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Begriff des IPR. Internationales Einheitsrecht. Materielle Normen für Auslandssachverhalt. Kollisionsrecht. Kollisionsrecht. Sachverhalt SPANIER verstirbt in DEUTSCHLAND hatte Grundstück in ITALIEN. Spanisches Recht. Deutsches Recht. Italienisches Recht. andere Rechtskollisionen.
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Begriffdes IPR Internationales Einheitsrecht Materielle Normen für Auslandssachverhalt Kollisionsrecht IPR Thomas Rauscher
Kollisionsrecht Sachverhalt SPANIER verstirbt in DEUTSCHLAND hatte Grundstück in ITALIEN Spanisches Recht Deutsches Recht Italienisches Recht IPR Thomas Rauscher
andereRechtskollisionen New York California Interlokale Rechtsspaltung Nevada Hawaii Florida katholisch Interpersonale Rechtsspaltung sunni Shi‘i jüdisch Nichtehelich / Ehelich Intertemporale Kollision 1.7.1998 IPR Thomas Rauscher Einheitliche Kindschaft
Interessenim IPR GG nicht: materielle Gerechtigkeit nicht: staatliches Interesse am eigenen Recht Suche nach - abstrakt -sachverhaltsangemessener Rechtsordnung Individualinteresse zum Schutz eines Beteiligten neutrale Anknüpfung zum Interessenausgleich Parteiautonomie IPR Thomas Rauscher
Entscheidungseinklang Ehegüterrecht Abstammung Ehegattenerbrecht Rente wirksame Ehe Interner Einklang: gleiche Beurteilung in allen Fällen im Inland Externer Einklang: gleiche Entscheidung des Falles in verschiedenen Ländern Völkervertragliches IPR IPR Thomas Rauscher
Rechtsquellen des IPR Art. 3 – 47 EGBGB Nebengesetze Art 3 Nr 2 EGBGB VölkervertraglicheAbkommen Haager Abkommen Ehemals:EU/EWG-AbkommenNeu: EG/EU-Verordnungen Genfer Flüchtlingskonvention IPR Thomas Rauscher
Art 4 Abs 1 S 2 Gesamtverweisung Deutsches materielles Recht a Dt.IPR „italienisches Recht“ Art 4 Abs 1 S 1 Materielles Recht =codice civile IPR a IPR Thomas Rauscher
Weiterverweisung Art 4 Abs 1S 1 IPR IPR Staat 1 Dt.IPR Staat 2 Deutsches Sachrecht ? a SachrechtStaat 2 a IPR Staat X SachrechtStaat 3 IPRStaat 3 a IPR Thomas Rauscher
Sachnormverweisung zB: Art 35 aFKeine Weiterverweisung Ausdrücklich (Art 3a Abs 1 Rechtswahl Art 4 Abs 2 nur Sachnormverweisung Art 4 Abs 1 S 1:„...Sinn der Verweisung...“ qualifizierter Sinn zB Art 19 Jedenfalls auch Sachnormverweisung zB: alternative Anknüpfung Sachnormverweisung wenn Primäranknüpfung „engste Verbindung“ strittig Gesamtverweisung, wenn nur HilfsanknüpfungzB Art 14 Abs 1 Nr 3 IPR Thomas Rauscher
Gespaltene Verweisung Nur Art 25 Abs 1 Anwendbares Recht Deutsches IPR Partiell anwendbares Recht und Abs 2 Gespaltener Renvoi US-StAng stirbt; er lebte in D und hatte Grundstück in England Annahme Staat 1 Deutsches IPR IPR Staat 1 Art 25 Abs 1 U.S.A. (zB NY) Deutschland für „personal property“ BEACHTE:UNTERAN-KNÜPFUNGArt 4 Abs 3 England für Grundstücklex situs Staat 2 aArt 4 Abs 1 S 2 IPR Thomas Rauscher
Verweisung in Mehrrechtsstaaten zB: BR Yug Dt. IPR Rückverweisung Mehrrechtsstaat ja einheitliches IPR ? WeiterVerw Staat 2 a Annahme der Verw Welche Teilrechtsordnung? ja einheitliches internes Kollisionsrecht ? Dieses interne Kollisionsrecht entscheidet Engste Verbindung zu Teilrechts-ordnung nein a Art 4 Abs 3 S 1 Art 4 Abs 3 S 2 Sehr selten bei einheitlichem IPRzB: Staaten mit religiösen Gerichten nein IPR Thomas Rauscher
einheitliches IPR ? zB U.S.A. nein Unteranknüpfung Dieses Mal auf IPR-Ebene !! Dieses interne Kollisionsrecht entscheidet ja einheitliches internes Kollisionsrecht ? nein a Art 4 Abs 3 S 1 Sehr selten, wenn bereits das IPR gespalten istzB Mexico Engste Verbindung zu Teilrechtsordnung Art 4 Abs 3 S 2 Rückverweisung IPR einer Teilrechtsordnung Annahme Weiterverweisung Erblasser letzter gewöhnlicher Aufenthalt in NY IPR Thomas Rauscher
Sachnormverweisung in Mehrrechtsstaat Dt. IPR Sachnormverweisung Mehrrechtsstaat einheitliches internes Kollisionsrecht ? IPR spielt keine Rolle, da SachnormVws ja nein Dieses einheitliche interne Kollisionsrecht entscheidet Engste Verbindung zu Teilrechtsordnung Art 4 Abs 3 S 2 Art 4 Abs 3 S 1 Materielle Teilrechtsordnung IPR Thomas Rauscher
„Bezeichnung“ der maßgeblichen Teilrechtsordnung durch deutsches IPR Art 4 Abs 3 S 1 Hs 2 Deutsche Sachnormverweisung Deutsche Gesamtverweisung Kein einheitliches fremdes IPR einheitliches IPR nimmt Verweisung an „Bezeichnung“ streitig „Bezeichnung „Bezeichnung“ Vom fremden Recht bestimmte materielle Teilrechtsordnung „bezeichnete“ IPR-Teilrechtsordnung „bezeichnete“ materielle Teilrechtsordnung IPR Thomas Rauscher
Intertemporale Kollision (Überleitungsregeln) Dt.IPR Fremdes IPR Fremdes mat. Recht Dt. materielles Recht Rechtslage bis TT.MM.JJ Rechtslage seit TT.MM.JJ Dt.IPR Art 220, Art 236 materiell abgeschlossene Vorgänge tatbestandlich offene Vorgänge strittig abgeschlossen angeknüpfte Vorgänge zB bereits rechtshängige Scheidung strittig zB Rahmenverträge, Arbeitsverträge entstandene Dauerschuldverhältnisse IPR Thomas Rauscher
Änderung von Anknüpfungskriterien - Statutenwechsel wandelbare Anknüpfung unwandelbare Anknüpfung ein Einsatzzeitpunkt maßgeblich Änderung mit Kriterienänderung Art 14 Abs 1 Art 15 Abs 1 Türke Griechin Griechin Nr 2: gew. Aufenthalt 2.1.1999 Nr 1: gemeinsame StA Türkin ab 5.1.00 5.1.2000 14 Abs 1 Nr 2: gew.Aufenthalt in D 15 Abs 1Ehegüterstatut unwandelbar„bei der Eheschließung“ Grundsatz:erworbene Rechtebleiben bestehen IPR Thomas Rauscher
Qualifikationsunterschiede BGB IPR Verwiesenes Recht EhegüterrechtErbrechtEhewirkungenVerlöbnisVerjährungZivilprozess EhegüterstatutErbstatutEhewirkungsstatutNamensstatut???Lex fori „matrimonial property“Aneignungsrecht des StaatesKlageverjährungmahr („Morgengabe“)Delikt 1.BGB/IPR zB: Ehename IPR entscheidet 2.BGB/IPR/IPR zB: § 1371 Abs 1 Funktion im deutschen Recht 3.BGB/ausld Re zB: Klageverjährung Funktion im deutschen Recht strittig 4. ausld Recht zB: mahr Funktionsäquivalent im dt Recht 5. Renvoi IPR Thomas Rauscher Verwiesenes IPR entscheidet zB: Verlöbnisbruch
Vorfrage Haben immer in Deutschland gelebt Italiener Österreicherin ? ? Sohn (Bua) Art 25 Abs 1 art 566 cc: ...succedono i figli... ? It.IPR art 581 cc: ...il coniuge ha diritto alla metà... § 1371 Abs 1 Art 15 Abs 1 Art 14 Abs 1 Nr 2 ...des überlebenden Ehegatten... IPR Thomas Rauscher
Vorfrage nach lex fori beantworten NEIN: fehlt Ermittlung anwendbaren RechtsAusnahme: Vorfrage verhindert Anknüpfung(Abstammung bestimmt StA, die von Abstammung abhängt) Vorfrage nach lex causae beantworten NEIN: fehlt Ermittlung anwendbaren Rechts Selbständige Anknüpfung Dt. IPR (Vorfragenstatut) a evtl. Verweisungskette Selbständiges Vorfragenstatut Kind ? Art 19 EGBGBEhegatte? Art 13 EGBGB Interner Entscheidungseinklang Unselbständige Anknüpfung IPR der Hauptfrage Evtl. Verweisungskette Kind (Erbrecht): italien. IPREhefrau (Erbrecht): italien IPREhefrau (Güter): EGBGB Unselbständiges Vorfragenstatut Externer Entscheidungseinklang IPR Thomas Rauscher
Ausnahmen unselbständige Anknüpfuung Art 10: Heimatrecht Namensstatut enthält familienrechtliche Vorfrage (Ehe, Kind) Name Name hat Identifikationsfunktion Unselbständige Anknüpfung nach IPR des Namensstatuts Entscheidung familienrechtlicher Vorfragen wie dieses Recht Recht des betroffenen Staates Fremde StA StA berührt Hoheitsinteressen alle Vorfragen unselbständig anknüpfen VölkervertraglicheKollisionsnorm einheitlicheAnwendung in allenVertragsstaaten IPR Thomas Rauscher
Hinkende Statusverhältnisse/Vorfrage Ohne Standesamt in D Jordanierin Ägypter a Art 25 Abs 1 Aber: Vertrauensschutz Ehefrau erbt .....ein Achtel a VORFRAGE selbständig Art 13 Abs 3 S 1 Ehefrau IPR Thomas Rauscher
Art 10 Abs 1 Namensstatut Grundsatz:Personalstatut auch familienrechtliche Namensänderungen Vor-, Mittel-, Nachname, Namensänderung Qualifikation Namensschutz: deliktische Qualifikation Wandelbarkeit durch Statutenwechsel (neues Personalstatut) altes Personalstatut neues Personalstatut Übernimmt Namen in bisheriger Form und Führung Namensbildung bis zum Statutenwechsel bestimmt (nur) über spätere Namensänderungen Namens-Anpassung Art 47 EU: Ggf. Anerkennung registrierten Namens aus Geburtsstaat IPR Thomas Rauscher
Art 10 Abs 2 Namensstatut: Wahl durch Ehegatten ...ihren...Namen wählen...nach dem Recht eines Staates... Wortlaut: materielle Namenswahl Implizit zunächst Rechtswahl (IPR) gilt auch, wenn gewähltes Recht Namen kraft Gesetzes festlegt Namens-Anpassungsinteressen nur bestimmte Rechte wählbar: ein Heimatrecht eines Ehegatten Anpassung an vertraute Rechtsordnung Nr 1 Effektivität (Art 5 Nr 1) unerheblich Integration in Lebensumgebung deutsches Recht bei deutschem gewöhnlichem Aufenthalt Nr 2 IPR Thomas Rauscher
Art 10 Abs 3 Namensstatut: Wahl des Kindesnamens ein Heimatrecht eines Elternteils Namensstatutwahl Nr 1 oder eines Namen Erteilenden Nr 3 Deutsches Recht bei deutschem gewöhn-lichem Aufenthalt eines Elternteils Nr 2 Wahl des Ehenamens Einfluss auf Kindesnamen Abs 2 S 3: § 1617 c BGB Ab 5. Lebensjahr: Anschließung erforderlich Ab 14. Lebensjahr höchstpersönlich Dagegen: Namensstatutwahl nach Abs 3 unbefristet Gefahr der Namens-Desintegration durch Sorgeberechtigten IPR Thomas Rauscher
Kumulative Anknüpfung Türke und Griechin heiraten in Deutschland Kriterium 1 und Kriterium 2 Art 13 Abs 1 Recht 1 Recht 2 ELLAS Türkei a a Ziel: Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn allen betroffenen Rechten genügt ist IPR Thomas Rauscher
Art 13 Abs 1 Eheschließung (materiell) X M F Heimatrecht 1 Heimatrecht 2 Eheverbot beidseitig ? - - a ja bestimmt ? Qualifikation: Ehehindernisse + Folgen für Bestand der Ehe „ärgeres“ Recht = schwerere Folge IPR Thomas Rauscher
Art 13 Unwandelbarkeit Zeitpunkt: Eheschließung Eheschließung (materiell) Keine Heilung von Mängeln durch Statutenwechsel Aber: Art 6 GG wenn neues gemeinsames Heimatrecht den Mangel heilt Abs 2 = Schutz der Eheschließungsfreiheit „Spanierbeschluss“ BVerfGE 31,58 - Deutsche StA oder gew Aufenthalt eines Verlobten- zumutbare Schritte unternommen- Unvereinbarkeit mit Eheschließungsfreiheit insbes: deutsche Scheidung von Heimatstaat nicht anerkannt Keine Lösung durch Befreiung von Ehefähigkeitszeugnis, da Ehehindernis nach Heimatrecht besteht IPR Thomas Rauscher
Alternative Anknüpfung Italiener mit Wohnsitz New York testiert handschriftlich in D Kriterium 1 oder Kriterium 2 oder Kriterium 3 Art 1 Haager TestamentsformÜbk Recht 1 Recht 2 Recht 3 Italien NY Deutschland ? a ? Ziel: Formwirksamkeit Ziel: erwünschte Rechtsfolge erreichen IPR Thomas Rauscher
Art 13 Abs 3 Eheschließung (Form) Art 11 Abs 1 Eheschließung im Inland Eheschließung im Ausland Nur Form § 1310 BGB Ortsform Ortsform o d e r Nichtehe Geschäftsform Geschäftsform (13 Abs 1) =kumulative Beachtungder Form beider Heimatrechte Art 13 Abs 3 S 2 Ausnahme:- kein Verlobter Deutscher- von einem Heimatstaat ermächtigte Eheschließungsperson Folge von Formmängeln: verletztes bzw „ärgeres“ Recht IPR Thomas Rauscher
Verlöbnis materielle Voraussetzungen analog Art 13 Abs 1 Form: Art 11 Eingehung Wirkungen(Verlöbnisbruchansprüche) Kumulation beider Heimatrechte ? Heimatrecht des Gläubigers? bisher hM Heimatrecht des Schuldners? Art 14 Abs 1 analog vordringend Qualifikation konkurrierende Deliktsansprüche nicht akzessorisch angeknüpft - Schadensersatz, Genugtuung- Rückgabe Geschenke- auch Ansprüche Dritter IPR Thomas Rauscher
Subsidiäre Anknüpfung Ehewirkungsstatut Art 14 Kriterium 1 ja Gemeinsame StA Frühere gemeinsame StA nein Gemeinsamer gew Aufenthalt Kriterium 2 ja Früherer gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt Dieses Recht ist anwendbar nein Kriterium3 ja Andere gemeinsame engste Verbindung IPR Thomas Rauscher
Art 14 Ehewirkungsstatut Qualifikation Geringe unmittelbare BedeutungProblem: Verhältnis zu Art. 17 a Art 15 Abs 1Art17 Abs 1Art 19 Abs 1S 3Art 22 S 2 Aber: Konzeption als „Familienstatut“ aber: verschiedene „Anknüpfungszeitpunkte“ wandelbar unwandelbarEheschließung Sch.Antrag Geburt Adoption IPR Thomas Rauscher
Art 14 Abs 1 Ehewirkungsstatut GesamtverweisungArt 4 Abs 1? Subsidiäre Anknüpfung (Anknüpfungsleiter) a gemeinsames Heimatrecht Abs 1 Nr 1 ? Letztes gms H.R. das einer beibehalten a gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt Abs 1 Nr 2 Letzter gms gewöhnlicher Aufenthalt den einer beibehalten gemeinsame engste Verbindung in sonstiger Weise Abs 1 Nr 3 Auch Zukunftspläne ??Sonst bestimmt zufällige gemeinsame lose Verbindung dauerhaft das Ehegüterstatut Problem bei Art 15 Abs 1 iVm Art 14 Abs 1 Nr 3 IPR Thomas Rauscher
Art 14 Abs 2, 3 Ehewirkungsstatut Rechtswahl 3 Fallgruppen nur bestimmte Rechte wählbar Abs 2 beliebiges (nicht Art 5 Abs 1) gemeinsames Heimatrecht ein Ehegatte Mehrstaater • kein gms Heimatrecht- gemeins. Aufenthaltsstaat ist kein Heimatstaat Endet bei Erwerb einer gemeinsamen Staatsang.keit (Art 5 Abs 1)Abs 3 S 2 Abs 3 Nr 1 beliebiges (auch nicht gemeinsames) Heimatrecht - kein gms Heimatrecht- kein gewöhnl Aufenthalt im selben Staat Abs 3 Nr 2 Abs 4 Notariell beurkundet – im Ausland genügt Ehevertragsform IPR Thomas Rauscher
Art 15 Ehegüterstatut Qualifikation Schuldstatut:-„unbenannte Zuwendungen“- InnengesellschaftGesellschaftsstatut:- werbende Gesellschaft Sonderordnung des Vermögensaufgrund Ehe:- gesetzliche Güterstände- Vertragsgüterstände andere Ehestatute:- Unterhalt: Haager Übk- VersorgungsAusgl: Art 17 Abs 3 IPR Thomas Rauscher
Art 15 Nr1 Ehegüterstatut Anknüpfung Ehewirkungsstatut im Zeitpunkt der Eheschließung unwandelbar einheitlich unabhängig von späterer Änderung des Ehewirkungsstatuts unabhängig von Art und Lage des Vermögens aber Spaltung durch renvoi möglich aber keine „Versteinerung“ Intertemporale Frage bestimmt Ehegüterstatut real property:lex situs N.Y. Bis 1960: Güterstand A 1961-1970:Güterstand B personal property:domicile Seit 1971: Güterstand C IPR Thomas Rauscher
Art 15 Abs 2 Ehegüterstatut Unmittelbare Güterstatutswahl in allen Ehen möglich Art 14 Abs 2,3 Rechtswahl Ehegüterstatut Gewähltes Ehewirkungsstatut Aber nur bestimmte Rechtsordnungen wählbar: - ein beliebiges Heimatrecht Abs 2 Nr 1 - Recht des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Ehegatten Abs 2 Nr 2 Abs 2 Nr 3 - lex rei sitae für Immobilien größere Anpassungsfreiheit der Ehegatten als bei Art 14 Form: wie Art 14 Abs 4 Art 15 Abs 3 IPR Thomas Rauscher
Ehegüterstatut Vertriebene/Flüchtlinge Flucht, Vertreibung etc Keine Versteinerung auf BGB vor 1945 keine Änderung, da unwandelbar Deutsches Güterstatut VFGüG 1969:Überleitungslösung mit Widerspruchsvorbehalt Seit 1945 überlagert durch DDR oder Ostblockstaaten in besetzten Gebieten des D.R. - beide Ehegatten in die Bundesrepublik gelangt- lebten bisher in einem gesetzlichen Güterstand- kein Ehegatte widerspricht der Überleitung - Statutenwechsel zu BGB (Zugewinngemeinschaft)ab 6.8.1969 bzw ab 4. Monat seit Zuzug IPR Thomas Rauscher
Intertemporales Recht 1986 Ehegüterstatut Art 220Abs 3 Art 117 Abs 1 GG Nichtig seit 1.4.1953 Art 15 aF:Ehemann BVerfG 8.4.1983 1.4.1953 a a Art 15 aF +Rechtswahl möglich Art 15 nF 220 Abs 3 S 1 220 Abs 3 S 6 220 Abs 3 S 5 Eheschließungszeitpunkt ? Abs 3 S 1 Nr 3: 3 Abs 2 GG ?? Abs 3 S 1 Nr 2: Rechtswahlrelevanz bloßen „Ausgehens“? ? Wirkung des Statutenwechsels am 9.4.1983BGH: Keine Abrechnung des alten Güterstatuts: Art 14 GG ?? 220 Abs 3 S 2 ? IPR Thomas Rauscher
Art 16 Schutz Dritter im Ehegüter/Ehewirkungsrecht Abs 1 Ausländisches Ehegüterstatut Ein Ehegatte hatinländischen gewöhnlichen Aufenthaltoderinländisches Gewerbe + § 1412 BGB analog:güterrechtliche Einwendungen setzen Eintragung im Güterrechtsregister voraus auch fremder gesetzlicher Güterstand ist einzutragen, wenn er Verfügungen beschränkt (zB comunione dei beni c.c.) § 1357 BGB auf Rechtsgeschäfte in D§ 1362 BGB auf bewegliche Sachen in D§§ 1431, 1456 auf Erwerbsgeschäfte in D- nur zugunsten Dritter - Ausländisches Ehewirkungsstatut Abs 2 IPR Thomas Rauscher
Versteckte Kollisionsnorm Materielle Norm oder Zuständigkeitsnorm Geht von der Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung aus Wir (4 I EGBGB): Scheidungsstatut für Texaner in Dtld ? Texas: Divorce-Jurisdiction bei 6 Mon residence Wir: welches Recht ??? Texas: Wenn Jurisdiction, dann Texas Laws Wir: also Recht des Staates, in dem 6 Mon residence !! Also: deutsches Scheidungsstatut bei 6 Mon residence in D IPR Thomas Rauscher
Art 17 Scheidungsstatut bis 20.6.2012 Qualifikation: Eheauflösung ex nunc Eheaufhebung: Eheschließungsstatut Analog auf Ehetrennung Regelmäßige Anknüpfung Abs 1 S 1 Ehewirkungsstatut (Art 14) bei Rechtshängigkeit Im Inland nur durch Gericht ! Abs 2 Deutsches Recht, wenn- Antragsteller Deutscher- Ehe nach Abs 1 S 1 nicht scheidbar Abs 1 S 2 Ausnahmsweise (unregelmäßige) Anknüpfung Schutz der Scheidungsfreiheit deutscher Antragsteller Derzeit nicht scheidbar genügt Wegen Folgesachen kann Abs 1 S 1 oder S 2 nicht offen bleiben ! IPR Thomas Rauscher
VO EG 1259/2010 Scheidungsstatut ab 21.6.2012 Qualifikation: Ehescheidung und –trennung (Art 1 I) Eheaufhebung Klarstellend: Art 1 II Loi uniforme Art 4 – Sachnormverweisung Art 11 - Gemeinsamer gew Aufenthalt bei Wahl- Letzter gem. gew. Aufenthalt bei Wahl- Staatsangehörigkeit eines Ehegatten b.W.- lex fori Rechtswahl Art 5 Rechtswahlstatut Art 6Form Art 7 - Gemeinsamer gew. Aufenthalt bei Antrag- Letzter gem. gew. Aufenthalt vor Antrag- Gemeinsame Staatsangehörigkeit b. Antrag- lex fori- Umwandlung von Trennung: Art 9 Gesetzliche Anknüpfung Art 8 Wenn danach Unscheidbarkeit: lex fori (Art 10) IPR Thomas Rauscher Ungeklärt: Privatscheidung nach Recht von Drittstaat
Art 17 Scheidungs - Folgesachen Verbundsachen (§ 137 FamFG) im IPR nicht alle scheidungsrechtlich Hausrat, Ehewohnung: --soweit nicht Art. 17 aspezifische Scheidungsfolgen (mahr) jeweils eigene Statuten = Abs 1, 2 Güterrecht, Unterhalt, Sorgerecht Versorgungsausgleich im Prinzip: scheidungsrechtlich - nur wenn regelmäßiges Scheidungsstatut dt Recht Abs 3 S 1 Hs 1 - und: nur wenn ein Heimatrecht ihn „kennt“ (Prinzip) Abs 3 S 1 Hs 2 Ausnahme: VA auf Antrag: kein VA nach Abs 3 S 1, wg Scheidungsstatut oder Heimatrecht aber: Anwartschaften in Doder zeitweise D Ehewirkungstatut + Abs 3 S 2 Hs 1 VA auf Antrag nach Deutschem Recht IPR Thomas Rauscher Abs 3 S 2 Hs 2 sofern nicht unbillig
Art 18 Haager Übk 1973nur bis 17.6.2011!!! Unterhalt nicht: Vertraglicher Unterhalt Verwandte, Ehe, Schwägerschaft Rom I VO Ob und Ausmaß des Unterhalts- nur wenn leistungsfähig/bedürftig Verwandtschaftsverhältnis Vorfrage Art 11 Abs 2 Übk Anwendbares Recht: Art 4 Abs 1 Übk Gewöhnlicher Aufenthalt Gläubiger Art 5 Übk wenn danach nichts: gemeinsames Heimatrecht Art 6 Übk Wenn danach nichts: deutsches Recht Ausnahmen: Art 7 Übk Seitenlinie/Verschwägerte: Einwendung gms Heimatrecht Art 24, 15 Übk Schuldner und Gläubiger Deutsche und Schuldner hat gewöhnlichen Aufenthalt in D: Deutsches Recht IPR Thomas Rauscher
Haager Übk 1973nur bis 17.6.2011 Ehegattenunterhalt Während bestehender Ehe: Art 4, 5, 6 Übk Nach Ehescheidung: Tatsächlich auf die Ehescheidung angewendetes Recht Art 8 Abs 1 Übk auch bei anerkannter Auslandsscheidungauch wenn anderes Recht als vom dt. IR berufen aber Art 24, 15, wenn beide D + gew Aufenthalt des Schuldners in D Getrenntleben Gerichtliche Trennung auch bei:NichtigerklärungEheaufhebung Art 8 Abs 2 Übk IPR Thomas Rauscher
Art 15 EG-UnterhaltsVO (EG Nr 4/2009) iVm HUntStProt 2007Überleitung: Art 22/ loi uniforme: Art 2 nicht: Unterhalt Vertraglicher Unterhalt Rom I VO Art 1 HP: Familie, Verwandte, Ehe, SchwägerschaftArt 11 HP: Materielle Reichweite Verwandtschaftsverhältnis Vorfrage: Art 1 Abs 2 HP Art 7, 8 HP Anwendbares Recht, soweit nicht Rechtswahl: Gewöhnlicher Aufenthalt Gläubiger Art 3 HP Nur in den Fällen des Art 4 Abs 1 (E/K, */U21, K/E),wenn danach nichts: lex foriwenn Klage im gA-Staat des Schuldners:umgekehrtwenn danach nichts: Gemeinsames Heimatrecht Art 3 Abs 2 HPArt 3 Abs 3 HPArt 3 Abs 4 HP Ausnahme: Art 6 HP Alle Fälle außer Kindesunterhalt und (Ex-) Ehegatten: Einwendung wenn keine Unterhaltspflichtb im gms Heimatrecht und gew Aufenthaltsrecht des Schuldners IPR Thomas Rauscher
Art 15 EG-UntVO iV HP Ehegattenunterhalt Keine Unterscheidung ehelicher/nachehelicher Unterhalt Grundsätzlich gilt Art 3 HP und Rechtswahl Art 7, 8 HB Nach Ehescheidung: auch Scheidungsstatut wählbar Art 8 Abs 1 lit d HB Einwand gegen Art 3- Recht: Engere Verbindung insbesondere zum Recht des letzten gemeinsamen gew. Aufenthalts, Art 5 HP IPR Thomas Rauscher
Haager Minderjährigenschutzabkommen Anwendungsbereich (ab 1.1.2011 nur ggü Nicht-KSÜ-Staaten) Sachlich:Schutzmaßnahme Persönlich:Minderjährige Räumlich:gew. Auf. Vertragsstaat Begriff Art 12 MSA Anwendbares Recht = lex fori Zuständigkeit Gewöhnlicher Aufenthaltsstaat Art 1 MSA Art 2 MSA Art 3 MSA: „regelungsfähige Lücke“ Heimatstaat Art 4 MSA nur wenn erforderlich Dauerhaft Anerkennung Bestand der Maßnahme Vorübergehend bzw keine Anerkennung Schlichter Aufenthaltsstaat Art 8 MSA nur bei Gefährdung IPR Thomas Rauscher Jeder Vertragsstaat Art 9 MSA Eilmaßnahmen
Haager Kinderschutzübereinkommen Anwendungsbereich Sachlich:SchutzmaßnahmeArt 1, 3 (+), 4 (-) Persönlich:Minderjährige Räumlich:gew. Auf. Vertragsstaat Begriff Art 2 KSÜ Anwendbares Recht = lex fori Art 15 Abs 1 Zuständigkeit Gewöhnlicher Aufenthaltsstaat Art 5 KSÜ Sonstiger Staat Art 8, 9 KSÜ Übernahmesystem Dauerhaft Anerkennung Bestand der Maßnahme Vorübergehend bzw keine Anerkennung Schlichter Aufenthaltsstaat Art 12 KSÜ nur vorläufig u beschränkt IPR Thomas Rauscher Jeder Vertragsstaat Art 11 KSÜ Eilmaßnahmen