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Bilanzierung. Bilanzierungsfähigkeit. Vermögensgegenstände (soweit sie dem wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmens zuzurechnen sind) Eigenkapital Schulden Rechnungsabgrenzungsposten. Bilanzierungsgebot (Pflicht). Aktiva. Passiva. materielle Vermögensgegenstände
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Bilanzierungsfähigkeit Vermögensgegenstände(soweit sie dem wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmens zuzurechnen sind) Eigenkapital Schulden Rechnungsabgrenzungsposten
Bilanzierungsgebot (Pflicht) Aktiva Passiva materielle Vermögensgegenstände entgeltlich erworbene immaterielle Vermögens-gegenstände aktive Rechnungs-abgrenzungsposten entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte • Schulden • passive Rechnungs-abgrenzungsposten • Rückstellungen für • ungewisse Verbindlichkeiten • Drohverluste • unterlassene Instandhaltung (soweit sie innerhalb 3 Monate nachgeholt werden) • unterlassene Abraumbeseitigung • Kulanz
Bilanzierungswahlrecht Aktiva Passiva Disagio§ 250 Abs. 3 HGB bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenständez.B. Software(nicht Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten)§ 248 Abs. 2 HGB
Bilanzierungsverbot Aktiva Passiva Aufwand für die Gründung des Unternehmens Aufwand für die Beschaffung des Eigenkapital Aufwand für Abschluss von Versicherungsverträgen§ 248 Abs. 1 HGB Rückstellungen für andere als die Pflichtrückstellungen§ 249 Abs. 2 HGB
Verbindlichkeiten Rückstellungen • Verbindlichkeitensind Schulden die in der Höhe und in der Fälligkeit feststehen • z.B. Verbindlichkeiten aus LL Darlehen, Hypotheken • Rückstellungensind Schulden die zwar dem Grunde nach feststehen, jedoch nicht nach der Höhe und/oder der Fälligkeit • z.B. Steuern, schwebende Prozesse, Pensionen
Grundzüge der Bewertung • Handelsrecht • vorrangig der Gläubigerschutz • Vorsichtsprinzip Vermögen nicht zu hoch bewerten Schulden nicht zu niedrig bewerten • Steuerrecht • Ermittlung des periodengerechten Gewinns • Gewinn soll nicht zu gering ermittelt werden • Gewinn ist Besteuerungsgrundlage
Handelsbilanz Steuerbilanz Für die Besteuerung ist der handelsrechtliche Gewinn maßgebend (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG Maßgeblichkeit) steuerliche Wahlrechte können zu einem anderen Wertansatz in der Steuerbilanz führen
Allgemeine Bewertungsgrundsätze(§ 252 HGB) Bilanzidentität (Abs. 1 Nr. 1) Unternehmensfortführung (Abs. 1 Nr. 2) Going-Concern-Prinzip Einzelbewertung zum Abschlussstichtag (Abs. 1 Nr. 3)Wertaufhellung Bekannt werden der TatsacheWertbegründung bis zum Abschlussstichtag altes JahrWertbegründung nach dem Abschlussstichtag neues JahrBewertungsvereinfachungen (§ 240 HGB Abs. 4) Imparitätsprinzip (Abs. 1 Nr. 4)Ungleichbehandlung von noch nicht eingetretenen Verlusten und noch nicht realisierten Gewinnen
Allgemeine Bewertungsgrundsätze(§ 252 HGB) Periodenabgrenzung(Abs. 1 Nr. 5) Beibehaltung der Bewertungsmethoden(Abs. 1 Nr. 6) Abweichungen vom Abs. 1 nur bei begründeten Ausnahmefällen (Abs. 2) die formaleBilanzkontinuität soll beibehalten werdeneinheitliche Gliederung und beibehalten der Posten in der Bilanz und GuV
31.12. Zahlung im alten Jahr Zahlung im neuen Jahr
Planmäßige Abschreibungen • Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögen dessen zeitliche Nutzung begrenzt ist, müssen planmäßige Abschreibungen vorgenommen werden.(§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB)
lineare Abschreibungen • lineare Abschreibungen • linearer Abschreibungssatz= 100% / Nutzungsdauer • BerechnungAbschreibungsbetrag =Buchwert Restnutzungsdauer
degressive Abschreibung • degressiver Abschreibungssatz= linearer Abschreibungssatz x 2,5 aber maximal 25% • Berechnung Abschreibungsbetrag =Buchwert x degressiven Abschreibungssatz
Leistungsbezogene Abschreibung x Leistung pro Jahr • möglich, wenn eine Gesamtleistung im voraus bestimmt werden kann • Berechnung pro Leistungseinheit,z.B. Kfz – nach Kilometern Maschinen – nach Laufzeiten Abschreibungsbetrag =Anschaffungskosten Gesamtleistung
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 150 € (netto) sofort als Aufwand (Verbrauchsfiktion) zwischen 150,01 € und 410,00 € (netto)sofort als Aufwand oder über die Nutzungsdauer (Einzelfall) oder zwischen 150,01 € und 1.000 € (netto) als Sammelposten über 5 Jahre(dann aber für alle GWG)
außerplanmäßige Abschreibungen bei außergewöhnlichen und dauernden Wertminderungen z.B. Brandschaden Katastrophenverschleiß Unfallschaden Wertminderung bei Grundstücken
Außerplanmäßige Abschreibungen Anlagevermögen Umlaufvermögen DauerndeWertminderung Nicht dauerndeWertminderung beiFinanzanlagen Abschreibungspflicht Abschreibungspflicht Abschreibungspflicht Abschreibungswahlrecht Abschreibungswahlrecht Abschreibungswahlrecht Abschreibungspflicht Abschreibungspflicht GemildertesNiederstwertprinzip Strenges Niederstwertprinzip
Wertaufholungsgebot • Besteht kein Grund mehr für eine Wertminderung, muss eine Zuschreibung erfolgen maximal bis zu den Anschaffungs- oder Herstellkosten(§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB) • Eine Wertaufholung bei einem entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert darf nicht vorgenommen werden. (§ 253 Abs. 5 Satz 2 HGB)
Vorratsbewertung • Bewertungsverfahren • Gewogener Durchschnitt • Permanenter Durchschnitt • FiFo (First In First Out) • LiFo (Last In First Out)
Niederswertprinzip (Relationsprinzip) • Anschaffungs- oder Herstellkosten> Markt- oder Börsenwert • Bilanzansatz ist der Markt- oder Börsenwert(§ 253 Abs. 4 in Verbindung mit § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB nicht realisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden)
Niederstwertprinzip (Imparitätsprinzip) • Anschaffungs- oder Herstellkosten< Markt- oder Börsenwert • Bilanzansatz sind die Anschaffungs- oder Herstellkosten(§ 253 Abs. 4 in Verbindung mit § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB nicht realisierte Verluste müssen ausgewiesen werden)
Bilanzierung von Forderungen • Einwandfreie Forderungen • zum Nennwert • Pauschalwertberichtigung • Zweifelhafte Forderungen • zum wahrscheinlichen Wert • Einzelwertberichtigung • Uneinbringliche Forderungen • Sofortabschreibung
Bilanzierung von Verbindlichkeiten • Ansatz zum Erfüllungsbetrag • Nennbetrag • Eventuell Verzinsung beachten • Rückstellungen • > 1 Jahr sind abzuzinsen • Zinssatz wir von der Deutschen Bundesbank bekanntgegegben