsrichtlinie DENIC: „vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden“
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Leitsatz • Der eingetragene admin-c haftet regelmäßig auf Unterlassung • Ausnahme: Wenn der admin-c eine abhängige Hilfsperson ist, die lediglich eine untergeordnete Stellung in einem fremden Unternehmen inne hat
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Knackpunkt • Passivlegitimation • Kann der in Anspruch genommene admin-c prozessual Adressat des Anspruchs sein ? • Grundsätzlich: • Der durch den Anspruch (Gesetz, Vertrag) Verpflichtete • Hier: Domaininhaber
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Passivlegitimation • OLG Stuttgart: • Admin-c ist auch Störer • Störer auch diejenigen Personen, die in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen beigetragen haben.
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Passivlegitimation • Admin-c hat rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung • Tatbeitrag durch die willentliche Angabe als Kontaktperson • Aufgrund Registrierungsbedingungen hat er auch die rechtliche Möglichkeit auf den Eintragungsinhalt einzuwirken
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Anbieterkennzeichnung • OLG München Urt. v. 11.09.03 • Sachverhalt: • Anbieterkennzeichnung §§ 6 TDG, 10 MDStV • Impressum nur über doppelten Link „Kontakt“, „Impressum“ erreichbar • Kernfrage: Genügt der damit verbundene Aufwand von 2 Mausklicks statt einem noch den gesetzlichen Anforderungen ?
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Anbieterkennzeichnung • OLG München: • Doppelter Link kann Transparenzgebot genügen • Kriterium: „Unmittelbare Erreichbarkeit“ • Informationen an: • Gut wahrnehmbarer Stelle • Ohne langes Suchen • Jederzeitige Auffindbarkeit
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Gut wahrnehmbare Stelle • Anknüpfungspunkt Bezeichnung d. Links • Keine gesetzlichen Vorgaben hierfür • Hier: „Kontakt“, „Impressum“ • OLG München: • Im Verkehr (damit auch bei den Nutzern) haben sich diese Bezeichnungen zur Anbieterkennz. durchgesetzt (Wiedererkennung)
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Unmittelbare Erreichbarkeit • Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte • Nur bei einem Klick gegeben ? • OLG München: nein • Zu dieser Auslegung herangezogen: • Verhaltensregeln für den lauteren elektronischen Handel der Internationalen Liga für Wettbewerbsrecht v. 30.9.2000 • Demnach: nicht mehr als zwei Schritte zu Erhalt der Identifizierungsinformation
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Ständige Verfügbarkeit • Keine Beschränkungen bei der Verfügbarkeit des Links
Angela Busche LLM, Ass. jur. Jan K. Koecher Kontakt • Forschungsstelle „Recht des DFN“ • Mail: dfn.recht@uni-muenster.de