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„Die Rechtsstellung von Führungskräften“ Die Behandlung von Führungskräften im Sozial- und Steuerrecht. Universität Graz Graz, am 5. Oktober 2006. Mag. Erhard Lausegger Wirtschaftsprüfer u. Steuerberater Geschäftsführer der LBG Wirtschaftstreuhand Österreich 8020 Graz, Niesenbergergasse 37
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„Die Rechtsstellung von Führungskräften“Die Behandlung von Führungskräften im Sozial- und Steuerrecht Universität Graz Graz, am 5. Oktober 2006 Mag. Erhard Lausegger Wirtschaftsprüfer u. Steuerberater Geschäftsführer der LBG Wirtschaftstreuhand Österreich 8020 Graz, Niesenbergergasse 37 Tel.: 0316 / 720 200 - 0 mailto: e.lausegger@lbg.at
Roter Faden • Einordnungskriterien für Geschäftsführerbezüge • Der Geschäftsführer im Sozialversicherungsrecht • Der Geschäftsführer im Steuerrecht • Überblick über die sozialversicherungsrechtliche- und steuerliche Behandlung des Geschäftsführers
1. Einordnungskriterien der GF-Bezüge Die steuerliche u. sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Geschäftsführerbezügen eines Gesellschafter – Geschäftsführerskann im wesentlichen anhand nachstehender Kriterien erfolgen: • Höhe der Beteiligung • Vorliegen einer Sperrminorität • Vorliegen eines echten oder freien Dienstverhältnisses
GF im Sozialversicherungsrecht • Pflichtversicherung nach ASVG • Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 3 GSVG („normale GSVG-Versicherung“) • Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG („Neuer Selbständiger“) • Pflichtversicherung nach ASVG – GSVG? - Ein Kosten- und Leistungsvergleich
Pflichtversicherung nach ASVG • Pflichtversicherung nach ASVG Seit 1.1.1999 ist jeder lohnsteuerpflichtige G-GF bis 25 % Beteiligung mit oder ohne Weisungsgebundenheit (Sperrminorität) als echter Dienstnehmer nach ASVG pflichtversichert Die ab 1.1.1999 geltende Regelung bewirkt, dass • jeder lohnsteuerpflichtige G-GF nach § 4 Abs 2 ASVG sozialversicherungs-pflichtig ist, • aber nicht jeder nach § 4 Abs 2 ASVG sozialversicherte G-GF lohnsteuer-pflichtig ist
Pflichtversicherung nach GSVG • Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG Eine Pflichtversicherung nach GSVG liegt immer dann vor, wenn • keine ASVG -Versicherung gegeben ist und • wenn der Beschäftigung ein Auftrag, ein Werkvertrag oder ein arbeitsrechtlicher freier Dienstvertrag zugrunde gelegt wird. Für die Pflichtversicherung nach GSVG müssen 3 Voraussetzungen gegeben sein: • er ist handelsrechtlicher Geschäftsführer • er ist Gesellschafter der Gesellschaft und • die Gesellschaft muss Wirtschaftskammermitglied sein.
Pflichtversicherung nach GSVG • Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG Der Pflichtversicherung als „Neuer Selbständiger“ unterliegt der Geschäftsführer nur dann, wenn • keine ASVG – Versicherung • normale GSVG – Versicherung eintritt.
ASVG versus GSVG • Kostenvergleich – ASVG versus GSVG a) Beitragsvergleich auf Basis Höchstbeitragsgrundlage 2006
ASVG versus GSVG b) Leistungsvergleich Pensionsversicherung gibt es keinen Unterschied (gleich hohe Pension) Krankenversicherung in der GSVG – Krankenversicherung besteht ein 20 %-iger Selbstbehalt bei Arztkosten – nicht jedoch bei Spitalsaufenthalt Geldleistungsberechtigte müssen die Kosten vorstrecken und bekommen bis zu 80 % des Tarifes von der Krankenversicherung ersetzt. Arbeitslosenversicherungsschutz ist nur bei der Pflichtversicherung nach ASVG gegeben.
GF im Steuerrecht • Steuerliche Einordnung der GF-Bezüge in Abhängigkeit von der Beteiligungshöhe sowie deren steuerlichen Konsequenzen • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit • Einkünfte aus selbständiger Arbeit • Besteuerung – Lohnsteuer - Einkommensteuer • Betriebsausgaben – Werbungskosten • Möglichkeit der Abfertigungszusage • Möglichkeit der Pensionsvorsorge • Allfällige Lohnnebenkosten
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