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Natürliche Person (1). Der Mensch ist primärer Adressat des Rechts Seine Rechtsstellung (= Rechtsfähigkeit/RF) erlangt er durch die Rechtsordnung Sklaven, Hörige, Halbfreie → Freie § 16 ABGB : „ Jeder Mensch …“ besitzt heute volle (!) Rechtspersönlichkeit
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NatürlichePerson (1) • Der Mensch ist primärer Adressat des Rechts • Seine Rechtsstellung (= Rechtsfähigkeit/RF) erlangt er durch die Rechtsordnung • Sklaven, Hörige, Halbfreie → Freie • § 16 ABGB: „Jeder Mensch …“ besitzt heute volle (!) Rechtspersönlichkeit • RF haben heute natürliche und juristische Personen; § 26 ABGB: grundsätzliche Gleichstellung • Bei juristischen Personen auch Teil-Rechtsfähigkeit: zB bis 2002 die Universitäten Barta: Zivilrecht online
Natürliche Person (2) • Rechtsfähigkeit betrifft: • die privatrechtliche und (!) • die öffentlichrechtliche Rechtsstellung; zB Wahlrecht • Beginnder RF: mit vollendeter Geburt • Vorwirkungen: § 22 ABGB (Nasciturus); § 97 StGB • Endeder RF: (Hirn)Tod • Nachwirkungen: zB postmortale PersönlichkeitsRe; UrhG, PatG Barta: Zivilrecht online
BeginnundEndedernatürlichenPerson • Der Mensch als Rechtsperson (mit RF) beginnt mit der Geburtund endet mit dem Tod • Vgl § 1 dtBGB: >Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.< • Heute wird jeder Mensch mit der Geburt voll rechtsfähig und bleibt es; früher: Sklaverei, bürgerlicher Tod, Klostertod etc • Wannist die Geburtvollendet?→eigeneFolie • Vorwirkungen; § 22 ABGB: Leibesfrucht ↔ aber auch § 97 StGB: Schwangerschaftsabbruch – Spannungsverhältnis • Wann ist der Todeingetreten? • Todeskriterien sind ins Wanken geraten: Entwicklung vom Herz-/Kreislauftod zum Hirntod → eigene Folie • Nachwirkungen: Nachlaß + postmortale PersönlichkeitsRe Barta: Zivilrecht online
Lebensschutz: Leibesfrucht § 22 ABGB:Nasciturus/Leibesfrucht • „Selbst ungeborene Kinder haben von dem Zeitpunkte ihrer Empfängnis an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze. Insoweit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu tun ist, werden sie als Geborene angesehen ..“ Art. 2 EMRK:„Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt.Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.“ Barta: Zivilrecht online
Der Lebensbeginn– Geburt • Beginn: Ein Kind ist geboren, wenn es aus dem Mutterleib ausgetreten ist, auch wenn die Nabelschnur noch nicht durchtrennt wurde • DreiLebenszeichen: • Einsetzen der Lungenatmung • Herzschlag • Pulsieren der Nabelschnur • Im Zweifel ist Lebendgeburtanzunehmen: § 23 ABGB = Rechtsvermutung/ praesumtio iuris • Bedeutung? → Erbrecht! Barta: Zivilrecht online
Wasist eineRechtsvermutung? Wir unterscheiden: • Widerlegbareoder einfache Rechtsvermutung • lat.: praesumtio iuris • Gegenbeweis ist möglich • Beispiele: - § 19 TEG (Todeserklärung) oder - § 17, § 23 ABGB (Lebendgeburt), - Besitzprivilegien (§§ 323, 328 ABGB) • UnwiderlegbareRechtsvermutung • lat.: praesumtio iuris ac de iure • Gegenbeweis ist nicht möglich • Beispiele: – §§ 1426 ff ABGB: Quittung; – § 915, 1. Fall ABGB: donatio non praesumitur; eine behauptete Schenkung muss bewiesen werden Barta: Zivilrecht online
Einschränkungendes § 22 ABGB • §22ABGBletzter HalbS:„… ein tot geborenes Kind wird aber in Rücksicht auf die ihm für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden“ • § 97 StGB:Schwangerschaftsabbruchgesetzliche Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit • § 5a KAKuG iVm § 16 ABGB: Recht auf einenwürdigen Tod– Das Leben der Mutter hat Vorrang vor dem Leben der Leibesfrucht ! – Patientenverfügung! Barta: Zivilrecht online
DasLebensende–Tod • Recht und Medizin; heute Hirntod • Tod wird durch Amtsperson - zB Gemeindearzt - festgestellt, der öffentliche Urkunde ausstellt: Totenschein • Ist die übliche Feststellung des Todes nicht möglich, kommt es zur Todeserklärung • Der Leichnam wird als Sache angesehen, aber keine wie alle andern; Pietät, Schutz der Totenruhe: § 190 StGB • Privatrechtereichenüber Tod hinaus: • Nachlaß/Erbrecht • postmortale PersönlichkeitsRe; zB Ehre • UrheberRe: 70 Jahre! + Patentschutz (PatG) etc. Barta: Zivilrecht online
Todeserklärung: TEG 1950 • Anlässe:Verschollenheit = lange, nachrichtenlose Abwesenheit; Kriegs-, See-, Luft- oder allgemeine Gefahrenverschollenheit (Hochwasser, Erdbeben, Feuer etc) • Wirkung:– Bestellung eines Kurators (Außerstreitverfahren);TE-Beschluß begründet (widerlegbare) Vermutung des Todes; § 19 TEG (§ 10 TEG: bis zu diesem Zeitpkt – Lebensvermutung): • Erbfolge gilt als eingetreten • (höchst)persönliche Rechte erlöschen • §§ 43, 44 EheG: originelle Lösung – Wahlrecht • Sog Kommorientenpräsumtion: Kommen Personen in gemeinsamer Gefahr (Selbstmord, Unfälle, Katastrophen) um, gelten sie als gleichzeitig verstorben; § 11 TEG. – Diese Personen kommen daher nicht für eine gegenseitige Erbfolge in Betracht! Barta: Zivilrecht online
zivilrechtliche Deliktsfähigkeit Rechtsfähigkeit RF = Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein Handlungsfähigkeit = Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu erwerben Geschäftsfähigkeit ... für eigenesrechts- widriges Verhalten einstehen zu müssen ... sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen und zu verpflichten Barta: Zivilrecht online
Geschäftsfähigkeit: § 21 ABGB (1) „Minderjährige ... stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.“ (2) „Unter Minderjährigensind Personen zu verstehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; ... Innerhalb der Gruppe der Minderjährigen sind unter Unmündigendiejenigen zu verstehen, die das 14., und unter Kindern diejenigen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“ Barta: Zivilrecht online
Geschäftsfähigkeit: § 151 ABGB (1) „Ein minderjährigesKindkann ohne ausdrücklich oder stillschweigende Einwilligungseines gesetzlichenVertretersrechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. (2) Nach erreichter Mündigkeit kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügungüberlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb soweit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird. (3) Schließt ein minderjähriges Kind ein Rechtsgeschäft, das von Minderjährigen seines Alters üblicherweisegeschlossen wird und eine geringeAngelegenheitdestäglichenLebensbetrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.“ Barta: Zivilrecht online
Geschäftsfähigkeit: Altersstufen Minderjährige:§ 21 ABGB stellt sie unter den besonderen Schutz der Gesetze • Kinder bis 7 Jahre • unmündige Mje 7 bis 14 Jahre • mündige Mje 14 bis 18 Jahre • Volljährige, großjährige oder eigenberechtigte Personen: ab 18 Jahre Beachte:Jugendliche im Strafrecht: 14-18 Jahre; § 1 Z 2 JGG Barta: Zivilrecht online
GeschäftsfähigkeitvonKindern:0 - 7 Jahre Kinder sind grundsätzlich geschäfts-unfähig; sie können sich weder: • selbständig berechtigen • und (erst recht) nicht verpflichten;§ 21 Abs 1, 151 Abs 1, 865 Satz 1, §§ 2 und 102 EheG • Ausnahme nach § 151 Abs 3 ABGB: • Geschäfte, die „von Minderjährigen... üblicherweisegeschlossen“ werden • „und eine geringfügigeAngelegenheitdestäglichenLebens“ betreffen • werden „mit Erfüllung der das Kind treffenden Pflichtenrückwirkendrechtswirksam“ Barta: Zivilrecht online
Geschäftsfähigkeitunmündiger Minderjähriger 7 bis 14-jährige können sich: • schon selbständig berechtigen • aber immer noch nicht allein verpflichten: Genauer§ 151 Abs 1 ABGB„... weder verfügen noch sich verpflichten“ • Voraussetzung zu gültiger Verpflichtung = Zustimmungdes gesetzlichen Vertretersnach § 151 Abs 1 und § 865 Satz 2 und 3 ABGB • Ausnahme: wiederum kleine alltägliche Geschäfte nach § 151 Abs 3 ABGB (vgl Kinder) – aber bereits erweiterter Geschäftskreis! Barta: Zivilrecht online
Geschäftsfähigkeitmündiger Minderjähriger 14 bis 18-jährige können sich (wie unmündige Mje): • selbständig berechtigen • aber auch noch nicht (selbständig) verpflichten • Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder • des Gerichts nötig • Wichtige Ausnahmen:§ 151 Abs 2 und § 152 ABGB • „zur freien Verfügung" überlassene Sachen“ • „Einkommen aus eigenem Erwerb" - Verpflichtung und Verfügung, „soweit ... nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird" • „Verträge über Dienstleistungen” mit Ausnahme von Ausbildungsverträgen Barta: Zivilrecht online
18-jährige täuschen Volljährigkeit vor Bisher: § 866 ABGB aF (BGBl I 2000/135) • Seit 1.7.2001: Unsinnige Aufhebung – § 7 ABGB! • Tatbestand:"Wer nach Vollendung des 18. Lj listigerweise vorgibt, daß er Verträge zu schließen fähig sei und dadurch einen anderen, der nicht leicht Erkundigungen einholen konnte, hintergeht, ..." • Rechtsfolge: " ... ist zur Genugtuung verpflichtet" Mj haftete für den sog Vertrauensschaden/ ~ cic. - Aber: Vertrag kommt nicht (!) zustande; starker gesetzlicher Schutz Minderjähriger! Und doch auch Warnung! Barta: Zivilrecht online
§ 154 ABGB:Gestaffelte Zustimmung (1) • Abs 1:JederElternteilist fürsichalleinberechtigtund verpflichtet, das Kind zuvertreten; seine Ver-tretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist. • Abs 2: Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, ua. betreffend - Eintritt oder Austritt in eine Religionsgemeinschaft - Erwerb einer Staatsangehörigkeit - vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs-oder DienstV - Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils. Barta: Zivilrecht online
§ 154 ABGB:Gestaffelte Zustimmung (2) • Abs 3:Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils „betreffend" „Vermögensangelegenheiten", die „nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetriebgehören" „bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteilsund[!] der Genehmigung des Gerichts"; dazu gehören besonders: - die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften - die Gründung, der Erwerb, die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens - die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbotes - das Anlegen von Geld... oder die Erhebung einer Klage Barta: Zivilrecht online
Volljährigkeitim ABGB • Volljährigkeit § 21 Abs 2 ABGB Vollendetes 18. Lj: elterliche Obsorgeerlischt(§ 144 iVm § 172); wechselseitige Unterhalts-pflichten bleiben bestehen: §§ 140 - 143 • Verlängerung und Verkürzung der Minderjährig-keit: § 173 und 174 Abs 1 ABGB Aufgehoben (!)durch KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135 • Volljährigkeit durch Eheschließung § 175 ABGB Ein verheiratetes mj Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert Barta: Zivilrecht online
ZivilrechtlicheDeliktsfähigkeit/DF • Fähigkeit, für eigenesrechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verantwortlich zu sein • DF: Teilbereich der Handlungsfähigkeit • Mit Mündigkeit (14 Jahre) wird eine Person "... nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig "; § 153ABGB • Im ZivilR ist – anders als im StrafR– eine Unterschreitung der DF-Grenze nach § 1310 ABGB möglich; Billigkeitshaftung • Beachte: Diskretions- + Dispositionsfähigkeit! Barta: Zivilrecht online
ZivilrechtlicheDeliktsfähigkeit:Personengruppen • Kinder und unmündige Mj ... sind delikts-unfähig: jedoch § 1310 ABGB;Diskretionsfähigkeit • Mündige Mj Sind volldeliktsfähig • Psychisch Kranke + geistig Behinderte+ Personen unter Sachwalterschaft Hier ist auf den konkreten Fall abzustellen; zu beachten sind „lichte Augenblicke“/ lucida intervallaund § 1310 ABGB • Bei vorübergehender Sinnesverwirrung ... besteht ebenfalls Deliktsunfähigkeit Barta: Zivilrecht online
Stiftung AG EWIV Fonds GmbH § 22 ABGB: Nasciturus Ausdifferenzierung der Rechtspersönlichkeit Von der natürlichen Person zur juristischen Person Verein StilleGesellschaft OG KG GesbR: §§ 1175 ff ABGB Genossenschaft Ruhender Nachlaß + Sammelvermögen § 16 ABGB: NatP Beginn der jurP Barta: Zivilrecht online
Juristische Person; § 26 ABGB • Neben dem Menschen (= natürliche Person) sind auch juristischePersonenselbständige Träger von Rechten und Pflichten • Grundsätzliche Gleichstellung der jurP mitnatP; § 26 ABGB • Besitzen volle RF +HF +GF undDF • Sie sind Eigentümer von Fahrnis und Liegenschaften, Kfz-Halter, Gläubiger, Schuldner etc • Die jurP dient zweckdienlicher Rechts- und Interessensverfolgung! Barta: Zivilrecht online
Kriterieneiner juristischen Person • Fähigkeit zu selbständiger Interessenverfolgung • Vorhandensein von Organen • zur eigenen innerenWillensbildung (zB Hauptversammlung des Vereins oder der Generalversammlung der GmbH) • zur GeschäftsführungundVertretungnachaußen (Leitung); zB Vereinsvorstand, Geschäftsführung der GmbH • Trennungsprinzip bei der (Schulden)Haftung Barta: Zivilrecht online
Die Juristische Personund ihre Mitglieder • Striktes Trennungsprinzip • Juristische Person und natürliche Personen, die ihr angehören (zB Vereinsmitglieder, GmbH-Gesellschafter, Aktionäre) oder für sie handeln (sog Organe, zB Vorstand), sind zweierlei! • Zu trennen ist auch in Bezug auf Rechte und Pflichten • Gilt insbesondere für Haftung AlterGrundsatz:Die Schulden der jurP sind nicht die Schulden ihrer Mitglieder und umgekehrt! Barta: Zivilrecht online
GesBR§§ 1175 ff ABGB Erwerbsgesell-schaften: EGG 1990 O(ffene)EG K(ommandit)EG Personengesell-schaften des Handelsrechts OHG, KG Stille Gesellschaft Kapitalgesellschaften AktG, GmbHG, GenG Vereine ideelle: VereinsG 1951 idF BGBl 1993/257 wirtschaftl: Vereinspatent 1852, RGBl 253 Stiftungen nach BSFG 1974 nach Landesgesetzen nach PStG 1993 Fonds nach BSFG 1974 nach LandesGn Privatrechtliche Gesellschaftsformen Keine Juristische Person: Juristische Person: Barta: Zivilrecht online
Personenverbände Haben Mitglieder: Natürliche oder juristische Personen Willensbildung nach Mehrheitsprinzip ZB: Verein, GmbH, AG, politische Parteien Vermögensmassen Haben keine Mitglieder, nur Begünstigte (Destinatäre) und Organe Über Verwendung/ Tätigkeit entscheidet zB der Stifterwille / Wille des Fondsgründers ZB: Privatstiftungen, Fonds Artenjuristischer Personen • JurP des PrivatR • Entstehen durch Vertrag oder einseitige Willenserklärung • ZB: Verein, GmbH, AG,(Privat)Stiftung • JurP des öffentlR • Beruhen auf Gesetz • ZB: Bund, Länder, Gemeinden, Kammern, öffentliche Fonds Barta: Zivilrecht online
Organtypen juristischer Personen Wir unterscheiden 3 idealtypische Organe: • Leitungsorgan • Ihm obliegen Geschäftsführung und Vertretung • ZB: Vereinsvorstand, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG oder Genossenschaft • Kontrollorgan • ZB: Rechnungsprüfer eines Vereins, Aufsichtsrat einer GmbH, AG oder Genossenschaft • Basisorgan • Ihm gehören sämtliche Mitglieder/Gesellschafter/ Aktionäre an • ZB: Mitgliederversammlung des Vereins, Generalver-sammlung der GmbH, Hauptversammlung der AG Barta: Zivilrecht online
13 23 Generalversammlung Betriebsrat - Arbeitnehmervertreter 1 3 Organbestellung bei juristischen Personen … erfolgt typisch von unten nach oben – Beispiel: GmbH Geschäftsführer = Leitungsorgan bestellt bestellt wählt Aufsichtsrat = Kontrollorgan = Basisorgan Barta: Zivilrecht online
Die GesbR: §§ 1175 ff ABGB • … besitzt keine Rechtspersönlichkeit • … hat keine Organe • … es besteht keine (separate) Haftung der Gesellschaft; nur Gesellschafter haften (anteilsmäßig) • … ist wedergrundbuchsfähig, noch aktiv oder passiv klagslegitimiert • Praktische Anwendung/Beispiele:ARGE oderVorgründungs-gesellschaft C GesBR A zB: Bau-ARGE B Barta: Zivilrecht online
D C E B GmbH – StammG von 1906 Gesellschafter Geschäftsanteil /Stammeinlage • Sie ist jurP undVollkaufmann • Keine (!) Haftung der Gesellschafterfür GesellschaftsschuldenFirma: § 5 GmbHG –sog Formkaufmann • Organe: • Geschäftsführung:Drittorganschaft möglich • Aufsichtsrat:nicht obligatorisch • Generalversammlung • Seit 1996 auchEin-Personengesellschaft; EU-Anpassung GmbH Geschäftsführung Generalversammlung A Barta: Zivilrecht online
Offene Handelsgesellschaft: §§ 105 ff HGB • … ist selbst keine jurP; jurPn können aber Gesellschafter sein • Keine Organe; aber vertragliche Kompetenzverteilung möglich • Unbeschränkte persönliche Haftungaller Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern • Zweck: Gemeinsamer Betriebeines (Voll)Handelsgewerbesunter gemeinsamer Firma • Gesellschaftsvermögen stehtim Gesamthandvermögen der Gesellschafter • Prozess- und Grundbuchsfähig: § 124 UGB OHG C A B Barta: Zivilrecht online
D A Komplementär Einlage Einlage Einlage C B Kommanditgesellschaft/KG:§§ 161 ff HGB • Wie O(H)G!,... aber anders ausgestaltet: • Unterschiedliche Gesellschaftertypen undHaftung (gegenüber Gesellschaftsgläubigern): • Komplementäre haften unbeschränkt und persönlich: Vollhafter • Kommanditisten haftenbeschränkt auf ihre Einlage;Funktion: Geldgeber • Sonderform: GmbH&CoKG KG Barta: Zivilrecht online Kommanditisten
Komplementär-GmbH Einlage C Sonderform der KG: GmbH&CoKG • Geschöpf der Vertragsfreiheit • GmbHist einzige (und damit persönlich haftende) Komplementärin • Vorteile: • Haftungsbeschränkung • Keine steuerliche Doppelbelastung der Gewinne durch Körperschafts- und Einkommenssteuer • Geschäftsführung durch außenstehende Fachleute möglich D A-GmbH Geschäftsführung Einlage GmbH&CoKG Einlage B Barta: Zivilrecht online Kommanditisten
DeliktsfähigkeitjuristischerPersonen Drei Entwicklungsphasen; jurP haftet in der: • 1. Rspr-Phase: für alle Gehilfen Von 1812 bis ~ 1900 zB GlUNF 1279 (1901): Genossenschaftsmolkereifall • 2. Phase:nur für satzungsmäßige Organe ab ~ 1900, Einfluß des § 31 dtBGB • 3. Phase:(Mittelmeinung ab Mitte der 60er Jahre) für satzungsmäßigeOrganeund andere wichtige Personen/Repräsentanten, deren sie sich bedientBeispiel: - Schwedenbombenfall: SZ 44/45 = JBl 1972, 312 Haftung für O.Ö.-Lokalredakteur der APA Barta: Zivilrecht online
GetränkeindustrieHolding AG Glaserzeugungs-GmbH 75 % Mineralwasser AG Beteiligung Vertriebs-GmbH 100% Brauerei AG Papier-verarbeitungs-AG Limonaden AG Beteiligung 60 % Konzern: Brauerei AG Diese Konzernunternehmen unterstehen direktder Konzernleitung Die Holdingfaßt verwandte Firmeneines Großunternehmenszusammen 100 % BeherrschungsV 75% Barta: Zivilrecht online
Firmengründungen in Österreich 25.000 20.000 15.000 Gründungen Im Jahr 2000 gesamt 23.742 Österreich gesamt Barta: Zivilrecht online Quelle: WKÖ
Rechtsformen österreichischer Unternehmen: 1998Nach Beschäftigten Barta: Zivilrecht online Quelle: ÖSTAT (31.12.1998); neuere Daten werden nicht mehr erhoben!
Rechtsformen österreichischer Unternehmen: 2001Nach der Anzahl der Unternehmen Barta: Zivilrecht online Quelle: Wirtschaftskammern Österreichs
Vereine in Österreich: Nach Bundesländern Stand 31.12.2002 insgesamt: 107.675 Barta: Zivilrecht online Quelle: BMI
Im Vereinsregister eingetragene Vereine Turn-/Sportvereine: 22.223 Sparvereine: 15.473 Kulturvereine: 13.832 andere: 48.451 Quelle: Innenministerium 1999 Barta: Zivilrecht online
Geschäftsfähigkeitvon Gemeinden:§ 867 ABGB • Das Gesetz regelt die GF von Gemeinden beispielhaft für alle öffentlichen Körper(schaften) • Ihre GF bestimmt sich nach ihrer "Verfassung„ • zB GemeindeO, Satzung öffentlicher Körperschaften • Faustregel: Immer Einblick nehmen ! • Es besteht kein Vertrauensschutz auf den äußeren Tatbestand/Anschein ! • Schutzvorschrift für öffentliche Körperschaften; vgl § 21 ABGB aF • Beispiel: Bürgermeister vergibt / verkauft (vor Wahlen) Gemeindewohnung, bräuchte dazu aber die Zustimmung des Gemeinderats – Geschäft ist ungültig ! Barta: Zivilrecht online
Persönlichkeitsrechte Barta: Zivilrecht online
Persönlichkeitsschutz:„AngeborneRechte" • § 16 Satz 1 ABGB: „Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten." • Generalklausel iS eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts • Schöpfung des Naturrechts • Westgalizisches GB 1797/WGGB) enthielt einen privatrechtlichen Grundrechtskatalog • § 26 ABGBstellt jurPn den natürlichen gleich • Soweit sinnvoll wird auch jurPn (Rspr: Verein, GmbH und sogar OHG, KG) Persönlichkeitsschutz gewährt • Persönlichkeitsrechte sindabsoluteRechte • Dh sie wirken gegen jedermann Barta: Zivilrecht online
Persönlichkeitsschutz • Privatrechtlich • §§ 16, 17 (!), 43, 1325 f, 1328, 1329, 1330 ABGB • §§ 77f UrhG: Recht am eigenen Bild, an der eigenen Stimme • Verfassungsrechtlich: zB StGG 1867; EMRKGrund- und Freiheitsrechte: zB • StGG – Art 9: Hausrecht, Art 10: Briefgeheimnis, Art 12: Versammlungs- und Vereinsfreiheit, Art 14: volle Glaubens- und Gewissensfreiheit • EMRK – Art 8: Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung, Art 5: Schutz der persönlichen Freiheit • Strafrechtlich: StGB, zB • §§ 75 ff: Leib und Leben; §§ 99 ff: Freiheit;§§ 111 ff: Ehre; §§ 118 ff: Privatsphäre, Berufsgeheimnis Barta: Zivilrecht online
Anerkannte(private) Persönlichkeitsrechte (1) Recht auf: • Leben, Gesundheit, Erwerbsfähigkeit: § 1325-1327 ABGB + Art 2 MRK • Freiheit und geschlechtliche Selbstbestimmung: §§ 1328, 1329 ABGB • Namensrecht: § 43 ABGB; §§ 17 ff HGB • Ehre, wirtschaftliches Fortkommen, Kreditfähigkeit: § 1330 ABGB • Eigenes Bild + eigene Stimme: § 78 UrhG Barta: Zivilrecht online
Persönlichkeitsrechte(2) Recht auf: • Urheber- u Erfinderschutz: UrhG, PatG • persönliche Privatsphäre, Geheimbereich: zB §§ 77f UrhG • ärztliche Schutzpflichten: Aufklärungspflicht, Verschwiegenheitspflicht etc; § 54 ÄrzteG • einen würdigen Tod: zB § 5a Z 9 KAG + § 16 ABGB–überhaupt § 5a KAG Z 1-11: PatientenpersönlichkeitsRe im KH • Achtung religiösen Empfindens: zB § 39 ABGB Barta: Zivilrecht online
§ 43 ABGB:Schutz des Namens • Dient als ‚Muster‘ der Rechtsdurchsetzung von Persönlichkeitsrechten • Tatbestand: • „Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder • wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, • Rechtsfolge:... so kann er • auf Unterlassung oder • bei Verschulden auf Schadenersatzklagen“ Barta: Zivilrecht online
§ 16 ABGB: Rspr -Beispiele/Fälle • § 43ABGB: Unbefugter Namensgebrauch eines Rechtsanwalts • § 78 UrhG: Bildnisschutz - "Zum Wohl ein guter Tropfen" • § 1330 ABGB: Recht auf Ehre - "Ratschenfall" • § 78 UrhG: Bildnisschutz - Photo eines Lueskranken in medizinischem Lehrbuch • Fotomodell (Kronenzeitung) - Reinhard K (Rapid) - Plattencover (Das war André H) • Deutsche Fälle: Herrenreiterfall, Caterina Valente, Ginsengwurzel Barta: Zivilrecht online