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Abi 2013. Abi 2014. Abi 2015. Eine Einführung in die Reifeprüfung KMK 24.03.2004 WD Lischke12.04.2013. Was wird in der Oberstufe gleich bleiben?. Es gibt weiterhin Unterricht . Die Mädchen müssen so gut sein, wie sie können. Was wird in der Oberstufe anders werden?. Die Noten.
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Eine Einführung in die Reifeprüfung KMK 24.03.2004 WD Lischke12.04.2013
Was wird in der Oberstufe gleich bleiben? • Es gibt weiterhin Unterricht. • Die Mädchen müssen so gut sein, wie sie können.
Was wird in der Oberstufe anders werden? • Die Noten. • Es gibt keine Versetzung von 11 nach 12. • Jede Halbjahresleistung ist wichtig. • Von 3 Fächern muss man sich verabschieden. • Es gibt Abschlussprüfungen.
11/1 11/2 ca. 73% 12/1 12/2 Prüfung ca. 27% der Endnote Reifeprüfung – Qualifikationsphase KMK 24.03.2004 Halbjahresleistungen (in 4 unabhängigen Halbjahren) und Prüfungsleistungen
10 Qualifikationsfächer (§ 5) aus Aufgabenfeld I : sprachlich - literarisch - künstlerisch Aufgabenfeld II : gesellschaftswissenschaftlich Aufgabenfeld III: mathematisch - naturwissenschaftlich - technisch Sport
10 Qualifikationsfächer (§ 5) Aufgabenfeld I : Deutsch Französisch/ Arabisch Musik/ Kunst Englisch Aufgabenfeld II : Geschichte Geographie Aufgabenfeld III: Mathematik Biologie Chemie/ Physik Sport
Reifeprüfung - Qualifikationsnachweise (§ 7) Deutsch 4 alle einbringen Mathematik 4 alle einbringen Französisch/ Arabisch Englisch Chemie/ Physik mind. 14höchstens 2 streichen Biologie Geschichte (mind. 2!) Geographie mind. 4höchstens 4 streichen Musik/ Kunst mind. 3höchstens 1 streichen Sport bis zu 3 1 bis 3 streichen
Reifeprüfung - Prüfungsfächer (§ 6) 1. Prüfungsfach : Deutsch 2. Prüfungsfach : Mathematik 3. Prüfungsfach : oder 1 Fremdsprache (Englisch, Französisch, Arabisch) oder 1 Naturwissenschaft (Physik, Biologie, Chemie) 4. Prüfungsfach : 1 weiteres Qualifikationsfach außer Religion und Sport 6 Jahre, 4 UE/ Woche 4 Jahre, 3 UE/ Woche
Reifeprüfung – Gesamtqualifikation (§4) ergibt sichaus max. 900 Punkte min. 300 Punkte - Teilqualifikation der Unterrichtsleistungen in den 3 schriftlichen PrüfungsfächernBereich A max. 270 Punkte min. 90 Punkte - Teilqualifikation der Unterrichtsleistungen in den weiteren QualifikationsfächernBereich B max. 330 Punkte min. 110 Punkte - Teilqualifikation im PrüfungsbereichBereich C max. 300 Punkte min. 100 Punkte
11/1 11/2 12/1 12/2 - keine Halbjahresleistung mit 0 Punkten ! - mind. 6 Halbjahresleistungen >= 5 Punkte ! Prüfung Reifeprüfung – Teilqualifikationen (§7) Unterrichtsleistungen in den 3 schriftlichen Prüfungsfächern Bereich A 9 Halbjahresleistungen x 15 (max. Punktzahl) x 2 (doppelte Wertung) = max.270 Punkte
11/1 11/2 12/1 12/2 - Halbjahresleistung mit 0 Punkten wird nicht angerechnet ! - mind. 16 Halbjahresleistungen >= 5 Punkte - 4. Prüfungsfach: keine Halbjahresleistung mit 0 Punkten! Prüfung Reifeprüfung – Teilqualifikationen (§7) Unterrichtsleistungen in den weiteren Qualifikationsfächern(einschl. 3 ersten Halbjahresleistungen im 4. Prüfungsfach) Bereich B 22 Halbjahresleistungen x 15 (max. Punktzahl) x 1 (einfache Wertung) = max.330 Punkte
11/1 11/2 12/1 12/2 Prüfung • keine Halbjahresleistung mit 0 Punkten ! • Punktesumme in 2 Prüfungsfächern >= 25 ! • keine Halbjahresleistung mit 0 Punkten ! • Punktesumme in 2 Prüfungsfächern >= 25 ! Reifeprüfung – Teilqualifikationen (§7) Leistungen im Prüfungsbereich Bereich C 4 Halbjahresleistungen der Prüfungsfächer x 15 (max. Punktzahl) x 1 (einfache Wertung) + 4 Reifeprüfungsergebnisse x 4 (vierfache Wertung) x 15 (max. Punktzahl) = max. 300 Punkte
Reifeprüfung - Schriftliche Prüfung (§24) Deutsch 4 Zeitstunden Mathematik4 Französisch/ Arabisch 4 Englisch 4 Chemie/ Physik 3 Biologie 3
Reifeprüfung - mündliche Prüfung (§27, § 30) • - Fächer sind die 3 schriftlichen Prüfungsfächer, • das 4. Prüfungsfach • Anwesenheitspflicht der Schülerinnen • Vorbereitungszeit ca. 20 Minuten, Dauer 15 - 20 Minuten
11/1 11/2 12/1 12/2 Prüfung Reifeprüfung – Nichtzulassung, Rücktritt, Abbrechen (§17) Nichtzulassung zur schriftlichen Prüfung: Wiederholung des 2. Halbjahres von 11
Reifeprüfung - Wiederholung (§36) • Die nichtbestandene Reifeprüfung kann in der Regel einmal nach einem Jahr wiederholt werden.