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Electronic Commerce. Einführung Konversatorium aus Internetrecht (Jordan/Tangl). Internet – Net, Netz. aus militärischen, später universitären elektronischen Nachrichtensystem entwickelt (Arpanet)
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ElectronicCommerce Einführung Konversatorium aus Internetrecht (Jordan/Tangl)
Internet – Net, Netz • aus militärischen, später universitären elektronischen Nachrichtensystem entwickelt (Arpanet) • besteht aus über die ganze Welt verstreuten Computern die unter einander über TCP/IP verbunden sind • Aufschwung mit der Entwicklung von Hypertext (einfache Navigation, immenses Datenangebot) • Die bekanntesten Dienste: E-Mail, WWW, FTP, Newsgroups • Ursprünglich eine nicht auf Gewinn gerichtet nunmehr immer mehr kommerzialisiert rechtl. Probleme • nicht unter der Kontrolle einer einheitlichen Organisation jeder Provider selbst für seinen Bereich verantwortlich (Kontrolle schwierig)
Das Netz – einige Zahlen • Ende 2000 94.265.900 ständig verbundene und mehr als 380 Millionen zeitweise angeschlossene Computer (Internetzugänge) • Zuwachsraten von über 30 Prozent pro Jahr in den letzten Jahren • Ende 2002 hat die Internet-Nutzungsrate in Österreich die 50-Prozent-Marke erreicht Zur Entwicklung in Österreich: 10 Jahre Internet in Österreich, von Peter Rastl: Artikel in Comment • Umsatz des E-Business soll bis 2004 auf 68.000 Milliarden Dollar steigen
Begriffe I • Provider: Der Internet Service Provider (ISP) stellt die Zugänge zum Internet (gegen Gebühr) zur Verfügung, der Content Provider die Inhalte. • Homepage: Die erste Seite eines Angebots im WWW. (auch WWW-Seiten von Privatpersonen, die sich und ihre Interessen im WWW präsentieren, werden Homepage genannt). • Web-Site: auch Website oder Site; Sammelbegriff für alle Web-Seiten (Webpages) eines Anbieters im Internet einschließlich der Homepage (Eingangsseite). • Browser: multifunktionales Programm zum Navigieren im WWW und Darstellung von Webseiten, wobei die Darstellung nicht bei jedem Browser ganz gleich erfolgt. Microsoft (Internet Explorer, kurz IE) Netscape (Navigator oder Communicator)
Begriffe II • HTML (HyperTextMarkupLanguage): ist eine Text-Auszeichnungssprache, enthält keine Anweisungen oder Befehle, sondern Marken (Tags). Mit diesen Marken werden Textteile eingegrenzt (zwischen Anfangs- und End-Tags), um die Darstellung des Textes zu beeinflussen (z.B. Formatierung) oder auf eine andere Seite zu verweisen (Link, Hyperlink). Eine HTML-Seite wird daher geschrieben, nicht programmiert! • der Urheber einer HTML-Seite ist Autor, nicht Programmierer. dh dass eine Webseite an sich keinen urheberrechtlichen Schutz als Computerprogramm genießt. • bei in HTML-Seiten des öfteren eingebetteten Java oder Javascript handelt es sich hingegen um Programme; diese Teile können daher - bei entsprechender Schöpfungstiefe auch urheberrechtlichen Schutz genießen. • Hypertext (in HTML geschriebener Text einer Website) Methode zur Präsentation und Vernetzung von Information. Webseiten
Begriffe III • Tag: steht für "Etikett", "Auszeichnung" oder "Marke"; einzelnes Kommando der Auszeichnungssprache HTML; fast alle Markierungen bestehen aus einem einleitenden und einem abschließenden Tag (dasselbe Kommando mit einem / davor). Der Text dazwischen ist der "Gültigkeitsbereich" für die betreffenden Tags; stehen in spitzen Klammern. siehe Quelltext • Meta-Tags: HTML-Befehle, durch die weitere Angaben zur Seite und zum Autor generiert werden; befinden sich im HTML-Quellcode am Beginn der Seite, werden aber im Browser nicht angezeigt. Schlüsselbegriffe für Internet-Suchmaschinen! markenrechtliche bzw. wettbewerbsrechtliche Probleme Bsp: Meta-Taging (siehe ...) oder Word Stuffing
= elektronischer Handel unter Verwendung moderner IKT (Informations- und Telekommunikationstechnologien) mit direkter Bestellmöglichkeit über Telefon, TV, e-mail, EDI oder Internet umfasst u.a.: Erwerb von Waren od. Dienstleistungen Direktmarketing Online- Datenbankdienstleistungen Teleshopping Katalogbestellungen E-Banking Elektronischer Versand per e-mail „m-commerce“ (mobile commerce): nächste Entwicklungsstufe – Verwendung drahtloser Verbinungstechnologie (Bsp WAP – wireless applied protokoll) E-Commerce I
E-Commerce II • business to business(b2b) Geschäften, die den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen betreffen • business to consumer (b2c) Geschäften, die den Verkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern betreffen • consumer to consumer (c2c) Verbraucher treten über Internet od. e-mail miteinander in Verbindung (Bsp Online-Auktionen) • indirekter / offline EC Vertragsschluss online Abwicklung (Lieferung, zT auch Entgeltzahlung) erfolgt offline • direkter / online EC sowohl Vertragsschluss als auch Leistungserbringung und Zahlung online (z.B. direktes Downloaden der gekauften Software)
E-Commerce III • EC im Internet berührt als QUERSCHNITTSMATERIE zahlreiche Rechtsgebiete: • Vertragsrecht • Wettbewerbsrecht • Telekommunikationsrecht • Kennzeichenrecht • Urheberrecht • Datenschutzrecht
E-Commerce III • EC im Internet berührt als QUERSCHNITTSMATERIE zahlreiche Rechtsgebiete: • Vertragsrecht • Wettbewerbsrecht • Telekommunikationsrecht • Kennzeichenrecht • Urheberrecht • Datenschutzrecht
VertragsrechtZustandekommen eines Online-Vertrages I • Nach hM sind auch elektronische WE unter den allg. Voraussetzungen (bestimmt, Bindungswille, Zugang) wirksam • ONLINE-VERTRAG ist kein neuer Vertragstyp bezogen auf Leistungsinhalt 3 mögliche Kategorien: • Erwerb von Waren (indirekter/offline EC) • Erwerb von Lizenzen (idR direkter/online EC) z.B. Software und Multimedia Produkte • Erbringung einer Online-Dienstleistung (Bsp Onine-Banking, Chatten, Video-Konferenzen, Informationssuche) • Abschlussvarianten: • per e-mail (vergleichbar mit Postverkehr) • durch Mausklick: Ausfüllen eines Web-Formulars bzw Absenden eines Formblattes • über Internet-Telefonie (wie bei herkömmlichen Telefonbestellungen dh unter Anwesenden)
VertragsrechtZustandekommen eines Online-Vertrages II • Informationen auf einer Website sind Einladungen zur Anbotstellung (vgl Schaufenster od. Versandkatalog) Das Angebot geht vom Kunden aus (Ausnahme: Online-Vertrieb von Immaterialgütern – Angebot muss so gestaltet sein, dass es der Adressat durch Mausklick annehmen kann – vgl. Automatenkauf) • Bindungsdauer des Anbots: idR unter Abwesenden (dh Übermittlungszeitraum – sekundenschnell - plus angemessene Bearbeitungs- und Überlegungsfrist) • siehe aber § 5e KSchG (einwöchiges Rücktrittsrecht) • Anbot mit ZUGANG wirksam (Bindungswirkung) siehe Zugangsregelung des § 12 ECG („wenn die Partei, für die die elektronische WE bestimmt ist, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann) Widerruf daher in den meisten Fällen faktisch unmöglich (sekundenschneller Zugang)
VertragsrechtZustandekommen eines Online-Vertrages III • Annahme durch • elektronische Annahmeerklärung oder • tatsächliche Lieferung • ZUGANG einer elektronischen Annahmeerklärung: • Machtbereich des Anbieters • Kenntnisnahme THEORETISCH MÖGLICH (im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes) siehe § 12 ECG • Problematik: WE wird an e-mail-Adresse gesendet, die vom Empfänger nicht oder kaum abgefragt wird
VertragsrechtInformationspflichten vor Vertragsabschluss nach § 5 ECG sog. Impressum-Pflicht nach § 5 Abs 1 ECG: dem Nutzer sind folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen: 1. seinen Namen oder seine Firma; 2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist; 3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse; 4. sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht; 5. soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde; 6. bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen; 7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
VertragsrechtInformationspflichten vor Vertragsabschluss nach § 5 ECG • (2) Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise angeführt werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind. • (3) Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt. (so u.a. Preisauszeichnungsbestimmungen, gewerberechtliche Namens- und Kennzeichungsvorschriften, Info-Pflichten nach § 5c KSchG) Die Informationsverpflichtung nach § 5 ECG gilt gegenüber jedem Nutzer (auch Nicht-Verbraucher)
VertragsrechtInformationen für Vertragsabschlüsse gem. § 9 ECG (1) Ein Diensteanbieter hat einen Nutzer vor Abgabe seiner Vertragserklärung (Vertragsanbot oder -annahme) über folgende Belange klar, verständlich und eindeutig zu informieren: 1. die einzelnen technischen Schritte, die zu seiner Vertragserklärung und zum Vertragsabschluss führen; 2. den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom Diensteanbieter gespeichert wird sowie gegebenenfalls den Zugang zu einem solchen Vertragstext; 3. die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragserklärung sowie 4. die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann. („Bestellhilfen“ empfehlenswert, keine Speicherpflicht des Unternehmers, Aufforderung zur Selbstspeicherung sinnvoll) (2) Ein Diensteanbieter hat die freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, und den elektronischen Zugang zu diesen Kodizes anzugeben. (z.B. guetezeichen; TACD principles ; OECD Verbraucherschutz Leitlinien)
Vertragsrecht Abgabe einer Vertragserklärung § 10 ECG (1) Ein Diensteanbieter hat dem Nutzer angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen dieser Eingabefehler vor der Abgabe seiner Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann. Kontrollmöglichkeit vor dem „final click“ (2) Ein Diensteanbieter hat dem Nutzer den Zugang einer elektronischen Vertragserklärung unverzüglich elektronisch zu bestätigen. Empfangsbestätigung ≠ Annahme (bestätigt nur den Zugang) Reaktionszeit > 24h nicht mehr rechtzeitig Wichtig für Bindungsdauer – kein Einfluss auf Zustandekommen des Vertrages Die Verpflichtungen des Diensteanbieters nach den §§ 9, 10 und 12 ECG können nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden. Sie gelten nicht für Verträge, die ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels abgeschlossen werden.
VertragsrechtEinbeziehung von AGB • Voraussetzungen: • deutlicher Hinweis • Zumutbarkeit der Kenntnisnahme • ad 1: Versteckter Linke irgendwo auf der Website genügt nicht besonders auffallender Hinweis auf einer Seite, die vor einer Bestellung jedenfalls vom Kunden gesehen wird (zweckmäßig: Startseite plus Kontrollkästchen vor final click) Abruf- bzw. Speicherung oder Ausdruck muss einfach möglich sein (vgl. § 11 ECG, dh kein pdf) • ad 2: Mindestschriftgröße, Schriftbild leicht lesbar (sans-serife Schriftart) , nicht zu umfangreich
relevanteKSchG Bestimmungenzum Fernabsatz • Gelten nicht für: • Immobilienverträge • Finanzdienstleistungen (Wertpapiere, Versicherungen..) • Warenautomaten • Versteigerungen
Mindestangaben zur „ANBIETERIDENTIFIZIERUNG“: 1. Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers 2. die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung 3. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern 4. allfällige Lieferkosten 5. die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung 6. das Bestehen eines Rücktrittsrechts, außer in den Fällen des § 5f 7. die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden 8. die Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises 9. die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat VertragsrechtInfo-Pflichten vor Abgabe der Verbrauchererklärung nach § 5c Abs KSchG
VertragsrechtInfo-Pflichten vor Abgabe der Verbrauchererklärung nach § 5c KSchG • Informationen müssen dem Verbraucher schriftlich mitgeteilt werden (Speicherung auf Datenträger ausreichend) • Weiters (gem § 5d KSchG) schriftliche Bestätigung über: • Rücktrittsrecht nach § 5e KSchG • Reklamationsanschrift des Unternehmers • Kundendienst und Garantiebedingungen • Falls mehr als einjährige Vertragsdauer: Kündigungsbedingungen
VertragsrechtInfo-Pflichten vor Abgabe der Verbrauchererklärung nach § 5c KSchG sind nicht anzuwenden auf VERTRÄGE • 1. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden (Hauslieferungen), sowie • 2. über Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen (Freizeit-Dienstleistungen).
VertragsrechtRücktrittsrecht des Verbrauchers nach §§ 5e, 5f KSchG • Die Rücktrittsfrist für im Fernabsatz geschlossene Verträge oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung beträgt sieben Werktage (Samstag zählt nicht als Werktag) • Frist beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. • Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. • Kommt der Unternehmer denInformationspflicht nach § 5d KSchG nicht nach, so beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab Erfüllung bzw. bei Dienstleistungen ab Vertragsabschluss
Vertragsrechtder Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträge über.. • Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluß begonnen wird, • Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, abhängt, • Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde, • Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind, • Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften (§ 26 Abs. 1 Z 1), • Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie • Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 1 und 2).
VertragsrechtInformationspflicht über Werbung gem. § 6 ECG • (1) Ein Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass eine kommerzielle Kommunikation („Werbung“), die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, klar und eindeutig 1. als solche erkennbar ist, 2. die natürliche oder juristische Person, die die kommerzielle Kommunikation in Auftrag gegeben hat, erkennen lässt, 3. Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Bedingungen für ihre Inanspruchnahme enthält sowie 4. Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Teilnahmebedingungen enthält.
VertragsrechtUnerbetene Anrufe / Fernkopien / E-Mails • Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. ….. Die Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken bedarf der vorherigen - jederzeit widerruflichen - Zustimmung des Empfängers. • sog. Opt-In-System: Zustimmung des Empfängers ist rechtliche Voraussetzung für die Versendung • vgl dazu Art 12 der Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation, RL 97/66/EG (hier…) § 101 TKG
VertragsrechtUnerbetene Anrufe / Fernkopien / E-Mails § 12 Abs 3 WAG • Anrufe, das Senden von Fernkopien und die Zusendung von elektronischer Post zur Werbung für eines der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente und für Instrumente, Verträge und Veranlagungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 ist gegenüber Verbrauchern verboten, sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis erklärt hat…. • Mögl. Schlussfolgerung: gegenüber Unternehmern auch ohne Einverständnis erlaubt??
VertragsrechtUnaufgeforderte Werbung gem. § 7 ECG • (1) Ein Diensteanbieter, der eine kommerzielle Kommunikation zulässigerweise ohne vorherige Zustimmung des Empfängers mittels elektronischer Post versendet, hat dafür zu sorgen, dass die kommerzielle Kommunikation bei ihrem Eingang beim Nutzer klar und eindeutig als solche erkennbar ist. (Auszeichnungspflicht) • gilt nur subsidiär zu § 101 TKG • (2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) hat eine Liste zu führen, in die sich diejenigen Personen und Unternehmen kostenlos eintragen können, die für sich die Zusendung kommerzieller Kommunikation im Weg der elektronischen Post ausgeschlossen haben. Die in Abs. 1 genannten Diensteanbieter haben diese Liste zu beachten. (sog. „Robinson-Liste“ OPT-OUT LISTE) • (3) Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit der Übermittlung kommerzieller Kommunikation im Weg der elektronischen Post bleiben unberührt.
VertragsrechtZusammenfassend gilt für unaufgeforderte Werbung: • Gegenüber Verbrauchern ist E-Mail-Werbung nur nach vorheriger Zustimmung des Empfängers zulässig: OPT IN(§ 101 TKG und § 12 Abs. 3 WAG). Die Liste nach § 7 ECG ist in diesem Zusammenhang also bedeutungslos. • Wenn der Empfänger gegenüber einem bestimmten Unternehmen der E-Mail-Werbung zugestimmt (und die Zustimmung nie widerrufen) hat, dann kann ihm dieses Unternehmen E-Mails senden, auch wenn der Empfänger sich auf die Liste lt. § 7 ECG eintragen hat lassen und damit erklärt hat, im Allgemeinen keine E-Mail-Werbung zu wünschen. • Die Zustimmung kann nicht eingeholt werden, indem man dem Empfänger unaufgefordert eine E-Mail zusendet.