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Wie benutzen Sie diese Seminar-Präsentation ? Ganz einfach…. Klicken Sie mit der Maus, wenn Sie den nächsten Text oder die nächste Folie sehen möchten ! Sie können natürlich alle Folien wiederholen und später nach Bedarf einsehen ! Am besten ist , Sie legen sich etwas zu schreiben neben den Rechner – um direkt auftretende Fragen zu notieren … Sorgen Sie für eine ruhige Umgebung ! Machen Sie zwischendurch gerne mal eine Pause! Lesen Sie in Gesetzestexten nach ! Nehmen Sie sich einfach Zeit für Ihre Qualifikation ! Sonstige Hinweise erhalten Sie von mir im Laufe der Präsentation ! Das war`s schon ! Ich wünsche Ihnen nun viel Erfolg und Spaß bei Ihrem Online – Seminar mit basis-betriebsrat… auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber basis-betriebsrat !
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basis-betriebsrat… auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber Wenn Sie ein Betriebsverfassungsgesetz haben – nehmen Sie es bitte jetzt zur Hand !
Vom Beruf des BetriebsratsoderBetriebsverfassung leicht gemacht Die Bestimmungen des BetrVG werden nicht automatisch wirksames Recht. Selbst eindeutige Regelungen und Minimalrechte der Betriebsräte werden von Unternehmen immer wieder in Frage gestellt. Druck auf Betriebsräte, welche die Interessen und Rechte der Beschäftigten wahren wollen, ist Alltag. Tägliche Versuche, die erkämpften Rechte der Arbeitnehmer und ihrer betrieblichen Interessenvertretungen auszuhöhlen und weiter einzuschränken, bringen viele zum Aufgeben. Eine wichtige Aufgabe in den Betrieben bleibt es somit, die Einhaltung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Rechte zu überwachen und die Vertretung- und Beteiligungsrechte der Betriebsräte auszuschöpfen, zu verteidigen und zu erweitern. basis-betriebsrat… auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber Quelle: Eckart Stevens-Bartol Vorsitzender Richter am Landessozialgericht München a.d
… jetzt geht es ins Eingemachte… Die Mitbestimmung und Rechte des Betriebsrats basis-betriebsrat… auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber
Seminarkapitel 11 Personelles Einstellung – Kündigung - Abmahnung basis-betriebsrat… auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber
§ 99 Betr. VG – Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben, er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommen Arbeitsplatz und vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. basis-betriebsrat… auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber
§ 93 Betr. VG – Die innerbetriebliche Ausschreibung • Der Betriebsrat kann zu jeder beliebigen Zeit – also nicht nur aus aktuellem • Anlass – vom Arbeitgeber verlangen, dass alle zu besetzenden Arbeitsplätze • innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. • Die Ausschreibung muss mindestens folgende Punkte umfassen: • Bezeichnung der zu besetzenden Position • Aufgabenbeschreibung • Anforderung an die Qualifikation • Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme • Eingruppierung basis-betriebsrat… auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber
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