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Ein kleiner Überblick zum Recht für Informatiker. Vorlesung zur Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“ im WS 2003/2004. Marco Rademacher, Freie Universität Berlin. Fragestellung. Welche Gefahren gehen von den behandelten IT-Systemen aus? Welche rechtlichen Normen sind zu beachten?
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Ein kleiner Überblick zum Recht für Informatiker Vorlesung zur Lehrveranstaltung „Partizipation im Internet“ im WS 2003/2004 Marco Rademacher, Freie Universität Berlin
Fragestellung • Welche Gefahren gehen von den behandelten IT-Systemen aus? • Welche rechtlichen Normen sind zu beachten? • Programmebene: Betriebs-Sicherheit (Strafrecht, Bürgerliches Recht) • Datenebene: • Personenbezogene Daten (Datenschutzrecht) • Verbotene Inhalte (Strafrecht), urheberrechtlich geschütztes Material (Urheberrecht) • Inwieweit macht Technik Rechtsnormen überflüssig? Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Übersicht • Allgemeines Recht • Rechtsordnungen im internationalen Vergleich • Recht und Informatik • Vertragsrecht • Datenschutzrecht • Urheberrecht Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Begründung dieser Arbeit… • Als Nicht-Jurist besteht die Grundlage aus wenigen Arbeiten und Einflüssen • Prof. Dr. iur. Bernd Lutterbeck, TU-Berlin:Vorlesungen zu EU und „Information Rules“ • Volker Grassmuck, HU-Berlin: „Freie Software“ • Andere kurze Rechtseinführungen Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Wozu gibt es das Recht? • Bedarf an allgemein verbindlichen Regeln für das Zusammenleben der Menschen • Leben Menschen in kleinen Gemeinschaften, schafft ihre gemeinsame Moral die Norm • Charakteristisch für Gesellschaften ist die Existenz vieler Moralauffassungen (der „gesunde Menschenverstand“), zwischen denen in den Konfliktfällen vermittelt werden muss Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Aus einer Rechtseinführung: • „Das Zusammenleben der Menschen bedarf einer Ordnung. • Die Regeln, die die Lebensverhältnisse der Menschen in verbindlicher Weise ordnen, bezeichnen wir als Rechtsordnung. • Sie bildet die Grundlage für Frieden, Sicherheit, und Gerechtigkeit. • Ohne sie würden Faustrecht und Chaos herrschen.“ (Eva Frauenschuh: Allgemeines Recht) Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Stellenwert des Rechts überbewertet? • Rechtswissenschaftler sehen im Recht die einzige Möglichkeit der gesellschaftl. Regulierung • BL: Recht ist nach meinem Verständnis "das Unternehmen, das menschliche Verhalten der Herrschaft von Regeln zu unterwerfen". (Berman 1991, S. 19f) • Handeln steht hier über den Regeln (statt die Regeln über dem Handeln) • Die Einflussnahme anderer Wissenschaften zur Regulierung der Gesellschaft wird gestattet(statt andere Regulierungen auszuschließen) Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Rechtsnormen • Gesetze • Verordnungen • Satzungen • Gerichtsurteile • Gewohnheitsrecht Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Grundgesetz (GG) Bundesgerichtshof (BGH) Gesetze Verordnungen Stärke der Rechtsnormen Urteile (gesprochenes Recht) Gesetze (geschriebenes Recht) Bundesverfassungsgericht (BVG) konkretisiert ermächtigt, bricht Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Bund Land Landkreis Gemeinde Subsidiarität Europäische Union Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Was tun bei ungerechte Rechtsnormen? • Rechtspositivismus • Recht ist verbindlich, wenn es formell auf dem dafür vorgesehenen Weg entstanden ist • Problem: Nationalsozialismus • Naturrecht • Bürger müssen nur die Gesetze befolgen, die dem Naturrecht konform sind • Problem: Definition „Naturrecht“ Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Einordnung des Rechts • Woher kommt das Recht? • Welche Wirkungen hat das Recht? • Modell: die drei Staatsgewalten • Und was hat das mit Informatik zu tun? Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Die drei Staatsgewalten Judikative (das Gerichtswesen) Recht Legislative (die Gesetzgebung) Exekutive (die Regierung) Souverän (das Volk) ...auch einige Informatiker! Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Rechtssysteme • Civil Law • Basiert auf römischem Ausländerrecht • Formt sich aus überwiegend aus Gesetzen • Common Law • Anglo-Amerikanische Rechtsformen • Großer Einfluss des Richterrechts (prätorisches Recht) und des Gewohnheitsrechts Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Das Recht. Die Ökonomie... Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Und was ist mit Informatik? • In der Ökonomie: „New Economy“, die Informations-, Netzwerk- oder Internetökonomie • In der Jura: "Technikrecht", "Computerrecht", "Informationsrecht" oder "Datenschutzrecht", Oder Übertragung auf bisherige Rechtsgebiete (Straf- und Zivilrecht; gewerbliche Schutzrechte, Vertragsrecht o.ä.). • In der politologischen Diskussion hat sich schließlich der Begriff „Internet Governance“ geprägt, der teilweise auch von Juristen benutzt wird. Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Ergebnis für die Informatik: • Allgemein bekannt: Information macht Ordnung erforderlich • Aber auch: Information schafft Ordnung Durch welche Gesetze wird Informatik geregelt? Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Wortgebrauch Gesetz und Regelungsgegenstand Sache Erwerb von Standardsoftware (BGB) Produkt Erwerb von Standardsoftware (Produkthaftungsgesetz) Geistiges Werk Urheberrecht Technische Erfindung Patentgesetz Gerät unter Umständen für Dokumentationsfunktionen bei Röntgengeräten (Röntgenverordnung) Dienstleistung unter Umständen Individualsoftware nach der EU-Dienstleistungs-Richtlinie Werk Individualsoftware (BGB) Marke Markengesetz Fernmeldeanlage unter Umständen nach dem alten Fernmeldeanlagengesetz (FAG) Ware Kaufrecht der Vereinten Nationen Elektronisches Material EU-Datenbank-Richtlinie Waffe Exportvorschriften der USA und "Dual Use"-Verordnung der EU Automatisiertes Verfahren Bundesdatenschutzgesetz Gestalt von Software Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Internetrecht • mehr dazu von Aleksandra! • danach: • Vertragsrecht • Datenschutzrecht Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Klassischer Fall:Die Trierer Weinversteigerung • Benno v. Stoffregen gerät im Herbst 1899 unwissentlich in eine Weinaktion • Sein Armheben wird (objektiv) als Angebot verstanden, ohne dass ihm die Konsequenz seiner Handlung (subjektiv) bewusst war • Ist ein Vertrag zustande gekommen? Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Gültiger Vertrag? • Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit • Einige Verträge sind jedoch im BGB definiert: • Kauf • Miete • Pachtvertrag • Dienstvertrag • Werkvertrag • Um Einzelnes zu konkretisieren, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen zulässig, sofern sie dem Gesetz nicht widersprechen Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Die juristische Beantwortung • Gesetzestext • Übertragbar auf eigenen Fall nach dem Sinn des Gesetzes? • Präambel • Entstehung • Juristische Literatur • Gerichtsentscheidungen • Aufsätze • mehrheitliche Auffassung juristischer Autoren bildet die „Herrschende Meinung“ • Eigene Entscheidung nach HM, denn Gerichte würden sich höchstwahrscheinlich ihrer anschließen Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Beim Kaufvertrag: • Invitatio (Das Preisschild ist die Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben) • Angebot des Käufers: „10 Schrippen zu 20 Cent“ • Annahme des Verkäufers „Bittesehr“ Alle diese Erklärungen oder Gesten sind Willensäußerungen! Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Vertragsschluss beruht auf Willenserklärungen: • Objektiver Tatbestand • Erklärungstatbestand: Ist das Verhalten aus objektiver Sicht eine Willensäußerung, die auf eine Rechtsfolge gerichtet ist? • Subjektiver Tatbestand beim Erklärenden • Handlungswille (z.B. nicht bei Gewalteinwirkung gegeben) • Erklärungsbewusstsein: Das Wissen, eine rechtlich relevante Erklärung abzugeben Wille Objektiver Tatbestand Erklärung Erklärungs- bewusstsein Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Streitfall Erklärungsbewusstsein • Subjektive Theorie: • Erklärungsbewusstsein ist Gültigkeitsvoraussetzung • kein Vertrag zustande gekommen • Objektive Theorie: • Erklärungstatbestand ist im Vordergrund • Vertrag zustande gekommen • Anfechtbar nach §119 Abs. 1 BGB • aber: Schadensersatzpflicht nach §122 BGB Der BGH hat sich 1991 in einem Urteil der objektiven Theorie angeschlossen Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Konsequenzen im Fall: • BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
BGB §142 Wirkung der Anfechtung (1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
BGB § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden (1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat. Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Konsequenzen • Benno hätte Berta erst 1991 nach dem BGH-Urteil aufsuchen sollen • Zumindest aber erst nach dem 1.1.1900, aber dem das BGB gilt Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Datenschutz • Automatische Verarbeitung personenbezogener Daten • Bundesdatenschutzgesetz • Bundesbehörden • Private • Landesdatenschutzgesetze • Landesbehörden • Ebenso Zuständigkeit der DS-Beauftragten • Grundgesetzcharakter: • Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts: • Es gibt ein Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Datenschutz nach versch. Rechtstraditionen personenbezogene Daten Common Law: Regelung der automatischen Daten-verarbeitung DS-Gesetze automatische Datenverarbeitung Civil Law: Verbot der verletzenden Anwendung Rechtsprechung Verletzung der Persönlichkeitsrechte Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de
Schlusswort • Uwe Wesel in Jura für Nichtjuristen: [...] Nun versteht man vielleicht auch, warum das Jurastudium heute als so schwierig gilt. [...] Oder, um es mit Walter Benjamin zu sagen, die Wissenschaft ist eine Kuh. Sie macht Muh. Ich sitze im Hörsaal und höre zu. Marco.Rademacher@inf.fu-berlin.de