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Demokratie und Gleichberechtigung Gleichberechtigte demokratische Teilhabe von Frauen und Männern in der repräsentativen Demokratie Vorbildfunktion des französischen Parité-Gesetzes Vereinbarkeit mit der Verfassung des Saarlandes. 18. November 2013, Landtag des Saarlandes
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Demokratie und Gleichberechtigung Gleichberechtigte demokratische Teilhabe von Frauen und Männern in der repräsentativen Demokratie Vorbildfunktion des französischen Parité-Gesetzes Vereinbarkeit mit der Verfassung des Saarlandes 18. November 2013, Landtag des Saarlandes Prof. Dr. Silke R. Laskowski Email: Laskowski@uni-kassel.de
Dr. jur. Elisabeth Selbert (SPD) 1948/49 als SPD-Abg. im Parlamentarischen Rat Mutter des Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz (GG) und der „Waschkörbeaktion“ der westdeutschen Frauen ! „Die mangelnde Heranziehung von Frauen zu öffentlichen Ämtern und ihre geringe Beteiligung in den Parlamenten ist doch schlicht Verfassungsbruch in Permanenz.“ (1981) 2
Landtag BW 2012 Fraktion FDP: 100 % männliche Abgeordnete Fraktion CDU: 85 % männliche Abgeordnete Fraktion SPD: 82,9 % männliche Abgeordnete Fraktion Grüne: 69,4 % männliche Abgeordnete Landtag insgesamt: 81,2 % männliche Abgeordnete (112) 18,8 % weibliche Abgeordnete (26) ! „Verfassungsbruch in Permanenz“ (Selbert, 1981) 3
Landtag Saarland 2012 Fraktion CDU: 78,9 % männliche Abgeordnete Fraktion SPD: 55,6 % männliche Abgeordnete Fraktion Linke: 50 % männliche Abgeordnete Fraktion Grüne: 50 % männliche Abgeordnete Fraktion Piraten: 75 % männliche Abgeordnete Landtag insgesamt (51 Abgeordnete): 64,7 % männliche Abgeordnete (33) 35,3 % weibliche Abgeordnete (18) ! „Verfassungsbruch in Permanenz“ (Selbert, 1981) 4
Der Landtag des Saarlandes (Selbstverständnis) „Eine lebendige Demokratie lebt vom Wettstreit politischer Ideen. Wichtigster Austragungsort dieses Wettstreites um Argumente und Mehrheiten ist das Parlament. Im 15. Landtag des Saarlandes wird diese demokratische Auseinandersetzung von fünf Fraktionen bestritten. Fünf Fraktionen, die jeweils gewichtige Teile der saarländischen Bevölkerung repräsentieren.“ http://www.landtag-saar.de/DerLandtag/Seiten/default.aspx
RepräsentativeDemokratie • dient … • …nicht der Repräsentanz von „gewichtigen Teilen“ der Bevölkerung, sondern……. • ...der Repräsentanz der gesamten Bevölkerung, nämlich des Volkes, • ...also der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger… • ...so der Verfassungsauftrag gem. Art. 38 I i.V.m. Art. 21, Art. 21 Grundgesetz und • ...Art. 66 II, Art. 65 I i.V.m. Art. 60 SaarlVerf
Thesen 1. Das Demokratiekonzept der Volkssouveränität im GG gebietet die tatsächliche gleichberechtigte demokratischen Teilhabe von Frauen und Männern nach Art.20 II S.2, Art.21I S.3, Art. 38 GG, Art.3 II S.1, S. 2 GG („effektive Einflussnahme des Volkes“). 2. Die mangelnde paritätische Besetzung der deutschen Parlamente begünstigt „ungleichberechtigte“ politische Entscheidungen und Gesetze. 3. Ein verfassungskonformes und verfassungsrechtlich gebotenes Mittel zur Durchsetzung der tatsächlichen gleichberechtigten demokratischen Teilhabe von Frauen und Männern ist eine verbindliche gesetzliche Regelung zur paritätischen Besetzung von Kandidatenlisten und Wahlkreisen durch die politischen Parteien für die Wahl zum Deutschen Bundestag; Landtagswahlen; Kommunalwahlen >> „Parité-Gesetz“; Vorbild: „La loi sur la parité“ 2000/01 7
Aktuelle Parité-Diskussion • Gesetzl. Quote f. Aufsichtsräte/Vorstände: Mindestquote 40 % • Gesetz-E Bündnis 90/Die Grünen 2011, Aufsichtsräte • Gesetz-E SPD 2012, auch Vorstände • Sachverständigenanhörung BT-Rechtsausschuss 11.05.2011: Mehrheit bejaht gesetzliche Quotenregelung • EU-Kommissarin Viviane Reding: EU-Quote kommt bis 2015 • Gesetz gegen Entgeltungleichheit von Frauen und Männern: Gender Pay Gap 25 %, Pension Gap 60 % = Frauenaltersarmut! • Gesetz-E zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit, SPD 2012 ! • Parité-Gesetze zur paritätischen Besetzung der Parlamente: Bundestag / Länderparlamente / Kommunalparlamente • BT-Fraktion Bündnis 90/Grüne Gutachten 2009 (Laskowski) • Gesetz-E Fraktion Bündnis 90/Grüne LT Kiel, 2008 • Enquete-Kommission 16/2 LT Mainz, 2012 (Vorlage 16/2-41) • Änderung der Kommunalwahlgesetze 2013 in Rhl-Pf und BW 8
Problem: Ohne „gleichberechtigte Parlamente“ keine „gleichberechtigten Gesetze“ • Seit 64 Jahren fehlendes Gesetz zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern! • Seit 64 Jahren fehlendes Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Privatwirtschaft ! • Seit 64 Jahren fehlendes Quotierungsgesetz für Aufsichtsräte und Vorstände ! • Fehlende wirksame Gleichstellungsgesetze für den Öffentlichen Dienst, Hochschulen, Gerichte (Bund/Länder)! • Fehlende wirksame Regelungen zur paritätischen Besetzung von Bundes- und Ländergremien ! • Etc., etc. … …. 9
La loisur la parité (2000) „Gesetz zur Förderung des gleichen Zugangs von Frauen und Männern zu Wahlmandaten und Wahlämtern“ In Kraft seit 2001
La loisur la parité 1. Paritätische Besetzung der Wahllisten mit Frauen und Männern vorgeschrieben („50%-Quote“), Zurückweisung nicht quotierter Listen (Sanktion), gilt für • Kommunalwahlen • Gemeinden über 3.500 Einwohnern/-innen ( 2014: 1.000) • Regionalwahlen • Senatswahlen (Chambre haute des Parlaments) • Quotierung wirkt nur beschränkt, weil sie nur für einen Teil der Senatswahl gilt, zudem: Wahlkollegium darf panaschieren, also von Quotierung abweichen, zudem (seit 2004): nur Hälfte der Senatoren/-innen wird alle 3 Jahre neu gewählt, Wahlperiode 6 Jahre • Europawahlen
La loisur la parité 2. Quotierung der Wahlkreise für Wahlen zur Nationalversammlung (Chambre basse des Parlament) • Keine Listenwahl, sondern • 577 Wahlkreise (i.d.R.: 66.400 Wahlberechtigte pro Wahlkreis) • 577 Abgeordnete • „Anreize“ zur Quotierung über Parteienfinanzierung (Sanktion): • Nachträgliche Kürzung staatlicher Zuwendungen an Parteien, bei denen der zahlenmäßige Unterschied zwischen aufgestellten Kandidaten und Kandidatinnen mehr als 2 % beträgt
Wie alles begann… … 10 selbstbewusste Politikerinnen unterschiedlicher Parteien fordern 1996 gemeinsam gesetzliche Veränderungen 13
1996: Parité-Manifest ! • Simone Veil, Edith Cresson, Yvette Roudy, Monique Pelletier, Frédérique Bredin, Michèle Barzach, Catherine Lalumière, Hélène Gisserot, Véronique Neiertz, Catherine Tasca • 10 Ex-Ministerinnen • 5 „Linke“, 5 „Rechte“ • fordern Verfassungsänderung • Voraussetzung für gesetzliche Paritè-Förderung • fordern Parité-Gesetz • fordern Parité-Parteienfinanzierung
1999: Verfassungsänderung Neu: Artikel 3 Absatz 5 (VerfassungsG Nr. 99-569) Das Gesetz fördert – den gleichen Zugang von Frauen und Männern zu den Wahlmandaten und – auf Wahl beruhenden Ämtern.
2000: La loisur la parité „Gesetz zur Förderung des gleichen Zugangs von Frauen und Männern zu Wahlmandaten und Wahlämtern“ In Kraft seit 2001
So ging es in Frankreich weiter… … 2006 Entgeltgleichheitsgesetz … 2008 Verfassungsänderung … 2013 Verschärfung des Paritégesetzes: ab 2014 werden Kommunen ab 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erfasst (zuvor: 3.500; Lob der EU-Komm/GD Justiz, 2013) 17
2008 Verfassungsänderung Artikel 1 Absatz 2 (VerfassungsG Nr. 2008-724 vom 23. Juli 2008) Das Gesetz fördert - den gleichen Zugang von Frauen und Männern zu den Wahlmandaten und - auf Wahl beruhenden Ämtern sowie - zu den Führungspositionen im beruflichen und sozialen Bereich. 18
2008: Verfassungsänderung Artikel 4 (1) Die politischen Parteien und Vereinigungen wirken bei den Wahlentscheidungen mit. Ihre Bildung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind frei. Sie haben die Grundsätze der nationalen Souveränität und der Demokratie zu achten. (2) (VerfassungsG Nr. 2008-724 vom 23. Juli 2008) Sie tragen unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen zur Verwirklichung des im zweiten Absatz von Artikel 1 enthaltenen Grundsatzes bei.(3) (VerfassungsG Nr. 2008-724 vom 23. Juli 2008) Das Gesetz garantiert die pluralistische Meinungsäußerung und die ausgewogene Mitwirkung der Parteien und politischen Gruppierungen am demokratischen Leben der Nation.
2008: Verfassungsänderung Artikel 3(1) Die nationale Souveränität liegt beim Volke, das sie durch seine Vertreter und durch Volksentscheid ausübt.(2) Weder ein Teil des Volkes noch ein Einzelner darf ihre Ausübung an sich ziehen.(3) Die Wahl kann nach Maßgabe der Verfassung unmittelbar oder mittelbar sein. Sie ist immer allgemein, gleich und geheim.(4) Wahlberechtigt sind nach Maßgabe der Gesetze alle volljährigen französischen Staatsangehörigen beiderlei Geschlechtes, die im Besitz ihrer bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte sind.
Bilanz (2010): La loisur la parité • Regionalparlamente: 47,6 % weibliche Abgeordnete • Kommunalparlamente: 48,5 % weibliche Abgeordnete • Senatswahl: Senat: 21,5 % weibliche Abgeordnete (Quote kann hier nur eingeschränkt wirken) • Europaparlament: 44,4 % weibliche Abgeordnete Klare positive Bilanz, zudem gestiegene Wahlbeteiligung seit Einführung der Quote !
Bilanz (2010): La loisur la parité • Nationalversammlung (nur Wahlkreise): 18,9 % weibliche Abgeordnete, denn • Parteien verzichten bei Kandidatenaufstellung lieber auf Geld als auf Männer (Legislper. 2007-12) • UMP: ca. 20 Mio. Euro • Sozialistische Partei (SP): mehr als 2,5 Mio. Euro • Nachbesserungsversuch 2010 Gesetz-E (SP), Ziel: stärkere Kürzung staatlicher Mittel, keine aussichtslosen Wahlkreise (mehr) für Frauen – Entwurf knapp gescheitert (290 : 213 Stimmen) Bilanz positiv, gestiegene Wahlbeteiligung! Aber: Quotierung der Wahlkreise erfordert gesetzliche Nachbesserung, um Umgehung der Quote zu verhindern.
Verfassungsrecht Deutschland - GG • Artikel 21 i.V.m. Artikel 20 GG: Repräsentative Demokratie i.V.m. Parteienfreiheit (keine staatliche Einflussnahme auf den Inhalt) Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 GG: Innerparteiliche Demokratie vorgeschrieben, Partei als Transmitter zwischen Volk und Parlament („Spiegelung des Volkes im Parlament mit Hilfe der Parteien“), Demokratische Ausgestaltung innerparteitlicher Strukturen durch Quotierung • Artikel 38 GG: Abgeordnete, Wahlrechtsgrundsätze • (spezielle Gleichheitsgrundsätze): Rechtfertigung insb. durch • >> Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG • Artikel 3 Absatz 2, Absatz 3 GG: Diskriminierungsverbot und Gleichstellungsgebot („Geschlecht“), bezogen auf alle gesellschaftlichen Bereiche • Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG: Staatliches Fördergebot, Verpflichtung zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern in allen gesellschaftlichen Bereichen (Politik, Wirtschaft, Wissenschaft …) • Herstellung von Chancengleichheit !!
Artikel 3 GG (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 21 GG - Parteienfreiheit (1) Die Parteien wirken bei derpolitischen Willensbildung des Volkesmit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. (...) (2) (…) (3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Artikel 38 GG - Wahlgrundsätze (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (2) … … (3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz. • Wahlgrundsätze gelten gem. Art. 28 I GG auch für Kommunalwahlen
BVerfGE 95, 335, 369 – „Überhangmandate II“ (1997) „... die Aufgabe der Wahl, ein Repräsentationsorgan zu schaffen, das die wesentlichen politischen Strömungen im Volk abbildet. ...“ • Werden die politischen Strömungen der Mehrheit des Volkes, der wahlberechtigten Bürgerinnen, derzeit im Parlament repräsentiert? • Welche Themen werden bedient, welche nicht?
BVerfGE 95, 335, 369 – „Überhangmandate II“ (1997) „...darf der Gesetzgeber Abweichungen von den Wahlgrundsätzen ...zulassen, wenn der Verfassung hierfür eine ausreichende Ermächtigung zu entnehmen ist (...), wenn die Abweichungen zur Sicherung der mit einer demokratischen Wahl verfolgten staatspolitischen Ziele geboten sind (...) oder wenn es nötig ist, einen der Wahlrechtsgrundsätze im Interesse der Durchführung der übrigen einzuengen (...).“
Rechtfertigende Kraft von Art. 3 II S. 2 GG ! • Paritéregelung (Quote) = proaktive Fördermaßnahme zur Durchsetzung gleichberechtigter politischer Teilhabe von Frauen in der Realität • Bricht verdeckte, strukturelle Diskriminierung auf • Neue Rspr BVerfG 2003 (BVerfGE 109, 64) • Benachteiligung von einzelnen männlichen Kandidaten wird ge-rechtfertigt durch das überwiegende Allge-meinwohlinteresse an paritätisch besetzten Parlamenten • Demokratiekonzept des GG (Art. 20, 21, 38) fordert Repräsen-tanz des ganzen Volkes, nicht nur der männlichen Hälfte
BVerfGE 109, 64 (2003) „ (Es hat sich) dieRechtslage, soweit sie den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter betrifft, durch die Fortentwicklung des europäischen Gemeinschaftsrechts und des deutschen Rechts zur Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Geschlechter, insbesondere durch die Neufassung des Artikel 3 Absatz 2 GG, geändert.“
Verbandsrelationale Quote? ( - )! • Nein, es kommt nicht auf den Frauenanteil in einer Partei / Wählergruppe an • Es kommt auf den Anteil wahlberechtigter Frauen und Männern im Volk an • Wahlberechtigung und Anspruch auf Spiegelung der Volksinteressen im Parlament / Befassung des Parlaments mit den politischen Strömungen im Volk (BVerfG) ist nicht von Parteimitgliedschaft der Wahlberechtigten abhängig !
Verfassung des Saarlands • Art. 1 (Menschenwürde) • Art. 12 I (Gleichheit), II (Gleichberechtigung Frau und Mann), II S. 3 (! Land, Gemeinden, Gemeindeverbände fördern die tatsächliche Gleichberechtigung und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin), III (Diskriminierungsverbot „Geschlecht“) • Art. 60, 61 (Demokratiekonzept, Staatsgewalt geht vom Volk aus) • Art. 63 (Wahlen) • Art. 64 (Wahlen Unionsbürgerinnen/-bürger) • Art. 98a, Art. 99 !: Volksinitiativen, Volksbegehren!
Einfluss des EU-Rechts - Kommunalwahl Bei Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts zu beachten: Art. 22 Abs. 1 AEUV; Art. 23 Abs. 2, Art. 40 GRC, 51 Abs. 1 GRC i.V.m. Kommunalwahl-RL 94/80/EG, Art. 4 III EUV („effet utile“-Rspr. EuGH) Überlagerung von nationalem Recht und EU-Recht Starkes Argument für gesetzliche Quote/Parité-Gesetz als Steuerungsinstrument zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung in der mitgliedstaatlichen und europäischen Politik! 10/2013: EU-Kommission fordert von den Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in Entscheidungspositionen in Wirtschaft und Politik, einschließlich nationaler Parlamente, Vorbild franz. Parité Ziel: materielle Gleichstellung von Frauen und Männern in der europäischen Gesellschaft i.S.v. Art. 23 GRC Demokratiekonzept EU: „Bürgerinnen (!) u. Bürger“, Art. 9, Art. 10 EUV
Fazit • In Deutschland ist –anders als in Frankreich 1999 - keine Änderung der Verfassung erforderlich, denn • das Fördergebot rechtfertigt proaktive Maßnahmen wie Paritéregelungen und ist bereits seit 1994 im GG verankert (Gesellschaft: Wirtschaft, Politik …), • Bindung der Parteien an innerparteiliche Demokratie bereits in Art. 21 GG verankert. • Andere „Verfassungskultur“ in Deutschland als in Frankreich (keine kleinteiligen Regelungen im GG) • Unionsrechtliche Überschneidung des Kommunalwahlrechts, doppelte Grundrechtsbindung, „effet utile“-Rspr. EuGH: Genderdemokratische Optimierung des Kommunalrechts !
Repräsentanzforderung - „Ständedenken“ ? • Vorwurf: Eigennützige „Standesinteressen“ • Ständegesellschaft: Hierarchisch geordneter Teil e. Gesellschaft aus abgeschlossenen sozialen Gruppen – den Ständen – mit eigenen rechtl., sozialen u. kulturellen Normen, deren Zusammenhalt auf Gemeinsamkeit in Abstammung, Beruf, Besitz o. Bildung besteht. • Frauen als soziale Gruppe mit spezifischen „Standesinteressen“? • Keine homogene Gruppe mit homogenen Interessen • Aber gemeinsame Interessen aufgrund gemeinsamer Diskriminierungserfahrungen – Bsp. Entgeltungleichheit • Und andere Perspektiven auf Sachverhalte aufgrund „weiblicher“ Sozialisation • Überrepräsentierte Männer als soziale Gruppe mit spezifischen „Standesinteressen“?
„Frauenanteil lediglich Kriterium im Parteien-Wettbewerb um Stimmen: Steht im Belieben der Parteien“ ? Nein, denn: • Quotenregelung in Parteisatzung nach heute herrschender Meinung verfassungsrechtlich zulässig – bis Anfang der 1990er Jahre aber umstritten wg. Art. 21, Art. 38 GG • Gesetzliche Quotenregelung nach damaliger Ansicht unzulässig, Arg. Art. 21, Art. 38 GG; heute überholt wg. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG (soweit heute Unzulässigkeit bejaht, Verweis auf überholte Lit. vor 1994!) • ! GG-Änderung 1994, Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG: Heute klarer staatlicher Auftrag zu proaktiven Maßnahmen zur Verwirklichung gleichberechtigter wirtschaftlicher, beruflicher, politischer, gesellschaftlicher Teilhabe • ! Neuere Rspr. BVerfG 2003 (BVerfGE 109, 64)
Verbandsrelationale Quote? • Nein, es kommt nicht auf den Frauenanteil in einer Partei / Wählergruppe an • Es kommt auf den Anteil wahlberechtigter Frauen und Männern im Volk an • Wahlberechtigung und Anspruch auf Spiegelung der Volksinteressen im Parlament / Befassung des Parlaments mit den politischen Strömungen im Volk (BVerfG) ist nicht von Parteimitgliedschaft der Wahlberechtigten abhängig !
Panaschieren/Kumulieren: „Sie müssen sich entscheiden, mehr Frauen oder mehr Demokratie“ -? • Panaschieren/Kumulieren stärkt direkte Einflussmöglichkeit der Wählerinnen und Wähler („Partizipation“): „Demokratisches Plus“ • Kandidaten/-innen auf „quotierter Liste“ können dadurch in neue Reihung gesetzt werden, Zielerreichung der paritätischen Besetzung des Parlaments könnte dadurch erschwert werden • Wahlsystem erklären, um unbeabsichtigte Reihungen zu Lasten von Frauen zu vermeiden • Wahlsystem und Parité-Ziel müssen verbunden werden • Studie, Fernuni Hagen (2013): keine negativen genderdemokratischen Auswirkungen • Panaschieren/Kumulieren gilt bislang nicht für BT-Wahl • Vor allem aber: Gerade mehr Frauen in den Parlamenten bedeutet mehr repräsentative Demokratie i. S. d. GG!
Einfluss des Unionsrechts • EU-Kommission fordert aktuell von den Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in Entscheidungspositionen, einschließlich nationaler Parlamente; stellt EU-Richtlinie in Aussicht • Schon jetzt ist bei Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts Art. 22 Abs. 1 AEUV; Art. 23 Abs. 2, 51 Abs. 1 GRC i.V.m. Art. 6 EUV zu beachten: Starkes Argument für gesetzliche Quotierung/Parité-Gesetz!
Für gleichberechtigte demokratische Teilhabe von Frauen und Männern in der repräsentativen Demokratie! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!