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UPDATE ERTRAGSTEUERN SC Gunter Mayr Mag . Christoph Schlager. Überblick. Aktuelles: Pendler-VO Grundstücksbesteuerung Highlights Steuerdialog 2013: LSt , ESt Highlights aus den KStR 2013 Highlights aus der Wartung der UmgrStR 2013 Rechtsprechung zum UmgrStG. Pendler-VO.
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UPDATE ERTRAGSTEUERN SC Gunter Mayr Mag. Christoph Schlager
Überblick • Aktuelles: Pendler-VO • Grundstücksbesteuerung • Highlights Steuerdialog 2013: LSt, ESt • Highlights aus den KStR 2013 • Highlights aus der Wartung der UmgrStR 2013 • Rechtsprechung zum UmgrStG
Pendlerförderung • Freibeträge bei Pendlerpauschale unverändert NEU: • Teilzeitkräfte: Aliquotierung des Pauschales • Fahrten Wohnung -Arbeitsstätte • mind11 Tagen Freibetrag 100% • mind8 Tagen Freibetrag 2/3 • mind4 Tagen Freibetrag 1/3 • höchstens: 1 volles PP • arbeitgebereigenes KFZ für Whg - Arbeit: kein PP • mehrere Wohnsitze: nächstgelegene oder FamilienWS • VO-Ermächtigung: für Festlegung Entfernung + Zumutbarkeit - Entfernungsrechner
§ 33 EStG – Pendlereuro • Pendlereuro - § 33 Abs 5 • Voraussetzung: Anspruch auf Pendlerpauschale • Absetzbetrag pro Kalenderjahr • Höhe: zwei Euro pro Kilometer einfacher Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte • Pendlerzuschlag: auf max. 400 Euro erhöht (höchstens 18% der SV-Beiträge) • Pendlerausgleichsbetrag max. 289 Euro • Jobticket – Anspruch auf Pendlerpauschale keine Voraussetzung mehr
PendlerVO, BGBl II 276/2013 • § 1: Entfernung Whg – Arbeitsstätte • gesamte Wegstrecke • kürzeste Zeitdauer • „Stehzeiten“ • max 60 min • nicht: Gleitzeit • kleines PP: • Gesamtstrecke zumindest 20 km, danach aufzurunden • Strecken-km für kürzeste Zeitdauer • großes PP: • Gesamtstrecke zumindest 2 km, danach aufzurunden • kürzeste Straßenverbindung
PendlerVO • § 2 – (Un)Zumutbarkeit • unzumutbar: zumindest Hälfte der Entfernung kein Massenbeförderungsmittel • bis 60 min: stets zumutbar • über 120 min: stets unzumutbar • dazwischen: entfernungsabhängige Höchstdauer: • 60 min + 1min/km • zB 40km: 100 min
PendlerVO • § 3 – Pendlerrechner • Homepage BMF • grds heranzuziehen, außer Nachweis, dass nicht entspricht (zB Baustelle) • Ausdruck = amtlicher Vordruck
PendlerVO • § 4 – Familienwohnsitz • engste persönliche Beziehungen + • eigenen Hausstand • § 5 – Inkrafttreten • grds 2014 • Pendlerrechner erst nach 1.1.2014 • Aufrollen • außer: nachteilig für Stpfl
Grundstücksbesteuerung EStR & Steuerdialog 2013
Grundstücksbegriff - Einheitstheorie Bislang: Ertragsteuerliche einheitliche Behandlung von Grund und Boden und Gebäude – Grundstück ist eine Einheit • Auswirkungen: • Bewertung: Teilwert nicht gesondert zu ermitteln • Übertragung stiller Reserven: • nur auf das einheitliche Wirtschaftsgut • Behaltefrist läuft einheitlich ab Anschaffung des Grund und Bodens • Betriebsaufgabe: Begünstigung umfasst gesamtes Grundstück • Spekulationseinkünfte: • Frist läuft einheitlich ab Anschaffung des Grund und Bodens • Hauptwohnsitzbefreiung steht nicht zu bei späterer Errichtung
Grundstücksbegriff - Einheitstheorie Aufgabe Einheitstheorie: Aufgrund Definition in § 30 – Grund und Boden und Gebäude sind getrennte und selbständige Wirtschaftsgüter • Unterschiede und getrennte Behandlung bei: • Bewertung: gesonderte TWA möglich; keine Nachholung (Rz 2633 f) • Behaltefrist bei Übertragung stiller Reserven (Rz 3872 f) • Einkünfte-/Gewinnermittlung • Befreiungsbestimmungen
Aufteilung von Liegenschaften I Praktisch relevante Fälle Aufteilung eheliches Gebrauchsvermögen Aufteilung nach § 83 EheG ist kein Tausch (EStR Rz 6624) Ausgleichszahlungen unbegrenzt möglich „Realteilung“ keine Verschiebung der Wertverhältnisse – kein Tausch (EStR 6672) ansonsten: fiktive Teilung nach ME-Quote - Teilveräußerungen Übertragung mit Ausgleichsverpflichtung Erbauseinandersetzungen, Übertragung unter Lebenden Ausgleich aus übertragenem Vermögen unbeachtlich VwGH: Veräußerung, wenn Ausgleichszahlung aus Mitteln geleistet wird, die nicht der Erbmasse zuzurechnen sind und die als Wertausgleich geleisteten Mittel aus Erbmasse übersteigen Ausgleich aus Vermögen des Übernehmers: § 20 Abs. 1 Z 4 EStG: Überwiegensprinzip
Aufteilung von Liegenschaften II Präzisierung in EStR Erbauseinandersetzung (EStR Rz 134a ff) Übertragung eines Anteils am Nachlassgegenstand: 50% Grenze bezüglich gWdes übertragenen Wirtschaftsgut maßgeblich Bei Aufteilung mehrerer Wirtschaftsgüter Zuordnung der Ausgleichszahlung im Verhältnis der gW Zusammenfassung aller steuerhängigen Wirtschaftsgüter Keine Bedenken bei Auszahlung Pflichttteilvon unentgeltlicher Übertragung auszugehen (EStR Rz 134b) Übertragung unter Lebenden (EStR Rz 6625 ff) Auch hier dieselben Grundsätze anzuwenden Allerdings nur Wertverhältnis zwischen Übertragendem und Übernehmer relevant
Aufteilung von Liegenschaften III • Aufteilung von Liegenschaften – in der Verlassenschaft: gW 400 gW 1000 gW 500 gW 500 gW 200 gW 200 • Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 4: • 50%-Grenze bezogen auf Erbquote • Erbquote = 700 (1/2 von 1.400) • Halbe Erbquote = 350 • Ausgleich von außerhalb = 300 • Keine Veräußerung, keine Steuerpflicht • Bei Ausgleich ab 351 Veräußerung • Nach VwGHsteuerpflichtige Veräußerung: • Ausgleich aus der Verlassenschaft = 200 • Ausgleich von außerhalb = 300 • Veräußerung des Hälfteanteils an Haus 1 von Tochter an Sohn Ausgleich 300 gW 1000 gW 400
Aufteilung von Liegenschaften IV • Aufteilung von Liegenschaften – in der Verlassenschaft: • Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 4: • 50%-Grenze bezogen auf Erbquote & steuerverfangene Wirtschaftsgüter • Erbquote = 800 (1/2 von 1.600) • Halbe Erbquote = 400 • Ausgleich von außerhalb = 950 • Aufteilung im Verhältnis der Anteile: Grundstück zum Gemälde • 500:750 = 1:1,5 (380:570) • Auf Grundstücksanteil entfällt 380 • Anteilige Ausgleichszahlung unter halbe Erbquote • Unentgeltliche Übertragung, keine Steuerpflicht gW 1500 gW 1500 Ausgleich 950 gW 1000 gW 1000 gW 600 gW 600
Aufteilung von Liegenschaften V • Aufteilung von Liegenschaften – unter Lebenden: Fall 1 • Ausgleich ≥50% des gemeinen Werts der Liegenschaft: • Veräußerung von Vater an Sohn • Schenkung (Geld) Vater an Tochter gW 1000 Ausgleich 550 • Fall 2 • Ausgleich <50% des gemeinen Werts der Liegenschaft: • Unentgeltliche Übertragung von Vater an Sohn • Schenkung (Geld) Sohn an Tochter gW 1000 Ausgleich 490
SSD: Grundstücksbesteuerung – Veräußerung unter Bedingungen • Angabe • Kaufvertrag über nicht steuerhängiges Grundstück mit 28.3.2012 datiert • Begonnenes Umwidmungsverfahren 01/2013 abgeschlossen • Auflösende Bedingung für den Fall, dass Umwidmung nicht bewilligt wird • Kaufpreis fließt erst nach erfolgter Umwidmung zu • Lösung (SSD 2013) • EStR idF vor Wartungserlass 2013 anzuwenden • Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts maßgeblich, auch bei auflösender und aufschiebender Bedingung (Rz 6620 aF) • ABER: Ab 31.5.2013 Verpflichtungsgeschäft nur mehr maßgeblich, wenn Eintritt der aufschiebenden Bedingung hinreichend wahrscheinlich • Abgrenzung aufschiebend – auflösend wichtig
SSD: Grundstücksbesteuerung – Umwidmung? • Angabe • Verkauf von Grünland mit Vermerk im Kaufvertrag, dass bei Umwidmung in Bauland innerhalb von 3 Jahren eine zusätzliche Zahlung zu leisten ist • Unklar, ob und wann umgewidmet wird • Zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang? • Lösung • Rz 6672 EStR: Bei „Besserungsvereinbarung“ sind 86% als pauschale AK anzusetzen; bei Eintritt der Umwidmung ist dies ein Anwendungsfall von § 295a BAO • Für den gesamten Veräußerungserlös sind 40% als pauschale AK anzusetzen • Wenn bereits zum Baulandpreis veräußert wird, sind stets 40% anzusetzen • Keine zeitliche Begrenzung der Frist für den „zeitlichen“ Zusammenhang
Highlights Steuerdialog 2013 LSt + ESt
agB: pflegebedingte Kosten Kostenübernahme durch (Ehe)Partner • agB: • grds vom Stpfl selbst • vom (Ehe)Partner dann, wenn • steuerliche Existenzminimum unterschritten würde • Wochengeld, Arbeitslosengeld, Notstandhilfe usw einzubeziehen
agB: pflegebedingte Kosten • Bsp – LStR Rz 870 • A zahlt für B Krankheitskosten iHv 7.000 • Einkommen A: 25.000 • Einkommen B: 12.000 • agB: • B: 1.000 • A: 6.000 • Selbstbehalt?
agB: pflegebedingte Kosten • Zuerkennung von Pflegegeld = „Behinderung“ • Selbstbehalt - Behinderung • (Ehe)Partner kein SB, wenn • AVAB • Pflegebedürftige 6.000 € • sonstige nahe Angehörige: immer SB • bei Gegenleistung: keine agB • auch: Kinder, wenn Erbschaft (Whg) zu erwarten ist • Steuerdialog 2013 – agB für Angehörige? • Unterbringung Pflegeheim – rechtl oder sittl Verpflichtung? • bisherige Wohnung kein verwertbares Vermögen, • wenn Personen des gemeinsamen HH weiter bewohnen
agB: pflegebedingte Kosten • Kostenübernahme durch nahe Angehörige • Abstellen auf Ausgleichszulagenrichtsatz (2013) • Allein stehende: 837 € • (Ehe)Partner: 1.255 € • Pflegeheim • „Vollverpflegung“ • Pflegebedürftige: „Taschengeld“ • 20% Ausgleichszulagenrichtsatz (= 167 €) • Haushaltsersparnis abziehen
agB: pflegebedingte Kosten • Beispiel Pflegeheim NÖ (Beträge €/Monat, gerundet): • Gesamtkosten (Pflegestufe 5): 3.260 € • Haushaltsersparnis: 160 € • Pflegegeld (Stufe 5): 900 € • Saldo: 2.200 • Pension 1.667 € (ohne 13./14.) • Variante 1: kein Ehepartner, keine Whg, 1 Tochter • Pflegebedürftige: 167 € verbleiben (= Taschengeld) • agB Pflegebedürftige: 1.500 € • offen: 700 € • NÖ: kein Pflegeregress gegen Angehörige • daher: Tochter wird Kosten nicht übernehmen
agB: pflegebedingte Kosten • Variante 2: kein Ehepartner, Whg, 1 Tochter • Pflegebedürftige: 167 € verbleiben (= Taschengeld) • agB Pflegebedürftige: 1.500 € • offen: 700 € • NÖ: kein Pflegeregress gegen Angehörige • aber: Zugriff auf Whg • daher: Tochter übernimmt Kosten • aber: keine agB Tochter, weil Gegenleistung • Variante 3: wie Variante 2 • aber: Whg vor 10 Jahren Tochter geschenkt • NÖ: kein Zugriff auf Whg (5 Jahre) • Tochter: ggf Übernahme aus sittlicher Verpfl • agB Tochter (keine Gegenlsg, mit Selbstbehalt)
agB: pflegebedingte Kosten • Variante 4: Ehefrau (ohne eigene Einkü), Whg, 1 Tochter • Pflegebedürftige: 167 € verbleiben (= Taschengeld) • Ehefrau: 837 € (= Ausgleichszulagenrichtsatz) • agB Pflegebedürftige: 663 € • offen: 1.537 € • NÖ: kein Pflegeregress gegen Angehörige • aber: Zugriff auf Whg (Vormerk) • daher: Tochter übernimmt Kosten • aber: keine agB Tochter, weil Gegenleistung
agB: pflegebedingte Kosten • Beispiel Pflege zu Haus Wien • 24h Betreuung: 2.500 € • Pflegegeld (Stufe 5): 900 € • Pflegezuschuss: 550 € • Saldo: 1.050 € • Pension: 1.000 € • Variante 1: alleinstehend, 1 Tochter • Pflegebedürftige: 837 € verbleiben • agB Pflegebedürftige: 167 € • agB Tochter: 837 € • mit Selbstbehalt
agB: pflegebedingte Kosten • Variante 2: Ehepartner mit Einkommen • LStR Rz 870 • Pflegebedürftige verbleiben 11.000 (jährlich) • Überling: agB Ehepartner • mit Selbstbehalt
§ 4 Abs 2 EStG Nachfolgeregelung zu § 293c BAO • grds Wurzelberichtigung • zusätzlich: Zu- oder Abschläge • für Fehler, die nur aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht mehr korrigiert werden können • im ersten nicht verjährten Veranlagungszeitraum • soweit Fehler noch steuerwirksame Auswirkungen • auf Antrag oder von Amts wegen (Ermessen) • über § 293b BAO • ab 2013: erstmals für Fehler ab Veranlagungszeitraum 2003
§ 4 Abs 2 EStG • Bsp 1: Sofortabsetzung von Herstellungskosten • verjährte Jahr -02: 300.000 • Bilanzberichtigung: Aktivierung in -02 • ND = 10 Jahre • Jahr 01: Rest-BW EB = 210.000 • AfA 01 = 30.000 • + Gewinnzuschlag 210.000 02 -02 01 0 -01 v e r j ä h r t richtig -30.000 richtig -30.000 richtig -30.000 300.000 HK voll abgezogen richtig -30.000 ZUSCHLAG + 210.000 richtig -30.000
§ 4 Abs 2 EStG • Bsp 2: nicht gebildete Rückstellung • Jahr 02: BA iHv 100.000 angesetzt, aber: • Rückstellungsgrund: Jahr -02 • Jahr -02: wäre einzustellen (aber verjährt) • Jahr 01: Abschlag 02 01 0 -01 -02 v e r j ä h r t 100.000 als Betriebsausgabe angesetzt Keine Rückstellung gebildet ABSCHLAG - 100.000 richtig 0 richtig -100.000
§ 4 Abs 2 EStG • Bsp 3: verjährte Betriebsausgabe • Jahr -02 Betriebsausgabe zu Unrecht angesetzt • Bereits verjährt • kann sich nicht mehr auswirken • daher kein Zuschlag v e r j ä h r t 100.000 als BA angesetzt 02 01 0 -01 Keine Auswirkung mehr -02 KEIN ZUSCHLAG richtig 0 - gilt auch für V&V
Steuerdialog - § 4 Abs 2 • Bsp: Änderung der ND - Nutzungsentnahme • Anschaffung bewegl WG 2003: • AK 10.000, ND 5 Jahre (dh 2.000 p.a.) • Nutzung: 80% betrieblich, 20% privat (dh Nutzungsentnahme 400 p.a.) • BP:richtige ND 10 Jahre • richtig dh 1.000 p.a., Nutzungsentnahme 200 p.a. • 2006 ist erster nicht verjährter Zeitraum • Lösung • § 4 Abs. 2 Z 2 anwendbar • Zuschlag 2006: grds 3.000 (= 3 Jahre AfA) • aber: Nutzungsentnahme? • Nutzungsentnahme zwar selbst nicht unrichtig, aber mitzukorrigieren • daher: Zuschlag iHv 2.400 (= 3.000 - 600)
§ 4 Abs 2 – Variante • Bsp: 60% private Nutzung • Anschaffung bewegl WG 2003: • AK 10.000, ND 5 Jahre (dh 2.000 p.a.) • Nutzung: 80% betrieblich, 20% privat (daher Nutzungsentnahme 400 p.a.) • BP:richtige ND 10 Jahre + private Nutzung 60% - kein BV! • Lösung • von vornherein kein BV, aber AfA geltend gemacht • richtig: Nutzungseinlage iHvAfA von 40% • daher § 4 Abs. 2 Z 2 anwendbar • Zuschlag für AfAabzügl Nutzungsentnahme 4.800 (= 6.000 - 1.200) • Abschlag für Nutzungseinlage 1.200 (= 400 x 3) • Ergebnis: Zuschlag = 3.600 (Jahr 2006)
§ 4 Abs 2 • Bsp: Zinsaufwand • Errichtung Gebäude in 2003, 90% privat genutzt • Kreditfinanzierung: zu Unrecht komplett dem Betrieb zugeordnet • bis 2006: Verjährung • Zusatzfrage: Fremdwährungsverbindlichkeit Jahr 2005 aufgewertet • Lösung • zu Unrecht geltend gemachter Zinsaufwand: • kein Anwendungsfall von § 4 Abs. 2 Z 2 • zu Unrecht erfolgte Aufwertung der Verbindlichkeit: • kein Anwendungsfall des § 4 Abs. 2 Z 2
§ 29 Z 3 EStG? • Bsp: Sanierung Zinshaus • P: 85% der Wohnungen eines Zinshauses (5 Fremdwhgen) • P möchte generalsanieren (Lift, Außenputz, Fensteraustausch) • P trägt gesamten Kosten • Protokoll der Eigentümerversammlung: Sanierungsbeschluss mit abweichende Kostentragung • Fremdwohnungseigentümern: Einkünfte aus Leistungen? • Variante: Dachbodenausbau, im Gegenzug werden Fenster getauscht • Lösung • Initiative geht von P aus + schriftliche Vereinbarung • kein ausreichender Konnex zwischen Leistung und Gegenleistung • keine Einkünfte aus Leistungen • anders Variante: hier tatsächlich Austausch nicht zusammenhängender Leistungen
Verunglückte Umgründung Lösung (Salzburger Steuerdialog 2013) • AB-GmbH übernimmt Vermögen der AB-KG zum gemeinen Wert • kein Zuschlag gem § 4 Abs 2 EStG bei AB-GmbH, da Tauschbesteuerung bei Mitunternehmer (nicht bei AB-GmbH) • mangels Anwendbarkeit des Art III UmgrStG keine abgabenrechtliche Gesamtrechtsnachfolge
Überblick • Wurzelausschüttung • Mantelkauf • Firmenwertabschreibung • Beteiligungsertragsbefreiung • Dividendenvorbehalt • TWA+Zuschreibungen
Wurzelausschüttung • außerbetriebliche Sphäre • strittiges Thema • systematische Ausgangspunkte • § 7 Abs 3 KStG • allumfassender Gewerbebetrieb • Vorteile aus Gesellschaftsverhältnis • verdeckte Ausschüttung
VwGH • Sachverhalte • VwGH 2007: • „außerbetriebliches Vermögen“ nur in Ausnahmefällen • Wohnobjekt besonders repräsentativ • speziell auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters zugeschnitten
außerbetriebliche Sphäre • Salzburger Steuerdialog 2008 • KStR 2013 (Rz 650 ff) • entscheidend: wirtschaftliches Eigentum • Gradmesser: „Renditemiete“ • Immobilie am Markt fremdüblich vermietbar • samt durchschnittlicher Rendite • vgl-barer Immobilien • Renditemiete nicht erreichbar: • grds wirtschaftliches Eigentum bei Gesellschafter
außerbetriebliche Sphäre • aber – Escape-Klausel: • Gesellschafter leistet • (fremdunüblich hohe) Renditemiete • Risikoprämie • wirtschaftliches Eigentum: bei Gesellschaft • Konsequenzen, wenn wE bei Gesellschaft: • sofortige vA der vollen AK/HK • auch andere Wirtschaftsgüter?
Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie? Findet die „Renditemiete“ in der für die Immobilie erzielbaren Marktmiete Deckung? Ja Nein Immobilie jederzeit im betrieblichen Geschehen einsetzbar Immobilie nicht jederzeit im betrieblichen Geschehen einsetzbar Wirtschaftliches Eigentum bei der Körperschaft Prüfung der Nutzungsüberlassung: Erreicht das Mietentgelt für die Nutzungsüberlassung eine (fremdunüblich hohe) „Renditemiete“? Ja Nein Prüfung der Nutzungsüberlassung: Erreicht das Mietengelt für die Nutzungsüberlassung eine angemessene Miete (Fremdüblichkeit)? Wirtschaftliches Eigentum bei der Körperschaft Wirtschaftliches Eigentum beim Anteilsinhaber Ja Nein vA iHd Differenz zur Marktmiete vA an der Wurzel iHdAK/HK
§ 8 Mantelkauf • KStR 2013 Rz 993 ff • Änderung der organisatorischen Struktur (KStR 2013 Rz 995) • Grds. formale Betrachtung • Aber: Abstellen auf tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall • Faktische Gegebenheiten nach Gesellschafterwechsel • Interne Geschäftsverteilung der Geschäftsführung • Wer hat Entscheidungsbefugnisse • Erforderlichen Voraussetzungen (Qualifikationen) für neue Geschäftstätigkeit • Nachweis: • Unterlagen (zB Aktenvermerke, Protokolle usw.), die belegen, dass die behauptete Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird • Das Vorhandensein der für die Tätigkeit erforderlichen Infrastruktur (zB Arbeitsplatz, Mitarbeiter, Technik) • Die Höhe der Geschäftsführerbezüge im Vergleich zum neuen Geschäftsführer sowie die erforderliche Anzahl von Geschäftsführern im Hinblick auf die Unternehmensgröße
Mantelkauf • Änderung der wirtschaftlichen Struktur (KStR 2013 Rz 996) • Verlust der wirtschaftlichen Einheit • Wirtschaftliche Einheit – Zusammensetzung Tätigkeit und Vermögen • Wesentliche Veränderung nur eines Strukturmerkmals ausreichend • Bewegliches System • IdentitätsstiftendesStrukturmerkmal hat Gewicht • Identität der wirtschaftlichen Einheit geprägt: • bei Holdinggesellschaften durch Vermögen • bei Produktionsbetrieben durch Tätigkeit
Mantelkauf • Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage (Rz 997) • Gesamtbetrachtung • symbolischer Betrag reicht aus (zB 1 Euro) • wirtschaftlicher Ausgleichsposten reicht aus (zB Haftungsübernahme) • Fremdvergleichsgrundsätze – Fremde pflegen sich nichts zu schenken • Zeitraum für die kumulative Erfüllung der Kriterien: • Längerer Zeitraum unschädlich • VwGH 26.7.2005, 2001/14/0135: wenn planmäßiger Zusammenhang besteht
Firmenwertabschreibung • Ausschluss bei Erwerb von • konzernzugehörigen Unternehmen • beherrschendem Einfluss ausübender Gesellschafter • beherrschender Einfluss (KStR 2013 Rz 1126) • Umstände des Einzelfalls • Aktien im Streubesitz: kleine Beteiligung • nur 2 Gesellschafter: gegebenenfalls auch 40 % kein beherrschender Einfluss • Aufspaltung Konzernerwerb (KStR 2013 Rz 1127) • Erwerb der inländischen Beteiligungen • Erwerb der restlichen Konzerngesellschaften
§ 10 Beteiligungserträge • KStR 2013 Rz 1161