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Feuerungsverordnung f. d. Land Rheinland-Pfalz. § 9 Höhe der Mündungen von Schornsteinen und Abgasleitungen über Dach. Mündungen von Schornsteinen und Abgasleitungen müssen :. den First um 40 cm überragen, oder mind.1,oo mtr. Entfernung zur Dachfläche haben.
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Feuerungsverordnung f. d. Land Rheinland-Pfalz § 9 Höhe der Mündungen von Schornsteinen und Abgasleitungen über Dach • Mündungen von Schornsteinen und Abgasleitungen müssen : • den First um 40 cm überragen, oder mind.1,oo mtr. Entfernung zur Dachfläche haben. • Dachaufbauten oder Öffnungen bis zu einer Entfernung von 1,50 mtr. müssen 1,oo mtr überragt werden. • Ungeschützte brennbare Bauteile, außer Bedachungen bis zu einer Entfernung von • 1,50 mtr., müssen um 1,oo mtr. überragt werden . • Schornsteinmündungen von Schornsteinen für feste Brennstoffe, müssen bei weicherBedachung am First austreten und diesen um 0,80 mtr. überragen. Wenn Belästigungen zu befürchten sind , können weitergehende Anforderungen gestellt werden .