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Teil 4. Der Scheidungsverbund. I. Zweck des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen. Definition in § 137 Abs. 1 FamFG: Über Scheidungs- und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). Sinn des Scheidungsverbunds Kosten im Verbundverfahren (§ 44 Abs. 1 FamGKG)
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Teil 4 Der Scheidungsverbund
I. Zweck des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen Definition in § 137 Abs. 1 FamFG: Über Scheidungs- und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). • Sinn des Scheidungsverbunds • Kosten im Verbundverfahren (§ 44 Abs. 1 FamGKG) • Notwendiger und wahlweiser Scheidungsverbund
II. Gegenstände des Scheidungsverbundes: Scheidung und Scheidungsfolgesachen: • Versorgungsausgleich • Kindes- und Ehegattenunterhalt • Ehewohnungs- und Hausratssachen • Güterrechtssachen • Kindschaftssachen (Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesherausgabe),
III. Regelungsbedürfnis für den Fall der Scheidung • also nicht Regelung der Verhältnisse während der Trennungszeit ( wie z.B. Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB, Wohnungszuweisung für die Trennung pp.) • nicht reine Auskunft
IV. Begründung des Verbundes • Versorgungsausgleich von Amts wegen • Anhängigmachung weiterer Folgesachen • Zeitpunkt der Anhängigmachung (§ 137 Abs. 2 FamFG)
BGH , Beschl. v. 21.03.2012 – XII ZB 447/10 Januar 2010: Rechtshängigkeit Scheidungsantrag 22.04.2010: Terminierung auf den 04.05.2010 26.04.2010: Zugang der Ladung 26.04.2010: Antrag auf Terminsverlegung 28.04.2010: Eingang Antrag zum nachehelichen Unterhalt und Auskunftsantrag zum Zugewinnausgleich 04.05.2010: mündliche Verhandlung 25.05.2010: Ehescheidung und Versorgungsausgleich, keine Entscheidung über die Folgesachen Unterhalt und Zugewinn
Leitsätze BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 a) Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen. b) Bei einer den genannten Vorgaben nicht entsprechenden Terminsbestimmung haben die Ehegatten einen Anspruch auf Terminsverlegung. In diesem Fall bedarf es einer Terminsverlegung nicht, wenn sie Folgesachen noch bis zur mündlichen Verhandlung anhängig machen. Die Folgesachen werden dann Bestandteil des Scheidungsverbunds. c) Zur rechtzeitigen Geltendmachung einer Folgesache genügt es, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Frist vor dem Verhandlungstermin anhängig gemacht wird, auf den die Scheidung ausgesprochen wird.
V. Aktenführung im Verbund • Führung von Unterheften in den einzelnen Verbundsachen • Verfahrenskostenhilfe für einzelne Verbundsachen • Einstweilige Anordnungen losgelöst vom Scheidungsverbund
VI. Verfahrensgrundsätze im Verbund • Verfahren eigener Art • Keine Prozessverbindung i.S.d. § 147 ZPO • Keine Scheidung ohne Entscheidung über anhängige Folgesache (sonst wesentlicher Verfahrensfehler, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt)
VI. Verweisung oder Abgabe von Folgesachen § 137 Abs. 4 FamFG: Sie werden mit Anhängigkeit beim Gericht der Scheidungssache Folgesachen.
VII. Auflösung des Scheidungsverbundes: § 140 FamFG: Abtrennung Abs. 1: Bei Beteiligung Dritter in Unterhalts- oder Güterrechtsachen: obligatorische Abtrennung Abs. 2: fakultative Abtrennung unter engen Voraussetzungen Abs. 5: kein Anwaltszwang Abs. 6: Entscheidung durch nicht anfechtbaren Beschluss
VIII. Schicksal der abgetrennten Folgesachen • Grundsatz: § 137 Abs. 5 FamFG: Abgetrennte Folgesachen bleiben Folgesachen, wobei der Verbund untereinander fortbesteht, es sei denn: • Kindschaftssachen, § 137 Abs. 3 FamFG.
IX. Schicksal der Folgesachen nach Rücknahme des Scheidungsantrags • § 141 S. 1 FamFG: Grundsatz: Auch die Folgesachen sind zurückgenommen. • § 141 S. 2 FamFG: Fortführung als selbstständige Familiensachen bei Kindeswohlgefährdung oder auf ausdrücklichen Antrag eines Beteiligten
X. Einheitliche Endentscheidung § 142 Abs. 1 FamFG: Einheitlicher Beschluss § 142 Abs. 2 FamFG: Bei Abweisung des Scheidungsantrags werden Folgesachen gegenstandslos, sofern nicht Kindeswohlgefährdung oder Erklärung eines Beteiligten, sie selbstständig fortführen zu wollen