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Mag. Eva Maria Kheil Wirtschaftsprüfer und Steuerberater MOORE STEPHENS AUSTRIA. Der Sportverein als Arbeitgeber. Dienstvertrag, freier Dienstvertrag versus Werkvertrag Sozialversicherung im Sport. Auftreten der Frage Arbeitgeber?. Sportler Trainer Funktionäre Vereinsmitglieder
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Mag. Eva Maria KheilWirtschaftsprüfer und SteuerberaterMOORE STEPHENS AUSTRIA
Der Sportverein als Arbeitgeber • Dienstvertrag, freier Dienstvertrag versus Werkvertrag • Sozialversicherung im Sport
Auftreten der Frage Arbeitgeber? • Sportler • Trainer • Funktionäre • Vereinsmitglieder • Schiedsrichter Auszahlungen an:
Wer interessiert sich für diese Auszahlungen • Finanzamt • Krankenkasse • Gemeinden
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses • Vereinbarung treffen • Inhalte klären
Vereinbarung • Wann wird trainiert • Wann wird gespielt ( wann ist Wettkampf) • Wo wird trainiert • Wo ist der Wettkampf • Wer erteilt die Weisungen • Wer sorgt für eine Vertretung im Verhinderungsfall • Gibt eines Vergütung im Verhinderungsfall • Wer stellt die Ausrüstung zur Verfügung • Wer trägt das Risiko (Haftung)
Vereinbarung • Ist der Verein der einzige Auftraggeber • oder gibt es mehrere Auftraggeber • oder ein Dienstverhältnis
Mögliche Vertragsverhältnisse • Dienstvertrag • Freier Dienstvertrag • Werkvertrag
Dienstvertrag • Vorgegebene Arbeitszeit und Arbeitsort (fixe organisatorische Eingliederung) • Weisungsgebundenheit • Entgelt im Krankheitsfall • Kein Recht sich vertreten zu lassen • Möglicherweise eine Konkurrenzklausel • Persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit • Haftung nur bei Vorsatz
Werkvertrag • Vorhandensein vieler (zumindest mehrerer) Auftraggeber • Arbeiten nach eigenen Plan • Arbeiten mit eigenen Betriebsmittel • Keine Weisungsgebundenheit (außer vielleicht sachlicher Natur, nie persönlicher) • Recht selbst für Vertretung zu sorgen (d.h. keine Verpflichtung, die Leistung persönlich zu erbringen) • Tragen des Unternehmerrisikos (d.h. ohne Leistung kein Entgelt) • Ort und Zeit spielen nur untergeordnete Rolle (freie Zeiteinteilung, keine Eingliederung in einen fremden Unternehmensorganismus).
Freier Dienstvertrag • Schulden der Arbeitskraft • Sachliches Weisungsrecht • Keine organisatorische Eingliederung (Ort, Zeit, Ablauf werden frei gewählt) • Keine eigenen Betriebsmittel • Keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit • Kein persönliches Weisungsrecht • Vertretungsrecht • Unternehmerrisiko • Haftung für das „ordentliche Bemühen“
Mannschaftssportler • Dienstvertrag • Warum?
Mannschaftssportler • Sportler sind an die Weisungen des Trainers gebunden • Sportausrüstung (Betriebsmittel) wird vom Verein gestellt • Meldung des Sportlers bei nur einem Verein • Der Verein, die Mannschaft, nicht der einzelne Sportler wird für einen Wettkampf gemeldet • In Krankheitsfall sorgt der Trainer für eine Vertretung
Einzelsportler • Freier Dienstvertrag • Warum?
Einzelsportler • Individuelle Leistungserbringung • Ort, Zeit (vor allem beim Training) nicht so relevant • Weisungsgebundenheit tritt in den Hintergrund
Schiedsrichter • Freier Dienstvertrag • Warum?
Schiedsrichter • Unternehmerrisiko • Haften für das ordentliche Bemühen • Eigene Betriebsmittel • Sachliches, aber kein persönliches Weisungsrecht
Vereinsarzt, Steuerberater,Gärtner,....... • Werkvertrag • Warum?
Vereinsarzt, Steuerberater,Gärtner,....... • Ohne Leistung kein Entgelt (Honorar), • Arbeitszeit und eventuell auch Arbeitsort können frei gewählt werden, • Es wird selbst für Vertretung gesorgt, • Nicht nur der Verein als Auftraggeber
Welche Auswirkungen haben die einzelnen Formen von Verträgen?
Dienstvertrag VRL (765): Bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses unterliegen grundsätzlich alle Zahlungen an Sportler und Betreuer als nichtselbständige Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn.
Dienstvertrag Alle Zahlungen, d.h. Alle Geldbeträge und geldwerten Vorteile
Dienstvertrag • Geldbeträge bar oder mittels Überweisung, • Kostenlose oder verbilligte Überlassung von Kraftfahrzeugen, Wohnung, • Handgelder • Gewährte Darlehen, auf deren Rückzahlung später verzichtet wird (gelten als im Zeitpunkt des Verzichtes als zugeflossen)
Dienstvertrag • Der Verein wird zum Dienstgeber und hat alle Bestimmungen für Dienstgeber einzuhalten. • Welche sind das?
Dienstvertrag • Im Verhältnis zum Finanzamt • Führen von Lohnkonten (§ 7 EStG) • Einbehalten der Lohnsteuer (§ 78 EStG) • Rechtzeitige Abfuhr der Lohnsteuer (§ 79 EStG) (15. des Folgemonats) • Lohnsteueranmeldung (§ 80 EStG) • Haftungen (§ 82 EStG) • Lohnzettelausstellung und Übermittlung (§ 84 EStG)
Dienstvertrag • Im Verhältnis zum Finanzamt • Verpflichtungen des Arbeitsgebers ( § 87 EStG, Einsicht und Auskunft) • Anmeldung des Arbeitgebers (§ 128 EStG) • Berücksichtung von Absetzbeträgen des Arbeitsnehmers (§ 129 EStG) • ........................
Dienstvertrag • Im Verhältnis zur Sozialversicherung • Einbehalten des Dienstnehmerbeitrages • Abfuhr des Dienstnehmer- und Dienstgeberbeitrages an die zuständige Gebietskrankenkasse • Höhe • AN-Beitrag 17,65 % • AG-Beitrag 21,55 % • Höchstbemessungsgrundlage € 3.360,00/Monat • Termin : 15. Des Folgemonats
Dienstvertrag • Im Verhältnis zu Sonstigen • Dienstgeberbeitrag (DB) 4,5 % der Arbeitslohns, abzuführen bis zum 15. des Folgemonats am das Betriebstättenfinanzamt. • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) entfällt, da die Vereine in der Regel nicht Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind. • Kommunalsteuer (KomSt) 3 % das Arbeitslohnes (aber für gemeinnützige Vereine gibt es eine Befreiung). Die Abfuhr erfolgt bis zum 15. des Folgemonats am die Gemeinde. • In Wien kommt dazu noch die sogenannte € 0,72/Woche U-Bahnsteuer (DGA).
Dienstvertrag • Einhaltung aller Arbeitsrechtlichen Vorschriften • Im Inneren (einige Beispiele): • Urlaubsrecht • Lohnfortzahlung bei Krankheit • Abfertigungsvorsorge, Abfertigungszahlungen • Regelungen über Arbeitszeiten, Sonn- und Feiertagsruhe, Überstunden • Kündigungsschutz und Kündigungsfristen • Mutterschutz • ...........................
Dienstvertrag • Einhaltung aller Arbeitsrechtlichen Vorschriften • Im Außenverhältnis: • Arbeitsbewilligungen für ausländische Dienstnehmer
Dienstvertrag • VRL 766 • Steht für einen ausübenden Sportler nicht die Erzielung von Einkünften, sondern die Sportausübung im Vordergrund (Begriffe Profi und Amateur ), wird das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu verneinen sein.
Dienstvertrag Dies wird dann zutreffen, wenn • mangels Abschluss eines Vertrages, • mangels Leistungsverpflichtung, • mangels Vereinbarung einer festen Arbeitszeit und • mangels einer Vergütung, die wesentlich über den Ersatz der tatsächlich anfallenden Kosten hinausgeht • eine Eingliederung in den Organismus des Rechtsträgers (Verein) und ein Schulden der Arbeitskraft nicht unterstellt werden kann.
Dienstvertrag • Und dann konkret, lt. Vereinsrichtlinen:
Dienstvertrag Ein Dienstverhältnis liegt regelmäßig nicht vor, wenn die monatlichen Einnahmen unter Außerachtlassung von Fahrtkosten- und Reisekostenersätzen nicht höher sind, als der für den Eintritt in die Vollversicherungspflicht nach dem ASVG (§ 5 Abs. 2 ASVG) maßgeblichen Höchstbetrag. (Geringfügigkeitsgrenze: 2003: € 309,38/Monat).
Freier Dienstvertrag • Steuern: Auftragnehmer ist selbst für die Meldung und Entrichtung verantwortlich (Einkommensteuer, eventuell auch Umsatzsteuer) Sozialversicherung: Pflichtversicherung; Meldung und Abzug ist von Auftraggeber vorzunehmen. AN-Beitrag: 13,50 % AG-Beitrag: 17,65 % Höchstbemessung: € 3,920,00/Monat
Freier Dienstvertrag • Unterschiede zum Dienstvertrag • Keine Arbeitslosenversicherung, • Keine IESG (kein Anspruch aus den Insolvenzausgleichs-fonds, im Falle der Insolvenz des Dienstgebers). • In der Krankenversicherung gibt es nur Sachleistungen. • Bezüge bis € 309,38 monatlich unterliegen nur der Unfallversicherung und • Eine Arbeitsbewilligung ist nur dann notwendig, wenn der freie Dienstnehmer „arbeitnehmerähnlich“ beschäftigt ist.
Werkvertrag • Der Werkunternehmer hat sämtliche Abgaben (Steuern und Sozialversicherung) selbst abzuführen. • Es entfallen die Sozialversicherungsmeldepflicht durch den Auftraggeber und die Lohnnebenkosten. • Es ist keine Arbeitsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz notwendig.
Werkvertrag • VRL 767 • Verpflichtet sich ein Sportler lediglich zur Bestreitung einer bestimmten Anzahl von Wettkämpfen und steht daher die Erbringung des Leistungserfolges im Vordergrund, liegt ein Werkvertrag vor (gewerbliche Einkünfte).
Werkvertrag • VRL 763 • Die Übernahme ehrenamtlicher Vereinsfunktionen begründet kein Dienstverhältnis, auch wenn laufend (pauschale) Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. • Für einen Funktionär wird ein Dienstverhältnis nur dann vorliegen, wenn ein regelmäßige Arbeitszeit besteht.
Werkvertrag • Werkunternehmer erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (auch ohne Gewerbeschein). • In Rahmen der Sozialversicherung werden sie als „neue Selbständige“ eingestuft, unterliegen somit dem GSVG (Pflichtversichert bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft). • Allerdings tritt diese Pflichtversicherung nur dann ein, wenn Einkünfte im Monat von über € 537,78 (bei sonstigen Erwerbseinkünften über € 309,38) bez. € 6.453,36 im Jahr (€3.712,56) (Wieder die Geringfügigkeitsgrenze) erwirtschaftet werden. • Einkünfte nicht Einnahmen!
Erleichterungen für den Sport: • Vortrag Helmar Hasenöhrl (BSO)
Unterlagen zu diesem Vortrag? • Auf unserer Homopage zum Downloaden • www.royal.co.at