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Einbürgerungskampagne. Nordrhein-Westfalen: Hier sind wir zuhause!. I. Wie läuft die Einbürgerung ab?. Antrag. Einbürgerungs- zusicherung. Entlassung aus der bisherigen Staatsange- hörigkeit.
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Einbürgerungskampagne.Nordrhein-Westfalen: Hier sind wir zuhause!
I. Wie läuft die Einbürgerung ab? Antrag Einbürgerungs- zusicherung Entlassung aus der bisherigen Staatsange- hörigkeit Einbürgerungs- urkunde Beantragung und Erhalt des deutschen Passes
Antrag Einbürgerungs- zusicherung Entlassung aus der bisherigen Staats- angehörigkeit Einbürgerungs- urkunde Beantragung und Erhalt des deutschen Passes • Zuerst müssen Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen. • Bei Ihrer Einbürgerungsbehörde bekommen Sie Antragsformulare und ein Merkblatt. • Welche Einbürgerungsbehörde für Sie zuständig ist, erfahren Sie bei der Stadt- oder Kreisverwaltung, dem Bezirksamt oder bei der Ausländerbehörde. • In den meisten Fällen empfiehlt es sich, ein Beratungsgespräch mit der Einbürgerungsbehörde zu vereinbaren. • Das Antragsformular müssen Sie ausfüllenund mit den erforderlichen Unterlagen bei der Einbürgerungsbehörde abgeben. • Nun prüft die Behörde Ihren Antrag. • Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann den Antrag selbst stellen. Sharif El Omari aus Jordanien, Auszubildender, 2000 eingebürgert
Antrag Einbürgerungs- zusicherung Entlassung aus der bisherigen Staats- angehörigkeit Einbürgerungs- urkunde Beantragung und Erhalt des deutschen Passes • Wenn die Behörde Ihrem Antrag entsprechen kann, dann erhalten Sie zunächst eine schriftliche Einbürgerungszusicherung. Christianna Charmpaaus Griechenland, Koordinatorin von Sprach- und Integrationskursen, 2008 eingebürgert
Antrag Einbürgerungs- zusicherung Entlassung aus der bisherigen Staats- angehörigkeit Einbürgerungs- urkunde Beantragung und Erhalt des deutschen Passes • Erst jetzt können Sie sich um die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit kümmern. • Das müssen Sie selbst tun und alle Formalitäten, die Ihr Herkunftsland verlangt, selbst erledigen. • Wenn Sie aus einem Land kommen, das seinen Bürgern regelmäßig die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit verweigert, nehmen die deutschen Behörden Mehrstaatigkeit hin. • Dies wird gegenwärtig bei Staatsangehörigen aus Afghanistan, Algerien, Eritrea, Iran, Kuba, Libanon, Marokko, Syrien und Tunesien praktiziert. Sadik Cicin aus der Türkei, Diplom-Ingenieur, 1999 eingebürgert
Antrag Einbürgerungs- zusicherung Entlassung aus der bisherigen Staats- angehörigkeit Einbürgerungs- urkunde Beantragung und Erhalt des deutschen Passes • Nachdem Sie aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen worden sind, oder eine Mehrstaatigkeit hingenommen wurde, erhalten Sie Ihre Einbürgerungsurkunde. • Mit der Urkunde wird Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen. Irina Gross aus der Ukraine, Zahntechnikerin, 2000 eingebürgert
Antrag Einbürgerungs- zusicherung Entlassung aus der bisherigen Staats- angehörigkeit Einbürgerungs- urkunde Beantragung und Erhalt des deutschen Passes • Gehen Sie nun mit Ihrer Einbürgerungsurkunde zu Ihrem Einwohnermeldeamt und beantragen Sie dort Ihren deutschen Personalausweis und – wenn Sie möchten – Ihren Reisepass. • Ihre Ausweise erhalten Sie dann wenige Wochen später. Magda Lingner aus Rumänien, Hausfrau und Mutter, 2007 eingebürgert
II. Wann habe ich einen Anspruch auf Einbürgerung? Der Anspruch auf Einbürgerung entsteht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen: • Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis. • Sie haben seit acht Jahren Ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. • Die Frist verkürzt sich auf sieben Jahre durch Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme am Integrationskurs. • Auf sechs Jahre kann sie verkürzt werden, wenn Sie besondere Integrationsleistungen erbracht haben. • Bei der Einbürgerung von Ehegatten Deutscher ist ein Aufenthalt im Inland von mindestens drei Jahren ausreichend, wobei die Ehe bereits zwei Jahre bestehen muss. • Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten.
Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse. • Sie haben Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland. • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt. • Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. • Sie verlieren Ihre alte Staatsangehörigkeit in der Regel bei der Einbürgerung oder geben sie auf.
III. Wie weise ich ausreichende Sprachkenntnisse nach? Grundsätzlich gilt: • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sind eine Bedingung für die Einbürgerung. • Diese liegen vor, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen.
III. Wie weise ich ausreichende Sprachkenntnisse nach? • Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn Sie • das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben haben, • vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächst höhere Klasse, mindestens Note ausreichend im Fach Deutsch) besucht haben, • einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben haben, • in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden sind oder • ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. • Ausreichende Sprachkenntnisse werden nicht verlangt, wenn diese Anforderung aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllt werden kann.
IV. Wie weise ich die geforderten staatsbürgerlichen Kenntnisse nach? Grundsätzlich gilt: • Wer eingebürgert werden möchte, muss die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland kennen. • Diese Kenntnisse werden durch einen bundeseinheitlichen Einbürgerungstest abgefragt. • Die Kenntnisse werden von Menschen nicht verlangt, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung sowie altersbedingt die Anforderungen nicht erfüllen können.
IV. Wie weise ich die geforderten staatsbürgerlichen Kenntnisse nach? • Der Nachweis staatsbürgerlicher Kenntnisse gilt auch als erbracht, wenn • Sie einen Abschluss einer deutschen Hauptschule haben • oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen können.
V. Besonderheiten für EU-Bürger/-innen • Auch für EU-Bürgerinnen und Bürger gelten die Regeln zur Einbürgerung wie bei anderen Ausländerinnen und Ausländern • Es gelten jedoch auch Besonderheiten: • EU-Bürger/-innen müssen vor einer Einbürgerung in Deutschland ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht ablegen. • Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger brauchen keinen Aufenthaltstitel.
VI. Was bedeutet die Einbürgerung? • Sie ist der Ausdruck gelungener Integration in die deutsche Gesellschaft. • Sie schafft Voraussetzungen, um am politischen Leben gleichberechtigt teilhaben zu können wie zum Beispiel die passive und aktive Wahlbeteiligung an Kommunal-, Landestags-, Bundestags- sowie Europawahlen. • Sie beinhaltet die Übernahme der Rechte und Pflichten eines Staatsbürgers. • Einbürgerung erfordert eine Identifikation mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. • Es wird ein hohes Maß an gegenseitiger Anerkennung gefordert.
VI. Was bedeutet die Einbürgerung für mich? „Ich lebe hier, meine Tochter ist hier, ich arbeite hier. Ich fühl mich in Deutschland einfach zu Hause.“ (Christianna Charmpa) „Mein Vater ist nach Deutschland eingereist als Gastarbeiter von der Türkei. Ich bin hier aufgewachsen und habe mein Studium hier beendet.“ (Sadik Cicin)
Für weitere Fragen stehen Ihnen die zuständigen Einbürgerungs- und Ausländerbehörden zur Verfügung. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.einbuergerung.nrw.de