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Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40ff. EEG. Besondere Ausgleichsregelung. Grundsatz Voraussetzungen zur Begrenzung der EEG-Umlage Nachweisführung Anerkannte Energiemanagementsysteme EMAS ISO 50001 Antragsfrist Entscheidungswirkung Besonderheit: Selbständige Unternehmensteile
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Besondere Ausgleichsregelung • Grundsatz • Voraussetzungen zur Begrenzung der EEG-Umlage • Nachweisführung • Anerkannte Energiemanagementsysteme • EMAS • ISO 50001 • Antragsfrist • Entscheidungswirkung • Besonderheit: Selbständige Unternehmensteile • Besonderheit: Schienenbahnen • Elektronisches Antragsverfahren
1. Grundsatz (§ 40) • Begrenzung der EEG-Umlage: • Antragstellung beim BAFA • für eine Abnahmestelle • für stromintensive Unternehmen oder • für Schienenbahnen • zum Erhalt der internationalen und intermodalen Wettbewerbsfähigkeit • soweit die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden • soweit mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher vereinbar
2. Voraussetzungen zur Begrenzung der EEG-Umlage (§ 41 Abs. 1) • Produzierendes Gewerbe gemäß Abschnitt B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige (Statistisches Bundesamt) • Im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr: • Stromverbrauch pro Abnahmestelle ≥ 1 GWh • Relation Stromkosten zur Bruttowertschöpfung ≥ 14 % • EEG-Umlage an Unternehmen weitergereicht • Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr: • Energiezertifizierung erfolgt • Gilt nicht für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von < 10 GWh
3. Nachweisführung (§ 41 Abs. 2) • Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr: • Stromlieferungsverträge • Stromrechnungen • WP-Bescheinigung • Bescheinigung der Zertifizierungsstelle
4. Anerkannte Energiemanagementsysteme • Zertifizierung nach BAFA-Merkblatt: • Anerkennung bis 31.12.2011 • Anerkennung bis 30.06.2012 bei 3 x 4 – Unternehmen • ISO 14001 mit Zusatzerklärung: • Anerkennung bis 31.12.2011 • EMAS: • nutzbar • EN 16001: • Anerkennung bis 24.04.2012 (=> ISO 50001) • ISO 50001: • nutzbar
5. EMAS • EMAS (Eco- Management and Audit Scheme): • Grundzertifizierung mit einer Laufzeit von 3 Jahren • Ausstellungsdatum der gültigen EMAS-Registrierungsurkunde oder der Überprüfungsaudit-Bescheinigung bzw. der validierten Aktualisierung nicht älter als der Beginn des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, spätestens zum letzten Tag der Ausschlussfrist • Angabe, welches Unternehmen mit seinen Standorten (im Sinne des IAF-Leitfadens DAR-7EM-03) zertifiziert wurde • Zuständige Stelle für die Akkreditierung von Umweltgutachtern ist die Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU)
6. ISO 50001 • ISO 50001: • Ausstellungsdatum des ISO 50001-Zertifikats oder der Überprüfungsaudit-Zertifikat bzw. Audit-Bericht nicht älter als der Beginn des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, spätestens zum letzten Tag der Ausschlussfrist • Angabe, welches Unternehmen mit seinen Standorten (im Sinne des IAF-Leitfadens DAR-7EM-03) zertifiziert wurde • Zuständige Stelle für die Akkreditierung von Energiemanagement- und Umweltmanagementsystemen ist die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkks) • Zugelassen sind auch durch die DAU akkreditierte Umweltgutachter
7. Antragsfrist (§ 43) • Materielle Ausschlussfrist: • Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen muss fristgemäß im BAFA eingegangen sein • 30. Juni des lfd. Jahres (in 2012: 02. Juli) • Bei Neugründung: 30. September des lfd. Jahres (in 2012: 01. Oktober) • Keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand • Nachsichtgewährung bei höherer Gewalt
8. Entscheidungswirkung • Wirkung gegenüber Unternehmen, EVU und ÜNB • Wirkung ab 01. Januar des Folgejahres • Selbstbehalt: 1 GWh (an der Abnahmestelle) • Stromanteil 1 – 10 GWh: Begrenzung der EEG-Umlage auf 10 % der unbegrenzten EEG-Umlage • Stromanteil 10 – 100 GWh: Begrenzung der EEG-Umlage auf 1 % der unbegrenzten EEG-Umlage • Stromanteil über 100 GWh: Begrenzung der EEG-Umlage auf 0,05 Cent/kWh • Bei einem Stromverbrauch ≥ 100 GWh und einer Relation der Stromkosten zur Bruttowerschöpfung über 20 %: Begrenzung der EEG-Umlage auf 0,05 Cent/kWh
9. Besonderheit: Selbständige Unternehmensteile (§ 41 Abs. 5) • Merkmale: • Kein eigenständiger Rechtsträger • Eigener Standort oder ein vom übrigen Unternehmen abgegrenzter Betrieb • Teilbetriebseigenschaft • In der Regel das Vorhandensein aller wesentlichen Funktionen eines Unternehmens • Eigenständige Führung der Geschäfte • Jederzeitige Möglichkeit der Bildung eines rechtlich selbständigen Unternehmens • Wettbewerbsfähigkeit • Nachweisführung: • Beschreibung/Begründung in WP-Bescheinigung • Eigene Bilanz und G+V • Eigene Relation Stromkosten zur Bruttowertschöpfung
10. Besonderheit: Schienenbahnen (§ 42) • Unternehmen, die Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen u.ä. betreiben • Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb • Im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr: • Stromverbrauch ≥ 10 GWh • EEG-Umlage an Unternehmen weitergereicht • Keine Relation Stromkosten zur Bruttowertschöpfung • Keine Zertifizierung notwendig • Selbstbehalt von 10 % im Begrenzungszeitraum • Begrenzung der EEG-Umlage auf 0,05 Cent/kWh
11. Elektronisches Antragsverfahren • Erstmals ab Antragsjahr 2012 • Papierloses, elektronisches Antragsverfahren • Online-Portal ELAN-K2 • Selbstregistrierung (Anleitung auf BAFA-Homepage)
Besondere Ausgleichsregelung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Kontakt • Bernhard Schurr • Referat 522 • Besondere Ausgleichsregelung – Förderbereich 2 • Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) • Tel: +49 (0)6196 908 310 • Fax +49 (0)6196 908 11 310 • E-Mail: bernhard.schurr@bafa.bund.de