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Virtual Communities in der Finanzbranche Wertpapierhandelsgesetz, Insiderhandel und Virtual Community Potsdam Gruppe 10: Fischer und Schäfer. Virtual Community (1). Reichwald, Erben, Fremuth u.a., Mobile Communities. Virtual Community (2). Web-Plattform
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Virtual Communities in der Finanzbranche Wertpapierhandelsgesetz, Insiderhandel und Virtual CommunityPotsdam Gruppe 10: Fischer und Schäfer
Virtual Community (1) Reichwald, Erben, Fremuth u.a., Mobile Communities
Virtual Community (2) Web-Plattform • technische Infrastruktur (Web-Site mit Diensten & Tools Chats, Foren, „Schwarze Bretter“) • nur Basis, noch keine Community (Gemeinschaft) Kommunikationsraum • durch Angebot & Nutzung der Dienste & Tools entstehen Kommunikationsräume (Vielfalt an Komm.formen) Personengemeinschaft regelmäßige Kommunikation • Stabilität, Langfristigkeit
Überblick über das WpHG • Regulierung Wertpapierhandel • Kontrolle von Dienstleistungsunternehmen, die Wertpapiere handeln • Kontrolle von Finanztermingeschäften • Verbot des Insiderhandels §§ 13,14 WpHG • Pflicht zur Ad-hoc Publizität § 15 WpHG • Verbot der Kursmanipulation § 20a WpHG
Insiderhandel (1) Insiderinformation § 13 Abs. 1 WpHG • eine konkrete Information • über nicht öffentlich bekannte Umstände • die sich auf Emittenten von Insiderpapieren (§ 12 WpHG) o. auf Insiderpapiere selbst beziehen • die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- o. Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen
Insiderhandel (2) Verbotstatbestände § 14 Abs.1 WpHG • Erwerb o. Veräußerung von Insiderpapieren unter Verwendung von Insiderinformationen • einem anderen Insiderinformationen unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen • einem anderen aufgrund von Insiderinformationen den Erwerb o. die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen o. einem anderen auf sonstige Weise dazu zu verleiten
Insiderhandel (3) Strafvorschriften § 38 WpHG • bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe o. Geldstrafe, wer • entgegen § 14 I Nr.1 WpHG ein Insiderpapier erwirbt o. veräußert (gilt für alle Insider) • als Primärinsider Insiderinformationen weitergibt o. eine Kauf/ Verkaufsempfehlung für Insiderpapiere gibt (Vorsatz) • NEU: Strafbarkeit des Versuchs
Insiderhandel (3.1.) Primärinsider: • keine Legaldefinition im Gesetz • Beispiele: • Organmitglieder u. persönlich haftende Gesellschafter des Emittenten, • Anteilseigner, wenn Insiderinformationen aufgrund einer bestehenden Beteiligung erlangt werden • Insider aufgrund Beruf, Tätigkeit o. Aufgabe (bestimmungsgemäße Kenntnis)
Insiderhandel (3.2.) Sekundärinsider: • alle Personen, die auf sonstige Weise eine Insiderinformation erlangt haben • Beispiel: • Putzfrau, die Papiere auf dem Schreibtisch eines Insiders liest • Taxifahrer, der ein Gespräch mithört
Insiderhandel (3) Strafvorschriften § 38 WpHG • bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe o. Geldstrafe, wer • entgegen § 14 I Nr.1 WpHG ein Insiderpapier erwirbt o. veräußert (gilt für alle Insider) • als Primärinsider Insiderinformationen weitergibt o. eine Kauf/ Verkaufsempfehlung für Insiderpapiere gibt (Vorsatz) • NEU: Strafbarkeit des Versuchs
Insiderhandel (4) Ordnungswidrigkeiten § 39 WpHG • Geldbuße bis 200.000€ für • Weitergabe von Insiderinformationen o. Kauf/ Verkaufsempfehlung für Insiderpapiere (Primärinsider ohne Vorsatz und für alle Sekundärinsider)
Beispiel Insiderhandel Eine Reinigungskraft findet im Papierkorb den Entwurf der Aktennotiz eines Vorstandes mit einer vertraulich gekennzeichneten Insiderinformation. Durch Lesen der Information wird sie zur Sekundärinsiderin. Sie handelt ordnungswidrig, wenn sie die Aktien der dort genannten Gesellschaft einem anderen zum Erwerb empfiehlt oder ihn hierzu verleitet. Kauft sie Aktien, macht sie sich strafbar.
Insiderüberwachung der BaFin (1) Sichten von Informationen • Ad-hoc-Mitteilungen • Übernahmeangebote • Presseauswertungen • Hinweise von Externen • Handelsüberwachungsstellen • Staatsanwaltschaften/ Polizei • Anleger/ Medien Marktanalyse • Prüfen der Markt- u. Meldedaten • Kursverlauf • Geschäfte von Instituten u. Anlegern • Prüfen der Information • Kursrelevanz • Insiderinformation
Insiderüberwachung der BaFin (2) Insideruntersuchung • Feststellen von Verbindungen zwischen Insidern und Geschäften • Identifizieren der Insider • Abfragen auffälliger Geschäfte und deren Auftraggeber Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft • Unterstützung bei Durchsuchen und Vernehmungen • Anfragen bei ausländischen Aufsichtsbehörden
Diskussion Problem der Abgrenzung zwischen Insiderhandel und Kurs- und Marktpreismanipulation