1 / 22

Wichtige Judikatur zur Risikohaftung des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB

Wichtige Judikatur zur Risikohaftung des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB. Gewählte Struktur: Keine historische Reihenfolge 1 Leit-Entscheidung, 2 Folgeentscheidungen Mehrere „ergänzende Entscheidungen“ Art Leitsätze Schwerpunkte: DHG Versicherung. § 1014 ABGB

helki
Download Presentation

Wichtige Judikatur zur Risikohaftung des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Wichtige Judikatur zur Risikohaftung des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB

  2. Gewählte Struktur: Keine historische Reihenfolge 1 Leit-Entscheidung, 2 Folgeentscheidungen Mehrere „ergänzende Entscheidungen“ Art Leitsätze Schwerpunkte: DHG Versicherung

  3. § 1014 ABGB Der Gewaltgeber ist verbunden, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig oder nützlich gemachten Aufwand, selbst bei fehlge- geschlagenem Erfolge, zu ersetzen, und ihm auf Verlangen zur Bestreitung der baren Auslagen auch einen angemessenen Vorschuss zu leisten; er muss ferner allen durch sein Verschulden entstandenen, oder mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden vergüten

  4. Leitentscheidung: OGH 31.5.1983 (4Ob35/82) Risikohaftung bei Arbeitsverträgen sachgerecht Voraussetzung: „arbeitsadäquater Sachschaden“ In Zusammenhang mit konkreter Arbeitsleistung Schaden typischerweise damit verbunden Spezifisches Risiko der Tätigkeit hat sich verwirklicht (gefahrengeneigte Tätigkeit)

  5. Fortsetzung OGH 31.5.1983 (4Ob35/82) Dh nur der „ex causa mandati“, nicht der „ex occasione mandati“ („gelegentlich“ der Arbeitsverrichtung) entstandene Schaden Betätigungsbereich des AG (nicht persönlicher Lebensbereich des AN: „Bequemlichkeitsfälle“) Tätigkeit des AN nur mit Kfz zweckmäßig und rationell durchführbar AG hätte sonst eigenes Fahrzeug einsetzen müssen (durch AN-Fahrzeug Unfallrisiko erspart)

  6. Fortsetzung OGH 31.5.1983 (4Ob35/82) Konkret: AD-Tätigkeit, öffentliche Verkehrsmittel überhaupt nicht möglich, Führerschein u. eigenes Fahrzeug notwendig (keine DG-Kfz der AUVA) => überwiegend dienstliches Interesse

  7. Fortsetzung OGH 31.5.1983 (4Ob35/82) Entschädigung nach DO.A/Kilometergeld? Wagnis, welches mit Tätigkeit verbunden ist, ist nicht im Kilometergeld (Aufwand für normalen Betrieb) integriert.

  8. Fortsetzung OGH 31.5.1983 (4Ob35/82) Mitverschulden des AN? AN-Eigentum ist wie AG-Eigentum (Dienstfahrzeug) Gefahr der Beschädigung ausgesetzt Daher: § 2 DHG wäre anzuwenden

  9. OGH 13.3.1997 (8ObA15/97g) - ergänzend Umweg? Vorgesetzte erklärt „Zeit dafür wird gutgeschrieben“, dienstliche Weisung „arbeitsadäquater Sachschaden“ Mitverschulden des AN? § 2 DHG wäre anzuwenden (2. Instanz)

  10. OGH 28.1.1999 (8ObA12/99v) - ergänzend Freizeit am Dienstort? Diebstahl des AN-Kfz vor Diskothek in Berlin => Erhöhung des Risikos gegenüber Umkreis der Heimat nicht erkennbar

  11. OGH 8.1.11995 (9ObA184/95) - ergänzend Verjährung? § 1014 ABGB ist vertraglicher Anspruch Verjährung in 3 Jahren gem. § 1486 Z 5 ABGB Und: Drittschaden? DHG?

  12. OGH 24.2.1988 (9ObA504/87) - ergänzend Luxusfahrzeug? Dienstfahrzeug (Kategorie…) hat sich AG erspart => dementsprechend Reparaturkosten

  13. OGH 24.4.1991 (9ObA49/91) - ergänzend Weg zur Dienststelle? Fällt grundsätzlich in die Sphäre des AN und nicht in den Risikobereich des AG

  14. Folge-Entscheidung OGH 4.9.1996 (9ObA2136/96z) Überstellungsfahrt? Bereitstehen des AN-Kfz von AG gefordert: Risikohaftung bejaht

  15. Fortsetzung OGH 4.9.1996 (9ObA2136/96z) Abdingung § 1014 ABGB? § 1014 ABGB dispositiv Ausdrücklich oder über Vertragsauslegung Geldbetrag mit eindeutiger Zweckwidmung (Km-Geld reicht nicht) Kaskoversicherung

  16. Fortsetzung OGH 4.9.1996 (9ObA2136/96z) Drittschaden? PKW geradezu als Dienstfahrzeug, Schaden durch Auftragsrisiko begünstigt… Knappe Begründung für Drittschäden: „Dies liegt für Schäden an Lichtmast etc. nicht vor“

  17. OGH 26.3.1997 (9ObA46/97y) - ergänzend Drittschaden? Typische Gefahr des übertragenen Geschäfts, arbeitsadäquate Schädigung beim Dritten, Dritter erfolgreich beim AN geltend gemacht: „Daher im Ergebnis Eigenschaden des AN“!

  18. OGH 21.10.1998 (9ObA122/98a) - ergänzend Unterbrechung der Rückreise? AN blieb am auswärtigen Dienstort, Rückreise nur zeitversetzt, Risikohaftung bejaht Private vs Dienstreise-Kaskoversicherung? Anspruch gem § 67 VersVG auf Private Kasko übergegangen. Auch wenn § 1014 ABGB vertraglicher Ersatzanspruch, dennoch möglich.

  19. Folgeentscheidung OGH 24.5.1989 (9ObA139/89) Drittschaden: § 1014 ABGB + DHG Lehrling beschädigt mit „Dienstfahrrad“ Kfz eines Dritten: „arbeitsadäquat“, § 2 DHG: 1/3 Minderung sachgerecht Fraglich: Ausuferung der Haftung des AG? Versicherungslösung?

  20. Betriebshaftpflicht-Versicherung? Ausschluß Art. 7.5.3 AHVB Unter die Versicherung gemäß Art.1 fallen insbesondere nicht - Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von  Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen.

  21. Betriebshaftpflicht-Versicherung? Ausschluß Art. 7.10.1 AHVB Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an - Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung;.

  22. Betriebshaftpflicht-Versicherung? Ausschluß Art. 7.10.2 AHVB Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an  - beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benutzung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen.

More Related