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MTD-Jubiläum: 20 Jahre MTD-Gesetz Sieben Berufe – ein gemeinsamer Weg

MTD-Jubiläum: 20 Jahre MTD-Gesetz Sieben Berufe – ein gemeinsamer Weg. 20 Jahre MTD-Gesetz. Warum feiert man ein Gesetz? Warum sind DIESE sieben Berufe in einem Gesetz geregelt?. Entwicklung 1916 – 1938: erste Ausbildungen.

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MTD-Jubiläum: 20 Jahre MTD-Gesetz Sieben Berufe – ein gemeinsamer Weg

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Presentation Transcript


  1. MTD-Jubiläum: 20 Jahre MTD-Gesetz Sieben Berufe – ein gemeinsamer Weg

  2. 20 Jahre MTD-Gesetz Warum feiert man ein Gesetz? Warum sind DIESE sieben Berufe in einem Gesetz geregelt?

  3. Entwicklung 1916 – 1938: erste Ausbildungen • 1916: Staatliche Anerkennung der 1913 eröffneten Ausbildung zur Assistentin für physikalische Therapie und Heilgymnastik (AKH Wien; ÖBIG) • 1916: Ausbildung zur Röntgenassistentin (AKH Wien; Wimmer; ÖBIG) • 1922: Ausbildung zur Laborassistentin (AKH Wien; Wimmer, ÖBIG) • 1930: Ausbildung zur Diätassistentin • private kostenpflichtige Ausbildungen auf Initiative von Ärzten

  4. Entwicklung 1916 – 1938: Zielgruppe Zielgruppe für Ausbildungen sind junge Frauen der bürgerlichen Gesellschaft nach Absolvierung z.B. von höheren Töchterschulen und nach Vollendung des 20. Lebensjahres (Antonius) bzw.Matura – nach Entscheidung des ärztlichen Ausbildungsleiters (Betzwarz) = Besonderheit

  5. Entwicklung 1916 – 1938: Interessensvertretung • Technische Entwicklungen und Entdeckungen UND medizinischer Fortschritt, sowie Auswirkungen des 1. Weltkrieges => Bedarf nach „ärztlichen Assistentinnen“ => Ärzte als Promotoren und Vertreterinnen des jeweiligen Berufes als organisatorische Ausbildungsleiterinnen • Verbindung mit Pflege: • 1914: Massage, Hydro- und Elektrotherapie als Aufgabe der Krankenpflege (Krankenpflegeverordnung 1914) • 1919: Einsatz von Röntgenschwestern (Erlass 2.7.1919, Z. 13.100/V.G) • 1928: geschultes Pflegepersonal für logopädische Therapie, z.B. von Aphasien (Fröschels) • Erste Leiterin der Ausbildung zur Diätassistentin 1930 = Krankenschwester (Antonius)

  6. Entwicklung 1916 – 1938: Interessensvertretung Unterschied zur Pflege: • Ausbildung zu MTD kostenpflichtig (s.u. bis 1961; ab dann öffentlich – in Wien von Gemeinde Wien als Träger übernommen) => soziales Auswahlkriterium • „technische“ vs. „pflegerische“ Tätigkeit als Argumentation für höhere Vorbildung, eigene Fortentwicklung des Berufes =>„Schlüssel“ für Entwicklung 1945 – 1961 (siehe auch Gesetz zur Ordnung der Krankenpflege 1938)

  7. Zwischenkriegszeit: Ursprung der Berufsbezeichnung Entwicklung im Deutschland der Zwischenkriegszeit die Namensgebung für MTD unterstützend: • 1921, Preußen: Vorschriften für die staatliche Prüfung von „Technischen Assistentinnen“ an medizinischen Instituten • Die vier „medizinisch-technischen“ Assistenzberufe lauten: • Laboratoriumsassistentin • Röntgenassistentin • Technische Assistentin für Diät (Diätküchenleiterin und Diätassistentin) • Technische Assistentin für Krankengymnastik (Krankengymnastin)

  8. Berufsbezeichnungen In Deutschland betitelt die Berufsbezeichnung MTA heute andere Berufe als in Ö: • Medizinisch-technischer Assistent – Funktionsdiagnostik • Medizinisch-technischer Assistent – Nuklearmedizin • Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent • Medizinisch-technischer Radiologieassistent • Veterinärmedizinisch-technischer Assistent In Deutschland sind dagegen DiätologIn, ErgotherapeutIn, LogopädIn, OrthoptistIn, PhysiotherapeutIn außerhalb der MTA geregelt!

  9. Entwicklung 1938 – 1945 • 1938:Gesetz zur Ordnung der Krankenpflege Zusammenfassung der zahllosen und teilweise nach landesrechtlichen Vorschriften geregelten Gesundheitsberufe des deutschen Reiches => „gesamtes ärztliches Hilfspersonal“ wird unterteilt in Kranken-pflege und Hilfskräfte in der Gesundheitspflege (Engel) bzw. medizinisch-technische Hilfskräfte (Kowarschik)

  10. Entwicklung 1938 – 1945 • 1940: I. und II. MGAV (Verordnung über die Berufstätigkeit und die Ausbildung medizinisch-technischer Gehilfinnen und medizinisch-technischer Assistentinnen) • auf Grundlage des Gesetzes zur Ordnung der Krankenpflege • erste gesetzliche Regelung für MTD; vorerst nur zur Röntgen- Laborassistentin = eine einheitliche Ausbildung (vs. vor 1938) • erstmalige Abstufung in Ausbildung, berufliche Kompetenzen und Verantwortung: „medizinisch-technische Gehilfin“ - „medizinisch-technische Assistentin“ => wird 1961 mit MTF und MTD wieder aufgegriffen • erstmaliger Bezeichnungsvorbehalt (§ 27 Abs. 1 und 2 I. MGAV) • Weiterhin keine eigenen berufsgesetzlichen Regelungen für DiätologInnen und PhysiotherapeutInnen, aber bis 1945 Ausbildungen in beiden Sparten.

  11. Entwicklung 1945 – 1961 Krankenpflegegesetz 1949: Die vier vor 1938 bekannten Sparten der späteren MTD als „Spezialqualifikationen“ der Krankenpflege: • „medizinisch-technischer Hilfsdienst“ statt Röntgen- und Laborassistentin (vor 1940) • „gymnastisch-physikalische Heilpflege“ • „Heildiätpflege“ • 2-jährige vorangehende Krankenpflegeausbildung (§ 7 Abs 3 KrpflG 1949), danach mind. 1-jährige Ausbildung in einer eigenen Ausbildungseinrichtung (§ 7 Abs 4 KrpflG 1949) • Regelung ohne Beteiligung von MTD, sondern Durchsetzung von Interessen der Krankenpflege mit Hilfe von Vertreterinnen der Krankenpflege im Bundesministerium für soziale Verwaltung

  12. Entwicklung 1945 – 1961 • MTD als „Spezialqualifikationen“ der Krankenpflegeberufe, international isolierte gesetzliche Sonderlösung • Krankenpflegegesetz 1949 im Tätigkeitsfeld nicht lebbar • 1951,gemeinsamer Berufsverband: „Verband der diplomierten medizinisch-technischen, der Physiko- und der Diät-assistentinnen Österreichs“ • Ziel: eine von der Krankenpflege getrennte Regelung wie international üblich => Idee eines eigenen Berufsgesetzes

  13. 1961: MTD als eigenständige Berufe innerhalb des Krankenpflegegesetzes (BGBl 1961/102), einschließlich: Ergotherapeutin und Logopädin Teilung des gemeinsamen Berufsverbandesnach Erreichen des Ziels einer von der Krankenpflege getrennten Regelung in: (gemeinsamen) Berufsverband der Biomedizinischen AnalytikerInnen und RadiologietechnologInnen (Teilung folgt erst 1972) Berufsverband der DiätologInnen Berufsverband der PhysiotherapeutInnen Entwicklung 1961 – 1992

  14. 1970: OrthoptistInnen als siebente Sparte der MTD-Berufe innerhalb des Krankenpflegegesetzes 1961 1984: Gründung des Dachverbands der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Österreichs als Dachorganisation der sieben MTD-Berufsverbände – Ziel: eigenes Berufsgesetz! 1992: eigenes Berufsgesetz für alle MTD-Berufe (MTD-Gesetz – BGBl 1992/460) Das MTD-Gesetz gilt heute für geschätzte ca. 25.000 Personen, die österreichweit in diesen MTD-Berufen tätig sind: Biomedizinische Analytik, Diätologie, Ergotherapie, Logopädie, Orthoptik, Physiotherapie und Radiologietechnologie Entwicklung 1961 – 1992

  15. 2004: Freiberuflichkeit für alle MTD-Berufe (MTD-Gesetz-Novelle 2003 – BGBl I 2004/7) nach Klage EU gegen Österreich, initiiert vom Berufsverband der Biomedizinischen Analytikerinnen 2005: Ausbildung im Rahmen von Fachhochschul-Bachelor-studiengängen (MTD-Gesetz – BGBl I 2005/70 u. FH-MTD-AV – BGBl II 2006/2) 2005: Änderungen der Berufsbezeichnungen (BGBl I 2005/70) Jüngere Geschichte

  16. Gesetzliche Regelungen sind zu den folgenden wichtigen Bereichen ausständig bzw. benötigen regelmäßig einer Aktualisierung und werden in den Regierungsabkommen seit 1996 dementsprechend thematisiert: Einführung einer MTD-Berufsliste Fortbildungsverpflichtung Berufsbilder Registrierung Jüngere Geschichte

  17. Mitgliedschaft und politische Stärke von MTD-Austria: Der Dachverband heute Berufsverbände Berufsangehörige

  18. Präsidentin MTD-Austria: Mag. Gabriele Jaksch Diplomiert an der Akademie für den Physiotherapeutischen Dienst, AKH Wien Magistra des Pädagogik und Sonder-Heilpädagogik Studiums an der Universität Wien Finanzreferentin MTD-Austria: Petra Toifl Diplomiert an der Akademie für den Radiologisch-Technischen Dienst, AKH Wien Akademische Managerin für Gesundheits- und Krankenhauswesen Geschäftsführer MTD-Austria: Mag. Jost-Alexander Binder Studium an der WU Wien Der Dachverband heute: das Team

  19. Der Dachverband heute: die Position MTD-Austria agiert als gemeinsame, überbetriebliche Interessens-vertretung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Österreichs (MTD): • …arbeitet für eine gemeinsame berufspolitische Entwicklung • …fungiert intern und extern als zentraler Ansprechpartner für MTD-Belange • …agiert intern als spartenübergreifende Drehscheibe (Information, Austausch, Diskussion) • …sorgt für eine berufsübergreifende Öffentlichkeitsarbeit • …begreift sich als Servicestelle  für die einzelnen Berufsverbände

  20. Der Dachverband heute: der Auftrag MTD-Austria nimmt wesentliche Aufgaben in den folgenden Bereichen wahr: • Ausbildung (Qualifikationsvoraussetzung, Dauer, Inhalt und Umfang sowie akademischer Abschluss) • Berufsbefugnis, Berufsausübung (Art, Anbindung, etc.) und Eigenverantwortlichkeit • Integration im relevantenSystem (Wiedererkennbarkeit der Leistung und Berufsgruppe, Abbildung in den relevanten Gremien des Gesundheitswesens). • Entwicklung und Sicherung der Berufe und Berufsfelder • Verankerung gesetzlicherRahmenbedingungen • Qualitätssicherung

  21. Der Dachverband heute: Projekt- und Arbeitsgruppen MTD – Projekte Projekte mit MTD – Beteiligung Projekte mit BV – Beteiligung MTD Stabsbereiche Bildungsgruppe Berufsliste ANetPAS Nat. Gesundheitsziele PR - Medienarbeit CIRS (an BV) ASVG E-Health (an BV) GBK Register GmbH Ländergruppen MAB Leitlinien Demenz ÖGCC Leitlinien Parkinson OÖ, STM, NÖ, W ÖGNR DMP Gesetzesmonitoring BGL, SBG Richtlinien AEM ÖNI Restliche Bld. ELGA-Beirat (mit BV) COPD MTD-Novelle

  22. Fortbildung: Die MTD-ARGE Bildung und Forschung MTD AustriaCPD-Richtlinie

  23. Fortbildung: Die MTD-ARGE Bildung und Forschung MTD-CPD-Richtlinie (seit 01.01.2012) Allgemeine Fortbildungsverpflichtung lt. MTD-G 1992 i.d.g.F., §11 (2): „Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes sowie der medizinischen Wissenschaft, soweit diese für den jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienst relevant ist, regelmäßig fortzubilden.“ => Erneuerung, Vertiefung und Erweiterung des bereits erworbenen Wissens: lebensbegleitendes Lernen Die MTD-CPD-Richtlinie… …strukturiert diesen Fortbildungsbedarf… …im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben und… …in Anlehnung an nationale und internationale Benchmarks. …bietet eine übersichtliche Darstellung der Fortbildungsvarianten und deren Bewertung. …bietet seitens des Berufsverbands standardisierte, faire und nachvollziehbare Qualifikationsprozesse und die entsprechende Bestätigung in Form des CPD- Zertifikats.

  24. Fortbildung: Die MTD-ARGE Bildung und Forschung Das CPD-Zertifikat

  25. Berufspolitik als überbetriebliche Interessensvertretung Das II. MTD-Forum Thema: Patientensicherheit, Transparenz und Versorgungsqualität zwischen Wunschtraum und Realität 25. November 2011 (Urania)

  26. Berufspolitik als überbetriebliche Interessensvertretung Gallup-Umfrage(Juni 2011) • 93% der ÖsterreicherInnen vertrauen darauf, dass die Ärzte Österreichs sie wieder „gesund machen“ => therapieren => MTDienste => MTD-G • Kernaussagen der Österreichischen Gesellschaft zu: • PatientInnensicherheit: verlässliche Erkennbarkeit von berechtigten Therapeuten bzw. gesetzlicher Schutz vor unbefugten Anbietern => Schweigepflicht, strenge Zulassungsbestimmungen • Versorgungsqualität: Bedarf an räumlicher Nähe, sich Zeit nehmen, kurze Wartezeiten, Kassenleistungen • Registrierungsbedarf überfällig: 75% wollen zwischen qualifiziertem und gesetzlich nicht berechtigten Anbietern unterscheiden können => Berufsliste! 58% würden diese Liste nutzen • Die Liste eignet sich als Gütesiegel, das Angebotsqualität und Vertrauen der Österreicher positiv beeinflusst Details zu den Umfrageergebnissen finden Sie auf der MTD-Homepage http://www.mtd-austria.at/presse/pressemitteilungen

  27. Berufspolitik als überbetriebliche Interessensvertretung MTD-AustriaRegistrierung demnächst online möglich !!

  28. Danke!

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