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Baufonds-Satzung. Tagung der Synode des Kirchenkreises Nordfriesland 13. Februar 2010. Einführung. Thema: Bauunterhaltung kirchl. Gebäude im Kirchenkreis Nordfriesland Aufgabe des Eigentümers
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Baufonds-Satzung Tagung der Synode des Kirchenkreises Nordfriesland 13. Februar 2010
Einführung Thema:Bauunterhaltung kirchl. Gebäude im Kirchenkreis Nordfriesland Aufgabe des Eigentümers Problem:Kosten einerBaumaßnahme übersteigen oft die Leistungs- fähigkeit des Eigentümers
Lösungsvorschlag • Einrichtung eines Fonds im Gemein-schaftsanteil ( § 3 Abs. 1 c) Finanz-satzung) zur Mit-Finanzierung von Baumaßnahmen • jährliche Speisung des Fonds durch Haushaltsmittel • Priorisierung der Baumaßnahmen im Kirchenkreis nach objektiven Kriterien • rechtlich überprüfbare Mittelverteilung
Einrichtung des Baufonds • Gesonderte Vermögensmasse • Abzug der vorgesehenen Gelder vor Ausschüttung der Kirchen-steuer an Kirchengemeinden / Kirchenkreis
Förderungsfähige Vorhaben • Nur kirchensteuer- oder spendenfinanzierte Gebäude (nicht Wohnheime, KiTas) • Bauunterhaltung • u. U. auch Um- und Neubauten • nicht Schönheitsreparaturen, soweit Mieteinnahmen erzielt werden • nicht Neubau von Orgeln • nicht Restaurierung von Kunstwerken
Art + Umfang der Förderung • Zuschuss • Darlehen Eigenanteil:50% der Gesamtkosten Bei Bauunterhaltung: gedeckelt Art + Umfang der Deckelung Haushaltsbeschluss Um- + Neubauten: keine Deckelung
Voraussetzungen • Antragstellung im Rahmen der Baubegehung oder schriftlich • Antragsberechtigt: • Kirchengemeinden • Kirchenkreis • Kirchliche GmbHs (z. B. Diakonie)
Prioritäten Bauunterhaltung Reihenfolge der Kriterien, die berücksichtigt werden müssen: • Gefahrenabwehr • Beseitigung eines gesetzeswidrigen Zustandes • Instandsetzung • Energieeinsparung • Pflege + Vorbeugung
Verfahren • Satzung, d. h. rechtsmittelfähige Förderbescheide durch Kirchenkreis • Kirchenkreissynode legt Höhe der Baufondsmittel jährlich fest • Zuweisung der Mittel durch den Kirchenkreisvorstand (oder Verwaltungsausschuss) auf Vorschlag des Bauausschusses
Beschlussvorschlag • Die Kirchenkreissynode beschließt gem. Art. 30 Abs. 1 Buchstabe a der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche die vorliegende Satzung über die Bildung und Verwendung eines Baufonds des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland.