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Frage 1: der Vergleich hat Doppelnatur , ist zugleich materiellrechtlicher und Prozessvertrag
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Frage 1: der Vergleich hat Doppelnatur, ist zugleich materiellrechtlicher und Prozessvertrag • als materiellrechtlicher Vertrag begegnet die Vereinbarung zwischen der durch ihren Rechtsanwalt gemäß § 164 BGB vertretenen P und A, für die gemäß § 35 GmbH ihr Geschäftsführer handelte, keinen Wirksamkeitshindernissen • als Prozessvertrag leidet der Vergleich darunter, dass die Aufzeichnung über seinen Abschluss entgegen §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 160a, 162 Abs. 1 S. 2, 3 ZPO nicht vorgespielt und genehmigt wurde; er ist daher als Prozessvertrag unwirksam • trotz seiner Ungültigkeit als Prozessvertrag könnte er noch isoliert als materiellrechtliche Vereinbarung wirksam bleiben, wenn dies der Absicht der Parteien entspräche; hiervon ist jedoch nicht auszugehen, da die Parteien ohne prozessbeendende Wirkung auch nicht bereit gewesen wären, ihre materiellrechtlichen Positionen teilweise aufzugeben Frage 2a: der Prozess ist nicht beendet und muss durch Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung fortgesetzt werden, was Rechtsanwalt R beantragen kann
Frage 2b: A.I. Zulässigkeit der Klage • das AG Schweinfurt ist nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig, wenn der Streitwert nicht über € 5.000 liegt • fraglich ist die örtliche Zuständigkeit, die sich nicht aus §§ 12, 17 ZPO ergibt, sondern aus §§ 29 ZPO, 269 Abs. 1 BGB hergeleitet werden kann, wenn man einen gemeinsamen Erfüllungsort für die Rückgewähransprüche nach Rücktritt und Widerruf annimmt; daneben ergibt sie sich aus § 29c ZPO, weil P geltend macht, ein Widerrufsrecht wegen eines Geschäftsabschlusses in einer Haustürsituation zu haben die Gerichtsstandsvereinbarung in den AGB von A steht dem nicht entgegen, da sie nach § 38 Abs. 3 ZPO unzulässig ist • Begründetheit der Klage 1. Rückgewähranspruch aus Widerruf gemäß §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1 BGB • Widerrufsrecht Auslöser für das Widerrufsrecht der P ist, dass der Vertrag in einer Haustürsituation nach § 312 Abs. 1 BGB abgeschlossen wurde; trotz des
vorangehenden Telefonats lag keine Bestellung im Sinne von § 312 Abs. 3 BGB vor, da die Initiative nicht von P, sondern von A ausging das Widerrufsrecht könnte jedoch nach § 312a BGB deshalb ausgeschlossen sein, weil P für den Darlehensvertrag mit K ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB zustand, dessen Ausübung sich nach § 358 Abs. 2 S. 1 BGB bei einer Geschäftsverbindung auch auf den Vertrag mit A ausgewirkt hätte; da P den Kredit zinslos und damit unentgeltlich erlangte, lag jedoch kein Verbraucherkreditvertrag im Sinne von § 491 BGB vor, so dass weder § 358 noch § 312a BGB eingreifen • Erklärung des Widerrufs da P durch A nicht belehrt wurde, galt nicht die 2-Wochen- Frist des § 355 Abs. 1 S. 1 BGB, wegen der späteren Belehrung durch K aber die Monatsfrist gemäß Abs. 2 S. 2, die P‘s Rechtsanwalt mit seienr Erklärung ebenfalls nicht eingehalten hat • Ergebnis mangels wirksamen Widerrufs steht P kein Rückgewähranspruch nach §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1 BGB zu
Rückgewähranspruch aus §§ 346 Abs. 1 BGB P hat durch ihren Rechtsanwalt hilfsweise auch den Rücktritt vom Vertrag mit A erklärt; fraglich ist, ob sie hierzu berechtigt war • Sachmangel ein Rücktrittsrecht könnte sich für A nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB daraus ergeben, dass das von ihr erworbene Gerät mit einem Sachmangel behaftet war; der Sicherheitsmechanismus, an dem sich P stört, stellt keinen Sachmangel dar, gehört vielmehr zur gewöhnlichen Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB; anders verhält es sich mit dem Defekt an der Pumpe, der bewirkt, dass das Gerät von der zu erwartenden gewöhnlichen Beschaffenheit abweicht • Zeitpunkt des Gefahrübergangs da es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 474 Abs. 1 S. 1 BGB handelt, greift die Vermutung des § 476 BGB, wonach ein innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang auftretender Mangel als schon in diesem Moment vorhanden gilt • Ausschluss der Mängelrechte durch AGB die in den AGB von A vorgesehene Rügefrist verstößt gegen § 475 BGB, greift aber auch deshalb nicht ein, weil der Defekt an der Pumpe kein offensichtlicher Mangel war
Fristsetzung wegen des Defekts, der einen Sachmangel bedeutet, hat P vor Erklärung des Rücktritts weder gemäß § 323 Abs. 1 BGB eine Frist gesetzt, noch ist diese nach richtlinienkonformen Verständnis von § 440 BGB entbehrlich, weil P A bislang überhaupt nicht um Abhilfe gebeten hat • Ergebnis P war nicht zum Rücktritt berechtigt; ihre Klage ist daher erfolglos B.I. Zulässigkeit de Widerklage sachlich ist das AG Schweinfurt nach § 23 Nr. 1, 72 Abs. 1 GVG, örtlich nach §§ 12, 13 ZPO sowie gemäß § 33 ZPO zuständig, weil die Widerklage auf demselben Kaufvertrag beruht und daher im Zusammenhang mit der Klage steht; entnimmt man § 33 ZPO eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung, liegt diese ebenfalls vor • Begründetheit der Widerklage der geltend gemachte Anspruch folgt aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB: A hat, ohne zur Leistung verpflichtet zu sein oder dies zu glauben, in Erwartung eines Vergleichsschlusses geleistet, der dann jedoch nicht erfolgt ist; auf diese Weise blieb der mit der Leistung verfolgte Zweck aus